Dieser hat die Klägerin ein Darlehn gewährt, das nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt worden ist. Die Klägerin begehrt deshalb Schadensersatz von der Beklagten mit der Begründung, sie habe gemeinsam mit der Firma Z^|^ die Hergabe des Darlehns durch eine vorsätzliche Täuschung erschlichen. Die Geschäftsführer der beidßn Firmen überlegten zusammen Ende August I960, wie für die Z^^P GmbH, ein Darlehn zu beschaffen sei, mit dem sie diese Verbindlichkeit tilgen könnte. September I960 in der V/eise festgelegt, daß die Beklagte ein in ihrem Geschäft übliches Antragsformular entsprechend ausfüllte und von der Geschäftsführerin der Z^^pPGmbH. November I960 einen geänderten Darlehnsantrag, in dem die Anzahlung auf die Geräte mit 76.300,— DM, der zu finanzierende Restkaufpreis mit 78.000,— DM und die Kreditkosten mit 21.300,— DM angegeben v/aren, so daß sich insgesamt wiederum 99 • 300,— DM ergaben, doch nunmehr unter Einschluß von Zinsen und Gebühren. November I960 zugeschickt, auf der sich diese den Empfang der drei Planierraupen - ’’welche durch uns finanziert wurden” -von der ZM|^ GmbH, hatte bestätigen lassen. Diese zahlte für die Geräte nur 74.000,— DM, obwohl eine von der Klägerin veranlaßte Taxe als Zeitwert 118.665»— DM ergeben hatte. trag sofort an Sie auszuzahlen unter der Bedingung, daß wir von der GBP eine Bestätigung erhalten, daß aus der Finanzierung GBBZBlBf Konto-Nr. 7700/14374, keinerlei Ansprüche ihrerseits mehr gestellt werden und die drei Cater-Pillar-Raupen somit in das Eigentum der Firma F. Die Klägerin hat den ihr verbliebenen Schaden mit insgesamt 19-281,09 DM errechnet und Ersatz dieses Betrages nebst gestaffelten Zinsen von der Beklagten gefordert. Sie hat behauptet, die Beklagte habe gemeinsam mit der Firma einen Kauf der drei Geräte vorgetäuscht, um die Klägerin zur Hergabe eines vermeintlichen Finanzierungskredits zu bewegen. Dabei sei der Wert den.Planierraupen überhöht und die angebliche Anzahlung der Firma Z^BRI nach Willkür eingesetzt worden; die Beklagte habe gewußt, daß die Zp|V GmbH, die Geräte in Wahrheit von der Firma A^BHP in Krefeld für 72.000,— DM gekauft hatte. Er habe einen ganz anderen Kredit zu dem Gegenstand gehabt und sei überdies von der Klägerin in nochmals geänderter Form bewilligt worden. November I960 habe die Firma Z^|B einen untergeordneten und über die Sachlage nicht unterrichteten Angestellten der Beklagten bewogen. Im übrigen habe die Klägerin auf Verlangen der Firma Aj^HI^ beim Verkauf der Geräte auf alle weiteren Ansprüche aus dem Finanzierungsgeschäft verzichtet und dies in ihrem Fernschreiben an die Beklagte vom 7. Das Berufungsgericht hat zutreffend in dem Vorgehen, wie es zwischen den Geschäftsführern der Beklagten und der GmbH, verabredet worden ist, einen Betrug zu dem Nachteil der Klägerin erblickt. die tatsächlich bestehenden Verhältnisse offengelegt worden wären, hätte die Klägerin nur gebeten werden können, die vor mehr als vier Monaten von einem anderen Händler gekauften und seither im Betrieb der Zggg GmbH, eingesetzten Planierraupen zu beleihen, lim so der Beklagten zu den fälligen Zahlungen auf ihre - aus anderen Geschäften herrührenden - Forderungen zu verhelfen. Ersichtlich versprach sich die Beklagte hiervon nichts, obwohl sie nicht einmal wußte, daß die drei Geräte noch unter dem Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma standen und deshalb überhaupt keine geeignete Kreditunterlage darstellten. September I960 ist völlig auf die Erweckung dos falschen Eindrucks angelegt, als habe die ZggB GmbH, die - längst in ihrem Betrieb laufenden -Planierraupen beider Beklagten besichtigt, ihre Neuwertigkeit durch eine Kontrolle der Betriebsstundenzähler festgestellt, dann einen Kaufpreis von 154.300,— DM ausgehandelt, hierauf im Verrechnungswege 55.000,— DM angezahlt und schließlich die Geräte mit der Abrede übernommen, daß der HRestkaufpreis” von 99*300,— DM finanziert werden solle. Im Verschv/eigen des "Rückkaufs", das die Revision zu Unrecht für bedeutungslos hält, und der darüber hinausgfchenden, positiven Vorspiegelung eines normalen Absatzgeschäfts im Antrag vom 1. Die Klägerin sollte glauben, die Firma habe die Planierraupen aus dem zu dem Verkauf stehenden Angebot der Beklagten ausgewählt, weil dies die selbstverständliche Voraussetzung einer Absatz-finanzierung war, und keinesfalls wissen, daß die Geräte kurz zuvor und praktisch in einem Zuge der Beklagten durch ein bloßes Schreiben "übereignet" worden waren, um zu demindest die formale Möglichkeit eines Verkaufsgeschäfts zu schaffen. Daß eine solche Manipulation selbst im Falle ihres Gelingens nicht geeignet gewesen wäre, die Basis für einen Kredit der Klägerin abzugeben, ist den Beteiligten bewußt gewesen, wie das geflissentliche Verschweigen des wahren Hergangs zeigt. Aus der in diesem Brief enthaltenen Angabe, die Beklagte habe von den Geräten in Dillingen/Saar Besitz ergriffen, ist also entgegen der Meinung der Revision nicht zu schließen, daß die Planierraupen an einem dritten Ort gestanden hätten, wo die Beklagte die Sachherrschaft in gleicher Weise wie die Firma Zßß0 auozuüben vermochte. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Übergang des unmittelbaren Besitzes nach § 854 Abs. 2 BGB übersehen, ist mithin unbegründet, zu demal die Beklagte auch nichts dafür vorgetragen hat, daß die Z^0ß GmbH, ihre eigene Sachherrschaft an den Geräten jemals aufgegeben hätte. Es verbleibt deshalb dabei, daß die Beklagte durch die Vereinbarung vom 29- August nicht mehr als den mittelbaren Besitz erlangt hat. Demit entfallen alle Erwägungen, die von der Revision an ihren unzutreffenden Ausgangspunkt geknüpft werden, daß die Beklagte übereinstimmend mit dem Eindruck,, den der Kaufantrag erweckte, derzeit tatsächlich die Eigentümerin und Vorbesitzerin der Planierraupen gewesen sei. Insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, daß die Klägerin den Kredit auch bei Kenntnis des wirklichen Sachverhalts bewilligt hätte, weil ihr die Beklagte das Wenn daböi offengelcgt worden wäre, daß mit dem Darlehn ein aufgelaufener Debetsaldo bei der Beklagten in Höhe von fast 100.000,.— DM ausgeglichen werden sollte, den die Pirma aus eigenen Mitteln nicht abzutragen vermochte, hätte die Klägerin gewiss von einem solchen Geschäft Abstand genommen. Wie es da^u gekommen ist, daß die Beklagte entgegen der Übung nicht die Mithaftung für das Darlehn übernommen hat, kann hier auf sich beruhen. Aus diesem Umstand kan* nicht mit der Revision geschlossen v/erden, daß es der Klägerin gleichgültig gewesen sei, welche Rolle die Beklagte bei dem Vorgang spielte. Grundlage war und blieb für die Klägerin die durch den "Kaufantrag” vermittelte Überzeugung, daß sie ein gewöhnliches Absatzgeschäft der Beklagten finanzierte. September ist auch die Babis des Darlehns geblieben, als dieses schließlich auf den geänderten Antrag vom 10. Benn anders wäre es schlechterdings nicht zu erklären, daß die Beklagte den von der Klägerin übersandten Scheck über 83.053,25 Von einem Verzicht der Klägerin auf die sich daraus ergebenden Schadönsersatzansprüche kann nach den zutreffenden Barlegungen des" Berufungsgerichts keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat mit Recht diese offenbar mit Bedacht gewählte, schriftliche und abschließende Passung selbst für den Pall als maßgeblich erachtet, daß die Klägerin wie die Firma A^|^ bei den voraufgegangenen Verhandlungen weniger eng um-rissene Erklärungen abgegeben haben sollten. Daß die Klägerin ihre Pflicht zur Minderung des Schadens verletzt habe, wäre nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts von der Beklagten darzutun und zu beweisen gewesen. Die Beklagte hat unstreitig der Klägerin die Firma A^|^^ als Kauf interessentin zugeführt. Daß diese oder eine andere Käuferin mehr als 74.000,— DM für die Geräte gezahlt hätte, wenn die Klägerin bei der Verwertung geschickter vorgegangen wäre, ist von der Beklagten nicht durch Tatsachen belegt und unter Bev/eis gestellt worden. Hinsichtlich des Vergleichs über den Rest der abgetretenen Forderung hat die Beklagte überhaupt nichts Tatsächliches dafür vorgetragen, daß die Klägerin beim Abschluss ihre eigenen Interessen nicht gewahrt habe« Die Befriedigung der Firma A wegen ihrer Restkaufpreisforderung von 29»800,— DM war notwendig, weil der wirklichen Verkäuferin - wie dargelegt - das vorbehaltenc Eigentum an den Geräten entgegen der Meinung der Revision noch zustande unbegründet« Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 197 ZPO zurückgewiesen werden»
2065 006 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 215/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15- März 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Val, H^|B, Gesellschaft für Baumaschinen und Kraftfahrzeuge mbH., Straße flp, vertreten durch_ih£gn Geschäftsführer, den Kaufmann Valentin in |weg gp, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älto Prof.Dr. »und Br. gegen mbH., Y/1 ______r, K|Bstraße vertreten durch die Geschäftsführer Alfred. Sl Herbert V^pp, ebenda, und Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagto, -Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Haneheck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Rüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerihhts Düsseldorf vom 22. Juli 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin finanziert Abzahlungskäufe. Die Beklagte handelt mit Baumaschinen und Kraftfahrzeugen; zu ihren Kunden zählte die Firma L. Z^^P Gmb«'I. Dieser hat die Klägerin ein Darlehn gewährt, das nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt worden ist. Die Klägerin begehrt deshalb Schadensersatz von der Beklagten mit der Begründung, sie habe gemeinsam mit der Firma Z^|^ die Hergabe des Darlehns durch eine vorsätzliche Täuschung erschlichen. Die GmbH. schuldete der Beklagten aus der Geschäftsverbindung eine größere Summe. Die Geschäftsführer der beidßn Firmen überlegten zusammen Ende August I960, wie für die Z^^P GmbH, ein Darlehn zu beschaffen sei, mit dem sie diese Verbindlichkeit tilgen könnte. Man kam überein, drei im Besitz der Z^flP GmbH, befindliche Planierraupen der Beklagten zu übereignen, sie dann Sieder an ^40^ zu verkaufen und dieses Geschäft finanzieren zu lassen. Die Firma schrieb dem- entsprechend am 29. August I960 an die Beklagte: "Für Verpflichtungen, welche wir Ihnen gegenüber haben, übertragen v/ir Ihnen das Eigentum an nachstehend aufgeführten Geräten, wovon Sie am heutigen Tage in Dillingen/Saar Besitz ergriffen haben. Es gilt als vereinbart, daß Sie uns diese Geräte zur Benutzung überlassen.” Nach einer Kennzeichnung der drei Fahrzeuge führ das Schreiben fort: «Für vorgenannte Geräte räumen Sie uns das Rück-Kaufrecht ein. Wert laut laxurkunde, allerdings mit der Einsehränkung, daß diese Geräte auf 36 Monate finanziert werden. Laut unserer mündlichen Vereinbarung sind Sie hiermit einverstanden v. V/ir erklären, daß vorstehende Geräte unser alleiniges Eigentum sind; Rechte Dritter bestehen nicht." Die letzte Erklärung war falsch. Die GmbH hatte die Planierraupen am 14. April I960 von der Firma Max in Krefeld unter Eigentumsvorbehalt gekauft und - was die Beklagte nicht wußte - den Kaufpreis von 72.000,— DM noch nicht voll bezahlt. Nachdem zwischenzeitlich der Y/ert der Geräte von einem Sachverständigen auf 169.Ö00,— DM geschätzt worden war, wurde der "Rückkauf" am 1. September I960 in der V/eise festgelegt, daß die Beklagte ein in ihrem Geschäft übliches Antragsformular entsprechend ausfüllte und von der Geschäftsführerin der Z^^pPGmbH. unterzeichnen ließ. Das Schreiben lautet im wesentlichen wie folgt: "Kaufantrag Unter Anerkennung der umseitig aufgeführten Verkaufs-bedingungen und der Garantiebedingungen des Lieferanten oder der Herstellerfirma, wovon Besteller Kenntnis ge- T3 nommen hat, bestellt L. Z Val. H GmbH... bei der Firma 1 Cater-Pillar-Planierraupe 3D 4, 70 PS, Fahrgestell-Nr. 2 T 4314 SP, mit Planierschild DM 27.800,— 1 Cater-Pillar-Planierraupe D 7> HO PS, FShrgestell-Nr. 4 T 3819* mit Planierschild und angebauter Seilwinde, DM 64.000,— 1 Cater-Pillar-Planieri’aupe D 7, HO PS, Fahrgestell-Nr. 7 M 9058 SP, mit Pla-nierschild und angebauter Seilwinde, DM 62.500,— Die Geräte sind neuv/ertig, wie Käufer sich auf Grund der Betriöbsstundenzähler überzeugen konnte. Preis: DM 154.300,— Anzahlung durch Verrechnung: DM 55.000,— Rest: DM 99.300,— Liefertermin: Die Übernahme obiger Geräte durch uns ist bereits erfolgt. Die restliche Finanziersumme in Höhe von 99-300,— DM muß vom Finanzierungsinstitut direkt an Firma Val. bezahlt werden.11 Die errechnete Finanzierungssumme deckte sich nach der Darstellung der Beklagten mit ihrer damaligen Forderung gegen die GmbH. Die Beklagte, die mit der Klägerin nicht in Geschäftsverbindung stand, legte das Schreiben dem Versicherungskaufmann S^^in Saarbrücken vor, der nach ihrer Behauptung die Klägerin im Saargebiet vertrat. SJUverhandelte fernmündlich mit der Klägerin wegen der Finanzierung, stieß aber auf die Schwierigkeit, daß der erbetene Betrag mit Zinsen und Kosten mehr als 100.000,— DM ausmachte und deshalb bei der Klägerin ein erschwertes Prüfunge- und Bewilligungsverfahren erforderte. In der Folgezeit bemühte sich Zahlungsbedingungen: S^^ daraufhin um eine Passung des Gesuchs, die sich unterhalb dieser Grenze hielt. Nach einer schriftlichen Voranfrage vom 4. November verfasste er an 18. November I960 einen geänderten Darlehnsantrag, in dem die Anzahlung auf die Geräte mit 76.300,— DM, der zu finanzierende Restkaufpreis mit 78.000,— DM und die Kreditkosten mit 21.300,— DM angegeben v/aren, so daß sich insgesamt wiederum 99 • 300,— DM ergaben, doch nunmehr unter Einschluß von Zinsen und Gebühren. S^pließ 'dieses Gesuch von der GmbH, und den Eheleuten Z|Hfc persönlich unterzeichnen und legte es dann zusammen mit dem Kaufantrag vnn 1. September I960 und einer Bilanz der Firma der Klägerin vor. Die Beklagte richtete ihrerseits am 25* November I960 folgendes Fernschreiben an die Klägerin: ’’Wir haben über Ihre Vertretung, Herrn Sf^, Saarbrücken, U^HBH^straße^P, eine Finanzierung für die Firma Dillingen/Saar einge- reicht. Die Unterlagen sind bereits seit einigen Tagen eingoreicht. Wir bitten um Mitteilung, ob die Finanzierung angenommen ist und wann die Auszahlung erfolgen kann.” Die Klägerin bewilligte das Darlehn am 26. November I9ö8: Sie brfil&ßigte jedoch die von S^^ eingesetzten Kreditkosten, zog den verringerten Betrag von den insgesamt erbetenen 99-300,— DM ab und übersandte einen Scheck über die nunmehr verbleibenden 83-053,25 DM gemäß einerAAnweisung im Kreditantrag an die Beklagte. Diese nahm die Zahlung entgegen und schrieb sie der Z^|^t GmbH. gut. Der Klägerin wurde eine Lieferbescheinigung der Beklagten vom 28. November I960 zugeschickt, auf der sich diese den Empfang der drei Planierraupen - ’’welche durch uns finanziert wurden” -von der ZM|^ GmbH, hatte bestätigen lassen. Die Z^|^P GmbH, fiel alsbald in Konkurs. Die Klägerin erhielt lediglich durch Vermittlung der Be- klagten 1.611,30 DM und aus einer ihr abgetretenen Forderung gegen die Gemeinde O^miH^ 13*000,— DM. Ferner wurden nunmehr die drei Planierraupen verwertet, an denen die Klägerin auf Grund des Kreditvertrages das Sicherungseigentum beanspruchte, das ihr indessen von der Lieferfirma Max A^H^^P wegen des noch offenen Kaufpreisrestes von 29.800,— DM streitig gemacht wurde. Die Beklagte führte der Klägerin als Kaufinteressenten die Firma aBI^ in Neunkirchen zu. Diese zahlte für die Geräte nur 74.000,— DM, obwohl eine von der Klägerin veranlaßte Taxe als Zeitwert 118.665»— DM ergeben hatte. Den Betrag von 44.200,— DM, der für die Klägerin nach Abzweigung von 29-800,— DM für die Lieferfirma verblieb, hinterlegte die Käuferin bei der Beklagten, die hierüber der Klägerin am 7. Juli 1961 folgendes Fernschreiben zughhen ließs 11 Firma A^HB • • • hat bei uns einen Betrag von 44.200,— DM zurWeiterleitung an die G(B hinterlegt. Firma hat uns beauftragt, diesen Be- trag sofort an Sie auszuzahlen unter der Bedingung, daß wir von der GBP eine Bestätigung erhalten, daß aus der Finanzierung GBBZBlBf Konto-Nr. 7700/14374, keinerlei Ansprüche ihrerseits mehr gestellt werden und die drei Cater-Pillar-Raupen somit in das Eigentum der Firma F. ABI^P» Neunkirchen , übergehen.” Die Klägerin antwortete ebenfalls fernschriftlich: "Wir bestätigen Ihnen hiermit, daß wir damit einverstanden sind, daß nachdem die von Ihnen genannten DM 44.200,— bei uns eingegangen sind, die obengenannten drei G^er-Pillar-Raupen in das Eigentum der Firma aBIB GmbH, Neunkirchen, übergegangen sind." Nunmehr wurden der Klägerin die 44*.2*00,— DM überwiesen. p ''«ry/.-i i i Die Klägerin führte noch einen Rechtsstreit v/egen eines Restanspruchs vnn rund 12.000,— DM aus der abgetretenen Forderung der Firma Z^p^p gegen die Gemeinde 0| Im Vergleichswege erhielt sie nach Abzug ihrer Kosten hierauf 5-317,11 DM, als der vorliegende Rechtsstreit schon anhängig war. Wegen dieses Betrages haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Weitere Kosten in Höhe von 2.356,25 DM erwuchsen der Klägerin aus der Verfolgung ihrer Ansprüche gegen die 2^0 GmbH. Die Klägerin hat den ihr verbliebenen Schaden mit insgesamt 19-281,09 DM errechnet und Ersatz dieses Betrages nebst gestaffelten Zinsen von der Beklagten gefordert. Sie hat behauptet, die Beklagte habe gemeinsam mit der Firma einen Kauf der drei Geräte vorgetäuscht, um die Klägerin zur Hergabe eines vermeintlichen Finanzierungskredits zu bewegen. Dabei sei der Wert den.Planierraupen überhöht und die angebliche Anzahlung der Firma Z^BRI nach Willkür eingesetzt worden; die Beklagte habe gewußt, daß die Zp|V GmbH, die Geräte in Wahrheit von der Firma A^BHP in Krefeld für 72.000,— DM gekauft hatte. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, die Klägerin getäuscht zu haben. An den gesamten Vorgängen, so hat sie dargelegt, sei sie lediglich durch den Kaufantrag vom 1. September I960 beteiligt gewesen, der überdies nur die Unterschrift der Firma zBHP getragen habe. Dieses Schriftstück sei v/enige Tage später gegenstandslos geworden, ohne der Klägerin Vorgelegen zu haben. Denn der Versuch des Beauftragten SBP»au£ dieser Grundlage den gewünschten Kredit zu erhalten, sei alsbald und endgültig an dem Ergebnis seiner fernmündlichen Anfrage bei der Klägerin gescheitert. Mit dieser auch an die Fimrna weiter- gegebenen Nachricht habe sie, die Beklagte, die Sache als erledigt angesehen. Der spätere und schliößlich 8 erfolgreiche Antrag vom 18. November I960 sei ohne ihr V/issen und Zutun allein von und der Z^^fc GmbH, betrieben worden. Er habe einen ganz anderen Kredit zu dem Gegenstand gehabt und sei überdies von der Klägerin in nochmals geänderter Form bewilligt worden. Zu der fernschriftlichen Anfrage vom 25. und der Lieferbescheinigung vom 28. November I960 habe die Firma Z^|B einen untergeordneten und über die Sachlage nicht unterrichteten Angestellten der Beklagten bewogen. Im übrigen habe die Klägerin auf Verlangen der Firma Aj^HI^ beim Verkauf der Geräte auf alle weiteren Ansprüche aus dem Finanzierungsgeschäft verzichtet und dies in ihrem Fernschreiben an die Beklagte vom 7. Juli 1961 bestätigt. Daß überhaupt ein Schaden entstanden sei, beruhe zudem allein darauf,daß die Klägerin die Planierraupen weit unter ihrem geschätzten 7/ert veräußert und daß sie im Prozeß gegen die Gemeinde mmam grundlos einen ungünstigen Vergleich geschlossen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf eine Kürzung des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend in dem Vorgehen, wie es zwischen den Geschäftsführern der Beklagten und der GmbH, verabredet worden ist, einen Betrug zu dem Nachteil der Klägerin erblickt. Wenn die tatsächlich bestehenden Verhältnisse offengelegt worden wären, hätte die Klägerin nur gebeten werden können, die vor mehr als vier Monaten von einem anderen Händler gekauften und seither im Betrieb der Zggg GmbH, eingesetzten Planierraupen zu beleihen, lim so der Beklagten zu den fälligen Zahlungen auf ihre - aus anderen Geschäften herrührenden - Forderungen zu verhelfen. Ersichtlich versprach sich die Beklagte hiervon nichts, obwohl sie nicht einmal wußte, daß die drei Geräte noch unter dem Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma standen und deshalb überhaupt keine geeignete Kreditunterlage darstellten. Dagegen war es für die Beklagte alltäglich,,daß ihre eigenen Teilzahlungsverkäufe von den damit befaßtenllnstituten bereitwillig finanziert wurden. Deshalb ist, wie der Tatrichter festgestellt hat, der Klägerin das Vorliegen eines solchen Geschäfts vorgetäuscht worden. Hieran kann schlechterdings kein Zweifel bestehen. Der ”Kauf-antrag” vom 1. September I960 ist völlig auf die Erweckung dos falschen Eindrucks angelegt, als habe die ZggB GmbH, die - längst in ihrem Betrieb laufenden -Planierraupen beider Beklagten besichtigt, ihre Neuwertigkeit durch eine Kontrolle der Betriebsstundenzähler festgestellt, dann einen Kaufpreis von 154.300,— DM ausgehandelt, hierauf im Verrechnungswege 55.000,— DM angezahlt und schließlich die Geräte mit der Abrede übernommen, daß der HRestkaufpreis” von 99*300,— DM finanziert werden solle. In Y/irklichkeit kannte die Firma ihre Planierraupen, sie brauchte sie nicht von der Beklagten zu «übernehmen” und wollte mit der Finanzierung jedenfalls im Ergebnis keinen restlichen Kaufpreis, sondern ihre genau diesen Betrag ausmachenden, alten Verbindlichkeiten bei der Beklagten abdecken. Die Revision bemüht sich vergeblich, diesen Sachverhalt auszuräumen, indem sie teils die objektive 10 - Richtigkeit des Erklärten, teils seine Unerheblichkeit für die Kreditbewilligung durch die Klägerin darzulegon sucht. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beteiligten ernsthaft bestrebt waren, die rechtliche Lage den Angaben im "Kaufantrag" so weit wie möglich anzupassen, um ihnen zu einer scheinbaren Grundlage zu verhelfen. Daß dadurch die Täuschung nur verstärkt und abgesichert werden sollte, erhellt gerade aus dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß die voraufgegangene Abmachung vom 29. August der Klägerin nicht bekanntgegeben worden ist. Im Verschv/eigen des "Rückkaufs", das die Revision zu Unrecht für bedeutungslos hält, und der darüber hinausgfchenden, positiven Vorspiegelung eines normalen Absatzgeschäfts im Antrag vom 1. September lag sodann die planmäßige Fortführung der Absicht, die v/ahre Herkunft der Geräte zu vertuschen. Die Klägerin sollte glauben, die Firma habe die Planierraupen aus dem zu dem Verkauf stehenden Angebot der Beklagten ausgewählt, weil dies die selbstverständliche Voraussetzung einer Absatz-finanzierung war, und keinesfalls wissen, daß die Geräte kurz zuvor und praktisch in einem Zuge der Beklagten durch ein bloßes Schreiben "übereignet" worden waren, um zu demindest die formale Möglichkeit eines Verkaufsgeschäfts zu schaffen. Daß eine solche Manipulation selbst im Falle ihres Gelingens nicht geeignet gewesen wäre, die Basis für einen Kredit der Klägerin abzugeben, ist den Beteiligten bewußt gewesen, wie das geflissentliche Verschweigen des wahren Hergangs zeigt. 11 Darüber hinaus ist das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß eine vorgängigo Übereignung der Geräte tatsächlich nicht erfolgt ist. Auch die Revision zieht die ausdrückliche Feststellung nicht in Zweifel, daß die Planierraupen während der gesamten Vorgänge geblieben sind, wo sie waren. Der Betrieb der Z^ß^ GmbH, befand sich aber, was die Revision Übersicht, im Zeitpunkt der versuchten Übereignung nach dem Briefkopf des Schreibens vom 29- August I960 noch in Dillingen/Saar, Ecke Merziger-Pachtener-straße. Aus der in diesem Brief enthaltenen Angabe, die Beklagte habe von den Geräten in Dillingen/Saar Besitz ergriffen, ist also entgegen der Meinung der Revision nicht zu schließen, daß die Planierraupen an einem dritten Ort gestanden hätten, wo die Beklagte die Sachherrschaft in gleicher Weise wie die Firma Zßß0 auozuüben vermochte. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Übergang des unmittelbaren Besitzes nach § 854 Abs. 2 BGB übersehen, ist mithin unbegründet, zu demal die Beklagte auch nichts dafür vorgetragen hat, daß die Z^0ß GmbH, ihre eigene Sachherrschaft an den Geräten jemals aufgegeben hätte. Es verbleibt deshalb dabei, daß die Beklagte durch die Vereinbarung vom 29- August nicht mehr als den mittelbaren Besitz erlangt hat. Demit entfallen alle Erwägungen, die von der Revision an ihren unzutreffenden Ausgangspunkt geknüpft werden, daß die Beklagte übereinstimmend mit dem Eindruck,, den der Kaufantrag erweckte, derzeit tatsächlich die Eigentümerin und Vorbesitzerin der Planierraupen gewesen sei. Insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, daß die Klägerin den Kredit auch bei Kenntnis des wirklichen Sachverhalts bewilligt hätte, weil ihr die Beklagte das 12 Sicherungseigentum an den Geräten zu verschaffen vermochte. Das war tatsächlich nicht der Pall; die Vereinbarung vom 29- August in Verbindung mit der ’’Besitzergreifung” war nicht geeignet, das vorbehaltone Eigentum der wirklichen Lieferfirma untergehen zu lassen. Davon abgesehen erscheint es ausgeschlossen, daß die Klägerin die bei einem anderen Händler gekauften Geräte einfach beliehen hätte, ohne die Bonität der Z^/^ GmbH, und die beabsichtigte Verwendung des Kredits zu prüfen. Wenn daböi offengelcgt worden wäre, daß mit dem Darlehn ein aufgelaufener Debetsaldo bei der Beklagten in Höhe von fast 100.000,.— DM ausgeglichen werden sollte, den die Pirma aus eigenen Mitteln nicht abzutragen vermochte, hätte die Klägerin gewiss von einem solchen Geschäft Abstand genommen. Wie es da^u gekommen ist, daß die Beklagte entgegen der Übung nicht die Mithaftung für das Darlehn übernommen hat, kann hier auf sich beruhen. Aus diesem Umstand kan* nicht mit der Revision geschlossen v/erden, daß es der Klägerin gleichgültig gewesen sei, welche Rolle die Beklagte bei dem Vorgang spielte. Grundlage war und blieb für die Klägerin die durch den "Kaufantrag” vermittelte Überzeugung, daß sie ein gewöhnliches Absatzgeschäft der Beklagten finanzierte. In der Errichtung dieses Schriftstücks hat der Tatrichter nach alledem zu Recht eine vorsätzliche Täuschungshandlung des Geschäftsführers der Beklagten erblickt. Die Urkunde vom 1. September ist auch die Babis des Darlehns geblieben, als dieses schließlich auf den geänderten Antrag vom 10. November I960 bewilligt wurde. Die Klägerin mußte weiterhin glauben, den in dem Vordruck niedergelegten Kauf zu kreditieren. Jeder Zweifel hieran war ausgeschlossen, als die Beklagte - und vermeintliche Verkäuferin - am 25. November fernschriftlich auf die baldige Auszahlung drängte und nach dem - *.13 - Empfang des Geldes am 28. November eine Bescheinigung über die erfolgte *'Lieferung" der Geräte ausstellte. Bas Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß sich die Beklagte diese Handlungen zurechnen lassen müssci, v/eil sich daraus die Absicht ihres. Geschäftsführers ergebe, den schon früher in Gang gesetzten Betrug andauern zu lassen und möglichst zu dem erfolgreichen Abschluß zu bringe;». Benn anders wäre es schlechterdings nicht zu erklären, daß die Beklagte den von der Klägerin übersandten Scheck über 83.053,25 BM unstreitig ohne jede Rückfrage vereinnahmt und den Betrag der GmbH, gutgeschrieben hat. Bei dieser Einstellung ist es bedeutungslos, daß der Kredit nicht sogleich und in der ursprünglich gewünschten Höhe, sondern erst nach zweckbedingter Anpassung der eingesetzten Beträge und Erfüllung weiterer Formalitäten einige Wochen später gewährt worden ist. Bie Beklagte hat anstandslos entgegengenommen, was sich - wenn auch ohne ihre weitere aktive Mitwirkung - auf Grund des vorgetäuschten Absatzgeschäfts schließlich hat erlangen lassen. Unter diesen Umständen liegt die Ursächlichkeit ihres Tatbeitrags ebnnso auf der Hand wie die vorsätzliche Handlungsweise ihres Geschäftsführers. Von einem Verzicht der Klägerin auf die sich daraus ergebenden Schadönsersatzansprüche kann nach den zutreffenden Barlegungen des" Berufungsgerichts keine Rede sein. Bie Beklagte hat ihr Fernschreiben vom 7. Juli 1961 zwar so abgefasst, daß ihm der Sinn eines Ersuchens um einen umfassenden Anspruchsverzicht unterlegt werden könnte, obwohl es sich der Sache nach nur um eine Vergewisserung der Firma handelte, daß sie mit der Auskehrung des Kaufpreises das lastenfreie Eigentum an den Planierraupen erwarb. Bie Klägerin hat indessen in ihrer Antwort die gewünschte Bestätigung 14» - ausdrücklich und scharf auf diesen einzigen Punkt beschränkt. Das Berufungsgericht hat mit Recht diese offenbar mit Bedacht gewählte, schriftliche und abschließende Passung selbst für den Pall als maßgeblich erachtet, daß die Klägerin wie die Firma A^|^ bei den voraufgegangenen Verhandlungen weniger eng um-rissene Erklärungen abgegeben haben sollten. Die Richtigkeit des dahingehenden Vortrags der Beklagten ist - was die Revision übersieht - unterstellt worden. Deshalb ist die Rüge, daß die hierfür benannten Zeugen nicht gehört worden seien, unbegründet. Daß die Klägerin ihre Pflicht zur Minderung des Schadens verletzt habe, wäre nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts von der Beklagten darzutun und zu beweisen gewesen. Hieran hat es gefehlt. Diese Feststellung läßt sich nicht mit der Wiederholung der bloßen Behauptung angreifen, die Klägerin habe die Planierraupen verschleudert und grundlos einen ungünstigen Vergleich mit der Gemeinde ge- schlossen. Die Beklagte hat unstreitig der Klägerin die Firma A^|^^ als Kauf interessentin zugeführt. Daß diese oder eine andere Käuferin mehr als 74.000,— DM für die Geräte gezahlt hätte, wenn die Klägerin bei der Verwertung geschickter vorgegangen wäre, ist von der Beklagten nicht durch Tatsachen belegt und unter Bev/eis gestellt worden. Hierfür reichte es nicht aus, daß ein Sachverständiger den Zeitwert beträchtlich höher geschätzt hatte, weil sich solche Taxwerte beim Verkauf von gebrauchten Maschinen durchaus nicht immer erzielen lassen. Hinsichtlich des Vergleichs über den Rest der abgetretenen Forderung hat die Beklagte 15 überhaupt nichts Tatsächliches dafür vorgetragen, daß die Klägerin beim Abschluss ihre eigenen Interessen nicht gewahrt habe« Die Befriedigung der Firma A wegen ihrer Restkaufpreisforderung von 29»800,— DM war notwendig, weil der wirklichen Verkäuferin - wie dargelegt - das vorbehaltenc Eigentum an den Geräten entgegen der Meinung der Revision noch zustande unbegründet« Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 197 ZPO zurückgewiesen werden» Nach alledem ist die Revision der Beklagten Engels Hanebeck Dr, Hauß Dr» Pfretzschner Dr« Nüßgens