Sic war aus der an die Autobahn angrenzenden Y/eidc des Beklagten durch das Tor, das niedergedrückt und von dem ein Draht abgerissen war, entwichen. Der Beklagte habe zudem die Schadhaftigkeit des Tores kurz nach dem Unfall zugegeben;, seine Schadensersatzpflicht anerkannt und mit der Klägerin bereits über die Regulierung des Schadens gesprochen. Sie hat insbesondere bestritten«, daß ihr Ehemann irrtümlich das Tor eines Woidenachbarn des Beklagten fotografiert habe. Unstreitig v/ar bei der Besichtigung des Tores durch den Polizeibeamten kurz nach dem Unfall der obere Querdraht gerissen, die beiden unteren Querdrähte waren niedergedrückt» Hieraus sowie aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25» März 1963 überreichten Lichtbild (GA 29)? das nach ihrer Behauptung den Zustand des Tore3 3 Tage nach dem Unfall wiedergibt, folgert das Berufungsgericht, es sei nicht nuszuschlioßen, daß das Tor bereits vor dem Unfall nicht in einem einwandfreien Zustand, insbesondere die Quor-drähto nicht straff gespannt gewesen seien» Die Behauptung des Beklagten, das von der Klägerin eingeroiohto Lichtbild stelle nicht sein Y/eidetor, sondern das des ./eide-nachbarn D^^Hfe dar, hält das Berufungsgericht für widerlegt. In einwandfreier tatsächlicher 'Würdigung hat es die Überzeugung gewonnen, daß der Ehemann der Klägerin, den der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen das Tor zwei Tage nach dem Unfall gezeigt hat, kurz darauf dieses Tor und nicht etwa versehentlich das des Y/eide-nachbarn fotografiert hat. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung nicht nur auf die Aussage des Ehemanns der Klägerin, sondern vor allem auf das eigene Vorbringen des Beklagten, der während der ganzen ersten Instanz nicht in Zweifel gezogen hat, daß das in Rede stehende Bild sein Tor v/iedergebe. Er hat zudem bei seiner Anhörung vor dom Landgericht erklärt, das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24« Juli 1963 überreichte weitere Lichtbild Nr. 1 stelle das Tor des Nachbarn Dedecke dar» Beide Lichtbilder stellen aber eindeutig verschiedene Tore dar» Die Revision bezieht sich auf das Vorbringen des Beklagten, das von der Klägerin zu den Akten gegebene Stück Draht stamme von dem Tor des Nachbarn das der Ehemann der Klägerin irrtümlich für doo Tor dos Beklagten gehalten und fotografiert habe» D< habe aber, wie der Beklagte durch dessen Zeugnis unter Beweis gestellt habe, sein Tor im Frühjahr 1963 repariert» Die Vernehmung D^H, so meint die Revision, würde den Irrtum des Ehemannes der Klägerin ergeben haben» Dem kann nicht boigetreten werden« Das Vorbringen der Revision macht nicht ersichtlich, inv/ieforn aus einer die Reparatur seines Tores bestätigenden Aussage des Zeugen D^p|^^ gefolgert werden müßte, daß der Ehemann der Klägerin irrtümlich das falsche Tor fotografiert habe. Das Berufungsgericht hat den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag dos Beklagten auf Vernehmung der Y/eidcnachbarn D^pfP und zu seiner Behauptung, das V/oidetor sei noch unmittelbar vor dem Unfall einwandfrei in Ordnung und die Drähte seien straff gespannt gewesen, ohne Rechtsverstoß nach § 529 Abo. 2 und 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen» Stellt nach der fehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25* März 1963 überreichte Lichtbild das Weidetor des Beklagten dar, so ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht von einem einwandfreien Zustand des Tores am Unfalltage, insbesondere einer hinreichenden Spannung der Drähte nicht überzeugen konnte, nach dem Lichtbild bestand das Tor lediglich aus einem schwachen senkrechten Stab, der mit einer Drahtschlaufe an einem Weidepfahl befestigt wurde, sowie drei waagerechten Stacheldrähten, die noch den Angaben des Beklagten durch zwei senkrechte Drähte verbunden waren. Entgegen der Meinung der Revision stellt es keine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfoltspflicht dar, wenn das Berufungsgericht verlangt, das V/eidetor habe so angefertigt sein müssen, daß es auch von fremden Kühen bei deren notwendigem - und dem Beklagten bekannten -Umtriebe nicht so beschädigt werden konnte, daß es kein Hindernis mehr gegen das Ausbrechen der Kuh des Beklagten bot.
2055 087 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 216/64 URTEIL Verkündet am ~ 3„ Mai 1966 Kriegl, Juotis-hauptsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Straßenwärtera Hermann K istrnße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Elfriede Hl über Klägerin, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Freiherr von • A.1 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Obcrlandesgericht3 Celle vom 9» Juli 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fuhr am 28. September 1962 gegen 18.15 Uhr mit ihrem Opel-Kapitän auf der Bundesautobahn Hannover-Hamburg etwa in Höhe der Autobahnabfahrt Groß-burgwodcl eine Kuh des Beklagten an. Die Kuh kam vor einem Lastzug hervor, den die Klägerin gerade mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h überholte. Sic war aus der an die Autobahn angrenzenden Y/eidc des Beklagten durch das Tor, das niedergedrückt und von dem ein Draht abgerissen war, entwichen. Die Klägerin hat vom Beklagten Ersatz ihres auf 9 241,39 EM bezifferten Schadens nebst Zinsen verlangt. Sie hat vorgetragen, sie habe den Zusammenstoß mit der vor dem Lastzug in ihre Fahrbahn hervorlaufenden Kuh nicht mehr vermeiden können, weil sie diese erst habe wahrnchmen können, als sic sich mit 5 ihrem Fahrzeug schon in Höhe des Lastzuges befunden habe» Das Tor der Weide9 aus der die Kuh entwichen sei5 sei nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Der Zugang zur Weide sei lediglich mit einigen locJccren, zudem noch stark verrosteten Drähten abgesperrt gewesen 9 die für die Kuh kein Hindernis bedeutet hätten. Das ergebe sich aus dem von ihrem Ehemann angefertigten Lichtbild des Tores (GA 29) und einigen Stücken des durchgerosteten Drahtes. Der Beklagte habe zudem die Schadhaftigkeit des Tores kurz nach dem Unfall zugegeben;, seine Schadensersatzpflicht anerkannt und mit der Klägerin bereits über die Regulierung des Schadens gesprochen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ent-gegenetj er habe bei der Beaufsichtigung der Kuh die er-forderliche Sorgfalt angewandt. Noch um 16.45 Uhr habe er die Kuh getränkt und das Tor ordnungsgemäß verschlossen. Die Kuh sei hornlos gewesen und habe bisher keine Ligenwilligkeiten gezeigt. Eine hornlose Kuh sei zur Zerstörung des Tores nicht in der Lage gewesen. Die Drähte des Tores seien vielmehr durch Kühe des Landwirts Sossmann? eines ^Weidonachbarn9 zwischen 16.45 Uhr und der Unfallzeit zerrissen und niedergetreten worden. Sossmann habe zu aiesor Zeit seine Kühe umgetrieben. Die Spuren der Kühe hätten sich vor dem Tore gefunden. Das Tor sei im Frühjahr vor dem Unfall von seinem Pachtvorgänger in der ortsüblichen Form hergestellt worden. Diese bestehe darin9 daß drei Querdrähte mit zwei senk-rechten Drähten verknüpft und an einem Stab befestigt seienj der seinerseits an dem benachbarten 7/eidepfohl unten in eine feste Schlaufe gesteckt und oben mit einer ÜberwurfSchlaufe befestigt werde. Das von dem Ehemann der Klägerin aufgenommene Lichtbild stelle nicht das Tor zu seiner Weide dar; der Ehemann der Klägerin müsse sein Tor mit dem des Weidonachharn verwechselt haben . Die Klägerin ist dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten«, daß ihr Ehemann irrtümlich das Tor eines Woidenachbarn des Beklagten fotografiert habe. Das Landgericht hat den VClageanspruch zu 3/4 den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Abweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das 33erufungsgericht konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Beklagte bei der Beaufsichtigung seiner Kuh die erforderliche Sorgfalt angewandt, insbesondere das Weidetor in einem solchen Zustand geholten hat, daß cs geeignet war, ein Ausbrechen der Kuh zu verhindern. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Proscßstoff nicht ausgeschöpft, außerdem an die Sorgfoltspflicht des Tierhalters überspannte Anforderungen gestellt. Ihre Rügen können jedoch keinen Erfolg haben» Unstreitig v/ar bei der Besichtigung des Tores durch den Polizeibeamten kurz nach dem Unfall der obere Querdraht gerissen, die beiden unteren Querdrähte waren niedergedrückt» Hieraus sowie aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25» März 1963 überreichten Lichtbild (GA 29)? das nach ihrer Behauptung den Zustand des Tore3 3 Tage nach dem Unfall wiedergibt, folgert das Berufungsgericht, es sei nicht nuszuschlioßen, daß das Tor bereits vor dem Unfall nicht in einem einwandfreien Zustand, insbesondere die Quor-drähto nicht straff gespannt gewesen seien» Die Behauptung des Beklagten, das von der Klägerin eingeroiohto Lichtbild stelle nicht sein Y/eidetor, sondern das des ./eide-nachbarn D^^Hfe dar, hält das Berufungsgericht für widerlegt. In einwandfreier tatsächlicher 'Würdigung hat es die Überzeugung gewonnen, daß der Ehemann der Klägerin, den der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen das Tor zwei Tage nach dem Unfall gezeigt hat, kurz darauf dieses Tor und nicht etwa versehentlich das des Y/eide-nachbarn fotografiert hat. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung nicht nur auf die Aussage des Ehemanns der Klägerin, sondern vor allem auf das eigene Vorbringen des Beklagten, der während der ganzen ersten Instanz nicht in Zweifel gezogen hat, daß das in Rede stehende Bild sein Tor v/iedergebe. Er hat zudem bei seiner Anhörung vor dom Landgericht erklärt, das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24« Juli 1963 überreichte weitere Lichtbild Nr. 1 stelle das Tor des Nachbarn Dedecke dar» Beide Lichtbilder stellen aber eindeutig verschiedene Tore dar» Die Revision bezieht sich auf das Vorbringen des Beklagten, das von der Klägerin zu den Akten gegebene 6 / - -V Stück Draht stamme von dem Tor des Nachbarn das der Ehemann der Klägerin irrtümlich für doo Tor dos Beklagten gehalten und fotografiert habe» D< habe aber, wie der Beklagte durch dessen Zeugnis unter Beweis gestellt habe, sein Tor im Frühjahr 1963 repariert» Die Vernehmung D^H, so meint die Revision, würde den Irrtum des Ehemannes der Klägerin ergeben haben» Dem kann nicht boigetreten werden« Das Vorbringen der Revision macht nicht ersichtlich, inv/ieforn aus einer die Reparatur seines Tores bestätigenden Aussage des Zeugen D^p|^^ gefolgert werden müßte, daß der Ehemann der Klägerin irrtümlich das falsche Tor fotografiert habe. Var zur Zeit der Aufnahme des Lichtbildes das Tor reparaturbedürftig, so folgt daraus noch nicht, daß der von dem Ehemann der Klägerin entnommene Draht nicht von Toi’ des Beklagten stammen kann» Das Berufungsgericht hat den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag dos Beklagten auf Vernehmung der Y/eidcnachbarn D^pfP und zu seiner Behauptung, das V/oidetor sei noch unmittelbar vor dem Unfall einwandfrei in Ordnung und die Drähte seien straff gespannt gewesen, ohne Rechtsverstoß nach § 529 Abo. 2 und 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen» Die Revision verweist auf die schon früher in das V/isscn gestellte Behauptung des Beklagten, dessen Kühe hätten beim Umtreiben das Tor des Klägers beschädigt und niedergetreten. Damit, so meint sie, sei zugleich vorgebracht gewesen, das Tor sei unmittelbar vor dem Unfall noch in einwandfreiem Zustand gewesen; das Berufungsgericht habe daher das oben erwähnte Beweisangebot nicht als verspätet behandeln dürfen. Die Rüge ist nicht begründet. Vor der letzten mündlichen Vor- 7 hsndlung hatte der Beklagte den Y/eidenachborn 3als Zeugen lediglich dafür benannt, daß dessen Kühe das Tor beschädigt und niedergetreten hätten. Sein Vorbringen ergibt aber keinerlei Anhalt dafür, daß er auch die Behauptung in das Wissen des Zeugen stellen wollte, das Weidetor sei cuTor-in einem einwandfreien Zustand gewesen. Stellt nach der fehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25* März 1963 überreichte Lichtbild das Weidetor des Beklagten dar, so ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht von einem einwandfreien Zustand des Tores am Unfalltage, insbesondere einer hinreichenden Spannung der Drähte nicht überzeugen konnte, nach dem Lichtbild bestand das Tor lediglich aus einem schwachen senkrechten Stab, der mit einer Drahtschlaufe an einem Weidepfahl befestigt wurde, sowie drei waagerechten Stacheldrähten, die noch den Angaben des Beklagten durch zwei senkrechte Drähte verbunden waren. Die ganze Art der Herstellung war derart unzulänglich, daß das Berufungsgericht die Eignung de3 Tores, ein Ausbrechen des Weidevichs zu verhindern, mit R^cht in Zweifel gezogen hat. Entgegen der Meinung der Revision stellt es keine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfoltspflicht dar, wenn das Berufungsgericht verlangt, das V/eidetor habe so angefertigt sein müssen, daß es auch von fremden Kühen bei deren notwendigem - und dem Beklagten bekannten -Umtriebe nicht so beschädigt werden konnte, daß es kein Hindernis mehr gegen das Ausbrechen der Kuh des Beklagten bot. Mit seiner Auffassung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung des Senats, v/onach ein V/eidetor hinreichende Sicherheit 8 / # •> / nicht nur gegen Einwirkungen der auf der Weide untergebraehten Tiere bieten muß, sondern auch gegen voraussehbare Einwirkungen von außen, sei es durch unbefugte Personen, sei es durch fremde Tiere (vgl. Senatsurteilo vom 9* Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759; vom 11. Pebruar 1964 -VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595)» Wegen der unmittelbaren Nähe der Bundesautobahn waren an die Sorgfaltspflichten des Beklagten besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die Revision erweist sich nach alledem alo unbegründet o Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Engels Hanebeck Dr, Hauß Meyer Dr» Nüßgens