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BGH · VI ZR 216/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 216/61

Nach rechts, von wo der Güterzug kam, ist die Bahnstrecke stellenweise schlecht einzusehen« Durch einen Bauernhof, eine Hecke und einen Baumhof wird die Sicht bis etwa 3o m vor dem Übergang ganz oder teilweise behindert« Zur Zeit des Unfalls stand kurz vor dem Übergang auf der rechten Seite nahe bei den Gleisen noch ein Bahnwärterhäusehen« habe der Lokomotivführer ein Typhonsignal gegeben, um auf die Annäherung des Zuges hinzuweisen* Der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von etwa *to km/st auf den Bahnübergang zugefahren und habe die Blinkanlage nicht beachtet, die rotes Blinklicht gezeigt habe und bei den bestehenden Witterungsverhältnissen gut sichtbar gewesen sei« Die Klägerin meint, bei diesem grobfahrlässigen Verhalten des Beklagten könne die Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht entscheidend ins Gewicht fallen; der Beklagte sei vielmehr verpflichtet, ihr den gesamten Schaden zu ersetzen« Den Güterzug habe er nicht sehen können, weil die Sicht nach rechts behindert sei« Auf der kurzen Sicht strecke von etwa 11 bis 12 m vor dem Bahnwärterhäuschen habe ihm zur Beobachtung nur eine Sekunde zur Verfügung gestanden. war, konnte er seine ganze Aufmerksamkeit nach rechts wenden« Das Berufungsgericht macht ihm zu dem Vorwurf, daß er alle Möglichkeiten, den Unfall zu vermeiden, unterlassen hat und mit einer zu hohen Geschwindigkeit - ho bis *+5 km/st - an den Übergang herangefahren ist« Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Betriebsgefahr der Bahn aus verschiedenen Gründen über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert war: einmal durch die schlechten Sichtverhältnisse nach rechts bis etwa 60 m vor dem Übergang, ferner dadurch, daß die Wirkung der Blinklichtanlage erst auf eine Entfernung von 2o m einwandfrei zu erkennen war, und schließlich dadurch, daß der Lokomotivführer auf seinem Platz keine Beobachtungs-möglichkoit nach links hatte« Es hat ausgeführt: All das könne den entscheidenden Gesichtspunkt nicht ausräumen, daß der Beklagte alle Gefahrenumstände des Bahnübergangs gekannt habe« Er habe sich auf die ihm bekannte Gefahrenlage, die ihm auch noch durch mehrere Hinweise zu dem Bewußtsein gebracht worden sei,' einstellen müssen« Er habe schon durch eine verhaltene Fahrweise und durch das Einhalten einer Geschwindigkeit von 2o bis 25 km/st den Unfall vermeiden können« Da er durch sein Verhalten alle Voraussetzungen für den Unfall gesetzt habe, sei der Unfall im wesentlichen von ihm allein verursacht worden« Es sei daher angebracht, ihm den vollen Schaden der. 2« Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Tatsache, daß der Beklagte die Örtlichkeit und die Gefahrenumstände des Bahnübergangs gekannt habe, zu dem Anlaß genommen, selbst der erhöhten Betriebsgefahr der Eisenbahn jede Bedeutung abzusprechen« Es hat nicht verkannt, daß auch die hohe Betriebsgefahr der Bahn eine der Unfallursachen war, hat ihr aber gegenüber dem Unfallbeitrag des Beklagten, vor allem gegenüber dem Leichtsinn, mit dem er an den Übergang herangefahren ist, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. ( - III ZR 9*+/5o - NJW 195o, llo Nr. 3) den Grundsatz abzuleiten, eine Fahrlässigkeit des Kraftfahrers könne, auch wenn sie noch so groß sei, die vom Bahnunternehmer zu vertretende Betriebsgefahr nicht völlig ausschalten0 Einen solchen Rechtssatz gibt es aber nicht; er ist auch in dem Urteil des IIIo Zivilsenats nicht ausgesprochen« Diese Entscheidung, die das Verhältnis zwischen der Bahn und einem verletzten Fahrgast botrifft, ist ausdrücklich auf den zu entscheidenden Fall abgestellt« Haben sich wie im vorliegenden Falle bei dem Unfall Umstände ausgewirkt, die die Gefährlichkeit des Bahnbetriebes über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert haben, so sind sie bei der Abwägung nach § 17 StVG selbstverständlich mit heranzuziehen. Aber auch hier kann, vor allem wenn den Kraftfahrer ein grobes Verschulden trifft und daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ebenfalls erheblich erhöht war, die Abwägung in dem Sinne ausfallen, daß der Fahrer des Kraftfahrzeugs den vollen Schaden der Bahn zu tragen hat (vgl. bo Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten nicht beachtet, daß aus der Ausrollstrecke der Güterwagen auf eine höhere Geschwindigkeit des Zuges als die von der Klägerin zugestandenen b5 km/st geschlossen werden müsse. teil hierzu ausgeführt hat: Aus der Tatsache, daß die ersten Wagen des GUterzuges nach dem Unfall etwa loo m hinter dem Bahnübergang standen, könne nicht geschlossen werden, daß die Geschv/indigkeit des Zuges höher als *fo bis km/st gewesen sei» Die Lokomotive sei sofort entgleist und zur Seite gestürzt. Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Beklagte habe auf der letzten Strecke - ab 3o m vor dem Übergang - offensichtlich seine Sorgfaltspflichten gröblich verletzt, so ist das schon deshalb richtig, weil der Beklagte von hier aus freie Sicht nach rechts hatte und den heranfahrenden Zug ohne Schwierigkeit hätte sehen können. tig vor dem Bahnübergang anhalten werde» Zu den ihm möglichen Gegenmaßnahmen wäre er erst verpflichtet gewesen, als Umstände erkennbar wurden, die eine Verletzung des Vorrechts der Bahn erkennen ließen (Urteile des BGH vom 9® Mai 1961 - VI ZR 163/60 - VRS 21, lb Nr« 11 und vom 27® November 1961 - b StR 312/61 - VRS 22, l*fl Nr» 65)® Ob sich der Unfall in diesem Zeitpunkt noch hätte vermeiden lassen, ist äußerst zweifelhaft und vom Berufungsgericht nicht geprüft worden» Das kann aber den Bestand des Berufungsurteils nicht beeinträchtigen, denn der Beklagte ist durch dieses Unterlassen nicht beschwert»

Zitierte Normen: § 17 StVG
UnfallmBerufungsgerichtÜbergangZugKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2186 087
VI ZR 216/61
Verkündet am Juni 1962 Kriegl, Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers Alexander straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion	Bl
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Bode, Dr» Hauß und Dr» Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf») vom 13» Juli 1961 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte befuhr am 29« November 19?7 gegen lo-ifo Uhr mit seinem Lastzug die Landstraße von Burlo nach Oeding und stieß beim Überqueren der eingleisigen, von Wintersv/yk nach Borken führenden Bahnlinie mit einem Güterzug zusammen, der von rechts aus Hichtung Burlo kam* Die Lokomotive - eine Diesellok - stieß hinter dem Fahrerhaus gegen den Lastkraftwagen, riß die beiden Fahrzeuge - Triebwagen und Anhänger - auseinander und schleuderte sie beiseite, Die Lokomotive sprang aus den Schienen und kam etwa loo m weiter zu dem Stehen,
 Der Bahnübergang ist unbeschrankt« Etwa 2?o m vor ihm sind auf beiden Straßenseiten V/arnzeichen (wie Bild 6 der . Anlage zur StVO) aufgestellt« Etwa 2oo m vor dem Übergang befindet sich ein Überholverbotszeichen, Unmittelbar vor dem Übergang ist eine Blinkanlage - mit einem Warnkreuz - angebracht, die beim Nahen eines Zuges rot auf leuchtet und durch weißes Licht den Straßenbenutzern anzeigt, daß die Strecke frei ist. Nach rechts, von wo der Güterzug kam, ist die Bahnstrecke stellenweise schlecht einzusehen« Durch einen Bauernhof, eine Hecke und einen Baumhof wird die Sicht bis etwa 3o m vor dem Übergang ganz oder teilweise behindert« Zur Zeit des Unfalls stand kurz vor dem Übergang auf der rechten Seite nahe bei den Gleisen noch ein Bahnwärterhäusehen«
Die Klägerin hat fUr ihren Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht. Sie hat behauptet: Der Güterzug habe eine Geschwindigkeit von höchstens k-5 km/st gehabt, was den Vorschriften entspreche. Etwa loo bis 2oo m vor dem Übergang
 
habe der Lokomotivführer ein Typhonsignal gegeben, um auf die Annäherung des Zuges hinzuweisen* Der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von etwa *to km/st auf den Bahnübergang zugefahren und habe die Blinkanlage nicht beachtet, die rotes Blinklicht gezeigt habe und bei den bestehenden Witterungsverhältnissen gut sichtbar gewesen sei« Die Klägerin meint, bei diesem grobfahrlässigen Verhalten des Beklagten könne die Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht entscheidend ins Gewicht fallen; der Beklagte sei vielmehr verpflichtet, ihr den gesamten Schaden zu ersetzen«
Sie hat eine Zahlung von 5o,ooo DM, die von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geleistet worden ist, teils auf ihren eigenen Schaden (Ö1*.766,03 DM) und teils auf den Schaden der Niederländischen Eisenbahn (18*800 DM) verrechnet, deren Viagen ebenfalls bei dem Unfall beschädigt worden sind« Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten 53«566,o3 DM als Ersatz ihres restlichen Schadens.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Er sei mit einer Geschwindigkeit von 2o bis 25 km/st auf den Bahnübergang zugefahren. Die Blinklichtanlage habe nicht funktioniert; er habe weder rotes noch weißes Licht gesehen. Sollte die Anlage aber intakt gewesen sein, so habe er das rote Licht wegen des Sonneneinfalls nicht sehen können. Den Güterzug habe er nicht sehen können, weil die Sicht nach rechts behindert sei« Auf der kurzen Sicht strecke von etwa 11 bis 12 m vor dem Bahnwärterhäuschen habe ihm zur Beobachtung nur eine Sekunde zur Verfügung gestanden. Dabei habe er auch noch nach links
- If -
sehen und prüfen müssen, ob sich von dort ein Zug näherte« Ein Warnsignal der Lokomotive habe er nicht gehört« Ihn tref fe daher kein Verschulden« Jedenfalls müsse die Klägerin sich die Betriebsgefahr des Güterzuges anrechnen lassen, die dadurch erhöht worden sei, daß sie holländisches Personal verwendet und angeordnet habe, daß der Zugführer auf der Lokomotive rechts stehe, so daß es ihm nicht möglich sei, Beobachtungen nach links zu machen« Da der Zug erst nach loo m zu dem Stehen gekommen sei, müsse er schneller als zulässig gefahren sein«
Das Landgericht hat den Klageanspruch zu M-/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejaht«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Ent scheidung sgründe:
Die Revision bezweifelt nicht, daß der Beklagte für den Schaden der Klägerin einzustehen hat, möchte die Haftung aber auf die Hälfte des Schadens beschränkt wissen« Mit diesem Bestreben kann sie keinen Erfolg haben«
 
Io Hechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht die Hauptursache des Unfalls darin gesehen, daß der Beklagte grob fahrlässig die Verkehrspflichten verletzt hat, die ihm als Kraftfahrer bei der Annäherung an den unbeschrankten Bahnübergang oblagen« Er mußte hierbei besondere Aufmerksamkeit anwenden (§ 3 a Abs« 6 StVO) und seine Fahrweise, vor allem seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er in der Lage blieb, sein Fahrzeug vor einem herankommenden Zug rechtzeitig anzuhalten (§§ 9 und 3 a StVOj § 79 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung)« Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, obwohl er die örtlichen Verhältnisse kannte, also wußte, daß der Übergang unbeschrankt und die Sicht auf die Bahnanlage streckenweise behindert war, obwohl er schon von weitem durch die amtlichen Verkehrszeichen und später durch die Blinklichtanlage an die Beachtung seiner Pflichten erinnert und obwohl er nach der Feststellung des Berufungsgerichts etwa loo m vor den Gleisen auch noch von seinem neben ihm sitzenden Schwiegersohn auf den Bahnübergang hingewiesen und zur Vorsicht ermahnt wurde« Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Blinkanlage intakt war und daß das Aufblinken buch bei Sonnenschein ab 2o m vorher klar zu erkennen war« Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte schon 60 m vor dem Übergang bei einem Blick nach rechts durch die damals unbelaubten Bäume und Uber die Hecke hinweg sehen können, daß der Zug sich näherte« 30 m vor dem Übergang war die Sicht nach rechts bis zu dem Bahnwärterhäuschen (mindestens 1? m) völlig frei« Nach links konnte der Beklagte, da er dorthin Sicht hatte, schon mit einem kurzen Blick feststellen, daß von dort kein Zug herankam« Da die Straße ebenfalls frei
 
war, konnte er seine ganze Aufmerksamkeit nach rechts wenden« Das Berufungsgericht macht ihm zu dem Vorwurf, daß er alle Möglichkeiten, den Unfall zu vermeiden, unterlassen hat und mit einer zu hohen Geschwindigkeit - ho bis *+5 km/st - an den Übergang herangefahren ist«
Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Betriebsgefahr der Bahn aus verschiedenen Gründen über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert war: einmal durch die schlechten Sichtverhältnisse nach rechts bis etwa 60 m vor dem Übergang, ferner dadurch, daß die Wirkung der Blinklichtanlage erst auf eine Entfernung von 2o m einwandfrei zu erkennen war, und schließlich dadurch, daß der Lokomotivführer auf seinem Platz keine Beobachtungs-möglichkoit nach links hatte« Es hat ausgeführt: All das könne den entscheidenden Gesichtspunkt nicht ausräumen, daß der Beklagte alle Gefahrenumstände des Bahnübergangs gekannt habe« Er habe sich auf die ihm bekannte Gefahrenlage, die ihm auch noch durch mehrere Hinweise zu dem Bewußtsein gebracht worden sei,' einstellen müssen« Er habe schon durch eine verhaltene Fahrweise und durch das Einhalten einer Geschwindigkeit von 2o bis 25 km/st den Unfall vermeiden können« Da er durch sein Verhalten alle Voraussetzungen für den Unfall gesetzt habe, sei der Unfall im wesentlichen von ihm allein verursacht worden« Es sei daher angebracht, ihm den vollen Schaden der. Klägerin aufzuerlegen«
II« 1, Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es verabsäumt, die Unfallursachen gegeneinander abzuwägen und habe daher § 25^ BGB durch Nichtanwendung
 
verletzt« Allerdings ist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils weder der hier anzuwendende § 17 StVG noch der gleichlautende § 25*f BGB ausdrücklich erwähnt*
Das rechtfertigt indes nicht die Annahme, daß das Berufungsgericht diese Bestimmungen übersehen habe* Es hat die einzelnen Umstände, die nach seiner Überzeugung auf beiden Seiten zu der Entstehung des Unfalls beigetragen haben, nicht nur einander gegenübergestellt, sondern hat sie auch gegeneinander abgewogen« Damit ist dem § 17 StVG Genüge getan«
2« Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Tatsache, daß der Beklagte die Örtlichkeit und die Gefahrenumstände des Bahnübergangs gekannt habe, zu dem Anlaß genommen, selbst der erhöhten Betriebsgefahr der Eisenbahn jede Bedeutung abzusprechen« Es hat nicht verkannt, daß auch die hohe Betriebsgefahr der Bahn eine der Unfallursachen war, hat ihr aber gegenüber dem Unfallbeitrag des Beklagten, vor allem gegenüber dem Leichtsinn, mit dem er an den Übergang herangefahren ist, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Daß es bei dieser tatrichterlichen Beurteilung besonderes Gewicht auf die Kenntnis gelegt hat, die der Beklagte von den örtlichen Verhältnissen hatte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
3« Die von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind ebenfalls nicht geeignet, die Abwägungsgründe des Berufungsurteils zu erschüttern. Allerdings ist versucht worden, aus dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 19?o
 
( - III ZR 9*+/5o - NJW 195o, llo Nr. 3) den Grundsatz abzuleiten, eine Fahrlässigkeit des Kraftfahrers könne, auch wenn sie noch so groß sei, die vom Bahnunternehmer zu vertretende Betriebsgefahr nicht völlig ausschalten0 Einen solchen Rechtssatz gibt es aber nicht; er ist auch in dem Urteil des IIIo Zivilsenats nicht ausgesprochen« Diese Entscheidung, die das Verhältnis zwischen der Bahn und einem verletzten Fahrgast botrifft, ist ausdrücklich auf den zu entscheidenden Fall abgestellt« Haben sich wie im vorliegenden Falle bei dem Unfall Umstände ausgewirkt, die die Gefährlichkeit des Bahnbetriebes über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert haben, so sind sie bei der Abwägung nach § 17 StVG selbstverständlich mit heranzuziehen. Es ist der Revision auch zuzugeben, daß es in vielen Fällen dieser Art angebracht sein wird, den Bahnunternehmer mit einem Teil des Schadens zu belasten. Aber auch hier kann, vor allem wenn den Kraftfahrer ein grobes Verschulden trifft und daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ebenfalls erheblich erhöht war, die Abwägung in dem Sinne ausfallen, daß der Fahrer des Kraftfahrzeugs den vollen Schaden der Bahn zu tragen hat (vgl. das Urteil des BGH vom 28. Oktober 1958 - VI ZR 192/57 - VersR 1959,	(51) )-
bo Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten nicht beachtet, daß aus der Ausrollstrecke der Güterwagen auf eine höhere Geschwindigkeit des Zuges als die von der Klägerin zugestandenen b5 km/st geschlossen werden müsse. Zu diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht ersichtlich die Auffassung des Landgerichts zu eigen gemacht, das in seinem Ur-
 
teil hierzu ausgeführt hat: Aus der Tatsache, daß die ersten Wagen des GUterzuges nach dem Unfall etwa loo m hinter dem Bahnübergang standen, könne nicht geschlossen werden, daß die Geschv/indigkeit des Zuges höher als *fo bis km/st gewesen sei» Die Lokomotive sei sofort entgleist und zur Seite gestürzt. Wenn die beladenen Güterwagen noch weitergerollt seien, so deute das nicht darauf hin, daß der Zug mit einer größeren Geschwindigkeit gefahren sei. Dieser tatrichterlichen Würdigung konnte sich das Berufungsgericht anschließen, ohne daß es verpflichtet gewesen wäre, hierzu einen Sachverständigen zu hören.
5.	Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsgericht in Widersprüche verwickelt habe, die zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müssten. Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Beklagte habe auf der letzten Strecke - ab 3o m vor dem Übergang - offensichtlich seine Sorgfaltspflichten gröblich verletzt, so ist das schon deshalb richtig, weil der Beklagte von hier aus freie Sicht nach rechts hatte und den heranfahrenden Zug ohne Schwierigkeit hätte sehen können.
6.	Soweit das Berufungsgericht die Tatsache, daß der Lokomotivführer keine Beobachtungsmöglichkeit nach links hatte, als einen die Betriebsgefahr der Bahn erhöhenden-Umstand angesehen hat, bestehen Bedenken, ob dieser Umstand den Unfallablauf beeinflußt hat. Selbst wenn der Lokomotivführer den an den Übergang heranfahrenden Lastzug bemerkt hätte, durfte er zunächst darauf vertrauen, daß der Fahrer dieses Fahrzeugs den Vorrang des Zuges achten und rechtzei-
Io -
tig vor dem Bahnübergang anhalten werde» Zu den ihm möglichen Gegenmaßnahmen wäre er erst verpflichtet gewesen, als Umstände erkennbar wurden, die eine Verletzung des Vorrechts der Bahn erkennen ließen (Urteile des BGH vom 9® Mai 1961 - VI ZR 163/60 - VRS 21, lb Nr« 11 und vom 27® November 1961 - b StR 312/61 - VRS 22, l*fl Nr» 65)® Ob sich der Unfall in diesem Zeitpunkt noch hätte vermeiden lassen, ist äußerst zweifelhaft und vom Berufungsgericht nicht geprüft worden» Das kann aber den Bestand des Berufungsurteils nicht beeinträchtigen, denn der Beklagte ist durch dieses Unterlassen nicht beschwert»
Da das angefochtene Urteil keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler erkennen läßt, war seine Revision zurückzuweisen »
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Engels	Hanebeck	Dr»	Bode
 Dr» Hauß
 Dr. Pfretzschner