- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br« Kleine-wefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Äeyer für Recht erkannt: Oktober 1934 dadurch schwer verletzt, daß ein Personenkraftwagen, in dem sie als Beifahrerin saß, von einer Lokomotive erfaßt wurde, vor deren Annäherung die Schranken nicht herabgelassen worden waren* Die Klägerin machte zunächst Schadensersatzansprüche gegen den tschechoslowakischen Eisenbahnärar geltend. Am 1* Oktober 1934 verunglückte Prl. Leontine FMP beim Zusammenstoß eines Personenkraftwagens mit der Eisenbahn zwischen und SchflHHIHHi Sie leitet daraus Ansprüche gegen die Deutsche Reichsbahn her. Hach nochmaliger ärztlicher Untersuchung erfolgt dann eine Neufeststellung der Rente durch einen nach Vorschlag beider Parteien bestimmten unparteiischen Facharzt, der sich vor Abgabe eines Gutachtens mit dem behandelnden Arzt der Verletzten ins Einvernehmen zu setzen hat. 3*) Notwendige aus dem Unfall herrührende Kosten für Ärzte und Heilmittel werden der Verletzten nach einer von dieser alljährlich einzusendenden Aufstellung von der Deutschen Reichsbahn vergütet. Oktober 1943 neu festzusetzenden Rente und der unter 3) angeführten Arzt- und Heilmittelkosten auf alle weiteren Ansprüche, die ihr gegen die Deutsche Reichsbahn, die ehemaligen Tschechoslowakischen Staatsbahnen oder die Protektoratsbahnen sowie den Beteiligten dieser Bahnen zustehen oder noch erwachsen sollten.11 Gemäß dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz verlangt die Klägerin, die sich seit 1949 ständig in der Bundesrepublik auf hält und nach wie vor arbeitsunfähig ist, für die Zeit ab 1. Rentenbeträge mit insgesamt 10*530 DM gefordert, für die Folgezeit eine den erhöhten Lebenshaltungskosten Rechnung tragende Monatsrente von 180 DM beansprucht und weiter Ersatz der notwendigen aus dem Unfall herrührenden Kosten für Ärzte und Heilmittel nach einer von ihr alljährlich einzusendenden Aufstellung begehrt. Februar 1959 bis zu einer Neufestsetzung durch einen nach Vorschlag beider Parteien bestimmten Facharzt eine Monatsrente von 100 DM zuerkannt sowie ausgesprochen, daß die Beklagte beginnend mit dem Jahre 1959 die notwendigen, aus dem Unfall herrührenden Arzt- und Heilmittelkosten nach einer alljährlich von der Klägerin einzusendenden Aufstellung zu vergüten hat, jedoch nicht über den Betrag hinaus, den das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht c Im übrigen hat es die Klage abgewieaen« Facharzt, der sich vor Abgabe eines Gutachtens mit dem behandelnden Arzt der Klägerin ins Einvernehmen zu setzen hat« Die ärztliche Untersuchung sowie weitere ärztliche Untersuchungen in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren müssen auf Wunsch einer der Parteien statt-finden" . Mit Hecht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht nach § 1 AKG erloschen, sondern nach § 5 Abs. 1 Ziff.1 und 2 ÄKG zu erfüllend Stützen sie sich auch auf das Abkommen mit der Deutschen Reichsbahn vom Juli 1941 * so hat, es dieses Abkommen, der Spache nach ein Vergleich, doch unternommen, die Schadensersatz-anSprüche zu regeln, die der Klägerin auf Grund ihres Unfalls vom Jahre 1934 entstanden waren und die sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, gegen die Deutsche Reichsbahn richteten, nachdem das sudetendeutsche Gebiet in das Deutsche Reich eingegliedert worden und dsts im sudetendeutschen Gebiet bele-gene Vermögen der tschechoslowakischen Staatsbahnen gemäß § 3 der Verordnung vom 19- Oktober 1938 (RGBl I, 1446) Teil des Sondervermögens der Deutschen Reichsbahn geworden war. Die Revision meint, der Vergleich vom Juli 1941 sei nach § 779 BGB hinfällig, weil der von beiden Vertragsparteien als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt - die Vermögensübernahme der Eisenbahnen des sudetendeutschen Gebietes durch die Deutsche Reichsbahn - weggefallen sei; wäre den Streitteilen dieser Sachverhalt bekannt gewesen, hätte die Klägerin für die Zeit nach 1945 keine Ansprüche gegen das Reichseisen-bahnvermögen erhoben und die Deutsche Reichsbahn keine zuerkannt . Diese Auffassung der Revision geht fehl« Der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt muß der Wirklichkeit nicht entsprochen haben, wenn der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam sein soll« Es muß sich also um den Sachverhalt han«* dein, von dessen gegenwärtigem Bestehen die Vertragsparteien bei Abschluß des Vergleichs irrigerweise ausgegangen sind; er umfaßt das, was die Parteien fehlsam als geschehen und bestehend angenommen haben (BGB RGRK 11« Aufl« § 779 An. 30; Staudinger/Brändl, BGB 11. Es ist daher irrig, daß die Ansprüche der Klägerin, wie die Revision meint, von der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes darum nicht hätten ergriffen werden können, weil sie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorher hinfällig geworden seien. Die DflHHB BflHBHB ist ein Unternehmen der Bundesrepublik, das von dieser als Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung verwaltet wird und relativ weitgehende Selbständigkeit und Rechtsfähigkeit genießt (§§ 1, 2, 7 ff des Bundesbahngesetzes vom 13« Dezember 1951 BGBl 1, 955)• Insbesondere ist das Bundeseisenbahnver« mögen von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten (§ 3)» Zu den Verpflichtungen, die das Sondervermögen der DflHHBM BflHHHfe betreffen, ge hören aber die hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten gegen über der Klägerin aus dem Vergleich. es kann nickt angenommen werden, daß § 3 des Bundesbahngesetzes das Schicksal der vor der Kapitulation im Betriebe der Reichsbahn begründeten Schulden habe regeln wollen (Urteil des erkennenden Senats vom 8* November I960 VI ZR 25/60 VersR 1961, 61)« Baß die Ansprüche der Klägerin von der Bundesbahn zu erfüllen sind, hat das Berufungsgericht mit Recht dem Zusammenhang der Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes entnommen. Wenn auch in § 25 Abs. 1 AKG- für den Fall des § 5 AKG, wie er hier in Rede steht, der Bund als Anspruchs Schuldner bezeichnet worden ist, so gilt nach § 25 Abs. 2 etwas anderes doch, wo der Anspruch in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem einzelnen Vermögensgegenstand steht, der anders als durch Rechtsgeschäft in das Eigentum oder in die Verwaltung eines anderen öffentlichen Rechtsträgers als des Bundes übergegangen ist, oder wo der Anspruch im Rahmen von Verwaltungsaufgaben entstanden ist, die auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger als den Bund übergegangen sind; hier ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger. Entsprechend ist aus der Bestimmung, daß für die vom Bund zu erfüllenden Ansprüche die Bundesbahndirektionen Anmeldestellen sind, soweit es sich um Ansprüche gegen die Deutsche Bundesbahn oder die Deutsche Keichsbahn handelt, der Wille- des Gesetzes zu entnehmen, daß die bei den BMHHBBdirektionen anzu demeldenden Ansprüche auch von der BflMHB» zu erfüllen sind« Baß in ihrem Bereich die BflHHBBl und nicht der Bund An-
VI_ZR_215/60 V erkundet am 13o Juni 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der direktion N , vertreten durch die diese vertreten durch ihren Präsidenten, Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Leontine straße %, Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br« Kleine-wefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Äeyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24« Juni I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin, die früher in Sch im Sudeten- land wohnte, wurde am 1. Oktober 1934 dadurch schwer verletzt, daß ein Personenkraftwagen, in dem sie als Beifahrerin saß, von einer Lokomotive erfaßt wurde, vor deren Annäherung die Schranken nicht herabgelassen worden waren* Die Klägerin machte zunächst Schadensersatzansprüche gegen den tschechoslowakischen Eisenbahnärar geltend. Nachdem während des Rechtsstreits das sudetendeutsche Gebiet in das Deutsche Reich einverleibt worden war, schloß die Deutsche Reichsbahn, vertreten durch die Reichsbahndirektion Dresden, mit der Klägerin im Juli 1941 folgendes "Abkommen11: W1.) Am 1* Oktober 1934 verunglückte Prl. Leontine FMP beim Zusammenstoß eines Personenkraftwagens mit der Eisenbahn zwischen und SchflHHIHHi Sie leitet daraus Ansprüche gegen die Deutsche Reichsbahn her. 2.) Die Deutsche Reichsbahn gewährt Prl. Leontine PflIB wegen aller etwaigen Ansprüche aus diesem Unfall im Vergleichswege ohne Anerkennung einer recht^-lichen Verbindlichkeit eine einmalige Abfindung in Höhe von 22.000 RH, die sich aus folgenden Posten zusammensetzt: auf einem Bahnübergang zwischen KHHi und Sch 12o500 RM Schmerzensgeld 3°000 11 als Ersatz für bisherige Auslagen 3*750 ** Rente bis zu dem 30.September 1938 2.750 " als Beitrag zu den Anwaltskosten 22.000 RM. An Vorschüssen werden angerechnet die bisher insgesamt gezahlten 3.300 RM, so daß noch insgesamt 18.700 RM zu bezahlen sind. - 3 ~ Vom 1. Oktober 1938 bis 31« Dezember 1939 wird Frl. Ffl|B eine Rente in Höhe von 75 HM monatlich gewährt. Vom 1« Januar 1940 ab beträgt der monatliche Rentenbetrag 100 RM mit Rücksicht auf die seit diesem Zeitpunkt unbestritten eingetretene Erhöhung der Lebenshaltungskosten« Die Rentenzahlung erfolgt zunächst in dieser Höhe weiter bis zu dem 30. September 1943 einschließlich. Hach nochmaliger ärztlicher Untersuchung erfolgt dann eine Neufeststellung der Rente durch einen nach Vorschlag beider Parteien bestimmten unparteiischen Facharzt, der sich vor Abgabe eines Gutachtens mit dem behandelnden Arzt der Verletzten ins Einvernehmen zu setzen hat. Weitere ärztliche Untersuchungen müssen auf Wunsch einer der Parteien statt finden, doch nicht häufiger als alle fünf Jahre. 3*) Notwendige aus dem Unfall herrührende Kosten für Ärzte und Heilmittel werden der Verletzten nach einer von dieser alljährlich einzusendenden Aufstellung von der Deutschen Reichsbahn vergütet. 4») Dagegen verzichtet Frl. Leontine mit Aus- nahme der ab 1. Oktober 1943 neu festzusetzenden Rente und der unter 3) angeführten Arzt- und Heilmittelkosten auf alle weiteren Ansprüche, die ihr gegen die Deutsche Reichsbahn, die ehemaligen Tschechoslowakischen Staatsbahnen oder die Protektoratsbahnen sowie den Beteiligten dieser Bahnen zustehen oder noch erwachsen sollten.11 Die Deutsche Reichsbahn kam bis zu dem April 1943 ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen nach. Gemäß dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz verlangt die Klägerin, die sich seit 1949 ständig in der Bundesrepublik auf hält und nach wie vor arbeitsunfähig ist, für die Zeit ab 1. April 1930 die Erfüllung des Abkommens von der Beklagten. Die BMBHMMirektion NflIHIt hat als zuständige Anmeldestelle die Erfüllung abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Sie hat die bis zu dem 9» Januar 1939 aufgelaufenen - in Deutsche Mark umgestellten - Ml t Rentenbeträge mit insgesamt 10*530 DM gefordert, für die Folgezeit eine den erhöhten Lebenshaltungskosten Rechnung tragende Monatsrente von 180 DM beansprucht und weiter Ersatz der notwendigen aus dem Unfall herrührenden Kosten für Ärzte und Heilmittel nach einer von ihr alljährlich einzusendenden Aufstellung begehrt. Die Beklagte hat dem Klageverlangen widersprochen. Das Landgericht hat dem Zahlungabegehren stattgegeben, der Klägerin für die Zeit vom 10. bis 31. Januar 1959 weiterhin 70 DM und ab 1. Februar 1959 bis zu einer Neufestsetzung durch einen nach Vorschlag beider Parteien bestimmten Facharzt eine Monatsrente von 100 DM zuerkannt sowie ausgesprochen, daß die Beklagte beginnend mit dem Jahre 1959 die notwendigen, aus dem Unfall herrührenden Arzt- und Heilmittelkosten nach einer alljährlich von der Klägerin einzusendenden Aufstellung zu vergüten hat, jedoch nicht über den Betrag hinaus, den das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht c Im übrigen hat es die Klage abgewieaen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin aber die Rentenverurteilung dahin erweitert, daß die Beklagte ab 1. Februar 1959 an die Klägerin eine monatliche Rente von 160 DM zu zahlen hat. Dabei hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die Vereinbarungen in dem Abkommen vom Jahre 1941 weiter bestimmt: "Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgt eine Neufestsetzung der Rente durch einen nach Vorschlag beider Parteien bestimmten unparteiischen ~ 5 - Facharzt, der sich vor Abgabe eines Gutachtens mit dem behandelnden Arzt der Klägerin ins Einvernehmen zu setzen hat« Die ärztliche Untersuchung sowie weitere ärztliche Untersuchungen in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren müssen auf Wunsch einer der Parteien statt-finden" . Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe: Mit Hecht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht nach § 1 AKG erloschen, sondern nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ÄKG zu erfüllend Stützen sie sich auch auf das Abkommen mit der Deutschen Reichsbahn vom Juli 1941 * so hat, es dieses Abkommen, der Spache nach ein Vergleich, doch unternommen, die Schadensersatz-anSprüche zu regeln, die der Klägerin auf Grund ihres Unfalls vom Jahre 1934 entstanden waren und die sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, gegen die Deutsche Reichsbahn richteten, nachdem das sudetendeutsche Gebiet in das Deutsche Reich eingegliedert worden und dsts im sudetendeutschen Gebiet bele-gene Vermögen der tschechoslowakischen Staatsbahnen gemäß § 3 der Verordnung vom 19- Oktober 1938 (RGBl I, 1446) Teil des Sondervermögens der Deutschen Reichsbahn geworden war. Die 4 mit der Klage geltend gemachten Ansprüche beruhen auf der Verletzung von Körper und Gesundheit der Klägerin* Da die Klägerin festgestelltermaßen ai 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik hatte, ist auch die Voraussetzung des § 6 Abs» 1 AKG dafür gegeben, daß die Ansprüche zu erfüllen sind. Die Revision meint, der Vergleich vom Juli 1941 sei nach § 779 BGB hinfällig, weil der von beiden Vertragsparteien als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt - die Vermögensübernahme der Eisenbahnen des sudetendeutschen Gebietes durch die Deutsche Reichsbahn - weggefallen sei; wäre den Streitteilen dieser Sachverhalt bekannt gewesen, hätte die Klägerin für die Zeit nach 1945 keine Ansprüche gegen das Reichseisen-bahnvermögen erhoben und die Deutsche Reichsbahn keine zuerkannt . Diese Auffassung der Revision geht fehl« Der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt muß der Wirklichkeit nicht entsprochen haben, wenn der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam sein soll« Es muß sich also um den Sachverhalt han«* dein, von dessen gegenwärtigem Bestehen die Vertragsparteien bei Abschluß des Vergleichs irrigerweise ausgegangen sind; er umfaßt das, was die Parteien fehlsam als geschehen und bestehend angenommen haben (BGB RGRK 11« Aufl« § 779 Anm. 30; Staudinger/Brändl, BGB 11. Aufl« § 779 Anm« 18). Haben sich die Vertragschließenden bei Abschluß des Vergleichs dagegen irgend welchen Vorstellungen über das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse hingegeben, so kann ein Zuwiderlaufen der Entwicklung mit ihren Erwartungen niemals zu einer Nichtigkeit des Vergleichs nach § 779 BGB führen (RGZ 117, 309; RG JW 1929, H56, 1457; BGB RGRK aaO Anm, 32). Nur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftegrundlage könnte es von Bedeutung werden« Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch die Annahme abgelehnt, daß mit der Rücknahme des sudetendeutschen Gebietes durch den tschechoslowakischen Staat die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen sei« Der Abschluß des Vergleichs ging darauf zurück, daß mit der Eingliederung des im sudetendeutschen Gebiet belegenen tschechoslowakischen Eisenbahnvermögens in das Vermögen der Deutschen Reichsbahn auch Sehadensersatzverpflichtungen, die im sudetendeutschen Eisenbahnbetrieb für den tschechoslowakischen Eisenbahnärar gegenüber der Klägerin begründet worden waren, auf die Deutsche Reichsbahn übergegangen waren. Es spricht aber nichts dafür und ist auch von der Beklagten durch keinerlei tatsächliche Angaben nahegerUckt, daß sich - (vgl. BGH, urteil vom 14o Juli 1953 V ZR 72/52 IM Nr. 18 zu § 242 </’B by BGB mit weiteren Nachweisen) - der Geschäftswille der Vergleichsparteien auf einer gemeinschaftlichen Vorstellung oder einer erkennbar hervorgetretenen und von der Klägerin nicht beanstandeten Vorstellung der Deutschen Reichsbahn über den Ausgang des Krieges und das weitere völkerrechtliche Schicksal des sudetendeutschen Gebietes mit den sich hieraus etwa ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der Eisenbahnen dieses Gebietes aufgebaut hätte. Daß mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches das Sudetengebiet an die Tschechoslowakei zu-rUckgefallen ist, steht Uber den Umständen, die als Geschäft sgrundlage des Einzel Vertrages zwischen Klägerin und Deutscher Reichsbahn in Betracht kommen konnten, und kann ungeachtet der besonderen Folge des Wiederausscheidens des Budetenländischen Eisenbahnvermögens aus der Vermögensmasse der Deutschen Reichsbahn nicht als Wegfall der Geschäfts-. > J 8 - grundlage anerkannt werden (vgl. BGHZ 7? 238, 243). Es ist daher irrig, daß die Ansprüche der Klägerin, wie die Revision meint, von der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes darum nicht hätten ergriffen werden können, weil sie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorher hinfällig geworden seien. Hilfsweise macht die Revision geltend, nicht die he» klagte komme als Anspruchs Schuldnerin in Betracht, sondern die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesbahndirektion Nürnberg. Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Die DflHHB BflHBHB ist ein Unternehmen der Bundesrepublik, das von dieser als Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung verwaltet wird und relativ weitgehende Selbständigkeit und Rechtsfähigkeit genießt (§§ 1, 2, 7 ff des Bundesbahngesetzes vom 13« Dezember 1951 BGBl 1, 955)• Insbesondere ist das Bundeseisenbahnver« mögen von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten (§ 3)» Zu den Verpflichtungen, die das Sondervermögen der DflHHBM BflHHHfe betreffen, ge hören aber die hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten gegen über der Klägerin aus dem Vergleich. Allerdings sind diese Verbindlichkeiten vor dem 8. Mai 1945 begründet worden und zählen daher nicht zu denen, die nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes als solche der gelten. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß die Haftung der B^HBM für jene alten Verbindlichkeiten ausgeschlossen sei; über frühere Verbindlichkeiten hat das Bundesbahngesetz keine Bestimmung getroffen; es kann nickt angenommen werden, daß § 3 des Bundesbahngesetzes das Schicksal der vor der Kapitulation im Betriebe der Reichsbahn begründeten Schulden habe regeln wollen (Urteil des erkennenden Senats vom 8* November I960 VI ZR 25/60 VersR 1961, 61)« Baß die Ansprüche der Klägerin von der Bundesbahn zu erfüllen sind, hat das Berufungsgericht mit Recht dem Zusammenhang der Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes entnommen. Wenn auch in § 25 Abs. 1 AKG- für den Fall des § 5 AKG, wie er hier in Rede steht, der Bund als Anspruchs Schuldner bezeichnet worden ist, so gilt nach § 25 Abs. 2 etwas anderes doch, wo der Anspruch in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem einzelnen Vermögensgegenstand steht, der anders als durch Rechtsgeschäft in das Eigentum oder in die Verwaltung eines anderen öffentlichen Rechtsträgers als des Bundes übergegangen ist, oder wo der Anspruch im Rahmen von Verwaltungsaufgaben entstanden ist, die auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger als den Bund übergegangen sind; hier ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger. Allerdings handelt es sich bei Bund und Bundesbahn nicht um verschiedene Rechtsträger, sondern um einen und denselben Rechtsträger mit besonderer Verwaltung des vom übrigen Bundesvermögen getrennten Eisenbahnvermögens. Ist § 25 Abs« 2 daher auch nicht unmittelbar anwendbar, so trifft der Grundgedanke dieser Bestimmung aber doch auch im gegenwärtigen Fall zu. Die Ansprüche der Klägerin standen in sachlichem Bezug zu dem von der. BeuAuten Reichsbahn gebildeten Sondervermögen des Beut sehen Reiches, das nach Art. 134 GG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes Uber die vermögensrechtlichen Verhältnisse der vom 2. März 1951 (BGBl I, 155) nunmehr als Sondervermögen "BtfHHB BflHHHHW1 Vermögen des Bundes ist. Baß derartige Ansprüche im Falle des § 5 AKG von der zu erfüllen sind, ergibt 10 sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch daraus, daß sie nach § 27 Abs« 1 Ziff« 2 AKG hei der für den Anspruchsberechtigten zuständigen BflHBBRdirektion anzu demelden waren, die sie demzufolge auch anerkennen und die Erfüllungsleistung bewirken konnte« Freilich ist in § 27 Abs« 3 AKG als Anmeldestelle für Ansprüche ausländischer Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger Staatenloser und nach ausländischem Hecht errichteter juristischer Personen allgemein die Oberfinanzdirektion Köln bestimmt worden, auch für solche Fälle also, in denen nicht der Bund, sondern ein anderer Rechtsträger als Anspruchsschuldner in Betracht kommt« Bas erklärt sich aber aus dem. Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 102, 103 AKG und dem Zweck, Pauschalverträge mit ausländischen Staaten vorzubereiten« Die Bestimmung des § 27 Abs« 3 AKG hat daher AusnahmeCharakter (vgl« F&aux de la Croix AKG § 27 Anm. 3)« Ansonsten sind es aber Dienststellen der Anspruchsschuldner, bei denen die Anmeldung vor zunehmen ist« Bas ist in § 27 Abs. 2 AKG für die Anmeldung von solchen Ansprüchen ausdrücklich bestimmt, die von anderen Hechtsträgem als dem Bund zu erfüllen sind. Entsprechend ist aus der Bestimmung, daß für die vom Bund zu erfüllenden Ansprüche die Bundesbahndirektionen Anmeldestellen sind, soweit es sich um Ansprüche gegen die Deutsche Bundesbahn oder die Deutsche Keichsbahn handelt, der Wille- des Gesetzes zu entnehmen, daß die bei den BMHHBBdirektionen anzu demeldenden Ansprüche auch von der BflMHB» zu erfüllen sind« Baß in ihrem Bereich die BflHHBBl und nicht der Bund An- spruchsschuldner sein soll, ergibt sich auch aus § 33 Abs. 2 AKG, wonach bei Ablösung von Kapitalanlagen Schuldner der Ablösungsschuld die ist, soweit die abzu- lösenden Ansprüche sich gegen die Deutsche Reichsbahn richteten. 11 Bie Entscheidung des Berufungsgerichts über Umfang und Höhe der KlageansprUche wird von der Revision nicht angegriffen und läßt auch keinen sachlich-rechtlichen Irrtum erkennen. Die Revision ist hiernach unbegründet• Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Engels Dl* • Kleinewefers Hanebeck Br«, Bode Heinrich Hey er