Als er von erfuhr, daß dessen Milchtour frei werde, verhandelte er mit der Beklagten wegen Übernahme dieser Transporte» Hierüber wurden sich die Parteien am 25» November I960 einig. Der Kläger kaufte von der Beklagten deren Milchtransport-Iastzug und vereinbarte mit ihr in einem weiteren Vertrag, daß er die Milchtour der Beklagten zu dem Entgelt bedienen sollte, das sie mit dem Milchwerk abgesprochen hatte. V/ohl war sie schließlich bereit, die seit Ende März 1961 ausgeführten Reparaturen an dem LKW zu bezahlen, darunter auch den Einbau eines Austauschmotoi-s, der nach der Rechnung vom 50. Die Beklagte hat bestritten, daß der Lastzug zur Zeit seines Verkaufes erheblich weniger wert gewesen sei als die Taxe des DAT-Schätzerö. Sollte er im Februar 1961 nur noch 20.900 DM Wert gehabt haben, so liege das nur daran, daß die Fahrer des Klägers den Lastzug nicht richtig gefahren hätten. Dies habe schließlich auch der Kläger eingesehen und sich deshalb im Sommer 1961 damit zufrieden gegeben, daß die Beklagte ihm sämtliche Reparaturen bezahlt habe. Die Beklagte hat ferner behauptet, sie habe dem Kläger die Milchtouren, so wie vereinbart, verschafft, nämlich das Recht, als ihr Subunternehmer die Rechte auszuüben, die ihr aus* dem Milchtransport-Vertrag mit dem Milchwerk zustanden. Davon, daß der Kläger einen eigenen Vertrag mit dem Y/erk, den auch sein Vorgänger nicht gehabt habe, hätte erhalten sollen, sei nie die Rede gewesen. Die Vorinstanzen sind nämlich übereinstimmend der Ansicht, aus dem Verhalten, das der Kläger nach diesem Anfechtungs-Schreiben gezeigt habe, ergebe sich, daß er jedenfalls den anfechtbaren und (so wird unterstellt) wirksam angefochtenen, daher vernichteten 1. Das Berufungsgericht geht hierzu davon aus, daß Rechtsanwalt TheflHfe schon in seinem Anfechtungsschreiben einen Vergleichsvorschlag dahin gemacht habe, daß der Kläger den Lastzug und die Milchtour behalten, die Beklagte dagegen den Kaufpreis auf 35.000 DM herabsetzen und die Reparaturkoston von rund 4-000 DM übernehmen solle. Statt dessen habe die Beklagte alle bis zu dem Juni 1961 aufgelaufenen Reparaturrochnungen des Klägers bezahlt und zv/ar mit dessen Y/issen und Wollen. Dieser habe den Lastzug wie bisher weiter benutzt, nämlich bis zu dem Ende des Vertrages mit den K^IHB-Werken Ende September 1962. Aus diesen Vorgängen schließt das Berufungsgericht, daß es der Kläger bei dem ursprünglichen Vertrag habe belassen wollen, nachdem seine Versuche fehlgeschlagen waren, eine Lösung Uber einen der beiden Entwürfe zu erreichen, andererseits die Beklagte aber sämtliche Reparaturen übernommen hatte. Der Kläger habe, wenn er den Vertrag als angefochten und aufgehoben angesehen hätte, Lastzug und Milchtour nicht weiter nutzen dürfen. Er habe ihn der Beklagten aber nicht zur Verfügung gestellt, sondern wie bisher weiter über ihn in einer Weise verfügt, die nur als erneute Vornahme des (nach Anfechtung vernichteten) Kaufvertrages gedeutet werden könne. Zu Unrecht meint sie, hier habe es sowohl bei der Beklagten wie auch beim Kläger an dem Willen gefohlt, den durch Anfechtung vernichteten Vertrag neu abzuschließen. Zudem weist es mit Recht darauf hin, daß der Kläger mit einer anderen, vor demselben Senat anhängigen Klage auf Grund des Vertrages von der Beklagten Nachzahlung der Frachten in Höhe von mehr als 40.000 DM verlangt hat und zwar für die gesamte Zeit bis einschl» September 1962 (vgl» das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7» Februar 1968 - Ib ZR 100/66)» Nach Ansicht dos Berufungsgerichts hat der Kläger aber auch nicht bewiesen, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgckoramcn sei, ihn bezüglich der ihm abgetretenen Milchtouren eine bessere Rechtsstellung zu verschaffen, als er sie bis zu dem Ablauf des Vertrages mit den Milchwerken im September 1962 tatsächlich gehabt hat« Auch insoweit hält das angefoehtene Urteil der Nachprüfung stand» 1. Das Berufungsgericht geht von der Aussage des Zeugen des kaufmännischen Leiters des Milchwerks, aus, der bekundet hat, das Werk hätte es nie geduldet, daß ein anderer an die stelle der Beklagten in das bestehende Ver-tragsverlniltnio eintrete, vielmehr sei immer die Beklagte als Vertragspartner angesehen worden. Schon angesichts dieser Sachlage sei, so führt das Berufungsgericht aus, kaum anzunehmen, daß die Beklagte dem Kläger versprochen habe, ihm späterhin eine bessere Rechtsstellung bei dem Milchwerk zu verschaffen. Vergeblich macht sie geltend, die Beklagte habe in der Klagebeantwortung zugestanden (§ 288 ZPO), daß sie sich bereit-gefünden habe, ihre Rechte aus dem Milchtransportvertrag mit den Werken "auf den Kläger zu übertragen’*. 2. Keinen Erfolg hat auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen erheblichen Beweisantrag des Klägers unter Verfahrensverstoß übergangen. Me®P und BoflPPl vernommen hatte, hatte der Kläger mit Oehriftsatz vom 18- Februar 1966 geboten, noch seine Ehefrau und seinen Fahrer KflHP^ zu vernehmen« Biese hätten einige Zeit nach Vertragsschluß den Inhaber der Beklagten gedrängt, daß dem Kläger aX)ß^] wie vertraglich vereinbart, die Milchtour von der Molkerei/ zu dem Milchwerk übertragen werde« Ber Inhaber des Beklagten habe die Zeugen dabei zwar auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet, aber eingeräumt, daß er vertraglich verpflichtet sei, dem Kläger die zweite Milchtour zu verschaffen« Bas Berufungsgericht hat diese Zeugen nicht vernommen, weil die Richtigkeit der in ihr Wissen gestellten Äußerung des Inhabers der Beklagten unterstellt werden könne« Bessen Äußerung habe sich nämlich durchaus auf die Zeitspanne beziehen können, in der der Kläger die von GflHHHP his Oktober I960 gefahrene Tour noch nicht übernommen habe, so daß die Ililchwerke für die kurze Zeitspanne bis zu dem Einsatz des Klägers Ende November I960 die Tour dem Unternehmer MeSP übertragen hätten. Bas Berufungsgericht hat nämlich die Nichterhebung des Beweises auch mit der von dem Zeugen BeflBPP bekundeten Tatsache begründet, daß keiner der beteiligten Unternehmer oder Eubunternchmer habe damit rechnen können, eine bestimmte Route absolut äuge teilt zu erhalten und zu behalten«, Die jeweilige Zuteilung der Touren habe von den Bedürfnissen der Milchwerke abgehangon und sei von dort gesteuert wordene Angesichts dieser Sachlage enthielt es aber keinen Verfahrensfehler, wenn es das Berufungsgericht - auch bei Unterstellung der vom Inhaber der Beklagten angeblich abgegebenen Erklärung - für nicht erwiesen hielt, daß sich die Beklagte rechtlich bindend verpflichtet haben sollte, dem Kläger ein für allemal festgelegte Routen zu verschaffen (so BU o„ 13)o Dennoch hat der Kläger, nachdem die Beklagte im Juli 1961 die Reparaturen übernommen hatte, den Vertrag fortgesetzt und sich bis zu dem Schriftsatz vom 18. Auch deshalb kann er jetzt nicht verlangen, daß ihm die Beklagte den Kaufpreis zurückzahlt oder, was wegen des Ausfalls jener einzelnen Fahrt Met^^-SIV-Thfl^^^ ohnehin nur in Betracht gezogen werden könnte, mindere. Die Revision vertritt schließlich die Ansicht, der Kaufvertrag sei schon deshalb nichtig, weil die Geschäftsbedingungen, nach denen die Beklagte den Lastzug an den Kläger verkauft hatte, gegen die guten Litten verstießen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 R_ 216/6 6 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
12, November 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Transportunternehmers Ernst Bi^j|M, IleflHHPstraße V?
M
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers?
- Proseßbevollmächtigter
Rechtsanwalt
gegen
das (Transportunternehmen Hans B (Tflp), PMP Straße
& Sohn,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1968 unter Mitwirkung des Uenatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Sonnabend und Dunz
fürRecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15» Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur
Last«,
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die HflHIV-Milchwerke in Thfll^^p (Bezirk TflK) verarbeiteten Milch, die in der Eifel und im Hunsrück anfiel o Sie ließen sie durch Transportunternehmer von den Molkereien abfahren. Seit Jahren hatte das Milchwerk in Thg^HK Bit diesen "Milchtouren” die Beklagte, ein Transportunternehmen bei TflK beauftragt, die die Milch mit Milch-Tank-LKWs bei den Molkereien abholte und nach Th®-brachte. . Die Beklagte hatte seit etwa 1959 einen Transportunternehmer namens damit betraut, die
ihr nach dem Vertrage mit dem Milchwerk obliegenden Fahrten mit dessen Milchtraneport~LKW durchzuführen.
Tätigkeit als Subunternehmer der Beklagten - übrigens mit Billigung des Milchwerks - endete am 31o Oktober I960. Um diese Zeit bemühte sich der Kläger, ebenfalls ein Transport-
Unternehmer, um neue Aufträge, weil seine mit den Ztationierungs streitkräften geschlossenen Verträge ausgelaufen waren. Als er von erfuhr, daß dessen Milchtour frei werde,
verhandelte er mit der Beklagten wegen Übernahme dieser Transporte» Hierüber wurden sich die Parteien am 25» November I960 einig. Der Kläger kaufte von der Beklagten deren Milchtransport-Iastzug und vereinbarte mit ihr in einem weiteren Vertrag, daß er die Milchtour der Beklagten zu dem Entgelt bedienen sollte, das sie mit dem Milchwerk abgesprochen hatte. Als Kaufpreis zahlte er insgesamt
60.000 DM, die über eine 3ank finanziert v/urden. Zu diesem Zweck hatte die Beklagte den Lastzug (Motorwagen, Anhänger und vier Milchtanks) von dem Kraftfahrsaehverständigen MerflHHB schätzen lassen. Seine DAT-Schätzurkunden lauteten auf insgesamt 36.150 DM, jedoch gab er gegenüber der Finanzicrungsbank rd. 45»000 DM an. Auch der Inhaber der Beklagten nannte dem Kläger bei den Kaufverhandlungen diese Zahl.
Ab 1. Dezember I960 übernahm der Kläger die ihm übertragenen Milchfahrten. Jedoch mußte er im Frühjahr 1961 den Motorwagen mehrfach in eine Werkstatt geben, weil vor allem der Motor immer wieder repariert werden mußte. Anfang Februar 1961 ließ er durch einen Sachverständigen den Lastzug schätzen. Dieser kam zu dem Ergebnis, daß der Zug insgesamt nur 20.900 DM wert sei. Nunmehr beauftragte der Kläger Rechtsanwalt TheflK in TfllM mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser focht durch Schreiben vom 27» März 1961 den Kauf des Lastzuges wegen arglistiger Täuschung an.
Er warf dem Beklagten vor, bewußt wahrheitswidrig erklärt zu haben, der Lastzug sei "100 cß» in Ordnung" und gebe zu keinerlei Beanstandungen Anlaß, der Motor sei erst 20.000 km gelaufen und allein der Lastzug - also abgesehen von der
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gleichzeitig übernommenen Milchtour - sei mit mehr als 40.Q00 TM geschätzt worden. In diesem Schreiben heißt es weiter:
"Mein Auftraggeber ist bereit, sieh mit Ihnen gütig zu einigen. Er hat Ihnen das bereits erklärt, ohne damit aber Erfolg zu haben. Er ist bereit, den Lastzug mit Anhänger und Fässer (d.i. den Tanks) zu einem Gesamtpreis von 55.000 DM zu übernehmen, sofern damit die Milchtour verbunden bleibt und die bisher aufge-laufenon Reparatur- und Abschleppkosten, die mit
4.000 DM angesetzt sind, von Ihnen übernommen werden. . Ich darf Ihrer Erklärung bis spätestens zu dem 11.4.1961 entgegensehen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sehe ich mich gehalten, Klage zu erheben. ...."
Im Verlaufe der folgenden Verhandlungen legte der Kläger der Beklagten zwei vom 27. April 1961 datierte und von Rechtsanwalt gefertigte Vertragsentwürfe vor, von
denen der eine die Bestätigung des Kaufvertrages vom 25. November I960, jedoch unter Herabsetzung des Kaufpreises auf 35.000 DM vorsah, während nach dem anderen Entwurf der Kauf aufgehoben werden sollte, wobei die Beklagte die
60.000 DM unter Anrechnung der vom Kläger eingenommenen Fuhrentgelte, zurückzuzahlen hatte und der Kläger bis dahin den Lastzug und die Milchtour weiter benutzen durfte. Die Beklagte nahm keinen dieser beiden Vorschläge an. V/ohl war sie schließlich bereit, die seit Ende März 1961 ausgeführten Reparaturen an dem LKW zu bezahlen, darunter auch den Einbau eines Austauschmotoi-s, der nach der Rechnung vom 50. Juni 1961 allein 4.000 DM kostete. Insgesamt hat sie dafür der Werkstatt rund 7.300 DM bezahlt.
Der.Kläger fuhr in den folgenden Monaten die ihm übertragene Milchtour mit dem gekauften Lastzug weiter. In dieser
Zeit wandten sich die H^BH|®-Milchwerke wiederholt mit sich häufenden Beanstandungen an die Beklagte, die sie als den ihr verantwortlichen Vertragsgegner ansahen- Sie rügten Unpünktlichkeit, polizeilich beanstandete Überladung, Pehlen des Lieferscheins und mangelnde Reinigung der Tanks-Schließlich machten sie im März 1962 von ihrem Recht Gebrauch, den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag mit halbjährige!' Prist zu kündigen. Infolgedessen mußte der Kläger zu dem 30. September 1962 die Milchfahrten einstellen.
Inzwischen hatte der Kläger im Januar 1962 die vorliegende Klage erhoben, mit der er Rückzahlung der 60.000 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Lastzuges, verlangt. Nachdem er dies zunächst auf die in dem Anfechtungsschreiben vom 27. März 1961 angeführten Vorwürfe gestützt hatte, machte er später außerdem geltend, die Beklagte habe ihm auch die Milchtouren nicht so verschafft, wie er sie am 25. November I960 gekauft habe« Sie habe versprochen, ihm einen Milchtransport-Vertrag unmittelbar mit dem Milchwerk zu verschaffen. Das aber sei, wie sie gewußt habe, unmöglich gewesen, weil das Milchwerk noch in keinem Falle bereit gewesen sei, einem von der Beklagten herangezogenen Transportunternehmer oinen eigenen Vertrag zu geben.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Lastzug zur Zeit seines Verkaufes erheblich weniger wert gewesen sei als die Taxe des DAT-Schätzerö. Sollte er im Februar 1961 nur noch 20.900 DM Wert gehabt haben, so liege das nur daran, daß die Fahrer des Klägers den Lastzug nicht richtig gefahren hätten. Hilfsweise hat sich die Beklagte darauf berufen, daß laut Kaufvertrag ("Kaufantrag für gebrauchtes Kraftfahrzeug/Anhänger” in Hülle Bl. 16 GA) alle Gewähr-
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t.
leistungsansprüche v/egbedungen seien, und bestritten, etwa unrichtige Angaben arglistig gemacht zu haben. Dies habe schließlich auch der Kläger eingesehen und sich deshalb im Sommer 1961 damit zufrieden gegeben, daß die Beklagte ihm sämtliche Reparaturen bezahlt habe. Danach habe er den Lastzug weitergefahren, damit also zu erkennen gegeben, daß die Anfechtungserklärung seines Anwalts erledigt sei. Die Beklagte hat ferner behauptet, sie habe dem Kläger die Milchtouren, so wie vereinbart, verschafft, nämlich das Recht, als ihr Subunternehmer die Rechte auszuüben, die ihr aus* dem Milchtransport-Vertrag mit dem Milchwerk zustanden. Davon, daß der Kläger einen eigenen Vertrag mit dem Y/erk, den auch sein Vorgänger nicht gehabt
habe, hätte erhalten sollen, sei nie die Rede gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
üntscheidungsgründe:
I.
Landgericht und Oberlandesgericht sind der Frage nicht mehr nachgegangen, ob die in dem Schreiben des Rechtsanwalts The^Bi vom 27. März 1961 auf gestellten Behauptungen, die Beklagte habe den Kläger hinsichtlich des Lastzuges arglistig getäuscht, berechtigt waren. Die Vorinstanzen sind nämlich übereinstimmend der Ansicht, aus dem Verhalten, das der Kläger nach diesem Anfechtungs-Schreiben gezeigt habe, ergebe sich, daß er jedenfalls den anfechtbaren und (so wird unterstellt) wirksam angefochtenen, daher vernichteten
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Vertrag bestätigt, d.h. formlos und stillschweigend neu abgeschlossen habe (§ 141 BOB)*
1. Das Berufungsgericht geht hierzu davon aus, daß Rechtsanwalt TheflHfe schon in seinem Anfechtungsschreiben einen Vergleichsvorschlag dahin gemacht habe, daß der Kläger den Lastzug und die Milchtour behalten, die Beklagte dagegen den Kaufpreis auf 35.000 DM herabsetzen und die Reparaturkoston von rund 4-000 DM übernehmen solle. Einen Monat später habe er die beiden Alternativ-Vor-schläge aufgesetzt. Es sei nun zv/ar zu keiner dieser beiden Vereinbarungen gekommen, andererseits habe Rechtsanwalt The^Bp auch nicht Klage erhoben, die er in seinem Schreiben vom 27. März 1961 angedroht habe. Statt dessen habe die Beklagte alle bis zu dem Juni 1961 aufgelaufenen Reparaturrochnungen des Klägers bezahlt und zv/ar mit dessen Y/issen und Wollen. Dieser habe den Lastzug wie bisher weiter benutzt, nämlich bis zu dem Ende des Vertrages mit den K^IHB-Werken Ende September 1962.
Aus diesen Vorgängen schließt das Berufungsgericht, daß es der Kläger bei dem ursprünglichen Vertrag habe belassen wollen, nachdem seine Versuche fehlgeschlagen waren, eine Lösung Uber einen der beiden Entwürfe zu erreichen, andererseits die Beklagte aber sämtliche Reparaturen übernommen hatte. Dadurch habe die Beklagte weit mehr gezahlt als die im Schreiben vom 27. März 1961 geforderten rund
4.000 DM, vor allem weil sie einen neuen Motor hatte einbauen lassen. Der Kläger habe, wenn er den Vertrag als angefochten und aufgehoben angesehen hätte, Lastzug und Milchtour nicht weiter nutzen dürfen. Dieses Recht habe er zwar mit seinem zv/eiten Alternativ-Vorschlag verlangt, die Beklagte habe diesen aber nicht angenommen. Hätte der
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Kläger, go fuhrt das Berufungsgericht aus, nach seiner Anfechtung an dem Lastzug ein Zurückbehaltungsrecht ausüben wollen, so hätte er dies erklären müssen und nur noch das tun dürfen, was zur Pflege und Erhaltung des Lastzuges geboten war. Er habe ihn der Beklagten aber nicht zur Verfügung gestellt, sondern wie bisher weiter über ihn in einer Weise verfügt, die nur als erneute Vornahme des (nach Anfechtung vernichteten) Kaufvertrages gedeutet werden könne.
2. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision vergeblich an. Zu Unrecht meint sie, hier habe es sowohl bei der Beklagten wie auch beim Kläger an dem Willen gefohlt, den durch Anfechtung vernichteten Vertrag neu abzuschließen.
a) Richtig ist zwar, daß der Bestätigende den Willen haben muß, die bisher nichtige Rechtsgestaltung durch neue Vornahme des Rechtsgeschäfts wirksam zu machen. Bei einem Vertrage müssen sich deshalb beide Teile dessen bewußt sein, daß das Rechtsgeschäft nichtig ist (RGZ 93, 227, 228). Daraus folgt aber nicht, wie die Revision meint, hier müsse es der Beklagten rechtsnotwendig an einem Be-stätigungswillen gefehlt haben, weil sie die Berechtigung der Anfechtung stets bestritten habe. Auch der kann ein Rechtsgeschäft bestätigen, der es für gültig hält, aber aufgetreten© Zweifel an seiner Wirksamkeit auf alle Fälle beseitigen will (RGZ 150, 385, 388). Für die Neuvornahme genügt es, wenn die Parteien in schlüssiger Weise zu dem Ausdruck bringen, das nichtige Geschäft solle weiter gelten (BGHZ 11, 59, 60). Daher konnte das Berufungsgericht, ohne gegen § 141 BGB zu verstoßen, annehmen, daß die Beklagte das im Verhalten des Klägers liegende stillschweigende Angebot, das Rechtsgeschäft ,fauf jeden Fall" erneut vorzunehmen, angenoBimen habe (so BU 3. 10).
b) Ebenso unbegründet ißt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Verhalten des Klägers nicht als konkludentes Angebot, den Kaufvertrag wieder als gültig ansusehen, d.h. neu abzuschließen, deuten dürfen» Maßgebend hierfür ist nicht, was sich der Kläger innerlich vorge-stellt hat, sondern wie die Beklagte sein Verhalten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsauffassung auslegen durfte» Da der Kläger aber, nachdem die Beklagte die Reparaturen voll bezahlt hatte, den Vertrag ohne jede Einschränkung und ohne Vorbehalt, vor allem auch ohne erneute Einschaltung seines Rechtsanwalts, fortsetzte, konnte das Berufungsgericht dies rechtsfehlerfrei als Angebot zu erneutem Abschluß - mit der Rückwirkung des § 141 Abs» 2 BGB ansehen» Die Revision meint allerdings, dieses Verhalten des Klägers sei nur dahin aufzufassen gewesen, daß er den Vertrag in der Erwartung fortgesetzt habe, die Beklagte werde den Kaufvertrag, wie alternativ vorgeschlagen, zu einem Preise von nur noch 35-000 DM erneut abschließen.
Eine solche Deutung wäre vielleicht möglich gewesen» Wenn aber das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers anders gedeutet hat, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zudem weist es mit Recht darauf hin, daß der Kläger mit einer anderen, vor demselben Senat anhängigen Klage auf Grund des Vertrages von der Beklagten Nachzahlung der Frachten in Höhe von mehr als 40.000 DM verlangt hat und zwar für die gesamte Zeit bis einschl» September 1962 (vgl» das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7» Februar 1968 - Ib ZR 100/66)»
II»
Nach Ansicht dos Berufungsgerichts hat der Kläger aber auch nicht bewiesen, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung
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nicht nachgckoramcn sei, ihn bezüglich der ihm abgetretenen Milchtouren eine bessere Rechtsstellung zu verschaffen, als er sie bis zu dem Ablauf des Vertrages mit den Milchwerken im September 1962 tatsächlich gehabt hat« Auch insoweit hält das angefoehtene Urteil der Nachprüfung stand»
1. Das Berufungsgericht geht von der Aussage des Zeugen
des kaufmännischen Leiters des Milchwerks, aus, der bekundet hat, das Werk hätte es nie geduldet, daß ein anderer an die stelle der Beklagten in das bestehende Ver-tragsverlniltnio eintrete, vielmehr sei immer die Beklagte als Vertragspartner angesehen worden. Deshalb habe auch
nur einen Subunternehmer-Vertrag mit der Beklagten gehabt. Schon angesichts dieser Sachlage sei, so führt das Berufungsgericht aus, kaum anzunehmen, daß die Beklagte dem Kläger versprochen habe, ihm späterhin eine bessere Rechtsstellung bei dem Milchwerk zu verschaffen. Daß dies dennoch geschehen sei, habe weder der Zeuge noch der vom
Kläger benannte Zeuge BoflIB bekundet.
Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung kann von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden. Vergeblich macht sie geltend, die Beklagte habe in der Klagebeantwortung zugestanden (§ 288 ZPO), daß sie sich bereit-gefünden habe, ihre Rechte aus dem Milchtransportvertrag mit den Werken "auf den Kläger zu übertragen’*. Aus
dem Gesamtinhalt dieses Schriftsatzes ergibt sieh, daß mit dieser "Übertragung** nicht eine Vertragsübernahme im Rechtssinne gemeint war, sondern nur eine Überlassung ihrer Rechte zur Ausübung.
2. Keinen Erfolg hat auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen erheblichen Beweisantrag des Klägers unter Verfahrensverstoß übergangen. Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Hachdem das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers die Zeugen Be^HHP? Me®P und BoflPPl vernommen
hatte, hatte der Kläger mit Oehriftsatz vom 18- Februar 1966 geboten, noch seine Ehefrau und seinen Fahrer KflHP^ zu vernehmen« Biese hätten einige Zeit nach Vertragsschluß den Inhaber der Beklagten gedrängt, daß dem Kläger aX)ß^] wie vertraglich vereinbart, die Milchtour von der Molkerei/ zu dem Milchwerk übertragen werde« Ber Inhaber des Beklagten habe die Zeugen dabei zwar auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet, aber eingeräumt, daß er vertraglich verpflichtet sei, dem Kläger die zweite Milchtour zu verschaffen« Bas Berufungsgericht hat diese Zeugen nicht vernommen, weil die Richtigkeit der in ihr Wissen gestellten Äußerung des Inhabers der Beklagten unterstellt werden könne« Bessen Äußerung habe sich nämlich durchaus auf die Zeitspanne beziehen können, in der der Kläger die von GflHHHP his Oktober I960 gefahrene Tour noch nicht übernommen habe, so daß die Ililchwerke für die kurze Zeitspanne bis zu dem Einsatz des Klägers Ende November I960 die Tour dem Unternehmer MeSP übertragen hätten. Wenn dieser als Zeuge bekundet habe, er habe nach OpBHP^P Ausscheiden "stets” die Fahrt nach der Molkerei MetfllHB übertragen bekommen, so gelte das "im Rahmen seiner Gesamtbekundung" (so BU 5. 12) allenfalls für den Zeitraum bis zu dem Einsatz des Klägers.
a) Bie Revision sieht in dieser Würdigung des Berufungsgerichts eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und eine denkfehlerhafte Auslegung der Bekundung Mep^P« BieQer Rüge kann möglicherweise die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Oie hat aber im Ergebnis keinen Erfolg«
Bas Berufungsgericht hat nämlich die Nichterhebung des Beweises auch mit der von dem Zeugen BeflBPP bekundeten Tatsache begründet, daß keiner der beteiligten Unternehmer oder
Eubunternchmer habe damit rechnen können, eine bestimmte Route absolut äuge teilt zu erhalten und zu behalten«, Die jeweilige Zuteilung der Touren habe von den Bedürfnissen der Milchwerke abgehangon und sei von dort gesteuert wordene Angesichts dieser Sachlage enthielt es aber keinen Verfahrensfehler, wenn es das Berufungsgericht - auch bei Unterstellung der vom Inhaber der Beklagten angeblich abgegebenen Erklärung - für nicht erwiesen hielt, daß sich die Beklagte rechtlich bindend verpflichtet haben sollte, dem Kläger ein für allemal festgelegte Routen zu verschaffen (so BU o„ 13)o
b) Offenbar ist sich auch der Kläger dessen bewußt gewesen, daß ihm der Umfang der Routen nicht garantiert war«, Er hat alsbald bemerken müssen, daß ihm die Route MctflIHiV nicht zugcteilt v/ar und auch 1961 nicht zugeteilt wurde. Hierauf hat Rechtsanwalt Thef^^ schon am Schluß seines Anfechtungsschrcibens vom 27« M.ärz 1961 hingewiesen. Dennoch hat der Kläger, nachdem die Beklagte im Juli 1961 die Reparaturen übernommen hatte, den Vertrag fortgesetzt und sich bis zu dem Schriftsatz vom 18. Februar 1966 nicht darauf berufen, daß ihm die Fahrt nach Met^HHV für immer entzogen gewesen sei. Auch deshalb kann er jetzt nicht verlangen, daß ihm die Beklagte den Kaufpreis zurückzahlt oder, was wegen des Ausfalls jener einzelnen Fahrt Met^^-SIV-Thfl^^^ ohnehin nur in Betracht gezogen werden könnte, mindere. Daher kann auch von einem Fortfall der Geschäftsgrundlago, entgegen der Ansicht der Revision, hier keine Rede sein.
III.
Die Revision vertritt schließlich die Ansicht, der Kaufvertrag sei schon deshalb nichtig, weil die Geschäftsbedingungen, nach denen die Beklagte den Lastzug an den Kläger verkauft hatte, gegen die guten Litten verstießen.
In dem Vordruck '’Kaufantrag für gebrauchtes Kraftfahrzeug/Anhänger" werde der Verkäufer derart einseitig bevorzugt, daß dieser Vertrag rechtlich nicht anerkannt werden könne, wie schon das Landgericht Berlin (HJW 1966, 1818) entschieden habe£
Biese Rüge der Revision geht fehl. Selbst wenn einige der in dem Formular aufgeführten Klauseln mißbilligt werden müßten; könnte dies nicht dazu führen, daß der Kaufvertrag nichtig wäre (vgl. BGHZ 47, 172, 179; 22, 90, 92). Es könnte sich nur fragen, ob sich die Beklagte als Verkäuferin auf eine solche unbillige Klausel'berufen könnte (§ 242 BGB). Im vorliegenden Fall könnte es somit allenfalls um die Klausel gehen, nach der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Ob eine solche Klausel auch beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge zu mißbilligen wäre (vgl. BGIIZ 22, 90, 97; OLG Düsseldorf NJW 1956, 306; Fischer BB 1957, 482 und Soergol/Ballerstedt, BGB 10. Aufl. Bern. 26 vor § 459), bedarf hier keiner Prüfung. Der Kläger erhebt keine Gewährleistungsanaprüche, kann sie auch nicht geltend machen, ziachdem er den Lastzug ohne Vorbehalte v/eiterbenutzt hat.
bonnabend
Engels
Hanebock
Dunz
Dr. Bode