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BGH · VI ZR 215/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 215/61

Der Kläger hat von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz seiner VermögensSchäden und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Er hat außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm gesamtschuldnerisch zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet sind» Er hat erklärt, die Klage nicht auf das Straßenverkehrsgesetz zu, stützen, und vorgetragen: Vor dem Überqueren der Land- ^ straße habe er sich davon überzeugt, daß diese frei gewesen sei» Es sei noch nicht ganz dunkel gewesen, jedoch habe er die Beleuchtung an seinem Fahrrad eingeschaltet gehabte Als er beinahe die andere Straßenseite erreicht habe, sei der Erstbeklagte mit hoher Geschwindigkeit aus einer Linkskurve gekommen und habe dabei die Kurve geschnittene Nur dadurch sei es zu dem Unfall gekommen» Der Zweitbeklagte, der erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe, habe ebenfalls die Kurve geschnitten und sei am linken Straßenrand in das am Boden liegende Knäuel der zunächst Beteiligten hineingefahren» Auch hierdurch sei er verletzt worden» Beide Beklagten hätten ihn und das Pferd früh genug erkannt, so daß die Nichtbeleuchtung des Pferdes für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei» Die Beklagten hätten sein Vorfahrtsrecht mißachtet, das ihm als dem von rechts kommenden zugestanden habe, weil es sich bei ihm um einen Transport gehandelt habe» Der Erstbeklagte habe darauf vertrauen können, daß ihn der Kläger noch vorbei-lassen werde« Der beim Zweitbeklagten festgestellte Blutalkoholgehalt sei für den Unfall nicht ursächlich gewesene Dieser sei auch gärnicht mit dem Kläger, sondern nur mit dem links vom Kläger am Boden liegenden Kraftrad des Erstbeklagten in Berührung gekommen» Io Nach der von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellung de3 Berufungsgerichts hat der.Erstbeklagte mindestens 50 m vor der Unfallstelle bei einer Fahrgeschwin digkoit von höchstens 55 km/st den Scheinwerfer seines Motorrades nach der Begegnung mit dem Bus wieder aufgeblen-det und nunmehr den .Kläger mit seinem Pferd wahrgenoramen, der sich in diesem Augenblick bereits auf der Fahrbahn der Landstraße befand, um sie zu überqueren0 Bei sofortigem Bremsen - unter Berücksichtigung einer angemessenen Schreck und Reaktionszeit - wäre er nach der ebenfalls nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts in der Lage gewesen, sein Fahrzeug noch vor der Zusammenstoßstelle zu dem Halten zu bringen« Er hätte, wie das Berufungsgericht weiter fostotellt, den Unfall mit Sicherheit auch dann schon vermieden, wenn er seine Geschwindigkeit wenigstens erheblich herabgesetzt hätte; dann hätte er auf seiner rechten Fahrbahnseite hinter dem Hindernis vorbeifahren können« Statt dessen hat er versucht, ohne oder mit nur geringfügiger Herabminderung seiner Fahrgeschwindigkeit links vor dem Kläger vorbeizukommen« Dieses Fahrverhalten erachtet das Berufungsgericht mit Recht als schuldhaft verkehrswidrig « Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten durfte sich der Erstbeklagte nicht darauf verlassen, daß der Kläger beim Herankommen des Motorrades mit der bereits begonnenen Überquerung der Landstraße einhalten und das Fahrzeug vorbeilassen werde« Ange'siqhts des von ihm nach dem Aufblenden wahrgenommenen grob verkehr^ewidrigen Verhaltens des Klägers, der trotz des für ihn auf über 100 m erkennbaren Merannahens des Erstbeklagten mit dem Überqueren der Landstraße begonnen hatte, mußte er vielmehr ein weiteres verkehrswidriges Verhalten des Klägers in Rechnung stellen und seine Fahrweise hierauf einrichten« Untor den dargelegten Umständen kann entgegen der Meinung der Revision der Beklagten auch keine Rede davon sein, daß der Erstbeklagte plötzlich und ohne Verschulden in eine Gefahrenlago geraten wäre, bei der ihm eine fehlerhafte Reaktion nicht zu dem Verschulden angerechnet werden könnte« IIo Der Zweitbeklagte hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts etwa an der gleichen Stelle aufgeblendet wie der Erstbeklagte und hat.te auch etwa die gleiche Geschwindigkeit wie dieser« Für ihn kennzeichnete sich, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, ‘die Situation von vornherein weit gefährlicher als für den Erstbeklagten, da er nach seiner eigenen Aussage beim Aufblenden das auf der Straße umherspringende Pferd erkannt hatte« Das hätte ihn veranlassen müssen, sofort scharf zu bremsen« Auch ihm wäre es dann gelungen, noch vor dem Hindernis zu dem Stehen zu kommen« Der Zweitbeklagte wird, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, zusätzlich dadurch belastet, daß er zur Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,56 °/oo hatte« Zu Unrecht rügt die Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Aussage der Zeu-gen und Frau Be|HIBP das ff erd nach dem Dorfe zu, also in der Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gelaufen sei; das habe für ihn noch keine gefährliche Situation 1o Spätestens in dem Augenblick, als der Kläger die Fahrbahn der Landstraße betrat, um sie zu überqueren, konnte er nach der Feststellung des Berufungsgerichts den von links herannahenden Erstbeklagten wahrnehmen» Es vermag ihn nicht zu entlasten, daß er zwei Sekunden vorher nach links Ausschau gehalten hat und dabei den Erstbeklag-ten möglicherweise noch nicht bemerken konnte» Er hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, im Zeitpunkt des Betretens der Landstraße wiederum nach links sehen müssen. 3» Das Berufungsgericht erblickt weiter ohne Rechts-irrtum ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Klägers darin, daß er es unterlassen hat, nach Einbruch der Dunkelheit entsprechend der Vorschrift des § 40 Abs, 5 StVO eine Leuchte mitzuführen, Entgegen der Meinung der Revision des Klägers hat es die Ursächlichkeit dieses Verstoßes gegen die Beleuchtungsvorschrift ausdrücklich festgestellt und diese Feststellung auch näher begründet. Die Revision der Beklagten lügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nur das Verschulden der Parteien abgewogen, die beiderseitige Verursachung dagegen außer acht gelassen» Der Tatsache, daß der Kläger die erste und überwiegende Unfallursache gesetzt hat, hat das Berufungsgericht ersichtlich Rechnung getragen, indem es den Kläger dem Erstbeklagten gegenüber mit 75 f°9 dem Zweitbeklagten gegenüber mit 70 i seines Schadens belastet» Die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten hat es unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ihrer Motorräder eingeworfen» Es hat dadurch zutreffend zu dem Ausdruck gebracht; daß die - durch die verkehrswidrige Fahrweise der Beklagten gesteigerte -Betriebsgofahr ihrer Motorräder für den Unfall ursächlich geworden ist» Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten ist nach feststehender Rechtsprechung die mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen verbundene Gefahr nicht nur bep.

Zitierte Normen: § 37 StVO § 286 ZPO
UnfallErstbeklagtenBerufungsgerichtPferdFahrradStVOKlägerLandstraßeRevision

Volltext der Entscheidung

2^70 067
ry
VI ZR 215/61
Verkündet
 am 3o Juli 1962
Kricgl, Justizobersekretar
 als Urkundsbeamter dor
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.
2.
des Tischlers des Zimmerers
 Manfred Erwin B
9
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Bauern Adolf
 in Hl
 Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
 hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o Juli 1962 unter Mitwirkung dos Senätspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Hanebeck, Dr» Hauß und Heinrich Meyer
 für Rocht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Celle vom 20 o Juli 1961 werden zurückgewiesen«,
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger zu drei Fünfteln, den Beklagten zu zwei Fünfteln auferlegt D

Von Rechts wegen
0
 Tatbestand:
Der am flBHHHHB 1886 geborene Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, den er am 26» Oktober 1956 gegen 18 Uhr in der Nähe seines Hofes auf der Landstraße I» Ordnung in Horst erlitten hat«.
Er war aus einem Feldweg gekommen, der seinem Hof gegenüber in die Landstraße einmündet, und wollte nun, rechts neben sich ein Fahrrad und daneben ein Pferd an einer kurzen Leine führend, die Fahrbahn zu Fuß überqueren» Nachdem er zunächst einen von rechts kommenden Linienbus vorbeigelassen hatte, begann er mit der Überquerung» Zu dieser Zeit näherte sich von links der Beklagte zu 1) auf seinem Motorrad Adler 247 ccm» Er stieß auf seiner linken Fahrbahnseite mit dem Kläger zusammen» Unmittelbar hinter dem Beklagten zu 1) folgte der Beklagte zu 2) mit seinem Motorrad Viktoria 197 ccm, auf dom als Sozius der Maurer HeJI^mitfuhr. Er stürzte an der Unfallstolle ebenfalls» Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen, auch sein Pferd wurde verletzt»
Der Kläger hat von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz seiner VermögensSchäden und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Er hat außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm gesamtschuldnerisch zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet sind» Er hat erklärt, die Klage nicht auf das Straßenverkehrsgesetz zu, stützen, und vorgetragen: Vor dem Überqueren der Land- ^ straße habe er sich davon überzeugt, daß diese frei gewesen sei» Es sei noch nicht ganz dunkel gewesen, jedoch habe er die Beleuchtung an seinem Fahrrad eingeschaltet
 
gehabte Als er beinahe die andere Straßenseite erreicht habe, sei der Erstbeklagte mit hoher Geschwindigkeit aus einer Linkskurve gekommen und habe dabei die Kurve geschnittene Nur dadurch sei es zu dem Unfall gekommen» Der Zweitbeklagte, der erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe, habe ebenfalls die Kurve geschnitten und sei am linken Straßenrand in das am Boden liegende Knäuel der zunächst Beteiligten hineingefahren» Auch hierdurch sei er verletzt worden» Beide Beklagten hätten ihn und das Pferd früh genug erkannt, so daß die Nichtbeleuchtung des Pferdes für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei» Die Beklagten hätten sein Vorfahrtsrecht mißachtet, das ihm als dem von rechts kommenden zugestanden habe, weil es sich bei ihm um einen Transport gehandelt habe»
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben entgegnet, der Unfall sei nur dadurch verursacht worden, daß der Kläger die Fahrbahn ohne Beleuchtung unvorschriftsmäßig und unvorsichtig überschritten habe» Sie seien nicht schneller als mit 45 km/st gefahren und hätten , lediglich versucht, einen Zusammenstoß mit dem plötzlich und unerwartet aufgetretenen Hindernis dadurch zu vermei-. den, daß sie nach links ausgebogen seien0 Rechts vorbeizufahren, sei unmöglich gev/esen. Der Erstbeklagte habe darauf vertrauen können, daß ihn der Kläger noch vorbei-lassen werde« Der beim Zweitbeklagten festgestellte Blutalkoholgehalt sei für den Unfall nicht ursächlich gewesene Dieser sei auch gärnicht mit dem Kläger, sondern nur mit dem links vom Kläger am Boden liegenden Kraftrad des Erstbeklagten in Berührung gekommen»
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Mit der Berufung hat der Kläger nur noch Ersatz von 2/3 der Unfallschäden verlangt» Er hat vorgetragen, ihn tröffe zwar ein Mitverschulden» Dieses trete aber gegenüber dem Verschulden der Beklagten erheblich zurück» Ihr Linksfahren sei völlig sinnlos gewesen»
Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch in Höhe von 400 DM (Ersatz wegen des behaupteten Notverkaufs einer Kuh) abgewiesen» Im übrigen hat es den Zahlungsanspruch gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern zu 25 dem Zweitbeklagten gegenüber zu weiteren 5 $ des GesamtSchadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt - vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Öffentliche oder private Versiohe-rungsträger» In demselben Umfang hat es die begehrte Feststellung getroffen» Die weitergehende Klage hat es abgewiesen »
Mit der Revision erstreben die Beklagten die V/ieder-horstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Kläger verfolgt seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist» Die Klageabweisung des Betrages von 400 DM greift er nicht an»
Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision»
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Entscheidungsgründe;
Io Nach der von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellung de3 Berufungsgerichts hat der.Erstbeklagte mindestens 50 m vor der Unfallstelle bei einer Fahrgeschwin digkoit von höchstens 55 km/st den Scheinwerfer seines Motorrades nach der Begegnung mit dem Bus wieder aufgeblen-det und nunmehr den .Kläger mit seinem Pferd wahrgenoramen, der sich in diesem Augenblick bereits auf der Fahrbahn der Landstraße befand, um sie zu überqueren0 Bei sofortigem Bremsen - unter Berücksichtigung einer angemessenen Schreck und Reaktionszeit - wäre er nach der ebenfalls nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts in der Lage gewesen, sein Fahrzeug noch vor der Zusammenstoßstelle zu dem Halten zu bringen« Er hätte, wie das Berufungsgericht weiter fostotellt, den Unfall mit Sicherheit auch dann schon vermieden, wenn er seine Geschwindigkeit wenigstens erheblich herabgesetzt hätte; dann hätte er auf seiner rechten Fahrbahnseite hinter dem Hindernis vorbeifahren können« Statt dessen hat er versucht, ohne oder mit nur geringfügiger Herabminderung seiner Fahrgeschwindigkeit links vor dem Kläger vorbeizukommen« Dieses Fahrverhalten erachtet das Berufungsgericht mit Recht als schuldhaft verkehrswidrig « Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten durfte sich der Erstbeklagte nicht darauf verlassen, daß der Kläger beim Herankommen des Motorrades mit der bereits begonnenen Überquerung der Landstraße einhalten und das Fahrzeug vorbeilassen werde« Ange'siqhts des von ihm nach dem Aufblenden wahrgenommenen grob verkehr^ewidrigen Verhaltens des Klägers, der trotz des für ihn auf über
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100 m erkennbaren Merannahens des Erstbeklagten mit dem Überqueren der Landstraße begonnen hatte, mußte er vielmehr ein weiteres verkehrswidriges Verhalten des Klägers in Rechnung stellen und seine Fahrweise hierauf einrichten« Untor den dargelegten Umständen kann entgegen der Meinung der Revision der Beklagten auch keine Rede davon sein, daß der Erstbeklagte plötzlich und ohne Verschulden in eine Gefahrenlago geraten wäre, bei der ihm eine fehlerhafte Reaktion nicht zu dem Verschulden angerechnet werden könnte«
IIo Der Zweitbeklagte hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts etwa an der gleichen Stelle aufgeblendet wie der Erstbeklagte und hat.te auch etwa die gleiche Geschwindigkeit wie dieser« Für ihn kennzeichnete sich, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, ‘die Situation von vornherein weit gefährlicher als für den Erstbeklagten, da er nach seiner eigenen Aussage beim Aufblenden das auf der Straße umherspringende Pferd erkannt hatte« Das hätte ihn veranlassen müssen, sofort scharf zu bremsen« Auch ihm wäre es dann gelungen, noch vor dem Hindernis zu dem Stehen zu kommen« Der Zweitbeklagte wird, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, zusätzlich dadurch belastet, daß er zur Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,56 °/oo hatte«
Zu Unrecht rügt die Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Aussage der Zeu-gen	und	Frau Be|HIBP das ff erd nach dem Dorfe
 zu, also in der Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gelaufen sei; das habe für ihn noch keine gefährliche Situation
 
bedeutet» j)ie Aussagen der beiden Zeugen über das Verhalten dos Pferdes beziehen sich eindeutig auf die Zeit nach dem Unfall» Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß den eigenen Angaben des Zweitbeklagten gefolgt, wonach er nach dem Aufblenden ein Pferd auf der Fahrbahn herumsprin-! gen sah»
III» Gegen die vom Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen fostgestellte Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens beider Beklagten für den Unfall erhebt deren Revision keine Bedenken» Das Berufungsgericht hat danach mit Recht die gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten für die Unfallfolgen bejaht»
IV, Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers als gegeben erachtet, halten ebenfalls der“rechtlichen Nachprüfung stand»
1o Spätestens in dem Augenblick, als der Kläger die Fahrbahn der Landstraße betrat, um sie zu überqueren, konnte er nach der Feststellung des Berufungsgerichts den von links herannahenden Erstbeklagten wahrnehmen» Es vermag ihn nicht zu entlasten, daß er zwei Sekunden vorher nach links Ausschau gehalten hat und dabei den Erstbeklag-ten möglicherweise noch nicht bemerken konnte» Er hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, im Zeitpunkt des Betretens der Landstraße wiederum nach links sehen müssen. Dann hätte er das herankommende Kraftrad noch rechtzeitig bemerkt und den Unfall vermeiden können»
2, Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers geltend,
i)
 
esem habe gegenüber dem von links kommenden Erstbeklag-n die Vorfahrt zugestanden» Die Vorfahrtsregelung des 13 StVO ist nach Wortlaut und Wesen dieser Vorschrift f den Verkehr mit Fahrzeugen beschränkte Zwischen Fußgän-rn und Fahrzeugen gibt es kein Vorfahrtsrecht (BGH, Ur~ il vom Ho Dezember 1950 - III ZR 189/50 - NJW 1951, 149 o 2)o Daß dem Kläger als Führer seines Pferdes keine Vor-hrt zustand, ergibt sich eindeutig aus § 39 Abs» 3 StVO, nach nur für Reiter die Vorschriften für den Fahrzeug-rkehr entsprechend gelten, v/ährend § 40 StVO für das Füh-n von Pferden lediglich besondere Vorsichtsmaßnahmen an-dnoto Auch durch das Führen des Fahrrades an der Hand hat r Kläger seine Eigenschaft als Fußgänger nicht verloren» mehreren Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, insbe-ndere § 25 letzter Halbsatz und § 37 Abs» 5 und 6 kommt ar zu dem Ausdruck, daß der Gesetzgeber - wie auch die allge-ine Verkehrsauffassung - das Schieben von Fahrrädern, eben-wie das Mitführen von Kinderwagen und Handwagen von weni-r als 1 m Breite, weitgehend dem ’Fußgängerverkehr zuord-t (vgl» die Begründung zu Art» 2 Nr» 19 der Verordnung c Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom.
0	März 1956, VerkBlo 1956, 418; Erlaß des Bundesministers ü Vorkehr vom 27» Aug„ 1958, abgedruckt in Kraftfahrzeug-üht von A-Z unter "Fußgänger”, Gesetzestext 1; Floegel-L-tung, Straßenverkehrsrecht 11» Aufl» § 37 StVO TZ 24;
25 StVO TZ 2, wo es als selbstverständlich bezeichnet cd, daß Fußgänger, die Fahrräder mit sich führen, die rschriften des § 37 StVO zu beachten, besonders also auf
1	Fahrzeugverkehr Rücksicht zu nehmen haben)„ Soweit von Her, Straßenverkehrsrecht 21» Aufl» Anm«, 1 und 10 zu
 
§ 37 StVO cine andere Ansicht vertreten wird, kann ihr nicht gefolgt werden. Im übrigen v/ird an diesen Stellen nicht die Auffassung zu dem Ausdruck gebracht, daß ein Fußgänger, der ein Tier oder ein Fahrrad mit sich führt, sich gegenüber dem Fahrzeugverkehr auf die Vorfahrtsregelung des § 13 StVO berufen könne«,
»*
3» Das Berufungsgericht erblickt weiter ohne Rechts-irrtum ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Klägers darin, daß er es unterlassen hat, nach Einbruch der Dunkelheit entsprechend der Vorschrift des § 40 Abs, 5 StVO eine Leuchte mitzuführen, Entgegen der Meinung der Revision des Klägers hat es die Ursächlichkeit dieses Verstoßes gegen die Beleuchtungsvorschrift ausdrücklich festgestellt und diese Feststellung auch näher begründet. Es hat ausgeführt, das Licht der nach der Behauptung des Klägers eingeschalteten Fahrradlampe sei infolge der langsamen Bewegung des Klägers und seiner Richtung quer zur Fahrbahn für den Erstbeklagten nicht sichtbar gewesen. Daraus ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß der Erstbeklagte eine vom Kläger mitgeführte ordnungsmäßige Leuchte wahrgenommen hätte und durch sie auf die drohende Unfallgefahr fi’ühzeitiger und eindringlicher aufmerksam gemacht worden wäre. Daß beide Beklagte nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts trotz Fehlens der vorge-schricbenen Leuchte den Unfall bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten vermeiden können, steht der Ursächlichkeit dieses Mangels für den Unfall, die schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erwiesen ist (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 12, April 1957 - VI ZR 79/56 -
j*
10
LM § 286 ZPO (G) Nr» 27), nicht entgegen«,
Vo Die Schadensabwägung läßt ebenfalls keinen Rechts-fchler erkenneno
 Entgegen der Meinung der Revision des Klägers geben die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt dafür, daß es das Ausmaß des Verschuldens der Beklagten unrichtig bewertet hätte»
Die Revision der Beklagten lügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nur das Verschulden der Parteien abgewogen, die beiderseitige Verursachung dagegen außer acht gelassen» Der Tatsache, daß der Kläger die erste und überwiegende Unfallursache gesetzt hat, hat das Berufungsgericht ersichtlich Rechnung getragen, indem es den Kläger dem Erstbeklagten gegenüber mit 75 f°9 dem Zweitbeklagten gegenüber mit 70 i seines Schadens belastet» Die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten hat es unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ihrer Motorräder eingeworfen» Es hat dadurch zutreffend zu dem Ausdruck gebracht; daß die - durch die verkehrswidrige Fahrweise der Beklagten gesteigerte -Betriebsgofahr ihrer Motorräder für den Unfall ursächlich geworden ist» Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten ist nach feststehender Rechtsprechung die mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen verbundene Gefahr nicht nur bep. Gefährdungshaftung, sondern auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung als Unfallursache in die Waagschale zu werfen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 80 Juni 1955 - VI ZR 59/54 - VersR 1955, 456)»
11
Die Revisionen beider Parteien sind danach unbegründete Sie waren daher mit der Kostenfolge aus §§ 97? 100 AbSo 2 ZPO zurückzuweisen«,
Engels	Dr0	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr„ Hauß
 Heinrich Meyer