BGH · VI ZR 215/56
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
2o die gemeinde Kreis Gemeindedirektor, Streitgehilfin der Beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI«2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1«Oktober 1957 unter Mitwir^ kung des Senatspräsidenten Prof«Br«Meiß sowie der Bun«-* desrichter Br «Engels, Br »K« 23 »Meyer, Hanebeck und BrcHauß für Recht erkannt: Da die im Eigentum der Gemeinde Dank stehende und von dieser angelegte Eichendorffstraße noch nicht fertigge-stellt, insbesondere ihr entlang der Giebelseite des Häuserblocks verlaufender Teil auch nach Beendigung der Walzarbeiten infolge von Materialanhäufungen schwer begehbar war, hatte sich auf diesem Bodenstreifen ein von den Anwohnern ausgetretener Trampelpfad gebildet, der sich in schlechtem gustand befand und darüber hinaus zur Unfallzeit infolge Nachtfrostes vereist war. Die Klägerin behauptet, sie sei auf dem von der Beklagten nicht gesicherten Trampelpfad zu Fall gekommen; demgegenüber Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht hinreichend bewiesen habe, daß sie gerade auf dem Grundstück der Beklagten und nicht auf der Eichendorff-straße zu Fall gekommen sei« Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos» Bas Oberlandesgericht führt aus, die Behauptung der Klägerin, sie sei auf dem Trampelpfad gefallen, sei nicht mit W hinreichender Sicherheit bewiesen, wenn auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche; da die Unklarheit zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe, sei ihre Berufung schon aus diesem Grunde zurückzuweisen» Bas Berufungsgericht hält die Klage aber auch gemäß § 254 BGB für unbegründet, weil die Klägerin ihr Ziel unter Vermeidung der Gefahrenstelle auf einem weit gefahrloseren, wenn auch einige Minuten längeren Wege hätte erreichen können» 1o Ber Uber das Grundstück der Beklagten verlaufende Trampelpfad befand sich zur Zeit des Unfalls in schlechtem, verkehrswidrigem Zustand und war insbesondere infolge des voraufgegangenen Nachtfrostes gefährlich« Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht die Beklagte auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse für verpflichtet, diesen Pfad in einem Zustand zu erhalten, der Unfälle ausschloß« Bas Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß die Beklagte diese ihre Verkehrssicherungspflicht möglicherweise schuldhaft verlötet hat« Unter solchen Umständen' durfte das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin nicht deshalb zurUckweisen, weil sie nicht restlos hat nachweisen können, daß sie auf dem Grund und Boden der Beklagten zu Pall gekommen ist, sondern ihr Unfall sich möglicherweise - wenngleich mit geringerer Wahrscheinlichkeit - auf dem unmittelbar benachbarten Teil der Eichendorffstraße ereignet hat« Ber dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte S$tz7 daß diese Unklarheit zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe, ei'fährt nämlich gerade hin- Wenn sich nicht ermitteln läßt* wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine unerlaubte Handlung verursacht hat, so ist jeder für den Schaden verantwortlich (§ 830 Abs®1 Satz 2 BGB)® Diese Vorschrift setzt sich zu dem Ziel, eine Beweisschwierigkeit für den Geschädigten zu überwinden, die sich Uo a® dann ergibt, wenn ungewiß geblieben ist, wer von mehreren, als Urheber in Betracht kommenden Personen den Schaden verursacht hat (RGZ 121, 400, 402 f). Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schadensersatzanspruch des durch einen von mehreren beteiligten Tätern Geschädigten nicht daran scheitern soll, daß die Person des eigentlichen Schädigers nicht mit voller Sicherheit ermittelt werden kann (RG WarnRspr 1912 Uro387)o Vorausgesetzt wird dabei nur, daß von den mehreren Handelnden einer den Schaden verursacht hat, daß der Schaden möglicherweise von einem jeden der Mehreren verursacht ist und daß in der Person jedes der Handelnden, wenn er Schädiger ist, auch Verschulden yorliegt (Kommissionsbe- ^ rieht bei Mugdan, Materialien II S»1095 f)* In diesem Sinne war an den Wegeverhältnissen der Unfallstelle und an der durch sie verursachten Körperverletzung der Klägerin aussef der Gemeinde I4Ü auch die Beklagte beteiligte Die tatsächliche Einheit des zeitlich und örtlich zusammenhängenden Vorgangs kann nicht zweifelhaft sein« Zweifelhaft ist nur, ob in dem eng umgrenzten Raum der Unfallstelle an der Hordecke des Häuserblocks die schädigende Einwirkung auf den Körper der Klägerin von dem Grund und Boden der Gemeinde oder-von dem benachbarten der Beklagten ausgegangenfist« Eben dieses Beweisnotstandes will § 830 Abs« 1 Satz 2 BGB die verletzte Klägerin entheben, weil es gerechter ist, alle haften zu lassen, die sich an der gemeinschaftlichen Gefährdung schuldhaft beteiligt und möglicherweise jeweils den Schaden verursacht haben, als.den Geschädigten leer ausgehen zu lassen (Reinicke NJW 1951, 317)® Daß die Beteiligten im vorliegenden Palle die Gefährdung nicht durch bewegliche Sachen (Steine, Geschosse, Knallerbsen) oder unmittelbare kör- perliche Einwirkung (Schlägerei* Beischlaf), sondern durch ihre Grundstücke herbeigeführt haben, kann keine abweichende Beurteilung rechtfertigen« Im übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anerkannt, daß auch die Schadensverursachung durch ein Grundstück in den Bereich des § 830 Abs« 1 Satz 2 BGB fällt ( VII ZR 268/56 vom 14«Kärz 1957 « m ffr«4 zu § 830 BGB; § 94 BGB)* a) Es erwägt zunächst, daß die Klägerin nach Abgabe ihrer Milchkanne im Hause Eichendorffstraße 8 diesen ost-wärtigen Teil der Straße bis zur Gonellastraße hätte zurück-gehen und dann einen westlichen,an den Häusern Nr« 1 - 5 entlang laufenden Teil der insgesamt hufeisenförmig angelegten Eichendorffstraße sowie einen hieran anschließenden gut gangbaren Pfad hätte benutzen können» Die Klägerin hatte indessen geltend gemacht, daß der westliche Straßenteil längs der Häuser Nr» l - 5 damals nicht gangbar gewesen sei, vielmehr so weich war, daß man mit dem Schuh tief einsank, und verschiedene Mulden aufwies» Das angefochtene Urteil geht dem- gemäß denn auch von der Möglichkeit aus, daß die westliche Eichendorffstraße noch nicht fertiggesteilt war* War aber hiernach der längere Weg Uber den westlichen Teil der Eichen-dorffstraße möglicherweise ebensowenig verkehrssicher wie der tatsächlich eingeschlagene, so kann der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, war es vielmehr sachgemäß, daß sie bei gleicher Gefährlichkeit den kürzeren wählte* Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht möglicherweise ausser Betracht gelassen, daß es für ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin nicht auf eine Abwägung der objektiven Gefährlichkeit des Weges über den Trampelpfad einerseits und des Weges Über die Gonella- und Bahnstraße andererseits, als vielmehr darauf ankam, wie die Klägerin nach den konkreten Verhältnissen der Unfallzeit, d» h» nach vorauf gegangenem Nachtfrost, die Gefährlichkeit der beiden Wege bei einer Vergleichung beurteilen durfte» Konnte sie davon ausgehen, daß die asphaltierten Fahrbahnen der Gonella- und der Bahnstraße ebenso vereist und ebensowenig gestreut waren wie der Trampel-' pfad, so durfte sie den längeren Weg über die vereiste, dazu von Fahrzeugen belebte Asphaltstraße möglicherweise ohne Verschulden gegen sich selbst für gefährlicher halten, als den von ihr eingeschlagenen kürzeren Y/eg^..