hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E.Meyer, Hanebeck, Dr. Bede und Heinrich Meyer für Recht erkannt: 1* Das Berufungsgericht führt aus: Der unter Alkoholeinfluß stehende Fritz habe im Laufschritt vor dem neran-nahenden Lastkraftwagen die Fahrbahn überquert und sei dann gegen die linke Seite des Personenkraftwagens geprallt Der Beklagte habe die Gestalt des Fritz vor dem Scheinwerfer des Lastkraftwagens gesehen, den Zusammenstoß in dem zur Verfügung stehenden Bruchteil einer Sekunde nicht mehr vermeiden können« Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, ein Fußgänger werde unmittelbar vor der Begegnung der beiden Fahrzeuge im Laufschritt die Fahrbahn überqueren* Da das Fehlverhalten des vor dem Lastzug auftauchenden Fußgängers erst bei einer Annäherung des Personenkraftwagens auf 5 bis 10 m erkennbar gewesen sei, habe auch ein besonders aufmerksamer und reaktionssicherer Fahrer den Unfall nicht vermei- Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19* Dezember 1958 - VI ZR 1/58 - - IM § 448 ZPO Nr* 3 ausgeführt, daß der Beklagte unbeschadet der Beweisregelung des § 7 Abs* 2 StVG gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen werden kann, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind* Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lückenhaft und anzureichend ist« Insbesondere war unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO kein Anlaß gegeben, auf die Angaben des Beklagten näher einzugehen, die dieser zu polizeilichem Protokoll im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemacht hatte* Denn im entscheidenden Punkt stimmten die damaligen Angaben des Beklagten mit seinem Prozeßvortrag und seiner eidlichen Aussage überein* Vorwurf der Revision, dem Beklagten sei selbst bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts wenigstens der Vorwurf zu machen, daß er den Fußgänger nicht früher gesehen habe* Naturgemäß mußte sich die Aufmerksamkeit des Beklagten in erster Linie der unmittelbar bevorstehenden Begegnung der beiden Fahrzeuge zuwenden* Selbst wenn der Beklagte am linken Straßenrand einen Mann erblickt hätte, wäre noch kein Anlaß zu der Annahme gegeben gewesen, dieser werde unmittelbar vor der Be- Es führt aus, nur bei einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/st habe der Beklagte der Anforderung sicher gerecht werden können, 3ein zeitweilig mit Abblendlicht fahrendes Fahrzeug vor einem unbeleuchteten Hindernis auf der Fahrbahn rechtzeitig zu dem Anhalten zu bringen» Das Be- Gegen diese Erwägung wendet sich die Revision» Sie meint, das Berufungsgericht‘haße*ubersehen, daß der Beklagte niemals den Verunglückten mit dem Personenkraftwagen habe erfassen können, wenn er vom Augenblick des Abblendens an seine Geschwindigkeit auf 40 km/st heruntergesetzt habe. schon dann vorliegt, wenn der Kraftwagen bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht eben an dem Ort gewesen wäres an dem sich der Zusammenstoß ereignet hat«, Erforderlich ist vielmehr, daß sireh gerade eine d-er Gefahren -ausgewirkt hat, um deretwillen die Einhaltung einer gewissen Höchstgeschwindigkeit gefordert wird (vgl« aus der strafrechtlichen Rechtsprechung BGH VRS Bd«, 3> 423 und Bd« 5, 284; OLG Oldenburg, Hat sich aber die in der etwas überhöhten Geschwindigkeit des Per-sonenkraftwagens liegende Gefährdung in der durch den Fußgänger hervorgerufenen kritischen Verkehrslage nicht ausgewirkt, so stand der Anwendung des § 7 Abs« 2 StVG nichts im Wege« Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Unfall lediglich auf das verkehrswidrige Verhalten des Getöteten zurückzuführen ist und für den Beklagten unvermeidbar war« Demgemäß ist eine Haftung des Beklagten mit Recht verneint worden,
24'6 086 71 ZR 215/58 VerkUndet am 22. Dezember 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Landesversicherungsanstalt WfMUB in Ml vertreten durch die~ Geschäftsführung vertreten durch den Ersten Direktor Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt ~ gegen in AlBHHi Nr« % bei den Landwirt Gustav H Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions bekihagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E.Meyer, Hanebeck, Dr. Bede und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. Oktober 195& wird zurückgewiesen« » Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen 2 - ' vy Tatbestand: Dei* Beklagte befuhr in der Nacht vom 2«/3« Februar 1936 mit seinem Personenkraftwagen Mercedes 180 die 8,40 m breite Bundesstraße 61 in Richtung Bielefeld«, Die Fahrgeschwindigkeit betrug ca.50 bis 55 km/st0 Gegen 1.20 Uhr kam ihm in Höhe der Johannisbachbrücke in Brake ein Lastkraftwagen entgegen« Beide Fahrzeuge hatten vor ihrer Begegnung abgeblendeto Als die Fahrzeuge aneinander vorbeifuhren, erfaßte der Wagen des Beklagten mit der linken Seite den Arbeiter F^0I aus der sich auf der Fahrbahn befand« erlitt einen Schädelbasisbruch, der zu dem Tode führte« Am Fahrzeug des Beklagten wurdender vordere linke Kotflügel und die linke Kante des Daches seitlich eingedrückt, der Aussenspiegel wurde abgerissen« <w Die Klägerin hat auf Grund der Reichsversicherungsordnung an die Witwe des Getöteten Versicherungsleistungen zu erbringen« Sie nimmt beim Beklagten gemäß § 1542 R70 Rückgriff, indem sie vorträgt, der Beklagte habe bei größerer Aufmerksamkeit und vorsichtiger Fahrweise den Unfall vermeiden können« Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1550,43 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie an die Witwe auf Grund des Unfalls leisten muß« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er hat behauptet, der erheblich angetrunkene F^D sei kurz vor der Begegnung der Wagen von links kommend unmittelbar gegen sein Fahrzeug gelaufen« Der Beklagte iet der Ansicht, der Zusammenstoß sei für ihn unvermeidbar gewesen«, i - 3 ~ Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiterfl Labei hat sie den Feststellungsanspruch unter Anpassung an die Vorschriften der §§ 844 Abs* 2 BGB, r « « i 10 Abs* 2 StVG eingeschränkt* Ler Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgrunde: 1* Das Berufungsgericht führt aus: Der unter Alkoholeinfluß stehende Fritz habe im Laufschritt vor dem neran-nahenden Lastkraftwagen die Fahrbahn überquert und sei dann gegen die linke Seite des Personenkraftwagens geprallt Der Beklagte habe die Gestalt des Fritz vor dem Scheinwerfer des Lastkraftwagens gesehen, den Zusammenstoß in dem zur Verfügung stehenden Bruchteil einer Sekunde nicht mehr vermeiden können« Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, ein Fußgänger werde unmittelbar vor der Begegnung der beiden Fahrzeuge im Laufschritt die Fahrbahn überqueren* Da das Fehlverhalten des vor dem Lastzug auftauchenden Fußgängers erst bei einer Annäherung des Personenkraftwagens auf 5 bis 10 m erkennbar gewesen sei, habe auch ein besonders aufmerksamer und reaktionssicherer Fahrer den Unfall nicht vermei- i • den können* Ler Unfall sei daher im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen* ^ € 2* Die Revision versucht vergeblich, die Feststellungen des Berufungsgerichts mit verfahrensrechtlichen Rügen zu erschüttern* Das Berufungsgericht hat die Gründe eingehend dargelegt, die ihm Anlaß gegeben haben, die eidliche Vernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO anzuördnen« Diese Dar- - j 1 egungen halten einer rechtlichen Prüfung in allem stand,, Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19* Dezember 1958 - VI ZR 1/58 - - IM § 448 ZPO Nr* 3 ausgeführt, daß der Beklagte unbeschadet der Beweisregelung des § 7 Abs* 2 StVG gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen werden kann, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind* Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lückenhaft und anzureichend ist« Insbesondere war unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO kein Anlaß gegeben, auf die Angaben des Beklagten näher einzugehen, die dieser zu polizeilichem Protokoll im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemacht hatte* Denn im entscheidenden Punkt stimmten die damaligen Angaben des Beklagten mit seinem Prozeßvortrag und seiner eidlichen Aussage überein* Es war allein eine Frage tatrichterlicher 7/ürdigung, ob das Berufungsgericht den weitgehend durch den unstreitigen Sachverhalt und das Beweisergebnis bestätigten Angaben des Beklagten Glauben schenkte* Auf die Ausführungen der Revision zu dem Beweis des ersten Anscheins braucht nicht eingegangen zu werden; denn das Berufungsgericht hat die der Klägerin nachteiligen Feststellungen gerade nicht auf den Beweis des ersten Anscheins gestützt«, 3o Fehl geht ferner der. Vorwurf der Revision, dem Beklagten sei selbst bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts wenigstens der Vorwurf zu machen, daß er den Fußgänger nicht früher gesehen habe* Naturgemäß mußte sich die Aufmerksamkeit des Beklagten in erster Linie der unmittelbar bevorstehenden Begegnung der beiden Fahrzeuge zuwenden* Selbst wenn der Beklagte am linken Straßenrand einen Mann erblickt hätte, wäre noch kein Anlaß zu der Annahme gegeben gewesen, dieser werde unmittelbar vor der Be- i i • » > i ... 5 gegnung der beiden Fahrzeuge''$uer über die Fahrbahn laufen» Mit einem solchen grob verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers braucht ein Kraftfahrer auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden besonderen überlegenen Aufmerksamkeit (BGH VI ZR 137/58 - Urteil vom 9o Juni 1959) nicht zu rechnen» Bas Berufungsgericht unterstellt zu dem Nachteil des Beklagtenr daß dessen Geschwindigkeit möglicherweise etwas überhöht war. Es führt aus, nur bei einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/st habe der Beklagte der Anforderung sicher gerecht werden können, 3ein zeitweilig mit Abblendlicht fahrendes Fahrzeug vor einem unbeleuchteten Hindernis auf der Fahrbahn rechtzeitig zu dem Anhalten zu bringen» Das Be- •. rufungsgericht meint jedoch, der Unfall sei angesichts des Verhaltens des Fritz auch dann nicht vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte im kritischen Augenblick mit einer Ge** schwindigkeit von ca, 40 km/st gefahren wäre« Gegen diese Erwägung wendet sich die Revision» Sie meint, das Berufungsgericht‘haße*ubersehen, daß der Beklagte niemals den Verunglückten mit dem Personenkraftwagen habe erfassen können, wenn er vom Augenblick des Abblendens an seine Geschwindigkeit auf 40 km/st heruntergesetzt habe. Denn in diesem Falle wäre der Kraftwagen wenigstens 3 Sekunden später an der Unfallstelle gewesen» Diese Zeit habe aber für den sich im Laufschritt bewegenden Fritz voll ausgereicht, um einer Berührung mit dem Personenkraftwagen zu entgehen. 9 l Die Revision verkennt^ daß ein haftungsbegründender Ur-Sachenzusammenhang zwischei der Überschreitung der nach § 9 StVO zulässigen Geschwindigkeit und dem Unfall noch nicht A « t schon dann vorliegt, wenn der Kraftwagen bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht eben an dem Ort gewesen wäres an dem sich der Zusammenstoß ereignet hat«, Erforderlich ist vielmehr, daß sireh gerade eine d-er Gefahren -ausgewirkt hat, um deretwillen die Einhaltung einer gewissen Höchstgeschwindigkeit gefordert wird (vgl« aus der strafrechtlichen Rechtsprechung BGH VRS Bd«, 3> 423 und Bd« 5, 284; OLG Oldenburg, TOS Bd« 6, 4^0; OLG Hamm, VRS Bd« IO, 459; OLG Stuttgart, NJW 1959, 351)0 Sonst würde die Haftung von dem im Sinne der Gefährdung durchaus zufälligen Umstand abhängen, daß ein Verkehrsteilnehmer in einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, hier der Straßenüberquerung des Fußgängers, anwesend ist« Anders ausgedrückt: Wer mit überhöhter Geschwindigkeit fährt, ist nicht schon ohne weiteres mit dem Haftungsrisiko für alle Verkehrsunfälle belastet, in die er auf seiner weiteren Fahrt verstrickt wird«, Wohl aber wird vielfach der Ablauf eines Verkehrsunfalls im Sinne des Beweises des ersten Anscheins dafür sprechen, daß die in der überhöhten Geschwindigkeit liegende Gefährdung auch ursächlich für die Entstehung des Unfalls gewesen ist« Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht seine Überzeugung ausreichend begründet, daß die Entstehung des Unfalls mit der leicht überhöh uen Geschwindigkeit des Personenkraftwagens nichts zu tun hat« Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts über das plötzliche Auftauchen des Fußgängers vor dem bereits auf 5 bis Io m herangekommenen Kraftwagen erscheint es in der Tat als ausgeschlossen, daß ein mit ca« 4o km/st fahrender Kraftfahrer den Unfall hätte vermeiden können« Ebenfalls kann nach dem Sachverhalt die Annahme ausgeschlossen werden, der unter Alkoholeinfluß stehende F^J^ habe sich deshalb zu dem leichtsinnigen Überqueren der Fahrbahn verleiten lassen, Y/eil er zwar mit einer Geschwindigkeit des Personenkraftwagens von Ao km/st, nicht aber mit der tatsächlich gefahrenen etwas höheren Geschwindigkeit gerechnet habe« Dieser Gesichtspunkt wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Hat sich aber die in der etwas überhöhten Geschwindigkeit des Per-sonenkraftwagens liegende Gefährdung in der durch den Fußgänger hervorgerufenen kritischen Verkehrslage nicht ausgewirkt, so stand der Anwendung des § 7 Abs« 2 StVG nichts im Wege« Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Unfall lediglich auf das verkehrswidrige Verhalten des Getöteten zurückzuführen ist und für den Beklagten unvermeidbar war« Demgemäß ist eine Haftung des Beklagten mit Recht verneint worden, 5o Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« •• Dr, Kleinewefers Dr« K,E.Meyer Hanebeck Dr« Bode Heinrich Meyer