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BGH · VI ZR 216/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 216/58

Die Klägerin ist auf Grund der Tatsachen, die in dem Ermittlungsverfahren und dem Strafverfahren gegen den Beklagten festgestollt worden sind, der Auffassung, daß der Beklagte mit dem Commorwhgon seines Stiefvaters den VIAY ängefahren und dadurch den Unfall verursacht hat* Sie hat von ihm 261 DM Schadensersatz' und 'ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld verlangt* Der Beklagte hat seihe Beteiligung an dem Unfall abgestritten und behauptet, die von der Polizei festgestellton Schäden an dem :ßcfmmerwagen soien auf den Zusammenstoß zurück-zuführen, den der Wagen, wie unstreitig istV am 3o* Mal 1952 mit dem Volkswagen des Bauingenieurs HoHBBB hatte* Bei diesem- Unfall hatte der Cdmmörwagen nach der polizeilichen Unfallanzeige folgend# -Schäden davongetragen: "Rechte vordere Seite leicht eingedrucktj rechter Kotflügel verbeult. Io Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Beklagte, der unstreitig um die Mittagszeit d$s Unfalltages mit : dein Gommerwagen seines Stiefvaters innerhalb'der Stadt Aachen unterwegs war, mit diesem Wagen den VIA7 unvorsichtig überholt und angefahren hat* Berufungsgerichts war das Ergebnis der verschiedenen Farbgutachten, die der Sachverständige des Bundeskriminalamts Br. in ^em Strafverfahren erstattet hat« Ber Gutachter hat die an dem VLW hinten links gesicherten grUnen Farbspuren sowie die an dem Commerwagen vorne rechts gesicherten roten Farbspuren untersucht und mit lackproben von beiden Wagen verglichen. Daß die Übereinstimmung der auf beiden Fahrzeugen gefundenen fremden Farbspuren mit dem Lackanstrich des anderen Fahrzeugs auf diesfc- Weise zu erklären sei, erscheine aber schon von vornherein wenig wahrscheinlich«, Praktisch scheide diese Möglichkeit nach dem Gutachten dos Sachverständigen Br. LemBaus folgenden Gründen völlig aus? ; Soweit der Vergleich der an beiden Fahrzeugen festge-otellten Verformungen als Beweismittel in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte für oder gegen eine Tatbeteiligung des Beklagten gefunden«, Zwar ist der Sachverständige Guillot auf Grurid eines Vergleichs der Schäden zu der Ansicht gekommen, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Schäden am Commerwagen in ursächlichem Zusammenhang mit den tJnfal lmerkmalen am Heck des VLW stehen. technischen Hochschule ‘ in Aachen in seinem Gutachten die Meinung vertreten, ier Vergleich der Schäden lasse nicht zwingend auf diesen Zusammenhang schließen«, Bas Berufungsgericht ist diesem Gutachten gefolgt und hat angenommen, die Schäden ah beiden Fahrzeugen sprächen zwar nicht mit unbedingter Sicherheit für die Beteiligung des Commerwagens, sie schlössen seine Beteiligung aber auch nicht aus, vielmehr sei es nach Seine aus den Färbvergleichen gewonnene Überzeugung von ; der Beteiligung dop Beklagten an dem Unfall, der Klägerin fin-;■ det das Berufungsgericht aber noch dadurch bestärkt? daß der ; Zusammenstoß vom 3p« Mai 1952, auf den der Beklagte die Schäden an dem, Commerwagen zurückfuhren will, nach den Gutachten beider Sachverständiger nicht die alleinige Ursache dieser Schäden sein kann, und dal eine, andere Ursache für sie als der Zusammenstoß mit dem VLW weder ersichtlich hoch vom Beklagten behauptet worden .is t«: £s hat ausgef ährt, der Commerwagen müsse nach dem 3o. Ob die auf der Straße gefundenen Glassplitter von dem Wagen stammten, der den VLW angefahren hat, konnte nach Ansicht des Berufungsgerichts trotz einer gewissen Wahrscheinlichkeit, die hierfür spricht, nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat sich in den ßntscheidungsgründen seines Urteils eingehend mit dem Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme auseinandergesetzt o Wie es hierbei die einzelnen Umstände gewürdigt hat, ist eine Frage tatsächlicher Art und vom erkennenden Senat nur darauf zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Verfahrensvorschriften, gegen die Denkgesetze oder gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung verstoßen hat. Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts sind die grünen Farbspuren, die mit bloßem Auge am Wagen zu sehen waren, von der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle am linken hinteren Oberteil des VLW gesichert worden, während die rotbraunen Farbspuren rechts vorne auf dem Gommerwagen aufgelagert waren« Bas ist von dem Beklagten in den Tatsacheninstanzen auch nie angezweifelt worden. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe das Gutachten des Instituts für Kraftfahrwesen der technischen Hochschule in Aachen über den Vergleich der an beiden Fahrzeugen festgestollten Schäden nicht nur dazu verwenden dürfen, um das soll# feststehende Ergebnis, nämlich die Beteiligung des Commerwägens an dem Unfall, zu kontrollieren. Vielmehr sei -dieses Gutachten ebenso wie die anderen Gutachten von Anfang an für die Frage heranzuziehen gewesen, ob der Wagen des Beklagten an dem Unfall beteiligt war. Bas Berufungsgericht hat die Bedeutung dieses Gutachtens keineswegs verkannt, sondern es mit Hecht unter dem Gesichtspunkt geprüft und verwertet, ob sich aus ihm Anhaltspunkte ergeben, die für und gegen eine Beteiligung des Beklagten an dem Unfall sprechen. Es ist ebenso wie der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Beteiligung des Io Coramerwagens an dem Unfall nach der Art der Schäden zwar möglich ißt, daß sich im übrigen aber hieraus weder fiir noch gegen die Beteiligung etwas herleiten läßt* Diese tatrichterliche Würdigung gibt aus Rechtsgründen keinen Anlaß zu Bedenken, zu demal auch die Revision selbst den Inhalt dieses Gutachtens nicht anders wertet und keine weitergehenden Schlösse aus ihm zieht. 3. Soweit im Be^üfühgsurteil festgestellt wird, die nach dem Unfall der Klägerin an dem Gommerwagen vorhandenen Schäden könnten nicht durch den Zusammenstoß mit dem Volkswagen des Ingenieurs Heesfeld verursacht worden sein, rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe Beweisängeböte des Beklagten übergangen. Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf der in diesem Punkte übereinstimmenden Ansicht des Sachverständigen Guillot und des Instituts für Kraftfahrwesen der technischen Hochschule in Aachen» Beide Gutachter haben erkält-* die Schäden am Gommerwagen - besonders die scharfe senkrechte Einbeulung am Kotflügel - seien der Art, daß sie sich nicht auf die Kollision mit dem Hossfeld 3chen Volkswagen zurückführen ließen, der nicht von vorn, sondern rechts seitlich gegen den Kotflügel des Gommorwagens ge-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WagenUnfallFarbspurenBerufungsgerichtGutachtenRevisionVLWSchaden

Volltext der Entscheidung

VI ZR 216/58
V erkündet am 5o Januar i960 Kriegl, Justizoberaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Diplom-Physikers Andreas S DI
in

Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeöbevollmächtlgter: Hechtsanwalt X)r.
Präulein Odilia
 gegen
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeöbovollmächtigtert
 Rechtsanwalt Dr»
hat dor VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Januar i960 unter Mitwirkung des 3enatspräsidenten Br* Bngels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. Bode, Br* HauB und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7«. November 1958 v;ird zurückgewieseno
 Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt«,
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 22» Juli 1952 befuhr der Elektriker Paul	in
 der Mittagszeit mit dem Volkswagen-Lieferwagen (VLW) seines
 Stiefvaters, des Bäckermeisters RiflHIM» äie Bupener Straße
 in Aachen von Süden nach Norden in Richtung Stadtmitte« Neben
 ihm saß die Klägerin, die als Verkäuferin bei RiflHHHB be~
2o
schäftigt ist« Gegen 13 Uhr wurde der Wagen, als er in mäßigem Tempo auf der rechten Straßenseite fuhr, in Höhe von Gut Eich von einem Kraftwagen überholt * Der überholende Wagen bog nicht; weit genug nach links aus und stieß deshalb an das Heck des VLW* Durch den Anstoß verlor LfH^^die Gewalt über das Steuer* Sein Wagen geriet nach rechts aus der Fahrbahn und prallte mit der Vorderseite gegen einen auf dem Bürgersteig stehenden Baum« Die Insassen wurden verletzt; derWagen wurde schwer beschädigt* Außer den Schäden am Vorderteil des ’Jagens, die von dem Anprall gegen den Baum herrührten, wies die linke Heckseite Beschädigungen, Einbeulungen und Schürf-stellen auf, die auf den Anstoß des überholenden Wagens zurückzuführen sind«
Dieser Wagen hat :.söine- Fahrt ohne Rücksicht auf den Unfall mit hoher Geschwiad igk«it fortgesetzt» Er ist von dem inzwischen verstorbenen Josef	der den Unfall aus der
 Straßenbahn beobachtet hatte, noch am Unfall tage als dunkelgrüner Kraftwagen geschildert worden, der entweder ein Personenwagen (Limousine) oder ein zu dem Kilfslieferwagen umgebauter Personenwagen sein könne* Bei der Föhndung nach einem grünen Kraftwagen mit Schäden am rechten vorderen Kotflügel und am Scheinwerfer stieß die Polizei auf den dunkelgrünen Kombiwagen, Harke Commer, der dem Vater des Beklagten, dem Spirituosenhändler Fritz S^mm^gehörte * Dieser Wagen war am rechten Kotflügel erheblich beschädigt* Am rechten Scheinwerfer
 fehlten Glas und Glühbirne» Auf dem Fassungsring des Scheinwerfers fanden sich Einbuchtungen» die auf einen Stoß hindeu-? teten. Ferner erschien die rechto Wagonwand in ihrer gesamten Länge verbeult und zusammengestaucht, Im Verlauf der weiteren polizeilichen Ermittlungen wurden die Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen sowie die Farbspuren» die an den Fahrzeuge^7 festgestellt worden sind» untersucht und miteinander verglichen! grüne Farbspuren, die die kriminaltechnische Untersuchungsstelle am linken hinteren Wagenteil des rotbraunen VLW gesichert hatte Gommerwagen rechts
-■,s
und rot braune : Fsr bspuren» die am grünen vorne auf lagen* Ferner erstreckte sich die; Untersuchung auf die Glässplitter, die etwa 2o Minuten nach dem Unfall 55 m südlich des Baumes gefunden worden sind» gegen den der VLW gefahren ist» und auf dis klebrige Masse» die man an der Fensterscheibe der rechten Wagentüre des Commerwagena ^ gefunden hat. Die Ermittlungen der Polizei führten zu einöÄ :■ Strafverfahren gegen den; Beklagten. Dieser hatte den Commerw#: gen seines Vaters am Utffalltage gefahren und in den Mittagsstunden in Begleitung ^^täs Vaters Ware bei dem Gastwirt;: Schwartz in der KirchsfraUs 40 in Aachen abgeliefert, ger Be-*| klagte wurde durch Urteil des Schöffengerichts in Aa^fn wegej fahrlässiger Körperverlöteung zu einer Geldstrafe von 150 DM und wegen Fahrerflucht Ä drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Berufung gegen dhp Urteil hatte keinen Erfolg, Auf die Bevision des Beklagten stallte das Gberlandesgericht Gas Ver-^ fahren wegen fahrlässige# Körperverletzung auf Grund des Stra freihoitsgesetzes ein :uhÄ hob das Urteil, soweit es den Beklagten wegen Fahrerflucht verurteilte, wegen mehrerer Ver-fahrensfohlei' auf. In derneuen Verhandlung vor der Strafkammer wurde der Beklagte von der Anklage der Fahrerflucht frei-gesprochen.
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Die Klägerin ist auf Grund der Tatsachen, die in dem Ermittlungsverfahren und dem Strafverfahren gegen den Beklagten festgestollt worden sind, der Auffassung, daß der Beklagte mit dem Commorwhgon seines Stiefvaters den VIAY ängefahren und dadurch den Unfall verursacht hat* Sie hat von ihm 261 DM Schadensersatz' und 'ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld verlangt*
Der Beklagte hat seihe Beteiligung an dem Unfall abgestritten und behauptet, die von der Polizei festgestellton Schäden an dem :ßcfmmerwagen soien auf den Zusammenstoß zurück-zuführen, den der Wagen, wie unstreitig istV am 3o* Mal 1952 mit dem Volkswagen des Bauingenieurs HoHBBB hatte* Bei diesem- Unfall hatte der Cdmmörwagen nach der polizeilichen Unfallanzeige folgend# -Schäden davongetragen: "Rechte vordere Seite leicht eingedrucktj rechter Kotflügel verbeult. Rechter Scheinwerfer zertrümmert. Stoßstange links beschädigt*” Der Beklagte hat behauptet:- Der Commerwagen sei nach dam Unfall vom 3o* Mai
1952 nicht instandgesetzt worden* Er sei weiter benutzt worden, ohne daß das Glas am rechten Scheinwerfer erneuert wor-^ den sei;‘Nur eine ftöu0;jBirnö sei eingesetzt worden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes-gerieht hat die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landg^richtliehen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
 
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Beklagte, der unstreitig um die Mittagszeit d$s Unfalltages mit : dein Gommerwagen seines Stiefvaters innerhalb'der Stadt Aachen unterwegs war, mit diesem Wagen den VIA7 unvorsichtig überholt und angefahren hat*
Entscheidend für diese Überzeugung des. Berufungsgerichts war das Ergebnis der verschiedenen Farbgutachten, die der Sachverständige des Bundeskriminalamts Br.	in	^em
 Strafverfahren erstattet hat« Ber Gutachter hat die an dem VLW hinten links gesicherten grUnen Farbspuren sowie die an dem Commerwagen vorne rechts gesicherten roten Farbspuren untersucht und mit lackproben von beiden Wagen verglichen. Er ist nach physikalischer und mikrochemischer Unterauchung zu dem Er-gcbnis gekommen, daß die am Commerwagen gesicherten roten Farbspuren in 3eder Hinsicht mit dem Lackanstrich des VLW überein-stimmen, wie umgekehrt auch zwischen dem grünen Lack des Com-nerwagens und den am VLW gefundenen grünen Farbspuren völlige Übereinstimmung besteht* Aus dieser Übereinstimmung der an beiden Wagen gefundenen fremden Farbspuren mit dem Lackanstrich des andoren Fahrzeugs schließt das Berufungsgericht, daß dor rechte Vorderteil des Commerwagens mit der linken Hinterseite des VLW zusammengestoßen ist. theoretisch sei, so führt es aus, zwar die Möglichkeit denkbar, daß der Commerwagen mit einem anderen Gegenstand in Berührung gekommen sei, der mit dem gleichen roten oder rotbraunen Fsrblack versehen gewesen sei wie der VLW. Dann müsse aber gleichzeitig angenommen werden, daß der VLW hinten links von einem anderen Wagen angestoßen worden sei, der die gleiche grüne Farbe gehabt habe wie der Commerwagen. Daß die Übereinstimmung der auf beiden Fahrzeugen
 gefundenen fremden Farbspuren mit dem Lackanstrich des anderen Fahrzeugs auf diesfc- Weise zu erklären sei, erscheine aber schon von vornherein wenig wahrscheinlich«, Praktisch scheide diese Möglichkeit nach dem Gutachten dos Sachverständigen Br. LemBaus folgenden Gründen völlig aus? i>er Commerwa-gen sei nicht serienmäßig gespritzt gewesen. JDer Sachverständige habe die Art -und die Zusammensetzung der Lacke sowie die Häufigkeit ihres Vorkommens und ihrer Veränderung durch korrosive Einflüsse berücksichtigt und überzeugend dargelegt s daß von 10 000 Fahrzeugen im ungünstigsten Falle 12 den grünen Anstrich des Commerwagens hätten, während der rote Farblack des Vlu ungünstigsten’falls bei 18 vön 100 OOOFahrzeugen vorhanden sein können liiterhäeh sei es praktisch ausgeschlossen, daß die grünen Farbspüren am VLV/ von einem anderen Fahrzeug als
 von dem CommerwagSh herrühren.
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; Soweit der Vergleich der an beiden Fahrzeugen festge-otellten Verformungen als Beweismittel in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte für oder gegen eine Tatbeteiligung des Beklagten gefunden«, Zwar ist der Sachverständige Guillot auf Grurid eines Vergleichs der Schäden zu der Ansicht gekommen, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Schäden am Commerwagen in ursächlichem Zusammenhang mit den tJnfal lmerkmalen am Heck des VLW stehen. Andererseits hat aber das Institut für Kraftfahr-weson.. der. technischen Hochschule ‘ in Aachen in seinem Gutachten die Meinung vertreten, ier Vergleich der Schäden lasse nicht zwingend auf diesen Zusammenhang schließen«, Bas Berufungsgericht ist diesem Gutachten gefolgt und hat angenommen, die Schäden ah beiden Fahrzeugen sprächen zwar nicht mit unbedingter Sicherheit für die Beteiligung des Commerwagens, sie schlössen seine Beteiligung aber auch nicht aus, vielmehr sei es nach
 
der Art der Schäden durchaus möglich, daß der Commerwagen den Unfall verursacht habe«,
Seine aus den Färbvergleichen gewonnene Überzeugung von ; der Beteiligung dop Beklagten an dem Unfall, der Klägerin fin-;■ det das Berufungsgericht aber noch dadurch bestärkt? daß der ; Zusammenstoß vom 3p« Mai 1952, auf den der Beklagte die Schäden an dem, Commerwagen zurückfuhren will, nach den Gutachten beider Sachverständiger nicht die alleinige Ursache dieser Schäden sein kann, und dal eine, andere Ursache für sie als der Zusammenstoß mit dem VLW weder ersichtlich hoch vom Beklagten behauptet worden .is t«: £s hat ausgef ährt, der Commerwagen müsse nach dem 3o. Mai. 1,952. noch einen weiteren Unfall gehabt haben. Bin solcher Unfall habe dem Beklagten, dessen Vater den Wagen nicht selbst gefahren habe, nicht verborgen bleiben können»
Der Beklagte habe,aber - abgesehen von der unrichtigen Behauptung, allein der Zusammenstoß mit dem Volkswagen des Ingenieurs Hossfeld sei ursächlich - keine Angaben darüber gemacht, wie die nach dem 22. Juli 1952 am Commerwagen vorhandenen Schäden sonst entstanden sein sollten.
Ob die auf der Straße gefundenen Glassplitter von dem Wagen stammten, der den VLW angefahren hat, konnte nach Ansicht des Berufungsgerichts trotz einer gewissen Wahrscheinlichkeit, die hierfür spricht, nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Aber auch wenn man ihre Herkunft von dem Wagen des Täters fUr bewiesen halte, so lasse sich daraus noch nichts entnehmen, was so überzeugend wäre, daß es den Beweis-wert der Farbspuren entwerten könnte. Denn die Behauptung des Beklagten, der Commerwagen sei nach dem Unfall vom 3o. Mai 1952 bis zu dem 22. Juli 1952 unverändert mit einem Scheinwerfer ohne Glas gefahren, sei nicht bewiesen. Die Unsicherheitsfäk-
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toren seien zu diesem Fragenkreis wesentlich größer als in der Frage der Farbspuren, deren wechselseitige Übereinstimmung mit dorn Farblack des anderen Wagens mit Sicherheit fest-ateheB Diese Übereinstimmung sei in ihrem Beweiswert durch keinen anderen Umstand erschüttert.
IIo Die Angriffe, die die Revision gegen das Berufungs-urteil erhebt, richten sich ausschließlich gegen die Beweis-Würdigung des Berufungsgerichts«, Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem fatrichter Vorbehalten und den Angriffen der Revision daher weitgehend entzogen ist. Das Berufungsgericht hat sich in den ßntscheidungsgründen seines Urteils eingehend mit dem Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme auseinandergesetzt o Wie es hierbei die einzelnen Umstände gewürdigt hat, ist eine Frage tatsächlicher Art und vom erkennenden Senat nur darauf zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Verfahrensvorschriften, gegen die Denkgesetze oder gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung verstoßen hat. Rechtsverstöße dieser Art sind Jedoch nicht ersichtlich.
1.	Offensichtlich unbegründet sind die Rügen, mit denen die Revision sich gegen die Verwertung der Farbvergleiche wendet. iSs trifft vor allem nicht zu, daß der Sachverständige für seine Vergleichsuntersuchung nur die grüne Farbe herangezogen hat. Kv hat vielmehr, wie sich deutlich aus seinem Gutachten ergibt, auch die roten Farben physikalisch und mikrochemisch untersucht, ihre Werte angeführt und ausdrücklich hervorgehoben, daß sich hier ebenfalls eine Übereinstimmung der zu vergleichenden Farbspuren ergebe. Weshalb der Gutachter besondere Ausführungen Uber die Herkunft der vom Landeskriminalamt Nord-rhoin-Wostfalen übersandten Farbepuren hätte machen sollen.
 
ist nicht einzusehen. Woher sie stammten, stand zweifelsfrei fest und bedurfte daher keiner besonderen Erwähnung. Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts sind die grünen Farbspuren, die mit bloßem Auge am Wagen zu sehen waren, von der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle am linken hinteren Oberteil des VLW gesichert worden, während die rotbraunen Farbspuren rechts vorne auf dem Gommerwagen aufgelagert waren« Bas ist von dem Beklagten in den Tatsacheninstanzen auch nie angezweifelt worden. Seine Bedenken erstreckten sich vielmehr nur auf die Frage, ob die Farbspuron nicht bei den Anstoßver-Buchen der Polizei Übertragen worden sind. Diese Möglichkeit ist aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts mit völliger Gewißheit ausgeschlossen. Es hat ausführlich die Gründe dargelegt, aus denen es sich diese Überzeugung gebildet hat. Seine Erwägungen liegen im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung und sind aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.	Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe das Gutachten des Instituts für Kraftfahrwesen der technischen Hochschule in Aachen über den Vergleich der an beiden Fahrzeugen festgestollten Schäden nicht nur dazu verwenden dürfen, um das soll# feststehende Ergebnis, nämlich die Beteiligung des Commerwägens an dem Unfall, zu kontrollieren. Vielmehr sei -dieses Gutachten ebenso wie die anderen Gutachten von Anfang an für die Frage heranzuziehen gewesen, ob der Wagen des Beklagten an dem Unfall beteiligt war. Biese Büge kann keinen Erfolg haben. Bas Berufungsgericht hat die Bedeutung dieses Gutachtens keineswegs verkannt, sondern es mit Hecht unter dem Gesichtspunkt geprüft und verwertet, ob sich aus ihm Anhaltspunkte ergeben, die für und gegen eine Beteiligung des Beklagten an dem Unfall sprechen. Es ist ebenso wie der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Beteiligung des
 Io
Coramerwagens an dem Unfall nach der Art der Schäden zwar möglich ißt, daß sich im übrigen aber hieraus weder fiir noch gegen die Beteiligung etwas herleiten läßt* Diese tatrichterliche Würdigung gibt aus Rechtsgründen keinen Anlaß zu Bedenken, zu demal auch die Revision selbst den Inhalt dieses Gutachtens nicht anders wertet und keine weitergehenden Schlösse aus ihm zieht.
Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Gutachten des Instituts für Kraftfahrwesen die Ansicht des Sachverständigen Guillot nicht billige* Das Berufungsgericht hat deutlich zu erkennen gegeben daß es in der Beurteilung der Frage, welche Schlüsse aus dem Vergleich der Schäden zu ziehen sind, dem Gutachten des Instituts für Kraftfahx'wesen folgt und daß es sich der gegenteiligen Ueinung des Sachverständigen Guillot nicht anzuschlies-sen vermag. •
3.	Soweit im Be^üfühgsurteil festgestellt wird, die nach dem Unfall der Klägerin an dem Gommerwagen vorhandenen Schäden könnten nicht durch den Zusammenstoß mit dem Volkswagen des Ingenieurs Heesfeld verursacht worden sein, rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe Beweisängeböte des Beklagten übergangen. Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf der in diesem Punkte übereinstimmenden Ansicht des Sachverständigen Guillot und des Instituts für Kraftfahrwesen der technischen Hochschule in Aachen» Beide Gutachter haben erkält-* die Schäden am Gommerwagen - besonders die scharfe senkrechte Einbeulung am Kotflügel - seien der Art, daß sie sich nicht auf die Kollision mit dem Hossfeld 3chen Volkswagen zurückführen ließen, der nicht von vorn, sondern rechts seitlich gegen den Kotflügel des Gommorwagens ge-
stoßen 3eio Dieser Ansicht dor Sachverständigen hat das Berufungsgericht sich angeschlossen* Es hat weiter ausgef iihrt, die Auffassung der Sachverständigen werde durch die blanken Metallstellen bestärkt, die sich in der TKnickfalte am rechten Kotflügel des ComMerwagens befänden und die darauf hindern-, teten, daß der Goramerwagen kurz vor seiner Sicherstellung am 25* Juli 1952, jedenfalls aber lange nach dem Zusammenstoß mit dem Volkswagen des Ingenieurs Ko(HHtom 3o* Mai 1952, einer stärkeren Brschiltt^rung ausgösetzt gewesen sei« Hierzu hatte der Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber beantragt, daß das Vorhandensein der blanken Sfetallsteilen auf dem Vibrieren des Fahrzeugs und auf den Erschütterungen beruhe, die mit dem Zuschlägen der sich klemmen* den Türe verbunden gewesen seien. Von der Einholung eines solchen Gutachtens hat das Berufungsgericht abgesehen, weil es genüge, daß die Gutachten der beiden vom Gericht gehörten Sachverständigen die Möglichkeit ausschließen, daß die nach dem 22. Juli 1952 an demJCommerwagen"festgestellten Schäden ihrer Art nach allein auf der Kollision mit dem Volkswagen de| HoJBBBpberuhen. Diese Hrwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eihzuholenl war, hatte das Berufungs^ericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Es ist nichts	daß es die Grenzen seines
 Ermessens verkannt oder sich eine Sachkunde zugetraut hat, dö ihm nicht zukommt.,, . ■	:j
4.	Schließlich halten auch die Ausführungen, mit denen : das Berufungsgericht den Beweiswert der	Straße	gefun-
denen Glassplitter prüft, entgegen der Ansicht der Hevieioft | einer rechtlichen Prüfung stand. Diese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf Erwägungen tatsächlicher Art und lassen keine Verletzung der für eine freie Beweiswürdigung geltenden
 Zusammen?assend ergibt sich, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen auf Grund einer sorgfältigen und erschöpfenden Be weis Würdigung rechtsirrtumsfrei getroffen hat«, Biese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, rechtfertigen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BGB für den Schaden der Klägerin einzustehen hat.
Daher war die Revisionzurückzuweisen.
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen.
Kngels	Br.	Kleinewefers	Br.	Bode
 Br. Hauß	Heinrich	Meyer