Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Banebeck, Br« Bode, Br« Weber und Br. Uüßgens für Hecht erkannt: Dezember 1969, als der Beklagte erklärte, er wolle nicht mehr für die Klägerin tätig sein, und die Waren, die er noch besaß, zusückgab. Seine Tätigkeit bei der Klägerin wickelte sich so ab, daß er jeweils für seine zweimal wöchentlich durch-geführten Verkaufsfahrten eine Bestelltste hereinreiehte, nach der die Lieferungen zusammengestellt und ihm übergeben wurden. Mit der Klage macht die Klägerin diesen Betrag geltende Zur Begründung hat sie vergetragens Der Beklagte habe in der Zeit, aus der die fingierten Lieferscheine stammten, den Gegenwert an Waren erhalten» Er habe dafür aber weder Bargeld abgeliefert noch echte Lieferscheine und damit bestehende forderungen hereingebracht noch Waren zurückgegeben. Der Beklagte, so hat die Klägerin weiter vorgebracht, habe schon seit Jahren mit fingierten Lieferscheinen gearbeitet. Außerdem macht die Klägerin einen Betrag von 2,418,75 DH geltend, den der Beklagte nach ihrem Vorbringen aus der letzten Barabrechnung vom 13, Dezember 1965 schuldet, : Ihm stünde eine Vertreterprovision aus den fingierten Lieferungen in Höhe von 750 HM zu» Ferner habe er einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 12.000 DM; das sei die durchschnittliche Jahrosprovisi on in den lotsten fünf Jahren gewesen» Einen solchen Anspruch habe er auch sogleich nach Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis am 16* Dezember 1965 geltend gemacht» Schließlich seien ihm für einen im Jahre 1957 festgestellten Fehlbetrag von 6 »000 DM im Laufe von 5 Jahren fast 17o000 DM einbehalten worden, so daß er unter Berücksichtigung der Zinsen und Kosten 8.Ö0Ö DMzurück-fordern könne» Die Zahlenangabe - 16.000 DM - und die Unterschriften des Anerkenntnisses aus dem Jahre 1957 seien gefälscht. Diese seien stets sofort erfaßt und verrechnet worden» Von einer unkaufmännischen Geschäftsführung bei ihr könne daher keine Rede sein, geschweige denn von einer Kurzschlußhandlung des Beklagten aufgrund einer plötzlichen Zwangslage, in die er angeblich durch sie gebracht worden sei» Seine Verfehlungen aus dem Jahre 1957 *-■ damals habe ein auf ähnliche Weise entstandenes Defizit von 16»000 DM bestanden , das der Beklagte schriftlich anerkannt und inzwischen beglichen habe - zeigten, daß er planmäßig vorgegangen sei. Die Prüfung der Prozeßfähigkeit des Beklagten, die von der Revision in Zweifel gezogen wird, ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz geboten ( § 56 ZPO; vgl. 1. Das Berufungsgericht hält dem Beklagten aufgrund des Rechts der unerlaubten Handlungen zur Zahlung eines Betrages für verpflichtet-, der dem Wert der auf den 17 fingierten Lieferscheinen angegebenen Waren entspricht (35.116,51 DM), abzüglich von 750 IM ersparter Provision, so daß ein Betrag von 34«366,51 DM verbleibt. a) Der Tatrichter hat seiner rechtlichen Beurteilung folgenden Hergang zugrunde gelegt; Der Beklagte hat die in den fingierten Lieferscheinen angegebenen Waren in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter von der Klägerin erhalten. Das Berufungsgericht wertet dieses Verhalten des Beklagten rechtlich dahin, er hahe rechtswidrig und vorsätzlich das Eigentum der Klägerin verletzt ( §023 Abs, 1 BGB), zudem habe er gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs, 2 BGB ( §§ 246, 266 StGB) verstoßen, Daher sei er der Klägerin zu dem Ersatz ihres Schadens verpflichtet. Im übrigen ist nach dem nervenfachärzt-lichen Gutachten Br. Schaefer vom 2?« September 1968, das wegen der in Zweifel gezogenen Frozeßfähigkeit des Beklagten von der Revision vorgelegt worden ist, eine Deliktsunfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens nicht als dargetan anzusehen, Kleinere Unterschiede vmrden jeweils bei den einzelnen Abrechnungen ausgeglichen, wie das Berufungsgericht der Aussage von GflMM entnimmt, so daß bis zur Ablieferung der fingierten Lieferscheine keine größere Differenz zu Lasten des Beklagten offenstand. Der Beklagte hat auch nie erklärt, er habe die bei der Abrechnung zugrunde gelegte Warenmenge nicht erhalten, Über die Waren im Werte von 35,116,51 JM fehlt es aber an einer Abrechnung, Für sie hat der Beklagte, v/ie bekundet, weder Bargeld noch echte Liefer- scheine, denen Forderungen zugrunde lagen, hereingebracht ; er hat diese Waren auch nicht zurück gegeben, Wohl hat der Beklagte, was er nicht in Abrede stellt, Lieferscheine über sie fingiert, die er bei den letzten Abrechnungen vorlegte. Das Berufungsgericht weist weiter auf das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 6, Dezember 1965 hin, in dem er erklärte, es bestünden noch Außenstände in Höhe von etwa 32,000 DM, Dieses Schreiben und die Ausstellung der fingierten lieferscheine würdigt das Berufungsgericht als einen Versuch des Beklagten, das entstandene Defizit zu verdecken und gleichzeitig die Abrechnung mit CHMHIA hinauszuschieben. Der Tati'ichter weist noch darauf hin, daß der Beklagte über den Verbleib der Waren nichts gesagt , vi elmehr auch nach den Zeugenaussagen darüber geschwiegen hat. d) Ohne Rechtsirr tum hat das Berufungsgericht ein Mit verschulden der Klägerin nicht für erwiesen Bin solches verneint es, soweit der Beklagte geltenc macht, die Klägerin habe ein so hohes Warendefizit nicht auflaufen lassen dürfen, ein Umstand, der nach Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen des § 254 Abs. 2 BUB auch gegenüber einen vorsätzlichen Schädigung beachtlich sein kann. Daß die verkauften Waren jeweils mit der Besteiliste verglichen, abgerechnet und somit noch einmal erfaßt wurden, wie sehr genau bekundet hat, spricht nach Auffassung des Tatrichters aber sogar gegen ein Mit verschulden der Klägerin. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erblickt das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin auch nicht darin, was der Beklagte der Klägerin anlasten will, daß die Klägerin ihn trotz fortgeschrittenen Alters und seiner Unfallverletzung in verstärktem Maße habe Weiterarbeiten lassen. Zusätzlich verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Beklagte unstreitig trotz seiner Unfallverletzung die Tätigkeit aus eigenem Antrieb im größeren Umfang fortgesetzt und den Umsatz gesteigert habe. Aufgrund der Bekundung des Zeugen ißt es davon überzeugt, daß der Beklagte nach der letzten Abrechnung vom 13, Dezember 1965 einen Betrag von 6,368,70 DM (3,211,15 DM neuauogestellte Rechnungen + 2,729,55 DM alte kassierte Rechnungen + 428 DM Restschuld aus der vorherigen Abrechnung) schuldete, aber nur 3,949,95 DM übergeben hat. 3. Ohne Rechte!rrturn hält das Berufungsgericht die Klageforderung nicht durch die Aufrechnung des Beklagten für erloschen* Hierzu erhebt die Revision keine Beanstandungen im einzelnen»
Nachschlagewerk: ja BGHZj___________ nein ZPO § 56 Abs«, 1; BGB § 104 Nr. 2 Zur Prüfung der Prozeßfähigkeit einer Partei durch das Gerichto BGH7 Urt.v.4. Februar 1969 - VI ZK 215/67 - OLG Köln LG Köln VI_2R BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES .215/62 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4. Februar 1969 Justizhauptsekretai als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Vertreters Hermann___R Beklagten, Berufungsklägers und Revi si onsklägers, - Pro^eßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Faul B flHHHV oHG, vertreten durch den persönlich haftenden Hans Peter Straß« 2 I Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Banebeck, Br« Bode, Br« Weber und Br. Uüßgens für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29* Mai 196? wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen » Tatbestand: Der Beklagte war etwa 15 Jahre lang bei der Klägerin, einer Tabakwaren-Großhandlung, als Handelsvertreter tätig. Das Vertragsverhältnis endete am 16. Dezember 1969, als der Beklagte erklärte, er wolle nicht mehr für die Klägerin tätig sein, und die Waren, die er noch besaß, zusückgab. Seine Tätigkeit bei der Klägerin wickelte sich so ab, daß er jeweils für seine zweimal wöchentlich durch-geführten Verkaufsfahrten eine Bestelltste hereinreiehte, nach der die Lieferungen zusammengestellt und ihm übergeben wurden. Der Beklagte rechnete am nächsten Besuchstag mit dem Angestellten ln der Weise at), daß er die von Kunden bezahlten Barbeträge ablieferte, die Lieferscheine für die auf Kredit verkauften Waren aushändigte und die nicht verkauften'Waren zurtickgabo Aufgrund der Lieferscheine wurden Rechnungen ausgestellt und dem Beklagten roitgegeben, der dann kassierte und mit GflHBP abrechne te- Als das Vertrags Verhältnis endete, blieben 17 auf verschiedene Kunden gestellte Rechnungen aus dem Zeitraum vom 28. Oktober bis zu dem 2. Dezember 1965 im Gesamtbetrag von 35»116,75 DM offen. Die angeführten Kunden gab es nicht oder sie hatten keine Waren erhaltene Die den Rechnungen zugrundeliegenden Lieferscheine waren fingiert» Mit der Klage macht die Klägerin diesen Betrag geltende Zur Begründung hat sie vergetragens Der Beklagte habe in der Zeit, aus der die fingierten Lieferscheine stammten, den Gegenwert an Waren erhalten» Er habe dafür aber weder Bargeld abgeliefert noch echte Lieferscheine und damit bestehende forderungen hereingebracht noch Waren zurückgegeben. Der Beklagte, so hat die Klägerin weiter vorgebracht, habe schon seit Jahren mit fingierten Lieferscheinen gearbeitet. Die nach diesen Lieferscheinen ausgestellten ‘‘Rechnungen11 habe er mit Geldern aus für sich getätigten Verkäufen bezahlt. Zum Schluß sei das Defizit immer gr ö ß or * geworden und es seien die bezeichneten 17 Rechnungen offengeblieben. Das Fehlverhalten sei schließlich bei Machforschungen nach den Adressen der in den Rechnungen genannten Kunden herausgekommen. Außerdem macht die Klägerin einen Betrag von 2,418,75 DH geltend, den der Beklagte nach ihrem Vorbringen aus der letzten Barabrechnung vom 13, Dezember 1965 schuldet, : Die Klägerin hat vom Beklagten die Zahlung von 37*535>26 DM nebst Zinsen gefordert. Der Beklagte hat um Abv/eisung der Klage gebeten, Ir hat vorgetragen, die geschäftliche Organisation der Klägerin sei mangelhaft gev/esen. ,1hm seien für seine Verkaufsreisen immer erhebliche Warenmengen ausgehändigt v/orden, die er nicht habe überprüfen können. Er habe aber nicht die verlangten Mengen erhalten, sondern v/onigor, wao die Klägerin jedoch bei den Abrechnungen nicht beanstandet habe. Er sei daher lange Zeit im Glauben gelassen worden, alles sei in Ordnung, bis ihm die Klägerin plötzlieh im Herbst 1965 erklärt habe, es fehlten 35.000 DM. Daraufhin sei es bei ihm zu einer Kurzschlußhandlung gekommen; das ihm vorgeworfene Defizit habe er durch die fingierten Rechnungen zu decken versucht. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß er im Jahre 1959 durch einen Verkehrsunfall eine schwere Körperverletzung davongetragen habe. Das habe ihm in seinem fortgeschrittenen Alter bei dem Umfang seiner Arbeit zu schaffen gemacht, frotzdem habe ihm die Klägerin weiterhin große Warenmengen übergeben. Nach alledem treffe die Klägerin zu demindest ein Mitverschulden. Der Beklagte hat Gegenansprüche zur Aufrechnung gestellt. Dazu hat er vorgetragens Ihm stünde eine Vertreterprovision aus den fingierten Lieferungen in Höhe von 750 HM zu» Ferner habe er einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 12.000 DM; das sei die durchschnittliche Jahrosprovisi on in den lotsten fünf Jahren gewesen» Einen solchen Anspruch habe er auch sogleich nach Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis am 16* Dezember 1965 geltend gemacht» Schließlich seien ihm für einen im Jahre 1957 festgestellten Fehlbetrag von 6 »000 DM im Laufe von 5 Jahren fast 17o000 DM einbehalten worden, so daß er unter Berücksichtigung der Zinsen und Kosten 8.Ö0Ö DMzurück-fordern könne» Die Zahlenangabe - 16.000 DM - und die Unterschriften des Anerkenntnisses aus dem Jahre 1957 seien gefälscht. Die Klägerin hat hierzu erwidert: Die durch die fingierten Lieferscheine verdeckten Fehlmengen seien keineswegs identisch mit geringen Waren-fehlmengen auf ihrer Seite. Diese seien stets sofort erfaßt und verrechnet worden» Von einer unkaufmännischen Geschäftsführung bei ihr könne daher keine Rede sein, geschweige denn von einer Kurzschlußhandlung des Beklagten aufgrund einer plötzlichen Zwangslage, in die er angeblich durch sie gebracht worden sei» Seine Verfehlungen aus dem Jahre 1957 *-■ damals habe ein auf ähnliche Weise entstandenes Defizit von 16»000 DM bestanden , das der Beklagte schriftlich anerkannt und inzwischen beglichen habe - zeigten, daß er planmäßig vorgegangen sei. Von einer Fälschung des Anerkenntnisses könne keine Rede sein. Seine Unfall Verletzung sei nur geringfügig gewesen; sie habe den Beklagten nicht gehindert, seine Tätigkeit in größerem Umfang fortzusetzen. Von einem Mitverschulden auf ihrer Seite könne daher nicht gesprochen werden* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen ohne Erfolg gehlieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. T?»+ <3 rtln Ai <n«w « frirni V>i9 A mi wpvuqxu tuigi agi.v I. Die Prüfung der Prozeßfähigkeit des Beklagten, die von der Revision in Zweifel gezogen wird, ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz geboten ( § 56 ZPO; vgl. BGHZ 31, 279» BAG NJW 1958, 16-99). Für den Senat bestand aber kein Anlaß zur Annahme, daß in dieser Hinsicht ernsthafte Zweifel bestehen. Pur diese Beurteilung ist rechtlich ohne Belang, wie man die umstrittene Äage beantwortet, zu wessen Lasten es geht, wenn über die Frage der Prozeßfähigr keit einer Partei keine Gewißheit zu erzielen ist (vgl. BGHZ 18, 184, 188 m.w.N* ~ IM BGB § 104 Hr. 2; Stein/Jonas/Pohle 19* Auf1. § 56 II 3 H. 23). Jedenfalls ist davon auszugehen, daß nach der Lebenser- fahrung Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen sind (BGHZ 18, 184, 189/190)„ Deshalb muß von der Partei, die sich auf Prozeß Unfähigkeit, beruft, die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behauptung der Prozeßunfähigkeit richtig sein könnte (BGH a.a.O.; vgl. auch Stein/Jonas/Pohle a. a.O* § 56 a.E»; Baumbaeh/Lauterbach ZPO 29« Aufl. § 56, 1 B; BAG NJW 1958, 1699). Die Revision weist im Anschluß an das frühere Torbringen des Beklagten auf mögliche Folgen einer im Jahre 1959 bei einem Verkehrsunfall erlittenen angeblichen Kopfverletzung und auf ein erkennbares Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit des im fortgeschrittenen Alter stehenden Beklagten hin* Das nach Hinweis des Senats von der Revision vorgelegte "nerven-fachärztliche Zeugnis” des Facharztes Br« Schaefer vom 27* September 1968 reicht zu solcher gebotener Darlegung aber nicht aus* line objektive Grundlage für die vom Beklagten vorgebrachten Unfall folgen hat Br* Schaefer nicht festzustellen vermocht. Ein von ihm eingeholter Bericht des D|||HIBp*HospitaXs in KfliHBHBl, in dem der Beklagte im Anschluß an den Unfall stationär behandelt wurde, führt als Diagnose nur an: Abbruch des Proc * styloideus radii, Radiusfraktur links ohne Dislokation, Rippenserienfraktur links 2-7. Dyspnoe, Bürgenoedem* Ein Schädelhirntrauina wird nicht erwähnt* Nach der weiteren nervenfachärzt-lichen Beurteilung war der Beklagte bei den drei Untersuchungen örtlich und zeitlich voll orientiert, verhielt sich zugewandt und konnte sich an die verschiedenen Ereignisse genau erinnern. Wenn das psychische - 8 Bild. ZoZto der Beurteilung auch von einer beginnenden cerebralen Arteriosklerose und einer ausgeprägten depressiven Hoiktion im Zusammenhang mit dem Prozeß-. geschehen geprägt wird, konnte Br» Schaefer Anhaltspunkte für eine Geschäftsund damit Prozeßunfähigkeit des Beklagten nicht bestätigen» Damit sind keiiH) ausreichenden Anhaltspunkte dargetan» die Zweifel an dei' Prozeßfähigkeit des Beklagten begründen könnten. Somit ist aufgrund des erwähnten allgemeinen Erfahrungssatzes davon auszugehen, daß der Beklagte prozeßfähig ist» - IX.' Auch in der Sache kann die Revision keinen Erfolg haben. ; 1. Das Berufungsgericht hält dem Beklagten aufgrund des Rechts der unerlaubten Handlungen zur Zahlung eines Betrages für verpflichtet-, der dem Wert der auf den 17 fingierten Lieferscheinen angegebenen Waren entspricht (35.116,51 DM), abzüglich von 750 IM ersparter Provision, so daß ein Betrag von 34«366,51 DM verbleibt. a) Der Tatrichter hat seiner rechtlichen Beurteilung folgenden Hergang zugrunde gelegt; Der Beklagte hat die in den fingierten Lieferscheinen angegebenen Waren in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter von der Klägerin erhalten. Dieser ist aber dafür kein Erlös zugeflossen» DieiWaren hat der Beklagte wiesentlieh für eigene Zwecke verwendet. ~ 9 - Das Berufungsgericht wertet dieses Verhalten des Beklagten rechtlich dahin, er hahe rechtswidrig und vorsätzlich das Eigentum der Klägerin verletzt ( §023 Abs, 1 BGB), zudem habe er gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs, 2 BGB ( §§ 246, 266 StGB) verstoßen, Daher sei er der Klägerin zu dem Ersatz ihres Schadens verpflichtet. Gegen diese rechtliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen« b) Ohne Irfolg zieht die Revision die Delikts-fähigkeit des Beklagten in Zweifel. Biesen von ihm zu beweisenden Umstand hat der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren in einem Schriftsatz unter Beweis gestellt, der nach Erlaß des Berufungsurteils eingegangen ist. Im übrigen ist nach dem nervenfachärzt-lichen Gutachten Br. Schaefer vom 2?« September 1968, das wegen der in Zweifel gezogenen Frozeßfähigkeit des Beklagten von der Revision vorgelegt worden ist, eine Deliktsunfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens nicht als dargetan anzusehen, c) Im übrigen wendet sich die Revision lediglich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, indem sie die Bev/eiswürdigung des <Patriohters durch ihre eigene zu ersetzen sucht. Mit diesen der Revision verschlossenen Beanstandungen kann sie keinen Erfolg haben. Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung aufgrund von Zeugenaussagen zusammen mit den vorgelhgten Urkunden, den fingierten Lieferscheinen und den Frovisionsab- rochnungen gewonnen. Es ist insbesondere dem Zeugen gefolgt, der seit 1962 mit dem Beklagten abrechnete, GflMBhat, v/ie er bekundet, mit dem Beklagten über die erhaltenen Waren jeweils genau abgerechnet. Der Beklagte stellte zunächst eine Bestelltste auf, in der er angab, welche Waren er für eine Verkaufsfahrt mitnehmen wollte. An Hand dieser Liste mir de die Ware dem Beklagten ausgehändigt und später mit ihm abgerechnet. Hierbei wurde festgestellt, was der Beklagte verkauft hatte, was er an Bargeld mitbrachte und was er an Waren zurückgab. Kleinere Unterschiede vmrden jeweils bei den einzelnen Abrechnungen ausgeglichen, wie das Berufungsgericht der Aussage von GflMM entnimmt, so daß bis zur Ablieferung der fingierten Lieferscheine keine größere Differenz zu Lasten des Beklagten offenstand. Der Beklagte hat auch nie erklärt, er habe die bei der Abrechnung zugrunde gelegte Warenmenge nicht erhalten, Über die Waren im Werte von 35,116,51 JM fehlt es aber an einer Abrechnung, Für sie hat der Beklagte, v/ie bekundet, weder Bargeld noch echte Liefer- scheine, denen Forderungen zugrunde lagen, hereingebracht ; er hat diese Waren auch nicht zurück gegeben, Wohl hat der Beklagte, was er nicht in Abrede stellt, Lieferscheine über sie fingiert, die er bei den letzten Abrechnungen vorlegte. Das hat der Zeuge Ebert durch seine Bekundung bestätigt, die in diesen Lieferscheinen genannten Kunden hätten die Ware nicht erhalten oder existierten nicht. Das Berufungsgericht weist weiter auf das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 6, Dezember 1965 hin, in dem er erklärte, es bestünden noch Außenstände in Höhe von etwa 32,000 DM, 11 er werde sie in den nächsten Wochen einziehen. Solche Außenstände bestanden jedoch nicht. Dieses Schreiben und die Ausstellung der fingierten lieferscheine würdigt das Berufungsgericht als einen Versuch des Beklagten, das entstandene Defizit zu verdecken und gleichzeitig die Abrechnung mit CHMHIA hinauszuschieben. Der Tati'ichter weist noch darauf hin, daß der Beklagte über den Verbleib der Waren nichts gesagt , vi elmehr auch nach den Zeugenaussagen darüber geschwiegen hat. Diese Würdigung des Tatrichters ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Ihr Ergebnis ist daher im Revisionsverfahren bindend. d) Ohne Rechtsirr tum hat das Berufungsgericht ein Mit verschulden der Klägerin nicht für erwiesen Bin solches verneint es, soweit der Beklagte geltenc macht, die Klägerin habe ein so hohes Warendefizit nicht auflaufen lassen dürfen, ein Umstand, der nach Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen des § 254 Abs. 2 BUB auch gegenüber einen vorsätzlichen Schädigung beachtlich sein kann. Daß die verkauften Waren jeweils mit der Besteiliste verglichen, abgerechnet und somit noch einmal erfaßt wurden, wie sehr genau bekundet hat, spricht nach Auffassung des Tatrichters aber sogar gegen ein Mit verschulden der Klägerin. Das Berufungsgericht weist ferner darauf hin, was es ebenfalls der Aussage GflIBs entnimmt, daß die kleineren Differenzen jeweils bei den Abrechnungen 12 ausgeglichen wurden und der Beklagte niemals erklärt hat, abzurechnende Waren habe er nicht erhalten« So hat dieser Zeuge denn auch ausdrücklich bekundet, daß bis zur Ablieferung der fingierten Lieferscheine keine größeren Differenzen offen geblieben seien» Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erblickt das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin auch nicht darin, was der Beklagte der Klägerin anlasten will, daß die Klägerin ihn trotz fortgeschrittenen Alters und seiner Unfallverletzung in verstärktem Maße habe Weiterarbeiten lassen. Zusätzlich verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Beklagte unstreitig trotz seiner Unfallverletzung die Tätigkeit aus eigenem Antrieb im größeren Umfang fortgesetzt und den Umsatz gesteigert habe. Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern» 2» Bas Berufungsgericht erachtet auch die weitere Klageforderung Uber für gerechtfertigt» Aufgrund der Bekundung des Zeugen ißt es davon überzeugt, daß der Beklagte nach der letzten Abrechnung vom 13, Dezember 1965 einen Betrag von 6,368,70 DM (3,211,15 DM neuauogestellte Rechnungen + 2,729,55 DM alte kassierte Rechnungen + 428 DM Restschuld aus der vorherigen Abrechnung) schuldete, aber nur 3,949,95 DM übergeben hat. Demgegenüber hat es dem Vorbringen des Beklagten keine Bedeutung zugemessen, er habe diese letzte Abrechnung niemals erhalten. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» 3. Ohne Rechte!rrturn hält das Berufungsgericht die Klageforderung nicht durch die Aufrechnung des Beklagten für erloschen* Hierzu erhebt die Revision keine Beanstandungen im einzelnen» a) Soweit sieh die Aufrechnung gegen des aus unerlaubter Handlung begründeten Anspruch von 34»366,51 ' (oben Nr» 1) richtet, steht ihr schon § 393 BOB entgegen» b) Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts ist die Aufrechnung des Beklagten aber auch fehlgeschlagen, soweit sie sich gegen den Zahlungsanspruch von 2<,418,75 BM (oben Nr» 2) wendet, weil ihm die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht zu-stehen» Bin Anspruch auf Provision für die unterschlagenen Waren im Werte von 35»116,75 M ist dem Beklagten versagt, weil er diese Waren für sich verwertet hat und damit eine Provisionspflicht der Klägerin nach den §§ 84, 87 HGB nicht erwachsen ist» Bern Beklagten steht auch kein Ausgleichanspruch nach § 89 b HGB zu, wie das Berufungsgericht ohne Recht oi rrtum aus führt» Der Entricht er erachtet es als unbillig, dem Beklagten einen Ausgleich zu gewähren, nachdem er die Klägerin um einen so hohen Betrag vorsätzlich geschädigt hat ( § 89 t Abs» 1 Nr» 3 HGB)» Schließlich verneint das Berufungsgericht zutreffend einen Gegenanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB im Zusammenhang mit der Einbehaltung eines Betrages von etwa 17*000 DM» Biese Summe ist dem Beklagten aufgrund seines Anerkenntni ses vom 11» Februar 1957 ab in monatlichen Raten von 300 BM fast fünf Jahre lang von seiner Provision abgezogen worden, ohne daß er widersprochen hätte. . III. Hach alledem v/ar die Revision unbegründet und mit der Kostonfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Hanebeck Br. Bode Engels Br. Weber Br. Nüßgens