Der Kläger betreibt seit 1937 in OVBI^ ein Güternahverkehrs-Unternehmen, dessen Alleininhaber und Konzessions-träger er war« Seine Frau Berta bMIK hat sich außerdem im Jahre 1951 die Konzession für einen Güter-Fernverkehr er--teilen lassen; nach der Behauptung des Klägers ist diese Konzession nur deshalb formell von seiner Frau beantragt worden, weil es wegen der schon erteilten Nahverkehrs-Konzession und eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang ungewiß gewesen sei, ob er selbst sie erhalten würde- Nah- und Fernverkehr sind seitdem mit denselben, vom Kläger allein angeschaff-ten Fahrzeugen betrieben worden, die auch nur mit seinem Namen beschriftet waren« Fremde Hilfskräfte sind vor dem Unfall nicht beschäftigt worden; vielmehr hat sich bei Fernfahrten stets der Kläger als Fahrer und seine Frau als Beifahrerin betätigt. Als der Zweitbeklagte mit seinen Leuten gerade wieder eine Kiste auf die nach vorn etwas abfallende Rampe brachte, rollte diese Kiste infolge unzureichender Vorsorge des Zweitbeklagten bei dem seiner Leitung unterstehenden Transport plötzlich auf einer schief liegenden Walze nach links aus der vorgesehenen Richtung und kippte nach rechts um. Der Kläger beansprucht außer einem Schmerzensgeld Ersatz des dem BJ(H®-Fernverkehr aus dem Unfall entstandenen, ungedeckten geschäftlichen Schadens; denn er sei Alleininhaber dieses Betriebes und dementsprechend auch der Erstbeklagten gegenüber stets als Vertragsgegner aufgetreten« Lebensnahe Betrachtung der Sachlage müsse weiter zu der Annahme führen, daß die zur Zeit des Unfalls zwischen der Erstbeklagten und dem B®BHJ-Fernverkehr bestehenden Vertragsbeziehungen auf Seiten des Fuhrunternehmens den wirklichen Inhaber, also die aus beiden Ehegatten bestehende Gesellschaft, zur Vertragspartei haben sollten.» Dieser Gesellschaft gegenüber sei die Erstbeklagte kraft der bestehenden Vertragsbeziehungen verpflichtet gev/esen, alle nötige Vorsorge r.u treffen, daß der Kläger als Mitinhaber und Fahrer des BflHH^-Fernverkehrs bei der nach § 17 KVO ihr obliegenden Beladung des Lastzuges nicht zu Schaden komme. Die Revision übersieht dabei, daß der BMHV-Pern-verkehr - wie sich aus den Peststellungen des Berufungsgerichts bedenkenfrei ergibt - weder nach seiner Art, noch nach seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, sondern vielmehr wegen seiner Einfachheit und seines beschränkten Kundenkreises, den der Kläger mit seiner Prau persönlich zu bedienen vermochte, auch ohne kaufmännische Einrichtungen genügend übersichtlich war (§4 Abs«, 1 HGB in der Passung des Gesetzes über die Kaufmannsaigenschaft von Handwerkern vom 31* März 1953 r BGBl I 106; Würdiger in RGR-Komm, z.HGB, 2. Kleingewerbetreibende im Sinne von 5 4 Abs. 1 HGB aber können zu dem gemeinsamen Betriebe ihres Gewerbes gemäß § 4 Abs„ 2 HGB eine Offene Handelsgesellschaft nicht begründen, sondern nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Schlegelberger-Hildebrandt Anm* 25 eaO)o Mit der Klage wird daher nicht mittelbarer, sondern unmittelbarer Schaden geltendgemacht* Juni 1957 - BGBl I 609) verpflichtet war, braucht nicht entschieden zu werden* Denn da die Ehefrau ihre etwaigen Schadensersatzansprüche an den Kläger abgetreten hat, steht dessen Aktivlegitimation zur Geltendmachung des gesamten Schadens auch für den Pall einer Gesellschaft außer Zweifel. In Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 21, 207) geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine Einschränkung von Scliadensersatzansprüchen gemäß § 898, 899 BVO die Eingliederung des Klägers in den Betrieb des erstbeklagten Unternehmens in der Art eingenen Arbeitnehmers voraussetzen würde, - ein Unterstellungsverhältnis also, dessen Vorliegen hier - wie das angefochtene Urteil ausführt - weder bewiesen, noch durch die Benennung weiterer Eigenschaft des Klägers als selbständigen Unternehmers einer Eingliederung in den fremden Betrieb nach Art eines Arbeitnehmers nicht entgegenstehe, weil es nicht auf seine theoretische Rechtsposition, sondern auf sein tatsächliches Verhalten ankorome. b) Im Ergebnis erfolglos wendet sich die Revision indessen dagegen, daß das Berufungsgericht ein Unterstellungs Verhältnis des Klägers gegenüber der Erstbeklagten verneint und dazu ausführt, eine von der grundsätzlichen Aufgabenteilung des § 17 KVO abweichende Rechtspflicht des Klägers, selbst mit anzufassen, könne mangels eindeutiger Abmachung selbst dann nicht angenommen werden, wenn er entgegen seinem Betreiben bei zahlreichen früheren Verladungen selbst zugefaßt haben sollte. November 1954 - VI ZR 141/53 (= m Nr. 4 zu § 899* CTO* VersR 1955, 40; VRS 8, 33), wo betont werde, es sei im tDransportgewerbe üblich, daß der Fahrer eines LKU mit zupacke, wenn das zu befördernde Gut von den Leuten des aufliefernden Unternehmens auf das Fahrzeug geladen werde; deshalb liege diese Hilfeleistung im Sinne des zwischen Auflieferer und Fuhrunternehmer zustande-gekoiumenen Beforderungsvertrags* Sei aber diese Hilfeleistung Die Eingliederung bestimmt eich anderseits auch nicht ohne weiteres nach der Üblichkeit, setzt vielmehr einen entsprechenden Willen sowohl des fremden Unternehmers oder seiner Vertreter, als auch des sich Eingliedernden, sowie eine diesem Willen entsprechende Betätigung voraus. Eben das von der Revision hinsichtlich der Mithilfe des Klägers in Bezug genommene Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt darüber hinaus, daß die Erstbeklsgte und ihre Leute eine Mitwirkung des Klägern beim Auf laden der Kisten auch gar nicht wollten. meister Hflpder Erstbeklagten bekundet ausdrücklich, daß beim Verladen mittels Krans die Kraftfahrer generell von ihnen ausgeschlossen würden, - wie denn auch von der Erstbeklagten eine Kolonne von 4 Mann ausschließlich zu dem Hinübersetzen der Kisten auf den Lastzug mittels des Krans abgestellt war. Sollte demgemäß der Kläger bei dem von der Erstbeklagten zu bewirkenden Aufladen der Kisten überhaupt nicht raitanfassen und hat er zudem dabei auch gar nicht Hand angelegt, so kann in der Tat nicht angenommen werden, daß er sich in die Verladekolonne der Erstbeklagten in der Art eines ihrer eigenen Arbeitnehmer eingegliedert hätte. Ba das angefochtene Urteil auch im übrigen nicht zu Ungunsten der Beklagten durch Rechtsirrtum beeinflußt ist, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO zurttckzuweieen«
VI ZR 216/57 Verkündet au 21„ März 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Karl & Co.» GmbH, . I®MH>Btraße ■, vertreten durch ihren Geschäftsführer, 2- des Konrad SchiME in Finoir~5CQrl P| ■■fe bflH^straßeB, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Autotransporteur Walter Bl -Weg «■, K| Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß sowie der Bunüesrichter Br.Kleinewefers, Br.Engels, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 21. Mai 1957 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen - ?. ' Tatbestand: Der Kläger beansprucht Schadenersatz wegen eines Unfalls, den er am 31- Dezember 1953 bei Verladearbeiten auf dem FflHlBer Geschäftsgrundstück der Frstbeklagten erlit-ten hat* Der Kläger betreibt seit 1937 in OVBI^ ein Güternahverkehrs-Unternehmen, dessen Alleininhaber und Konzessions-träger er war« Seine Frau Berta bMIK hat sich außerdem im Jahre 1951 die Konzession für einen Güter-Fernverkehr er--teilen lassen; nach der Behauptung des Klägers ist diese Konzession nur deshalb formell von seiner Frau beantragt worden, weil es wegen der schon erteilten Nahverkehrs-Konzession und eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang ungewiß gewesen sei, ob er selbst sie erhalten würde- Nah- und Fernverkehr sind seitdem mit denselben, vom Kläger allein angeschaff-ten Fahrzeugen betrieben worden, die auch nur mit seinem Namen beschriftet waren« Fremde Hilfskräfte sind vor dem Unfall nicht beschäftigt worden; vielmehr hat sich bei Fernfahrten stets der Kläger als Fahrer und seine Frau als Beifahrerin betätigt. Keiner der Eheleute hat vom anderen Arbeitslohn erhalten- Auch bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen sind beide nicht als Arbeitnehmer gemeldet, sondern nur zu dem für Unternehmer und deren Ehegatten satzungsgemäß vorgeschriebenen Mindestsatz pflichtversichert gewesen« Die Erstbeklagte, die ihre Hauptniederlassung in F4HBh-und eine Filiale in unterhält, hat jahre-» lang fast allwöchentlich durch den BflHIP-Fernverkehr eine Transportfahrt von nach und zurück aus- führen lassen* Weitere vertragliche Beziehungen bestanden nicht. Tn dem geführten Schriftwechsel ist bis zu dem Unfall immer nur vom Kläger als Fuhrunternehmer die Hede gewesen, und der Kläger hat auch der Erstheklegten gegenüber stets selbst und ohne Andeutung eines Vertretungsverhältnisses gezeichnet* Am Morgen des Unfalltages hatte der Kläger einen unbe-ladenen Lastzug auf dem Geschäftsgrundstück der Erstbeklagten längsseits vor einer Laderampe aufgestellt. 3sr sollte dort 19 Kisten in der ungefähren Größe von 250 mal 225 mal 60 cm und einem Gewicht von 3e etwa 850 kg für die Rückfahrt nach.Q^^I übernehmen. Die Erstbeklagte hatte 9 Arbeiter cum Verladen sbgestellt: eine Gruppe von 5 Mann - einschließlich des Zweitbeklagten als Kolonnenführers -hatte die Kisten hochkant auf Eisenwalzen durch ein Lagerhallentor auf die Rampe zu befördern, während es den Übrigen . 4 Mann oblag, die Kisten mit Hilfe eines Krans von dort auf den Lastzug hinüberzusetzen. Der Kläger war bei der Verladung dauernd zugegen. Als der Zweitbeklagte mit seinen Leuten gerade wieder eine Kiste auf die nach vorn etwas abfallende Rampe brachte, rollte diese Kiste infolge unzureichender Vorsorge des Zweitbeklagten bei dem seiner Leitung unterstehenden Transport plötzlich auf einer schief liegenden Walze nach links aus der vorgesehenen Richtung und kippte nach rechts um. Im Fallen streifte sie den an der Bordwand seines Wagens stehenden Kläger am Oberkörper und Schluß ihm auf die Füße. Der Kläger erlitt mehrfache Brüche beider Fußwurzeln, mußte mehr als 10 Monate lang im Krankenhaus liegen und war auch zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung noch nicht wiederhergestellt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat einen entschädigungspflichtigen Unfall im Betriebs des Klägers anerkannt» Die hinter den Beklagten stehende Versicherungsgesellschaft hat inswisohen an den Kläger 2000 D21 gezahlt. Der Kläger beansprucht außer einem Schmerzensgeld Ersatz des dem BJ(H®-Fernverkehr aus dem Unfall entstandenen, ungedeckten geschäftlichen Schadens; denn er sei Alleininhaber dieses Betriebes und dementsprechend auch der Erstbeklagten gegenüber stets als Vertragsgegner aufgetreten« Der bis Ende 1954 entstandene geschäftliche Schaden bestehe insbesondere darin, daß infolge seines Ausfalls als Arbeitskraft fremde Hilfskräfte hätten beschäftigt werden müssen. Das Bandgericht wies die Klage unter Berufung auf §§ 898, 899 BVO ab. Das Oberlandesgericht hat gegen beide Beklagte - unter Vorbehalt eines Übergangs auf die Berufsgenossenschaft - die begehrte Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des weiteren Schadens getroffen und die bezifferten Ansprüche auf Ersatz des Vermögensschadens sowie den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, - die bezifferten Ansprüche auf Ersatz des VermögenBSchadena in Sichtung gegen den Zweitbeklagten allerdings nur zur Hälfte, weil dieser nur aus unerlaubter Handlung hafte und die andere Hälfte des Geschäftsverlustes des BIBB^-Fernverkehrs die Ehefrau des Klägers als gleichberechtigte Gesellschafterin treffe. Die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Klüger beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entsoheidungsgrtinde: !, Vergebene beetreitet die Revision die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des geltendgemachten Ver-mögensscliadens einschließlich des Feststellungsbegehrens. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sir.d der Kläger und seine Frau gemeinschaftlich - und zwar als Gesellschafter—1 -bürgerlichen Rechts - Inhaber des Fuhrunternehmens Femverkehr" gewesen; zu dieser Auffassung nötigten mangels eindeutiger Anhaltspunkte für die Allein-Tnhaberschaft eines einzelnen Ehegatten die gesamten Umstände: Die Frau habe für sich die Konzession erwirkt; die Fahrzeuge hätten dem Kläger gehört, der auch nach außen als Inhaber aufgetreten sei; beide Gatten hätten sich außerdem als Fahrer und Beifahrer in die zu leistende Arbeit geteilt. Lebensnahe Betrachtung der Sachlage müsse weiter zu der Annahme führen, daß die zur Zeit des Unfalls zwischen der Erstbeklagten und dem B®BHJ-Fernverkehr bestehenden Vertragsbeziehungen auf Seiten des Fuhrunternehmens den wirklichen Inhaber, also die aus beiden Ehegatten bestehende Gesellschaft, zur Vertragspartei haben sollten.» Dieser Gesellschaft gegenüber sei die Erstbeklagte kraft der bestehenden Vertragsbeziehungen verpflichtet gev/esen, alle nötige Vorsorge r.u treffen, daß der Kläger als Mitinhaber und Fahrer des BflHH^-Fernverkehrs bei der nach § 17 KVO ihr obliegenden Beladung des Lastzuges nicht zu Schaden komme. Sie habe sich insoweit ihres Verladekommandos als Erfüllungsgehilfen bedient, dessen offensichtliches schuldhaftes Versagen sie nach § 278 BGB gegen sich gelten lassen müsse. Aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung sei sie deshalb den Ehegatten /wegen des ^0 6 - ihnen aus dem Unfall erwachsenen Verraögensschadens ersatzpflichtig geworden- Die Anspruchsabtretung seiner Prau berechtige den Kläger» Leistung dieses Gesamtschadensersatzes an sich selbst zu verlangen* Die Revision meint» die Gesellschaft des Klägers und seiner Ehefrau sei» da sie ein GrundhandclsgeschUft im Sinne von § ' Ziff. 5 HGB betrieben habe, ohne Rücksicht auf eine Eintragung im Handelsregister eine Offene Handelsgesellschaft mit allen ihren Wirkungen nach außen gewesen (§ 123 HUB)» die deshalb wegen des Mehraufwandes für Ersatzarbeitskräfte selbst hätte klagen müssen (§ 124 HGB)- Die Anspruchsabtretung seitens der Ehefrau sei daher rechtsunwirksam gewesen, und es werde überhaupt unzulässigerweise der mittelbare* Vermögensschaden des Klägers und seiner Prau geltendgemacht , der jedoch nicht unter die Ausnahmevorsehriften der §§ 844, 845 BGB falle* Die Revision übersieht dabei, daß der BMHV-Pern-verkehr - wie sich aus den Peststellungen des Berufungsgerichts bedenkenfrei ergibt - weder nach seiner Art, noch nach seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, sondern vielmehr wegen seiner Einfachheit und seines beschränkten Kundenkreises, den der Kläger mit seiner Prau persönlich zu bedienen vermochte, auch ohne kaufmännische Einrichtungen genügend übersichtlich war (§4 Abs«, 1 HGB in der Passung des Gesetzes über die Kaufmannsaigenschaft von Handwerkern vom 31* März 1953 r BGBl I 106; Würdiger in RGR-Komm, z.HGB, 2. Aufl« Anm. 14, 15 zu § 4; Schlegelberger-Hildebrandt HGB, 3- Aufl. Anm. 16 ff zu § 4). Kleingewerbetreibende im Sinne von 5 4 Abs. 1 HGB aber können zu dem gemeinsamen Betriebe ihres Gewerbes gemäß § 4 Abs„ 2 HGB eine Offene Handelsgesellschaft nicht begründen, sondern nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Schlegelberger-Hildebrandt Anm* 25 eaO)o Mit der Klage wird daher nicht mittelbarer, sondern unmittelbarer Schaden geltendgemacht* Ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß der Kläger und seine Prau als Gesellschafter bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich Inhaber des Fernverkehrs-Unternehmens waren (vgl. BGHZ 8, 249; 10, 266, 281; gutachtliche Stellungnahme BGHZ 11, Anhang 34X, 71x; BVerfG Ort- vom 18. Dezember 1953 - HJW 1954, 65, 68), oder ob es «ich le-* diglich um eine Mitax’beit der Frau im Geschäft des Klägers handelte, zu der sie nach § 1356 Abs. 2 BGB alter wie neuer Passung (GleichberG vom 18. Juni 1957 - BGBl I 609) verpflichtet war, braucht nicht entschieden zu werden* Denn da die Ehefrau ihre etwaigen Schadensersatzansprüche an den Kläger abgetreten hat, steht dessen Aktivlegitimation zur Geltendmachung des gesamten Schadens auch für den Pall einer Gesellschaft außer Zweifel. 2- Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner einen Haftungsausschluß nach §§ 898, 899 RVO abgelehnt. In Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 21, 207) geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine Einschränkung von Scliadensersatzansprüchen gemäß § 898, 899 BVO die Eingliederung des Klägers in den Betrieb des erstbeklagten Unternehmens in der Art eingenen Arbeitnehmers voraussetzen würde, - ein Unterstellungsverhältnis also, dessen Vorliegen hier - wie das angefochtene Urteil ausführt - weder bewiesen, noch durch die Benennung weiterer # Zeugen unter Beweis gestellt worden ist» a.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Eigenschaft des Klägers als selbständigen Unternehmers einer Eingliederung in den fremden Betrieb nach Art eines Arbeitnehmers nicht entgegenstehe, weil es nicht auf seine theoretische Rechtsposition, sondern auf sein tatsächliches Verhalten ankorome. Bereits in seiner Entscheidung vom 19 * März 1957%- VI ZR 277/55 = NJW 1957, 1319 Nr. 10 - hat der erkennende Senat ausgeführt, es sei kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, solche Fälle haftungsrechtlich anders zu entscheiden, als den wiederholt entschiedenen____ Fall des sog« Leiharbeiters; denn gerade die gesetzespolitische Rechtfertigung der Sonderregelung des § 898 RVO lasse es nicht zu, Unterschiede in der Haftungsfreistellung danach zu machen, ob derjenige, der bei einer Arbeit in einem Betriebe einen Unfall erlitten hat, bereits als Arbeitnehmer einem anderen Betriebe angehört oder nicht» • b) Im Ergebnis erfolglos wendet sich die Revision indessen dagegen, daß das Berufungsgericht ein Unterstellungs Verhältnis des Klägers gegenüber der Erstbeklagten verneint und dazu ausführt, eine von der grundsätzlichen Aufgabenteilung des § 17 KVO abweichende Rechtspflicht des Klägers, selbst mit anzufassen, könne mangels eindeutiger Abmachung selbst dann nicht angenommen werden, wenn er entgegen seinem Betreiben bei zahlreichen früheren Verladungen selbst zugefaßt haben sollte. Die Revision beruft sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53 (= m Nr. 4 zu § 899* CTO* VersR 1955, 40; VRS 8, 33), wo betont werde, es sei im tDransportgewerbe üblich, daß der Fahrer eines LKU mit zupacke, wenn das zu befördernde Gut von den Leuten des aufliefernden Unternehmens auf das Fahrzeug geladen werde; deshalb liege diese Hilfeleistung im Sinne des zwischen Auflieferer und Fuhrunternehmer zustande-gekoiumenen Beforderungsvertrags* Sei aber diese Hilfeleistung - 9 ~ . s' - so führt die Revision aus - üblich und im angeführten . Sinne zu bewerten, dann könne die Aufgvbenteilung des § ’7 KVO nicht eingreifen, weil das Gewohnheitsrecht weitere Verpflichtungen auferlege. Eine eindeutige Abmachung könne des-zur halb Ausschaltung der Aufgabentrennung nach § 17 KVO nicht verlangt werden. Ausschlaggebend sei vielmehr auf die tatsächliche Einordnung abzustellen, die sich nach der Übung richte. Der Revision ist dahin beizutreten, daß eine bloße Rechts Pflicht, sich in den Betrieb eines fremden Unternehmers in der Art eines Arbeitnehmers einzugliedern, zur Bewirkung des Haftungsausschlusses ebensowenig genügt, wie etwa haftungs-rechtlich der bloße Abschluß eines Arbeitsvertrages die tatsächliche Arbeitsaufnahme zu ersetzen vermöchte. Die Eingliederung bestimmt eich anderseits auch nicht ohne weiteres nach der Üblichkeit, setzt vielmehr einen entsprechenden Willen sowohl des fremden Unternehmers oder seiner Vertreter, als auch des sich Eingliedernden, sowie eine diesem Willen entsprechende Betätigung voraus. Denn es geht nicht an, den KaftungsausSchluß nach §§ 898, 899 EVO auch auf solche Personen auszudehnen, die sich in einen fremden Betrieb weder eingliedern wollten oder sollten, noch auch eingegliedert haben, - selbst wenn si*e auf Verlangen dazu verpflichtet gewesen wären, Maßgebend ist vielmehr auch hier - wie die Revision an anderer Stelle zutreffend betont - nicht die theoretische Rechtsposition, sondern das tatsächliche Verhalten. - K K < ( r t Wo - wie hier - die Verladung nach Art und Gestalt, Maß und Gewicht des zu befördernden Gutes nur mit den Einrichtungen und Hilfskräften dessen vorgenoinmen werden kann, der es zur Beförderung aufliefert, liegt es - entsprechend * t § M KVO - in der Natur der Sache, daß der Auflieferer das Heranschaffen und Aufladen des Gutes auf das bereitgestellte Fahrzeug zu besorgen hat, während der mit der Ausführung des Transportes Beauftragte darauf hinzuwirken hat, daß bei der Beladung keine den Transport gefährdende Überbelastung oder ungleichmäßige Belastung des Fahrzeugs oder fehlerhafte Verstauung des Gutes auf der Ladefläche eintritt (BGH Urt, vom 10 a November 1954 - VI ZR 14V53). Daß die zu transportierenden Kisten auf den Lantzug des Klägers geladen wurden, ____ fiel bei ihrer Größe und ihrem Gewicht hiernach in den Bereich der von der Erstbeklagten zu bewirkenden Leistungen. Baß eine Mitwirkung des Klägers bei dieser, der Erstbe-* klagten obliegenden Tätigkeit nicht bewiesen ist, stellt das Berufungsgericht bindend fest. Eben das von der Revision hinsichtlich der Mithilfe des Klägers in Bezug genommene Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt darüber hinaus, daß die Erstbeklsgte und ihre Leute eine Mitwirkung des Klägern beim Auf laden der Kisten auch gar nicht wollten. Denn der Lade- . meister Hflpder Erstbeklagten bekundet ausdrücklich, daß beim Verladen mittels Krans die Kraftfahrer generell von ihnen ausgeschlossen würden, - wie denn auch von der Erstbeklagten eine Kolonne von 4 Mann ausschließlich zu dem Hinübersetzen der Kisten auf den Lastzug mittels des Krans abgestellt war. Sollte demgemäß der Kläger bei dem von der Erstbeklagten zu bewirkenden Aufladen der Kisten überhaupt nicht raitanfassen und hat er zudem dabei auch gar nicht Hand angelegt, so kann in der Tat nicht angenommen werden, daß er sich in die Verladekolonne der Erstbeklagten in der Art eines ihrer eigenen Arbeitnehmer eingegliedert hätte. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach §§ 898, 899 KVO sind hiernach nicht dargetan. Ba das angefochtene Urteil auch im übrigen nicht zu Ungunsten der Beklagten durch Rechtsirrtum beeinflußt ist, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO zurttckzuweieen« Heiß Br* Xleinewefers Engels Dr. Hauß Herr Bundesriohter Heinrich lleyer ist beurlaubt ----- und an der Unterschrift verhindert# Me iß