November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: In diesem Umfang wird die Sache zur andervvei ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. April I960- und bat, auf dieses Schriftstück Bezug nehmen zu .dürfen» Ta sich bei .einer teilweisen Verlesung ergab, daß das Memorandum unsachliche Ausführungen enthielt, ersuchte der Richter den Beklagten seine Aussage ohne Verweisung auf das Memorandum so zu machen, daß sie protokolliert werden könne. "Oie sofortige Beschwerde des Klägers wurde vom Landgericht Freiburg am 3« August 1961 mit der Begründung surückgewiesen, daß weder der Kläger noch die Öffentlichkeit an einer;strafgerichtlichen Ahndung der Ehrverletzung ein schutzwürdiges Interesse hätten, nachdem sich der Schwerpunkt der Auseinandersetzung in den Zivil-prozeß verlagert habe. Er hat in diesem vom Beklagten Unterlassung und Widerruf der■Behauptung begohrt, der Kläger habe 1945 zu dem Empfang der fraiizosiv'chen .Truppen die tschechische Fahne' gehißt. Obwohl die vom Beklagten angesprochenen Personen die Behauptung nicht bestätigt.oder sogar ihre Unrichtigkeit erklärt hätten, habe der Beklagte den ehrkränkenden Vorwurf aufrecht erhaltene . Der Beklagte bat : vorgetragen, die vom-Kläger beanstandeten Sätze des•Memorandums seien nur die Antwort auf die Erklärung des Klägers gewesen, er habe ungünstige Informationen über den Beklagten erhalten. Der Kläger sieht in dieser Anzeige eine erhebliche Beeinträchtigung seines Rufes, da viele Leser, den Inhalt vier Anzeige mit ihm in Zusammenhang gebracht hätten und das unwahre Gerüchte erst durch die Anzeige einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Ferner hat es den Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, : Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung abgewiesen. , Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung zu dem Ersatz seines immateriellen Schadens weiter., In der Revisionsinstanz ist nur noch darüber zu befinden, ob dem Kläger wegen der ihm vom Beklagten schuldhaft zugefügten Ehrkränkung eine Genugtuung in Geld zusteht. landesgericht .ist der Ansicht, für den Richter müsse der V«iIle des Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuches verbindlich sein, der bewußt davon abgesehen habe, dem durch eine Ehrkränkung Verletzten einen Anspruch auf Ersatz nicht-vermogensrecbtliehen Schadens zu geben. Der Senat hat inzwischen in mehreren, dem Berufungsgericht bei Ürteileerlaß noch nicht bekannten Urteilen seine Auffassung zur zivilrechtlichen Sanktion bei Persönlichkeits-Verletzungen dargelegt und die Rechtsprechung hinsichtlich der „Voraussetzungen einer Genugtuung weiterentwickelt (BGKZ 35, 565? Aus diesen Entscheidungen, auf die sich ergibt sich, daß die schwere die Revision mit Recht bezieht, Ehrverletzung als Unterfall der Perocnliehkeitsverletzung einen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens in gleicher Weise auslüsen kann wie andere Verletzungen, des Persönlichkeitsrechts»’ Der Senat hat in dem Urteil EGHZ 39, 124 seinen Standpunkt über die hledcrgutmachung ideeller Schäden bei 'PersönlichkeitsVerletzungen* noch einmal dargelegt und sich dabei auch mit den Angriffen gegen, die neuere Rechtsprechung ausei etzt. Sntgegen der Auffassung des .Oberlandesgerichts kann nicht anerkannt werden, daß nach dem geltenden, vom-Grundgesetz beeinflußten Recht nur über die .Bußverhängung des • Das. Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - den konkreten Fall nicht unter den Gesichtspunkten geprüft, die nach der Eechtsprechun des Senats dafür entscheidend sind, ob dem Verletzten eine Genugtuung zuzubilligen ist. auch nicht zur Sache gehörenden - ehrkränkenden Vorwurf gegen den Gegner, so wird ein Bedürfnis für die Zahlung einer Genugtuun in Geld durchweg nicht bestehen. Der Betroffene hat die Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf sofort zur Wehr zu setzen und seine eigene Auffassung dnrzulegen. Auch, bedeutet es immerhin einen gewissen Schutz, daß der Richter des Zivilprozesses einer unfairen ProseßfÜhrung entgegentreten und die Partei in ihre Schranken weisen kann. 2.) Zu den Versuchen des Beklagten, nach Erhebung der Privatklage durch den Kläger Zeugen zu.finden, wird eine Würdigung der dabei benutzten Methoden erforderlich und ferner zu prüfen sein,■welche Einbuße der Kläger durch die Verbreitung des unwahren Gerüchts gehabt hat (§ 287 ZPO). Ist es zutreffend, daß die vom Beklagten veranlagte Zeitungsanzeige nach ihrer Passung von vielen Lesern, auf den Kläger bezogen wurde und daß gerade sie zu einer erheblichen Verbreitung des Gerüchts und damit zu einer ernsten Rufgefährdung des Klägers geführt hat, so ist das Verlangen auf Zahlung einer Genugtuung berechtigt. Es fällt dabei insbesondere ins Gewicht, daß sich der Vorwurf auf ein Vorkommnis bezog, das mit dem Gegenstand des Zivilrechtsstreits schlechthin nichts zu tun hatte und daß für den Beklagten nach den negativen Ergehn2 o seiner Ermittlungen.aller Anlaß gegeben war, von seiner grob ehrkränkenden Behauptung abzurücken. Wird ein objektiv und subjektiv so 'schwerwiegender, ehrenrühriger Vorwurf ohne einen auch nur vertretbaren.Anlaß einer breiten Öffentlichkeit bekanntgegeben^ so kann die erzwungene Bekanntmachung des Widerrufs'Oder des Unterlassungsurteils allein noch nicht als ausreichende Wiedergutmachung des ideellen Schadens angesehen werden (vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 1GB £§ 847,-823 Ah., 1'; GG. Art. 1, 2 Afcs. 1 Zur Ersatzfähigkeit des ideellen Schadens bei schweren öffentlichen Ehrkränkungen. BGH,ürt.vo 5. November 1963 - VI ZR 216/62 OLG Kalsruhe LG Offenbur VI-2B-216/62. Verkündet am 5» November 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbearnter der Geschäftseteile Im N. a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit des Verlegers und Bruckereibesitsers Br. F B 0. , S' straße, Klägers, Berufungsbeklagten.und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen G B in N , W graben: o Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5« Juli 1962 aufgehoben, soweit es ’ die Klage, abgewiesen und zu Lasten des Klägers über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. In diesem Umfang wird die Sache zur andervvei ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Tie B Truck- und Verlags GmbH, deren Gründer und Geschäftsführer der Kläger ist, führt mit dem Beklagten einen ZiviIrechtsst.reit über die Abrechnung gemeinsamer Geschäfte, In diesem Rechtsstreit wurde der Kläger am 29* Mai 1959 von dem Einzelrichter vernommen. In dem mehrere Seiten umfassenden Protokoll ist folgender Satz enthalten: "Ich erhielt auch alsbald ungünstige'Informationen über den Beklagten. Deswegen bestand ich darauf, daß ich weitere Verhandlungen mit dem W Verlag selbst führte und den Be- klagten dabei ausschaltete". Am 7. April I960 wurde der Beklagte vom Einzelrichter persönlich vernommen. Sr übergab bei dieser Gelegenheit dem Richter ein "Memorandum" vom 6. April I960- und bat, auf dieses Schriftstück Bezug nehmen zu .dürfen» Ta sich bei .einer teilweisen Verlesung ergab, daß das Memorandum unsachliche Ausführungen enthielt, ersuchte der Richter den Beklagten seine Aussage ohne Verweisung auf das Memorandum so zu machen, daß sie protokolliert werden könne. Tas sieben Seiten lange Memorandum, von dem der Kläger eine Abschrift erhielt, enthielt auf der dritten Seite folgende Ausführungen: "Mir war bekannt geworden, daß sich während des Britten Reiches Tr. B sehr nationals!zialistisch gebärdete, "TJ.K." gestellt wurde und während des ganzen Krieges für die deutschen Soldaten Karten drucken durfte. Bei Kriegsende besann er sich darauf, daß er eigentlich Tscheche sei und zeigte zu dem .Empfang der französischen Truppen die tschechische Rahne. Er wurde also "befreit" erhielt•Truck- und Verlagslizenzen und gab u.a. ein Schullesebuch'heraus, in welchem u.a. zu lesen war: "Tie Deutschen sind Boches". über die "Honorigkeit" des Tr.' B ist wohl kein Wort weiter zu verlieren". Der Kläger erhob am 19. April I960 beim Amtsgericht Offenburg Privatklage wegen übler Nachrede. In der Sühneverhandlung vom 17. Oktober I960 erklärte der Beklagte, er werde den V/ahrheitsbev/eis für seine Behauptungen antreten» ■ In der Folgezeit sprach der Beklagte mehrere Personen auf die behauptete Fahnenhissung an, erhielt aber keine Bestätigung für die Richtigkeit.seiner Behauptung.,In einem zweiten Sühnetermin vom19« 'Dezember -I960.weigerte.sich der Beklagte, seine Behauptungen zurückzunehmen, und erklärte, er werde Beweismittel für die Richtigkeit seines Vorwurfes erst in einer evtl. Hauptverhandlung bezeichnen. Durch Beschluß vom 22. Dezember i960 stellte das Amtsgericht das Privatklageverfahren nach § 383 Abs. 2 StPO ein. "Oie sofortige Beschwerde des Klägers wurde vom Landgericht Freiburg am 3« August 1961 mit der Begründung surückgewiesen, daß weder der Kläger noch die Öffentlichkeit an einer;strafgerichtlichen Ahndung der Ehrverletzung ein schutzwürdiges Interesse hätten, nachdem sich der Schwerpunkt der Auseinandersetzung in den Zivil-prozeß verlagert habe. Inzwischen hatte der Kläger nämlich gegen den Beklagten einen Zivilprozeß angestrengt. Er hat in diesem vom Beklagten Unterlassung und Widerruf der■Behauptung begohrt, der Kläger habe 1945 zu dem Empfang der fraiizosiv'chen .Truppen die tschechische Fahne' gehißt. Ferner hat er um. Zubilligung einer angemessenen Genugtuung gebeten. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe die unwahre Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt und verbreitet. Bei dem vergeblichen und von vornherein aussichtslosen.Versuch, Zeugen zu finden, habe der'Beklagte wahrheitswidrig geäußert, er wolle ein Buch Uber die Zustände beim deutschen Zusammenbruch und beim Einmorsch der alliierten Truppen' schreiben, namhafte Persönlichkeiten hätten die JUchtigkeit seines Vorwurfs be- reits bestätigt. Obwohl die vom Beklagten angesprochenen Personen die Behauptung nicht bestätigt.oder sogar ihre Unrichtigkeit erklärt hätten, habe der Beklagte den ehrkränkenden Vorwurf aufrecht erhaltene . Der Beklagte bat : vorgetragen, die vom-Kläger beanstandeten Sätze des•Memorandums seien nur die Antwort auf die Erklärung des Klägers gewesen, er habe ungünstige Informationen über den Beklagten erhalten. Er, der Beklagte habe das Gerücht, der Kläger habe seiner Zeit die' tschechische Bahne gezeigt, von seinem früheren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt R bestätigt erhalten. Dieser habe ihm erklärt, das wis.se in Offenburg doch ,iedes Kind. An die von ihm ausgesuchten Personen habe er nur die Frage gestellt, ob der Vorwurf zutreffend sei oder nicht. Dabei hätten zwei Personen zunächst die Richtigkeit bestätigt. Sie seien nachträglich nur deshalb von ihrer ersten Erklärung abgeriiekt, um sich aus der'; Sache herauszuhalten, was mit dem Einfluß des Beklagten in Offenburg Zusammenhänge. Er, der.Beklagte, habe nach der Übergabe des Memorandums .über den Vorfall . nur insoweit gesprochen, als es notwendig gewesen sei, um sich gegen die'Privatklage des Klägers zu verteidigen. Am Tage der letzten mündlichen Verhandlung des -“-echte streits vor dem Landgericht, am 11. Juli 1961. ließ der Beklagte im Anzeigenteil des "Badischen Tagblattes'1-folgendes, die ganze Breite einer Seite ausfallendes Inserat erscheinen: "Weitere;Zeugen gesucht^ . Um gewisse Ereignisse in Offenburg bei Kriegsende (Mitte .April 1945 oder später bis zu dem Zeitraum der Demon tagen); zu rekonstruieren, werden Zeugen gesucht. Wer hat gesehen, ob in der Hauptstraße oder angrenzenden Grundstücken - die'tschechische- Fahne gezeigt wurde ? Presseverla.e G> B KG, E \ ^ . 7 ff -■ 5 - In der Anzeige war ferner angegeben, daß Mitteilungen persönlich oder■schriftlich an den .erstinstanzljchen Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten zu richten seien« Der Kläger sieht in dieser Anzeige eine erhebliche Beeinträchtigung seines Rufes, da viele Leser, den Inhalt vier Anzeige mit ihm in Zusammenhang gebracht hätten und das unwahre Gerüchte erst durch die Anzeige einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Der Kläger hat mit Rücksicht hierauf gebeten, die Genugtuung mit 20.000 DM zu bemessen« Das Landgericht hat den, Beklagten zu dem Widerruf und zur Unterlassung verurteilt und den Kläger :ermächtigt, den erkennenden Teil des Urteils im Anzeigenteil des Badischen Tagblatts und des Offenburger Tagblatts: sowie mehreren namentlich bezeicbneten Personen bekanntzugeben. Ferner hat es den Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, : Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« , Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung zu dem Ersatz seines immateriellen Schadens weiter., En t s che i d u ng sgrUnd e: I. In der Revisionsinstanz ist nur noch darüber zu befinden, ob dem Kläger wegen der ihm vom Beklagten schuldhaft zugefügten Ehrkränkung eine Genugtuung in Geld zusteht. Das Ober- landesgericht .ist der Ansicht, für den Richter müsse der V«iIle des Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuches verbindlich sein, der bewußt davon abgesehen habe, dem durch eine Ehrkränkung Verletzten einen Anspruch auf Ersatz nicht-vermogensrecbtliehen Schadens zu geben. Bislang habe aer Bundesgerichtshof auch nur in solchen Fällen„von personlich- keitsVerletzungen einen Anspruch auf■immateriellen Schadensersatz in .Wege der Rechtsfortbildung entwickelt, in -denen 6 s si.cn U H] unanständige, in die Frivatophäre anderer ein- greifende Werbemethoden gehandelt habe» Darüber hinaus könne, solange nicht der Gesetzgeber das gegenwärtige Ehrscbutz-cystem grundlegend ändere, immaterieller Schaden wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht zugebilligt werden (§ 255 BGB). Der Senat hat inzwischen in mehreren, dem Berufungsgericht bei Ürteileerlaß noch nicht bekannten Urteilen seine Auffassung zur zivilrechtlichen Sanktion bei Persönlichkeits-Verletzungen dargelegt und die Rechtsprechung hinsichtlich der „Voraussetzungen einer Genugtuung weiterentwickelt (BGKZ 35, 565? 39, 124; LM BGB § 823 /Ah/'Nr» 16 ^ NJW 1962 1004; DK GG Art» 5 Nr. 10 = NJW 1963, 904). Aus diesen Entscheidungen, auf die sich ergibt sich, daß die schwere die Revision mit Recht bezieht, Ehrverletzung als Unterfall der Perocnliehkeitsverletzung einen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens in gleicher Weise auslüsen kann wie andere Verletzungen, des Persönlichkeitsrechts»’ Der Senat hat in dem Urteil EGHZ 39, 124 seinen Standpunkt über die hledcrgutmachung ideeller Schäden bei 'PersönlichkeitsVerletzungen* noch einmal dargelegt und sich dabei auch mit den Angriffen gegen, die neuere Rechtsprechung ausei etzt. Er hält an seinem Standpunkt fest» Sntgegen der Auffassung des .Oberlandesgerichts kann nicht anerkannt werden, daß nach dem geltenden, vom-Grundgesetz beeinflußten Recht nur über die .Bußverhängung des • $ 188 StGB die Möglichkeit-gegeben ist, dem Geschädigten einen gewissen .Ausgleich für ideellen Schaden bei Beleidigungen zukcrrmen zu lassen. Es gelten insoweit entsprechend die gleichen Erwägungen, die vom Bundesgerichtshof zur Spezialität der Rechtsfolgen dargelegt sind, die das Kunst-UrhG bei unbefugter Bilönicverbreitung vorsieht (BGHZ 36, 349; LM BGB § 823 ^Ah/ Jlr. 14). Die ,Buße des § 188 StGB-gibt nur einen sehr unvollkommenen, an den. Erlaß eines Strafurteils gebundenen Rechtsschutz. Sie wird in der Rechtspraxis schon deshalb selten beantragt,. weil die Bußverhängung eine weitere Entschädigung auch für vermögensrechtliche Schäden ausschließt.. Im Übrigen knüpft § 188 StGB..kennzeichnender' Weise gerade nicht an persönlichkeitsrechtliche Momente der Ehrkränkung an, sondern an die Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse, des Erwerbs oder des Fortkommens des Beleidigten. Ist mit der die Wertungen des Grundgesetzes ausfallenden Rechtsfortbildung die Zubilligung einer Geld-entSchädigung .bei Persönlichkeitsbeeinträ.chtigungen grundsätzlich zu .bejähen, So kann sie bei schweren Ehrverletzungen nicht ausgeschlossen werden. Auch hier, würde sich eine Rechtsprechung, die eine angemessene Kompensation ideeller Schäden, starr nblehnt, dem berechtigten Vorwurf aussetzen, daß sie gegenüber einem immer weiter ausgefcildeten Zivilrechtsschütz gewerblicher Betätigung und wirtschaftlicher Güter die spezifische Persönlichkeitswerte des Menschen völlig unzureichend schützt und .'damit den nie bind enden Verfassungsauftrag (Art0. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GG) nicht erfüllt. 8 III. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung mit Dachdruck darauf hingewiesen, daß es der Eigenart des zivjlrechtlichen Feraönlichkeitsschutzes nicht entspricht, relativ unbedeutende Minderungen des FersÖnlichkeitsrechts und der Ehre im besonderen mit einer GeldentSchädigung abzufinden. Hur bei ernsten und nachhaltigen PersönlichkeitsVerletzungen, deren angemessener Ausgleich auf andere Y/eise nicht möglich ist, besteht aus der Sieht des von Art. 1 und.2 GG geforderten' Schutzen das unabweisbare Bedürfnis, dem Betroffenen wenigstens eine gewisse Genugtuung für schwere ideelle Beeinträchtigungen dadurch zu vermitteln, daß ihm der Verletzer eine Geldentschädigung zahlt. Das. Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - den konkreten Fall nicht unter den Gesichtspunkten geprüft, die nach der Eechtsprechun des Senats dafür entscheidend sind, ob dem Verletzten eine Genugtuung zuzubilligen ist. Da hierbei besondere Einzelumstände Bedeutung gewinnen können, die nur der Tatrichter feststellen kann, erschien es notwendig, die abschließende Würdigung dem Berufungsgericht zu überlassen. Dabei erscheinen folgende Hinweise angebracht: I..). Erhebt eine Partei im Zivilprozeß einen - wenn. auch nicht zur Sache gehörenden - ehrkränkenden Vorwurf gegen den Gegner, so wird ein Bedürfnis für die Zahlung einer Genugtuun in Geld durchweg nicht bestehen. Denn hier ist der kleine Kreis derer, denen das Vorbringen bekannt wird, in der Regel übersehbar. Der Betroffene hat die Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf sofort zur Wehr zu setzen und seine eigene Auffassung dnrzulegen. Auch, bedeutet es immerhin einen gewissen Schutz, daß der Richter des Zivilprozesses einer unfairen ProseßfÜhrung entgegentreten und die Partei in ihre Schranken weisen kann. So ißt es auch im-vorliegenden.Fall geschehen. Irr. übrigen wird wegen der Besonderheiten des Ehrschutzes gegenüber Ehrkränkungen in Prozessen auf das Urteil des Senats vom 14.’ November 1961 - VI ZR 89/59 - = IM BUB §ylQ04, Nr. 58 = -vTJY/.. 1962j 243 verwiesen. 2.) Zu den Versuchen des Beklagten, nach Erhebung der Privatklage durch den Kläger Zeugen zu.finden, wird eine Würdigung der dabei benutzten Methoden erforderlich und ferner zu prüfen sein,■welche Einbuße der Kläger durch die Verbreitung des unwahren Gerüchts gehabt hat (§ 287 ZPO). Ist es zutreffend, daß die vom Beklagten veranlagte Zeitungsanzeige nach ihrer Passung von vielen Lesern, auf den Kläger bezogen wurde und daß gerade sie zu einer erheblichen Verbreitung des Gerüchts und damit zu einer ernsten Rufgefährdung des Klägers geführt hat, so ist das Verlangen auf Zahlung einer Genugtuung berechtigt. Es fällt dabei insbesondere ins Gewicht, daß sich der Vorwurf auf ein Vorkommnis bezog, das mit dem Gegenstand des Zivilrechtsstreits schlechthin nichts zu tun hatte und daß für den Beklagten nach den negativen Ergehn2 o seiner Ermittlungen.aller Anlaß gegeben war, von seiner grob ehrkränkenden Behauptung abzurücken. Statt dessen hat er seine beleidigenden Angriffe fortgesetzt. Wird ein objektiv und subjektiv so 'schwerwiegender, ehrenrühriger Vorwurf ohne einen auch nur vertretbaren.Anlaß einer breiten Öffentlichkeit bekanntgegeben^ so kann die erzwungene Bekanntmachung des Widerrufs'Oder des Unterlassungsurteils allein noch nicht als ausreichende Wiedergutmachung des ideellen Schadens angesehen werden (vgl. auch das .Senatsurteil IM GG Art.,5 Nr. 10 = NJW 1963, 904). IV. Durch die Zurückverweisung der Sache an den Istrichter ist dem Beklagten Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtslage zu ergänzen«, Di-e Entscheidung über die Kosten der Revision war dem 'Berufungsgericht zu übertragen«, Engels Kanebeck . pr. Bode Dr. Hauß 1)r. Pfretzschner