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BGH · 71 ZR 216/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 216/70

Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Von Rechts wegen Tatbestand Die Erstbeklagte betrieb in OflUB^ ein Import-Export Geschäft für Transistoren» Elektrorasierer und ^anderes» Der Zweitbeklagte» ihr Ehemann» war ihr Geschäftsführer» Die Firma S^^ Handels GmbH ft Co» KG ln (im folgenden: schloß Ende des Jahres 1966 zwei Kauf- Kaufvertrag führten für die Erstbeklagte der Zweitbe-klagte und auf selten der Pinna S|0k deren damaliger Geschäftsführer in Begleitung des Kaufmanns der das Geschäft vermittelte» Anfang Dezember 1966 kaufte die Firma S4J05OO Remington Trockenrasierer - ein Muster davon hatte am 25« November 1966 gekauft - zu dem Ge samt preis von 20.750 DM, Als Zahlung übersandte 5» Dezember 1966 einen von der Firma S00 ausgestellten, auf den 28. WiflIHP ist der Meinung, ihm stehe gegen die Beklagten wegen Hingabe der beiden Wechsel eine Forderung von 50.000 DM zu, weil die Eadios nicht geliefert worden seien. nach trat er am 15* März 1967 seine Forderung gegen die Erstbeklagte in Höhe von 30.000 DM an den Kläger ab. März 1967 abgeschlossener Vertrag zugrunde, wonach sich verpflichtet hatte, für die Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechtes auf Vertrieb der vom Kläger aus Hongkong eingeführten Transistorengerät e 30.000 DM zu zahlen. Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 30.000 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 9; Dezember 1966 in Anspruch. auszuliefern, sondern habe sich in den Wechseln eine zusätzliche Sicherung für seine Forderung gegen die Finna S0 aus dem Verkauf der Rasierapparate verschaffen wollen. Sie behaupten, habe die beiden Wechsel als Sicherheit für die Schuld der Firma S^^aus dem Kauf der Rasierapparate übergeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auch gegen die Erstbeklagte abgewiesen. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des W^liHtgegen die Beklagten auf Erstattung des Gregen-wertes für die beiden von ihm übergebenen Kundenwechsel über je 15-000 DM. Mit der Hingabe der Wechsel habe er zugleich einen Aufwendungsersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die Firma erhalten, wie es seiner Vorstellung entsprochen habe« Er habe an einer schnellen Abwicklung des Geschäftes wegen der ihm vom Zweitbeklagten versprochenen Vermittlungsprovision eineigenes Interesse gehabt. Das vorgelegte Geld habe er sich von der Firma SB zurückerstatten lassen wollen« Die Hingabe der Wechsel habe auch dem mutmaßlichen Willen der Firma H^RPentsprochen, da diese ein erhebliches Interesse an alsbaldiger Lieferung der Radios gehabt habe« Der Anspruch ans § 683 BGB sei selbständiger Natur und unabhängig davon, däfi keine der Parteien nach der ''Stornierung* andern Vertrage fest- 1* Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Übertragung des Wechselrechts nicht unwirksam war* Es hält für erwiesen, daß ^HHfedle Wechsel nicht als Sicherheit für den Kauf der Rasierapparate - für deren Bezahlung der Zweitbeklagte nach seiner eigenen Bekundung ohnehin schon einen Scheck erhalten hatte -, sondern zur Bezahlung der Radlogeräte übergaben hat* Danach betraf das Gespräch vom 9* Dezember 1966 nur die Lieferung der Radiogeräte* Für die Vermittlung dieses Geschäfts sollte eine Provision erhalten. Bezug auf diese Radios gab der Zweitbeklagte in Gegenwart des 4HI den telefonischen Auftrag zur Auslieferung* Der für die Rasierapparate zu zahlende Preis von 20*750 DM lag erheblich niedriger als der Wert der beiden Wechsel* Bei diesem Sachverhalt brachte WflHMP mit der Hingabe der beiden Wechsel für den objektiven Betrachter den Willen zu dem Ausdruck, die Schuld der Pixma Sj^P aus dem Kauf der Badlogeräte bezahlen zu wollen* In diesem Sinne nahm der Zweitbeklagte nach dem objektiven Erklärungstatbeetand seines Handelns die Wechsel entgegen* Wenn er, wie das Berufungsgericht feststellt, dem- gegenüber den inneren Villen batte, die Wechsel zur Sicherheit oder als Bezahlung der Kaufpreisschuld für die Rasierapparate entgegenzunehmen, so kam es darauf nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. 2« Bas angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, veil das Berufungsgericht irrigerweise davon ausgeht, ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung scheitere schon daran, daß es an einem auf eine Täuschungshandlung des Zweitbeklagten zurückzuführenden Vermögens schaden fehle, weil V0HP mit der Hingabe der beiden Vechsel zugleich einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Firma Sfl^Perhalten habe» habe mit der Hingabe der beiden Wechsel nicht mehr erreichen wollen, als die Begründung eines eigenen Aufwendungsersatzanspruches gegen die Firma Dieser Aufwendungsersatzanspruch sei entstanden und auch von der "Stornierung" des Vertrages durch beide Vertragsparteien nicht berührt worden. Walther hätte nur dann einen dem Wert der hingegebenen Wechsel und seiner Vorstellung entsprechenden vollwertigen Ersatzanspruch nach § 683 BGB erhalten, wenn die Erstbeklagte die Radlogeräte auch an die Firma lieferte, wie es dem bei Hingabe der Wechsel von W|^HB erklärten Zweck entsprach. Auslieferung, der Geräte mußte WflHP auch befürchten, daß die Firma S|^pihm wegen Hingabe der Wechsel ohne Sicherung der Auslieferung der Ware einen Aufwendungs-ersatz mit der Begründung versagen würde, er habe ihre Interessen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen* Kaufmanns wahrgenommen. Hiernach ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt, daß der Bedeut - und zwar auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - einen Vermögensschaden dadurch erlitten hat, daß er die Wechsel an die Erstbeklagte begab, obwohl diese, vertreten durch den Zweitbeklagten, nicht den Willen hatte, dafür die Auslieferung der Badiogeräte zu veranlassen« Wie dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, hat dann auch der Zedent später keinen Ausgleich von der Firma Sfl^ erhalten. Bei der vom Kläger geltend gemachten Zinsforderung ist zu unterscheiden zwischen den Zinsen, die zu den beiden Abtretungen seiner Forderung entstanden waren (15. arbeitet und für die auf genommenen Kredite weit mehr als 9,5 % Zinsen bezahlt habe, trägt er mit Schriftsatz vom 8, September 1.969 (Bl. 192 GA) vor, der gel-> tend gemachte Zinsbetrag sei begründet, weil er.

Zitierte Normen: § 683 BGB
FirmaBerufungsgerichtErstbeklagteHingabeAnspruchZweitbeklagteKlägerwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
71 ZR 216/70	URTEIL
Verkündet am 22. Februar 1972 Kriegl, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns. Johoshua K
Av.;
- Prozeßbevollmächtigter:
Brasilien,
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt!
gegen
1.	die Kauffrau Liselotte S
Ave.,
2.	den Kaufmann Samuel Sk
 Ave.,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
 Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Prof» Dr* ITttßgens» Sonnabend, Dunz und Scheffen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12» Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 2» April 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der,Revision» an das Berufungsgericht .zurückverwiesen»
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Erstbeklagte betrieb in OflUB^ ein Import-Export Geschäft für Transistoren» Elektrorasierer und ^anderes» Der Zweitbeklagte» ihr Ehemann» war ihr Geschäftsführer» Die Firma S^^ Handels GmbH ft Co» KG ln (im folgenden:	schloß	Ende	des Jahres 1966 zwei Kauf-
verträge mit der Erstbeklagten ab: Am 25* November 1966 kaufte sie 2,000 Radios (Captain 8 Transistor) zu dem Gesamtpreis von 30.800 DM» Die Lieferung sollte Anfang Dezember an die Firma Sflfe erfolgen» Die Verhandlungen zu diesem
 
Kaufvertrag führten für die Erstbeklagte der Zweitbe-klagte und auf selten der Pinna S|0k deren damaliger Geschäftsführer	in	Begleitung	des	Kaufmanns	der	das	Geschäft	vermittelte» Anfang
 Dezember 1966 kaufte die Firma S4J05OO Remington Trockenrasierer - ein Muster davon hatte am 25« November 1966 gekauft - zu dem Ge samt preis von 20.750 DM, Als Zahlung übersandte 5» Dezember 1966 einen von der Firma S00 ausgestellten, auf den 28. Dezember 1966 vordatierten Verrechnungsscheck. Da die Radios Anfang Dezember 1966 nicht geliefert wurden, sprach WÜBi am 9. Dezember 1966 bei dem Zweitbeklagten vor und erkundigte sich nach dem Verbleib. Der Zweitbeklagte gab ihm zu verstehen, er werde jederzeit liefern, wenn das Geld da sei. Walther übergab ihm daraufhin zwei von ihm ausgestellte Wechsel über je 15*000 DM, fällig am 20. und 25* Januar 1967, die auf die Firma Sc|0& Oo KG ln fMHHH0( S**ogen und von dieser akzeptiert waren. Der Zweitbeklagte rief sodann noch im Beisein WflHHPs die Spedition	ln
O(H0pan uBd beauftragte sie mit der Auslieferung der 2.000 Radios an die Firma S^0» Die Geräte wurden aber nicht geliefert. Später - im Januar 1967 - stornierte die Firma 3(01 die ln finanzielle Schwierigkeiten geraten war, die Bestellung der Radios. Dagegen veranlagte der Zweitbeklagte am 9* Dezember 1966 die Auslieferung der Trockenrasierer an die Firma
 Der Zweitbeklagte übergab den Scheck und die beiden Wechsel seiner Bank mit der Anweisung, die Wechsel an Walther zurückzugeben, wenn der Scheck eingelöst würde. Da die Einlösung unterblieb, nahm die Erstbeklagte die
 
Sf
 Pinna	&	Co	KG Ende Januar 1967 aus den Wechseln
 in Anspruch. Sie erhielt zu dem Ausgleich der Wechselforderungen Waren im Werte von 20.257 DM und einen Barbetrag von 787,10 DM, zusammen somit 21.044,10 DM.
WiflIHP ist der Meinung, ihm stehe gegen die Beklagten wegen Hingabe der beiden Wechsel eine Forderung von 50.000 DM zu, weil die Eadios nicht geliefert worden seien. Er forderte die Beklagten schriftlich auf, bis 22. März 1967	30.000	DM an ihn zurückzuzahlen. Da-
nach trat er am 15* März 1967 seine Forderung gegen die Erstbeklagte in Höhe von 30.000 DM an den Kläger ab. Der Abtretung lag ein am 10. März 1967 abgeschlossener Vertrag zugrunde, wonach	sich	verpflichtet hatte,
 für die Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechtes auf Vertrieb der vom Kläger aus Hongkong eingeführten Transistorengerät e 30.000 DM zu zahlen. Die Abtretung wurde an Erfüllungs statt vereinbart.
Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 30.000 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 9; Dezember 1966 in Anspruch. Er macht geltend, der Zweitbeklagte habe	vorsätzlich	getäuscht. W^pp^habe
 die beiden Wechsel zur Bezahlung der Kauf schuld der Firma SflBaus dem Kauf der Eadios begleichen wollen. Die Hin-gäbe sei in der auch eingetretenen Erwartung geschehen, daß der Zweitbeklagte ln Gegenwart des	den	Auf-
trag auf sofortige Auslieferung der Eadios erteile. Der Zweitbeklagte habe jedoch sofort, nachdem WfHB| weggegangen sei, den erteilten Auftrag rückgängig gemacht. Er habe von Anfang an nicht die Absicht gehabt, die Eadios
i;
 
auszuliefern, sondern habe sich in den Wechseln eine zusätzliche Sicherung für seine Forderung gegen die Finna S0 aus dem Verkauf der Rasierapparate verschaffen wollen.
Die Beklagten begehren die Abweisung der Klage.
Sie behaupten,	habe	die	beiden Wechsel als
 Sicherheit für die Schuld der Firma S^^aus dem Kauf der Rasierapparate übergeben.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Zweitbeklagten wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen und der Klage gegen die Erstbeklagte im wesentlichen stattgegeben. Dagegen haben der Kläger und die Erstbeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ein Schreiben vorgelegt, wonach WfllHI am 31. Juli 1967 in Ergänzung der Forderungsabtretung vom 15. März 1967 auch seine Forderung gegen den Zweitbeklagten an den Kläger abgetreten hat.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auch gegen die Erstbeklagte abgewiesen. Hit der' Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung beider Beklagten.
Ent sehe 3
I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des W^liHtgegen die Beklagten auf Erstattung des Gregen-wertes für die beiden von ihm übergebenen Kundenwechsel
 über je 15-000 DM. Es läßt dahingestellt, ob der Zweit* beklagte W^^|^bel der Eingabe der beiden Wechsel getäuscht habe, da es für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung jedenfalls an einem auf der Täuschungshandlung beruhenden Vermögensschaden fehle« nach seinem eigenen Vortrag die beiden Wechsel nicht als Sicherheit für die Schuld aus dem Kauf der Trockenrasierer, sondern zur Bezahlung der Schuld der Firma Sflipaus dem Kauf der Badlos gegeben«
Mit der Hingabe der Wechsel habe er zugleich einen Aufwendungsersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die Firma
 erhalten, wie es seiner Vorstellung entsprochen habe« Er habe an einer schnellen Abwicklung des Geschäftes wegen der ihm vom Zweitbeklagten versprochenen Vermittlungsprovision eineigenes Interesse gehabt. Das vorgelegte Geld habe er sich von der Firma SB zurückerstatten lassen wollen« Die Hingabe der Wechsel habe auch dem mutmaßlichen Willen der Firma H^RPentsprochen, da diese ein erhebliches Interesse an alsbaldiger Lieferung der Radios gehabt habe« Der Anspruch ans § 683 BGB sei selbständiger Natur und unabhängig davon, däfi keine der Parteien nach der ''Stornierung* andern Vertrage	fest-
gehalten habe« Die durch Hingabe der Wechsel eingetretene Vermögensminderung sei durch den gleich hohen Aufwendungs-ersatzanspruch ausgeglichen, selbst wenn	letzte-
ren nicht realisieren könne« Die Hingabe der Wechsel sei auch nicht mangels eines wirksamen Begebungsvertrages unwirksam gewesen« Der innere Wille des Zweitbeklagten, die Wechsel als Sicherheit für den Verkauf der Rasierapparate entgegenzunehmen, sei als geheimer Vorbehalt unbeachtlich ({116 BGB) . Die Schuld aus dem Kauf der Radios sei spä-
testens in dem Zeitpunkt und ln der Höhe erloschen, als und insoweit die Erstbeklagte Befriedigung aus den Wechseln erlangt habe (21.062,10 DM). Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitere schon daran, daß wegen des Erwerbs des Aufwendungsersatzan-spruch.es das Vermögen	nicht	ent	reichert	wor-
den sei*
XI* Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1* Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Übertragung des Wechselrechts nicht unwirksam war* Es hält für erwiesen, daß ^HHfedle Wechsel nicht als Sicherheit für den Kauf der Rasierapparate - für deren Bezahlung der Zweitbeklagte nach seiner eigenen Bekundung ohnehin schon einen Scheck erhalten hatte -, sondern zur Bezahlung der Radlogeräte übergaben hat* Danach betraf das Gespräch vom 9* Dezember 1966 nur die Lieferung der Radiogeräte* Für die Vermittlung dieses Geschäfts sollte	eine	Provision	erhalten.	In	„
Bezug auf diese Radios gab der Zweitbeklagte in Gegenwart des 4HI den telefonischen Auftrag zur Auslieferung* Der für die Rasierapparate zu zahlende Preis von 20*750 DM lag erheblich niedriger als der Wert der beiden Wechsel* Bei diesem Sachverhalt brachte WflHMP mit der Hingabe der beiden Wechsel für den objektiven Betrachter den Willen zu dem Ausdruck, die Schuld der Pixma Sj^P aus dem Kauf der Badlogeräte bezahlen zu wollen* In diesem Sinne nahm der Zweitbeklagte nach dem objektiven Erklärungstatbeetand seines Handelns die Wechsel entgegen* Wenn er, wie das Berufungsgericht feststellt, dem-
 
gegenüber den inneren Villen batte, die Wechsel zur Sicherheit oder als Bezahlung der Kaufpreisschuld für die Rasierapparate entgegenzunehmen, so kam es darauf nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht an.
2« Bas angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, veil das Berufungsgericht irrigerweise davon ausgeht, ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung scheitere schon daran, daß es an einem auf eine Täuschungshandlung des Zweitbeklagten zurückzuführenden Vermögens schaden fehle, weil V0HP mit der Hingabe der beiden Vechsel zugleich einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Firma Sfl^Perhalten habe»
PÜr die Feststellung, ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nicht nur der durch die Täuschung kraft Gesetzes entstehende Anspruch auf Schadensersatz oder Rückgewähr außer Betracht zu lassen (Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl» § 263 V 2 m.w.Nachw.). Vielmehr wird der Tatbestand der 7ermögensschädigung im allgemeinen auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Geschädigte wegen des entstandenen Nachteils einen Anspruch gegen einen Britten hat (BGH Ürt. v» 18. Dezember 1969 -VII ZR 121/67 - NJW 1970, 461 m.Anm. Thiele JZ 1970, 581).
Bas Berufungsgericht will es offenbar auch nicht auf diese Erwägung allein abstellen, sondern darauf , daß ein Vermögensschaden bei gleichzeitiger Begründung eines Aufwendungsersatzanspruches jedenfalls dann nicht
 
entstehe, wenn die Abwicklung des Geschäftes den Vorstellungen des Getäuschten entspricht.	habe
 mit der Hingabe der beiden Wechsel nicht mehr erreichen wollen, als die Begründung eines eigenen Aufwendungsersatzanspruches gegen die Firma	Dieser
 Aufwendungsersatzanspruch sei entstanden und auch von der "Stornierung" des Vertrages durch beide Vertragsparteien nicht berührt worden. Damit habe die Vermögensverschiebung der von ihm vorhergesehenen und gewollten Folge entsprochen«
Diese Erwägung läuft darauf hinaus, daB allenfalls die Firma SflM nicht aber W^H^ als geschädigt angesehen werden könnej das ist jedoch nicht zutreffend. Walther hätte nur dann einen dem Wert der hingegebenen Wechsel und seiner Vorstellung entsprechenden vollwertigen Ersatzanspruch nach § 683 BGB erhalten, wenn die Erstbeklagte die Radlogeräte auch an die Firma lieferte, wie es dem bei Hingabe der Wechsel von W|^HB erklärten Zweck entsprach. Denn mit der Hingabe der Wechsel wollte er erkennbar - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - die Die-ferung der Radiogeräte in Gang bringen. Es muß aber mangels gegenteiliger Feststellungen weiter davon ausgegangen werden, daB der Firma Sfl^erst mit -der Weiter-veräußerung dieser Radiogeräte die Mittel zugeflossen wären, mit denen sie seinen Anspruch aus $ 683 BGB erfüllen konnte. Dies muß erst recht gelten, wenn die zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes verpflichtete Firma	fi-
nanziell nicht stark genug war, um dem Geschäftsführer (Wfl^) seinen vorgelegten Betrag zu erstatten. Ohne
 
Auslieferung, der Geräte mußte WflHP auch befürchten, daß die Firma S|^pihm wegen Hingabe der Wechsel ohne Sicherung der Auslieferung der Ware einen Aufwendungs-ersatz mit der Begründung versagen würde, er habe ihre Interessen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen* Kaufmanns wahrgenommen.
Hiernach ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt, daß der Bedeut - und zwar auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - einen Vermögensschaden dadurch erlitten hat, daß er die Wechsel an die Erstbeklagte begab, obwohl diese, vertreten durch den Zweitbeklagten, nicht den Willen hatte, dafür die Auslieferung der Badiogeräte zu veranlassen« Wie dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, hat dann auch der Zedent später keinen Ausgleich von der Firma Sfl^ erhalten.
III. Falls die vom Berufungsgericht bisher offen gelassene Frage, ob	durch	eine	Täuschung	des Zweitbe-
klagten zur Hingabe der Wechsel veranlaßt worden ist, zu einer Bejahung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 B6B in Verbindung mit 263 StGB oder nach $ 326 BGB führt, wird zur Schadenshöhe zu beachten sein, ob die Wechsel voll velutiert waren. Auch wird zu prüfen sein, ob WlflBP der Soha-densersatzanspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung des ihm gegen die Firma S^^petwa zustehenden Aufwendungs-ersatzanepruches zustand. Ferner wird für die Entscheidung über den Zinsansprueh auf folgendes hingewiesen:
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Bei der vom Kläger geltend gemachten Zinsforderung ist zu unterscheiden zwischen den Zinsen, die
 zu den beiden Abtretungen seiner Forderung entstanden waren (15. März bzw. 31. Juli 1967) und denen, die der Kläger aus eigenem Recht geltend macht.
Dies wird vom Kläger nicht auseinandergehalten. Während er in der Klageschrift (S. 5) den Zinsantrag von 10,5 # damit begründet, daß	mit	Bankkredit	ge-
arbeitet und für die auf genommenen Kredite weit mehr als 9,5 % Zinsen bezahlt habe, trägt er mit Schriftsatz vom 8, September 1.969 (Bl. 192 GA) vor, der gel-> tend gemachte Zinsbetrag sei begründet, weil er. der. Kläger, in der Zwischenzeit erhebliche Geschäfte hätte abwickeln können. Bür diesen Tortrag ist, was die Beklagten (Bl. 194 GA) zu Recht gerügt haben, kein Beweis angetreten. Der vom Kläger angebötene Beweis, Walther zu dem ihm entstandenen Terzugsschaden zu vernehmen, wird zu erheben sein, falls in der Abtretung der Hauptsumme eine Abtretung auch der Zinsen zu sehen ist. Dies bedarf der Auslegung. Zinsen sind selbständig abzutreten; sie gelten nicht im Sinne von § 401 BGB mit dem Schadensersatzanspruch als abgetreten (Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 401 Rdz. 3 m.w. Bachw.). Bei der erneuten Verhandlung wird der ELä- *
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ger auch Gelegenheit haben zu begründen, varum er abweichend von dem bei der Verurteilung der Erstbeklag-ten ab 22« Februar 1967 zuerkannten Zinsbetrag (s. Mahnschreiben vom 17. Februar 1967) bei der Verurteilung des Zweitbeklagten weiterhin Zinsen ab 9. Dezember 1966 begehrt.
Fehle	Müßgens	Sonnabend
 Dunz	Scheffen