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BGH · VI ZR 215/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 215/70

Kaufvertrag führten für die Erstbeklagte der Zweitbeklagte und auf seiten der Firma SH| deren damaliger Geschäftsführer ^*n Begleitung des Kauf- manns WfBB, der das Geschäft vermittelte» Anfang Dezember 1966 kaufte die Firma SfB 500 Remington Trockenrasierer - ein Muster davon hatte am 25. W^m^ ist der Meinung, ihm stehe gegen die Beklagten wegen Hingabe der beiden Wechsel eine Forderung von 30.000 DM zu, weil die Radios nicht geliefert worden seien. März 1967 seine Forderung gegen die Erstbeklagte in Höhe von 30.000 DM an den Kläger ab. März 1967 abgeschlossener Vertrag zugrunde, wonach Walther sich verpflichtet hatte, für die Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechtes auf Vertrieb der vom Kläger aus Hongkong eingeführten Transistorengeräte 30.000 DM zu zahlen. Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 30.000 DM nebst 10,5 # Zinsen seit dem 9. W(^BP habe die beiden Wechsel zur Bezahlung der Kaufschuld der Firma S^^aus dem Kauf der Radios begleichen wollen. Die Hingabe sei in der auch eingetretenen Erwartung geschehen, daß der Zweitbeklagte in Gegenwart des Wf^J^ den Auftrag auf sofortige Auslieferung der Radios erteile. auszuliefem, sondern habe sich in den Wechseln eine zusätzliche Sicherung für seine Forderung gegen die Firma S^^^aus dem Verkauf der Rasierapparate verschaffen wollen. Sie behaupten, die beiden Wechsel als Sicherheit für die Schuld der Firma Sf^aus dem Kauf der Rasierapparate übergeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auch gegen die Erstbeklagte abgewiesen. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Walther gegen die Beklagten auf Erstattung des Gegenwertes für die beiden von ihm übergebenen Kundenwechsel über je 15.000 DM. Es läßt dahingestellt, ob der Zweitbeklagte VfHIbei der Hingabe der beiden Wechsel getäuscht habe, da es für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung jedenfalls an einem auf der Täuschungshandlung beruhenden Vermögens schaden fehle. Die durch Hingabe der Wechsel eingetretene Vermögensminderung sei durch den gleich hohen Aufwendungsersatzanspruch ausgeglichen, selbst wenn Walther letzteren nicht realisieren könne. Die Hingabe der Wechsel sei auch nicht mangels eines wirksamen Begebungsvertrages unwirksam gewesen. Der innere Wille des Zweitbeklagten, die Wechsel als Sicherheit für den Verkauf der Rasierapparate entgegenzunehmen, sei als geheimer Vorbehalt- unbeachtlich (§ 116 BGB). testens in dem Zeitpunkt und in der Höhe erloschen, als und insoweit die Erstbeklagte Befriedigung aus den Wechseln erlangt habe (21*062,10 DM)* Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitere schon daran, daß wegen des Erwerbs des Aufwendungsersatzan-spruches das Vermögen nicht entr ei chert wor- gegenüber den inneren Willen hatte, die Wechsel zur Sicherheit oder als Bezahlung der Kaufpreisschuld für die Rasierapparate entgegenzunehmen, so kam es darauf nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. 2. Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil das Berufungsgericht irrigerweise davon ausgeht, ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung scheitere schon daran, daß es an einem auf eine Täuschungshandlung des Zweitbeklagten zurückzuführenden Vermögens schaden fehle, weil mit der Hin gäbe der beiden Wechsel zugleich einen Aufwendungser-satzanspruch gegen die Firma erhalten habe. Für die Feststellung, ob ein Vermögens schaden vorliegt, ist nicht nur der durch die Täuschung kraft Gesetzes entstehende Anspruch auf Schadensersatz oder Rückgewähr außer Betracht zu lassen (Kohlrausch/Lange, StGB 43. habe mit der Hingabe der beiden Wechsel nicht mehr erreichen wollen, als die Begründung eines eigenen Aufwendungsersatzanspruches gegen die Firma Dieser Aufwendungsersatzanspruch sei entstanden und auch von der "Stornierung” des Vertrages durch beide Vertragsparteien nicht berührt worden. W^^HB hätte nur dann einen dem Wert der hingegebenen Wechsel und seiner Vorstellung entsprechenden vollwertigen Ersatzanspruch nach § 683 BGB erhalten, wenn die Erstbeklagte die Radiogeräte auch an die Firma lieferte, wie es dem bei Hingabe der Wechsel von W^^B erklärten Zweck entsprach. Ohne Auslieferung der Geräte mußte W^|Bk auch befurchten, daß die Firma S^| ihm wegen Hingabe der Wechsel ohne Sicherung der Auslieferung der Ware einen Aufwendungsersatz mit der Begründung versagen würde, er habe ihre Interessen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrgenommen* Hiernach ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt, daß der Zedent - und zwar auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - einen Vermögens schaden dadurch erlitten hat, daß er die Wechsel an die Erstbeklagte begab, obwohl diese, vertreten durch den Zweitbeklagten, nicht den Willen hatte, dafür die Auslieferung der Radiogeräte zu veranlassen. 31 • Juli 1967) und denen, die der Kläger aus eigenem Recht geltend macht« Dies wird vom Kläger nicht aus einander gehalten« Während er in der Klageschrift (S« 5) den Zinsantrag von 10,5 # damit begründet, daß Walther mit Bankkredit gearbeitet und für die aufgenommenen Kredite weit mehr als 9,5 $> Zinsen bezahlt habe, trägt er mit Schriftsatz vom 8« September 1969 (Bl, 192 GA) vor, der geltend gemachte Zinsbetrag sei begründet, weil er. Der vom Kläger angebotene Beweis, Walther zu dem ihm entstandenen Verzugsschaden zu vernehmen, wird zu erheben sein, falls in der Abtretung der Hauptsumme eine Abtretung auch der Zinsen zu sehen ist.

Zitierte Normen: § 116 BGB
FirmaBerufungsgerichtErstbeklagteZweitbeklagteRadioKlägerZweitbeklagtenWaltherwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 215/70
URTEIL
Verkündet am 22. Februar 1972 Kriegl, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Johoshua K Av.R» BflHp
- Prozeßbevollmächtigters
 Brasilien,
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 gegen
1.	die Kauffrau Liselotte S flHI GMB Ave.,
2.	den Kaufmann Samuel S
Ave., L
, California
, California
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
/ f
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Fehle und der Bundesrichter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 2. April 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der. Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Erstbeklagte betrieb in O^BHB ein Import-Export Geschäft für Transistoren, Elektrorasierer und anderes. Der Zweitbeklagte, ihr Ehemann, war ihr Geschäftsführer. Die Firma S^^Handels GmbH & Co. KG in (im folgenden: S^ty schloß Ende des Jahres 1966 zwei Kaufverträge mit der Erstbeklagten ab: Am 25. November 1966 kaufte Bie 2.000 Radios (Captain 8 Transistor) zu dem Gesamtpreis von 30.800 DM. Die Lieferung sollte Anfang Dezember an die Firma	erfolgen.	Die	Verhandlungen	zu	diesem
 
Kaufvertrag führten für die Erstbeklagte der Zweitbeklagte und auf seiten der Firma SH| deren damaliger Geschäftsführer	^*n	Begleitung des Kauf-
manns WfBB, der das Geschäft vermittelte» Anfang Dezember 1966 kaufte die Firma SfB 500 Remington Trockenrasierer - ein Muster davon hatte am 25. November 1966 gekauft - zu dem Gesamtpreis von 20.750 DM. Als Zahlung übersandte	8111
5. Dezember 1966 einen von der Firma	ausge	st	eil-
ten, auf den 28. Dezember 1966 vordatierten Verrechnungsscheck. Da die Radios Anfang Dezember 1966 nicht geliefert wurden, sprach WflHB 3® 9* Dezember 1966 bei dem Zweitbeklagten vor und erkundigte sich nach dem Verbleib. Der Zweitbeklagte gab ihm zu verstehen, er werde jederzeit liefern, wenn das Geld da sei.
übergab ihm daraufhin zwei von ihm ausgestellte Wechsel über je 15*000 DM, fällig am 20. und 25* Januar 1967, die auf die Firma S^^ & Co KG in	gezogen
 und von dieser akzeptiert waren. Der Zweitbeklagte rief sodann noch im Beisein W(Ü^s die Spedition	in
<mmm 831 beauftragte sie mit der Auslieferung der 2.000 Radios an die Firma SflB« Die Geräte wurden aber nicht geliefert. Später - im Januar 1967 - stornierte die Firma Sdie in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, die Bestellung der Radios. Dagegen veranlagte der Zweitbeklagte am 9* Dezember 1966 die Auslieferung der Trockenrasierer an die Firma
 Der Zweitbeklagte übergab den Scheck und die beiden Wechsel seiner Bank mit der Anweisung, die Wechsel an Walther zurückzugeben, wenn der Scheck eingelöst würde. Da die Einlösung unterblieb, nahm die Erstbeklagte die
 Firma	&	Co	EG	Ende	Januar 1967 aus den Wechseln
 in Anspruch. Sie erhielt zu dem Ausgleich der Wechselfor— derungen Waren im Werte von 20.257 DM und einen Barbetrag von 787,10 DM, zusammen somit 21.044,10 DM.
W^m^ ist der Meinung, ihm stehe gegen die Beklagten wegen Hingabe der beiden Wechsel eine Forderung von 30.000 DM zu, weil die Radios nicht geliefert worden seien. Er forderte die Beklagten schriftlich auf, bis 22. März 1967	30.000	DM an ihn zurückzuzahlen. Da-
nach trat er am 15. März 1967 seine Forderung gegen die Erstbeklagte in Höhe von 30.000 DM an den Kläger ab. Der Abtretung lag ein am 10. März 1967 abgeschlossener Vertrag zugrunde, wonach Walther sich verpflichtet hatte, für die Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechtes auf Vertrieb der vom Kläger aus Hongkong eingeführten Transistorengeräte 30.000 DM zu zahlen. Die Abtretung wurde an Erfüllungs statt vereinbart.
Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 30.000 DM nebst 10,5 # Zinsen seit dem 9. Dezember 1966 in Anspruch. Er macht geltend, der Zweitbeklagte habe W^|B vorsätzlich getäuscht. W(^BP habe die beiden Wechsel zur Bezahlung der Kaufschuld der Firma S^^aus dem Kauf der Radios begleichen wollen. Die Hingabe sei in der auch eingetretenen Erwartung geschehen, daß der Zweitbeklagte in Gegenwart des Wf^J^ den Auftrag auf sofortige Auslieferung der Radios erteile. Der Zweitbeklagte habe jedoch sofort, nachdem Walther weggegangen sei, den erteilten Auftrag rückgängig gemacht. Er habe von Anfang an nicht die Absicht gehabt, die Radios
 
auszuliefem, sondern habe sich in den Wechseln eine zusätzliche Sicherung für seine Forderung gegen die Firma S^^^aus dem Verkauf der Rasierapparate verschaffen wollen.
Die Beklagten begehren die Abweisung der Klage.
Sie behaupten,	die	beiden Wechsel als
 Sicherheit für die Schuld der Firma Sf^aus dem Kauf der Rasierapparate übergeben.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Zweitbeklagten wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen und der Klage gegen die Erstbeklagte im wesentlichen stattgegeben. Dagegen haben der Kläger und die Erstbeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ein Schreiben vorgelegt, wonach	am
31. Juli 1967 in Ergänzung der Forderungsabtretung vom 15. März 1967 auch seine Forderung gegen den Zweitbeklagten an den Kläger abgetreten hat.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auch gegen die Erstbeklagte abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung beider Beklagten.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Walther gegen die Beklagten auf Erstattung des Gegenwertes für die beiden von ihm übergebenen Kundenwechsel
 über je 15.000 DM. Es läßt dahingestellt, ob der Zweitbeklagte VfHIbei der Hingabe der beiden Wechsel getäuscht habe, da es für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung jedenfalls an einem auf der Täuschungshandlung beruhenden Vermögens schaden fehle. Walther habe nach seinem eigenen Vortrag die beiden Wechsel nicht als Sicherheit für die Schuld aus dem Kauf der Trockenrasierer, sondern zur Bezahlung der Schuld der Pirma Sj^aus dem Kauf der Eadios gegeben.
Mit der Hingabe der Wechsel habe er zugleich einen Aufwendungsersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die Pirma s£B erhalten, wie es seiner Vorstellung entsprochen habe. Er habe an einer schnellen Abwicklung des Geschäftes wegen der ihm vom Zweitbeklagten versprochenen Vermittlungsprovision ein eigenes Interesse gehabt. Das vorgelegte Geld habe er sich von der Pirma	zurückerstatten	las-
sen wollen. Die Hingabe der Wechsel habe auch dem mutmaßlichen Willen der Pirma SfB entsprochen, da diese ein erhebliches Interesse an alsbaldiger Lieferung der Radios gehabt habe. Der Anspruch aus § 685 BGB sei selbständiger Natur und unabhängig davon, daß keine der Parteien nach der "Stornierung” an dem Vertrage	fest-
gehalten habe. Die durch Hingabe der Wechsel eingetretene Vermögensminderung sei durch den gleich hohen Aufwendungsersatzanspruch ausgeglichen, selbst wenn Walther letzteren nicht realisieren könne. Die Hingabe der Wechsel sei auch nicht mangels eines wirksamen Begebungsvertrages unwirksam gewesen. Der innere Wille des Zweitbeklagten, die Wechsel als Sicherheit für den Verkauf der Rasierapparate entgegenzunehmen, sei als geheimer Vorbehalt- unbeachtlich (§ 116 BGB). Die Schuld aus dem Rauf der Radios sei spä-
 
testens in dem Zeitpunkt und in der Höhe erloschen, als und insoweit die Erstbeklagte Befriedigung aus den Wechseln erlangt habe (21*062,10 DM)* Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitere schon daran, daß wegen des Erwerbs des Aufwendungsersatzan-spruches das Vermögen	nicht	entr	ei	chert wor-
den sei*
II.	Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg*
1* Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Übertragung des Wechselreohts nicht unwirksam war* Es hält für erwiesen, daß W^HB die Wechsel nicht als Sicherheit für den Kauf der Rasierapparate - für deren Bezahlung der Zweitbeklagte nach seiner eigenen Bekundung ohnehin schon einen Scheck erhalten hatte -, sondern zur Bezahlung der Radiogeräte (ibergeben hat* Danach betraf das Gespräch vom 9* Dezember 1966 nur die Lieferung der Radiogeräte* Für die Vermittlung dieses Geschäfts sollte WBBBeine Eurovision erhalten* In Bezug auf diese Radios gab der Zweitbeklagte in Gegenwart des WBBB den telefonischen Auftrag zur Auslieferung* Der für die Rasierapparate zu zahlende Preis von 20*750 DM lag erheblich niedriger als der Wert der beiden Wechsel* Bei diesem Sachverhalt brachte WBBB mit der Hingabe der beiden Wechsel für den objektiven Betrachter den Willen zu dem Ausdruck, die Schuld der Firma SBI aus dem Kauf der Radiogeräte bezahlen zu wollen* In diesem Sinne nahm der Zweitbeklagte nach dem objektiven Erklärungstatbestand seines Handelns die Wechsel entgegen* Wenn er, wie das Berufungsgericht fest st eilt, dem-
 
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gegenüber den inneren Willen hatte, die Wechsel zur Sicherheit oder als Bezahlung der Kaufpreisschuld für die Rasierapparate entgegenzunehmen, so kam es darauf nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht an.
2. Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil das Berufungsgericht irrigerweise davon ausgeht, ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung scheitere schon daran, daß es an einem auf eine Täuschungshandlung des Zweitbeklagten zurückzuführenden Vermögens schaden fehle, weil	mit	der	Hin
 gäbe der beiden Wechsel zugleich einen Aufwendungser-satzanspruch gegen die Firma	erhalten	habe.
Für die Feststellung, ob ein Vermögens schaden vorliegt, ist nicht nur der durch die Täuschung kraft Gesetzes entstehende Anspruch auf Schadensersatz oder Rückgewähr außer Betracht zu lassen (Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl. § 263 V 2 m.w.Nachw.)• Vielmehr wird der Tatbestand der Vermögensschädigung im allgemeinen auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Geschädigte wegen des entstandenen Nachteils einen Anspruch gegen einen Dritten hat (BGH Urt. v. 18. Dezember 1969 -VII ZR 121/67 - NJW 1970, 461 m.Anm. Thiele JZ 1970, 581).
Das Berufungsgericht will es offenbar auch nicht auf diese Erwägung allein abstellen, sondern darauf, daß ein Vermögens schaden bei gleichzeitiger Begründung eines Aufwendungsersatzanspruches jedenfalls dann nicht
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entstehe, wenn die Abwicklung des Geschäftes den Vorstellungen des Getäuschten entspricht.	habe
 mit der Hingabe der beiden Wechsel nicht mehr erreichen wollen, als die Begründung eines eigenen Aufwendungsersatzanspruches gegen die Firma	Dieser
 Aufwendungsersatzanspruch sei entstanden und auch von der "Stornierung” des Vertrages durch beide Vertragsparteien nicht berührt worden. Damit habe die Vermögensverschiebung der von ihm vorhergesehenen und gewollten Folge entsprochen.
Diese Erwägung läuft darauf hinaus, daß allenfalls die Firma	nicht	aber	WffHM	als	geschä-
digt angesehen werden könne; das ist jedoch nicht zutreffend. W^^HB hätte nur dann einen dem Wert der hingegebenen Wechsel und seiner Vorstellung entsprechenden vollwertigen Ersatzanspruch nach § 683 BGB erhalten, wenn die Erstbeklagte die Radiogeräte auch an die Firma	lieferte,	wie es dem bei Hingabe der
 Wechsel von W^^B erklärten Zweck entsprach. Denn mit der Hingabe der Wechsel wollte er erkennbar - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - die Lieferung der Radiogeräte in Gang bringen. Es muß aber mangels gegenteiliger Feststellungen weiter davon ausgegangen werden, daß der Firma	ers't »it der Weiter-
veräußerung dieser Radiogeräte die Mittel zugeflossen wären, mit denen sie seinen Anspruch aus § 683 BGB erfüllen konnte. Dies muß erst recht gelten, wenn die zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes verpflichtete Firma	fi-
nanziell nicht stark genug war, um dem Geschäftsführer (W(BIB) seinen vorgelegten Betrag zu erstatten. Ohne
 Auslieferung der Geräte mußte W^|Bk auch befurchten, daß die Firma S^| ihm wegen Hingabe der Wechsel ohne Sicherung der Auslieferung der Ware einen Aufwendungsersatz mit der Begründung versagen würde, er habe ihre Interessen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrgenommen*
Hiernach ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt, daß der Zedent - und zwar auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - einen Vermögens schaden dadurch erlitten hat, daß er die Wechsel an die Erstbeklagte begab, obwohl diese, vertreten durch den Zweitbeklagten, nicht den Willen hatte, dafür die Auslieferung der Radiogeräte zu veranlassen. Wie dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, hat dann auch der Zedent später keinen Ausgleich von der Firma SflB erhalten.
III.	Falls die vom Berufungsgericht bisher offen gelassene Frage, ob W^^p durch eine Täuschung des Zweitbeklagten zur Hingabe der Wechsel veranlaßt worden ist, zu einer Bejahung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 263 StGB oder nach § 826 BGB führt, wird zur Schadenshöhe zu beachten sein, ob die Wechsel voll valutiert waren. Auch wird zu prüfen sein, ob	äer Scha-
densersatzanspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung des ihm gegen die Firma S^^ etwa zustehenden Aufwendungsersatzanspruches zustand. Ferner wird für die Entscheidung über den Zinsanspruch auf folgendes hingewiesen:
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Bei der vom Kläger geltend gemachten Zinsforderung ist zu unterscheiden zwischen den Zinsen, die Walther bis zu den beiden Abtretungen seiner Forderung entstanden waren (15. März bzw. 31 • Juli 1967) und denen, die der Kläger aus eigenem Recht geltend macht« Dies wird vom Kläger nicht aus einander gehalten« Während er in der Klageschrift (S« 5) den Zinsantrag von 10,5 # damit begründet, daß Walther mit Bankkredit gearbeitet und für die aufgenommenen Kredite weit mehr als 9,5 $> Zinsen bezahlt habe, trägt er mit Schriftsatz vom 8« September 1969 (Bl, 192 GA) vor, der geltend gemachte Zinsbetrag sei begründet, weil er. der Kläger, in der Zwischenzeit erhebliche Geschäfte hätte abwickeln können. Für diesen Vortrag ist, was die Beklagten (Bl. 194 GA) zu Recht gerügt haben, kein Beweis angetreten. Der vom Kläger angebotene Beweis, Walther zu dem ihm entstandenen Verzugsschaden zu vernehmen, wird zu erheben sein, falls in der Abtretung der Hauptsumme eine Abtretung auch der Zinsen zu sehen ist. Dies bedarf der Auslegung. Zinsen sind selbständig abzutreten; sie gelten nicht im Sinne von § 401 BGB mit dem Schadensersatzanspruch als abgetreten (Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 401 Rdz. 3 m.w. Hachw.). Bei der erneuten Verhandlung wird der Klä-
ger auch Gelegenheit haben zu begründen, warum er abweichend von dem bei der Verurteilung der Erstbeklag-ten ab 22. Februar 1967 zuerkannten Zinsbetrag (s. Mahnschreiben vom 17. Februar 1967) bei der Verurteilung des Zweitbeklagten weiterhin Zinsen ab 9. Dezember 1966 begehrt.
Fehle	Nüßgens	Sonnabend
 Dunz
Scheffen