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BGH · VI ZR 216/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 216/02

April 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß das Tätigwerden für den fremden Betrieb mit der Folge des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGB VII und der Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 SGB VII keine Eingliederung September 1990 - VI ZR 285/89- VersR 1990, 1409 m.w.N.) auf die Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb abgestellt, da es sich um eine Tätigkeit außerhalb seines Stammbetriebs handele. Die Frage ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil eine Eingliederung des Klägers in den Unfallbetrieb jedenfalls zu bejahen wäre. Dazu reicht es aus, daß er für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daß sie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
UnfallbetriebEingliederungFallZPObetreibenRechtsprechungKlägerSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 216/02
BESCHLUSS
29. April 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. April 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 112.011,78 €
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.
Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß das Tätigwerden für den fremden Betrieb mit der Folge des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGB VII und der Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 SGB VII keine Eingliederung
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mehr in den Betrieb voraussetzt. Demgegenüber hatte der Senat in seiner (ständigen) Rechtsprechung zu § 636 RVO (vgl. etwa Urt. v. 25. September 1990 - VI ZR 285/89- VersR 1990, 1409 m.w.N.) auf die Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb abgestellt, da es sich um eine Tätigkeit außerhalb seines Stammbetriebs handele. Die Frage ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil eine Eingliederung des Klägers in den Unfallbetrieb jedenfalls zu bejahen wäre. Dazu reicht es aus, daß er für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daß sie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist (vgl. z.B. Senatsurteil v. 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 84, 736, 737 m.w.N.); eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als diejenige eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für eine solche Eingliederung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art zu dem Unfallbetrieb vorliegen (Senat aaO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger bei seiner Hilfeleistung beim Verladen der Türen ausschließlich für den Unfallbetrieb tätig geworden. Damit ist auch seine Eingliederung zu bejahen.
Stöhr
 Zoll
Müller
 Wellner
Diederichsen