1) Die Bestimmung eines Gebäudes zu öffentli-/ chen Zwecken kann auch dann vorliegen, wenn das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, * nach Abbruch des Gebäudes öffentlichen Zwecken' dienen soll« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesriehter Br. Beibrück, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Kaul für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Das im Britischen Sektor von Berlin gelegene Kasernengrundstück Berlin NW 40, K^^straße 15, war nach dem Zusammenbruch auf Grund des Gesetzes Nr 52 von der Britischen Militärregierung beschlagnahmt worden**Verwalter für die Britische Militärregierung war das Finanzamt für Liegenschaften, eine Dienststelle der Beklagten, die sich später als Abwicklungsstelle der Wehrmächtegrundstücke im Britischen Sektor zu Berlin bezeichnete. Mit Schreiben des Finanzamts für Liegenschaften vom 2c Februar 1946 wurde dem Erstkläger mitgeteilt, daß der Mietwert für die beiden Garagen und eine inzwischen von dem Erstkläger hinzugenommene weitere Garage auf insgesamt 104 HM monatlich ermittelt Worden sei. durch das sich diese Stelle nach erfolgter Zustimmung des zuständigen Bezirksbürgermeisters unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs mit der Benutzung dieser weiteren Garage durch den Erstkläger einverstanden erklärt. Die Kläger haben mit der auf §§ 4 und 32 MSchG gestützten Klage Bezahlung von Umzugskosten und Entschädigung für die von ihnen in den Räumen vor genommenen Einbauten begehrt. Die Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und vor dem Kammergericht ihre Ansprüche auf je 2 100 DM-West erhöht. Dem steht nicht entgegen, daß die Kläger im ersten Rechtszug nur je 2 000 DM geltend gemacht haben und das Landgericht daher nur über Ansprüche mit einem Streitwert von insgesamt 6 000 DM entschieden hat. Sie enthält also.keinen besonderen Ausspruch in der Richtung, daß die im zweiten Rechts zug erweiterten-Klageansprüche abgewiesen werden «Daß das# Beruihngsarteil, nicht nur ein Teilurteil ist, sondern über alle von den Klägern geltend gemachten Ansprüche entschieden und sie abgewiesen hat, läßt sich jedoch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit Sicherheit entnehmen. Wäre das Urteil tatsächlich an diesem Tag zugestellt worden, so wäre die Revision verspätet gewesen, denn sie ist erst am 24o Oktober 1951, also nach Ablauf der vom 22. Die Beklagte ist diesen glaubhaften und substantiierten Angaben der Kläger nicht entgegengetreten, sondern hat erklärt, sie bestreite nicht mehr, daß das Berufungsurteil dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger im zweiten Rechtszuge erst am 24. Der Senat hat daher die volle Überzeugung erlangt, daß die Zustellung des Urteils an den Prozeßbevolimächtigten der Kläger im Berufungsrechtszug tatsächlich erst am 24* September 1951 erfolgt ist, und sieht deshalb die gegen die Zulässigkeit der Revision sprechenden Bedenken als ausgeräumt an. 1.) Alas Berufungsgericht hat, ohne zu prüfen, ob Mietverträge zwischen den Parteien bestanden haben,' die Vorschrift des § 32 MSchG, auf die die Klüger in erster Linie ihre Ansprüche stütz deshalb nicht für anwendbar gehalten, weil die Saragcngebäude nicht zu öffentlichen Zwecken bestimmt gewesen seien. 2a) Demgegenüber vortritt die Revision die Ansicht, die Widmung der Kasernenräuiae für öffentliche Zwecke habe trotz des 2uscmmenbruclib und der Auflösung der Wehrmacht durch das Gesetz Kr 34 des Kontrollräte (AB1KR 57) nur dann erlöschen können, ' wonn eine neue Zweckbestimmung getroffen worden sei (ebenso Bettermann in Anm su LG Hamburg jDR’ 1949, 485 /?877unter IV 5a) Einer Ent Scheidung dieser Präge (vgl. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Bestimmung eines Gebäudes zu öffentlichen Zwecken auch dann gegeben sein, wenn es abgerissen werden soll. Wird von diesem Sinn der Vorschrift ausgegangen, so ist nicht einzusehen, warum sie nur in dem Regelfall anwendbar sein soll, daß die Räume des einem Britten überlassenen Gebäudes zu öffentlichen Zwecken benötigt werden. Bas öffentliche Interesse fordert ihre Anwendung vielmehr auch dann, wenn das Grundstück, auf dem derartige Gebäude stehen, nach Abbruch der Gebäude für öffentliche Zwecke Verwendung finden soll. 3-) Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann mithin die Anwendbarkeit des § 32 MSchG nicht ausgeschlossen werden. Eine Aufrechterhaltung des Urteils müsste dann erfolgen, wenn die Vorschrift des § 32 MSchG, deren Abs 2 den Klägern einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Umzugskosten und, soweit dies zu dem Ausgleich unbilliger Härten erforderlich ist, außerdem einen Anspruch auf Entschädigung für die sonstigen wirtschaftlichen Nachteile durch den Verlust der Räume gewähren würde, hier aus anderen Gründen unanwendbar sein sollte.. Wer mithin in ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude lediglich durch Hoheitsakt eingewiesen worden ist, kann, wenn er die ihn überlassenen Räume wieder aufgeben muss, Ansprüche aus § 32 MSchG nicht geltend machen, sofern ausser den auf der öffentli rechtlichen Einweisung beruhenden nicht auch noch rechtsgescfc liehe Beziehungen zwischen ihnen entstanden sind. Die Tatsache, daß die Kläger durch die Wohnungsbehörden in die Räume eingewiesen worden sind, steht einem auf § 32 Abs 2 MSchG gestützten Ansprudte nur dann entgegen, wenn keine Mietverträge und auch keine rechtsgeschäftlichen mietähnlichen Beziehungen zustandegekommen sind, was zwischen den Parteien streitig und bisher noch nicht geklärt ist. b) Das Landgericht hat angenommen, daß den Klägern Ansprüche aus § 32 Abs 2 MSchG deshalb nicht zuständen, weil diesen die Räume nur zu vorübergehendem Gebrauch überlassen worden seien. Es hat hierbei übersehen, daß die Ansprüche aus §32 Abs 2 MSchG nach § 32 Abs 3 MSchG nur dann ausgeschlossen sind, wenn Räume für besondere Zwecke zu vorübergehendem Gebrauch überlassen worden sind. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitern die Ansprüche aus § 32 Abs 2 MSchG auch nicht daran, daß die Kläger ihren Einspruch vor der Schiedsstelle nicht weiter vorfolgt haben. Der Berechtigte kann vielmehr die Ansprüche aus § 32 Abs 2 MSchG auch noch nach der Räumung erheben ohne Rücksicht darauf, ob er sich gegen die Räumung zur Wehr gesetz hat und ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist (vgl Schopp-Groo/thold § 32 Anm 13). d) Der Hinweis der Abwicklungsstelle für Wehrmachtsgrundstücke im britischen Sektor von Berlin in ihren Schreiben an die Kläger, daß ihnen im Falle des Widerrufs Schadensersatzansprüche nicht zuständen, steht den Klageforderungen ebenfalls nicht entgegen. e) Da die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die An-- Wendung des § 32 MSchG verneint hat, nicht stichhaltig sind, und jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen des .Berufungsgerichts auch aus anderen Gründen Ansprüche aus § Die Kläger können die Ansprüche aus § 32 Abs 2 MSchG jedoch nur dann geltend mache?, wenn vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen ^wischen den Parteien bestanden haben. Wenn auch manches dafür spricht, daß Mietverträge oder mindestens mietähnliche Beziehungen zwischen den Parteien zustandegekommen sind, so bedarf es doch insoweit noch tatrichterlicher Würdigung des Vortrags der Parteien, zu der das Revisionsgericht nicht befugt ist, und gegebenenfalls der Erhebung von Beweisen. Auf § 4 MSchG dessen.Anwendung das Berufungsgericht, wenn auch mit unzutreffender Begründung im Ergebnis mit Recht abgelehnt hat, kann die Klage^deshalb nicht gestützt werden, weil die Kläger Räume innegehabt haben, die im Eigentum des früheren Deutschen Rei'ches gestanden haben und Öffentlichen Zwecken zu dienen bestimmt worden sind, so daß gemäß § 32 Abs 1 MSchG die §§ 1-31 MSchG keine Anwendung f in-* den.
Hacl^schlafi^werk!
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Jfficht für die .Amtliche Sammlung!
Gesetz:
Rechtssatz
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1) Die Bestimmung eines Gebäudes zu öffentli-/ chen Zwecken kann auch dann vorliegen, wenn das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, * nach Abbruch des Gebäudes öffentlichen Zwecken' dienen soll«
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Unter einem "sonstigen Rechtsverhältnis" im Sinne von § 32 Abs 1 MSchG sind nur vertrag-liehe oder vertragsähnliche rechtsgeschöft-liehe Beziehungen zu verstehen«
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Aktenzeichen: VI IZR 215/52 Urteil des BGH vom 13. Mai 1953
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Kläger, Berufungs- und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
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Berlin, vertreten durch den Senat von Berlin, dieser wiederum vertreten durch das Bezirksamt Tiergarten in Berlin NW 21, BtK/ß Straße 0,
: Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesriehter Br. Beibrück, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Kaul
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juli 1951 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über diel Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Das im Britischen Sektor von Berlin gelegene Kasernengrundstück Berlin NW 40, K^^straße 15, war nach dem Zusammenbruch auf Grund des Gesetzes Nr 52 von der Britischen Militärregierung beschlagnahmt worden**Verwalter für die Britische Militärregierung war das Finanzamt für Liegenschaften, eine Dienststelle der Beklagten, die sich später als Abwicklungsstelle der Wehrmächtegrundstücke im Britischen Sektor zu Berlin bezeichnete.
Der Erstkläger erhielt unter dem 25- August 1945 von dem Finanzamt für Liegenschaften in Berlin eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Einweisung in zwei Garagenräume dieses Grundstücks mit Wirkung vom 1. Oktober 1945 ab* In diesem Schreiben finden sich vorgedruckt folgende Sätze:
«Der Mietvertrag wird später abgeschlossen. Die ortsüblich angemessene Miete wird durch das Finanzamt für Liegenschaften festgesetzt. Im Falle des Widerrufs hat der Eingewiesene keinen Anspruch auf Schadensersatz.«
Anschließend wurde dem Erstkläger für diese Garagen auch noch eine vorläufige Einweisung durch das Wohnungsamt übersandt. Mit Schreiben des Finanzamts für Liegenschaften vom 2c Februar 1946 wurde dem Erstkläger mitgeteilt, daß der Mietwert für die beiden Garagen und eine inzwischen von dem Erstkläger hinzugenommene weitere Garage auf insgesamt 104 HM monatlich ermittelt Worden sei. Das Schreiben.schließt mit dem Satz:
«Wegen des Mietvertrags treten wir Ihnen später näher.«
Auf seinen Antrag erhielt der Erstkläger unter dem 31. Mai 1946 von der Abteilung für Bau- und Wohnungswesen des Bezirksamts Tiergarten eine «vorübergehende Einweisung« in eine weitere Garage desselben Grundstücks. In dem für
dieses Schreiben benutzen Formular sind folgende vorgedruckten Sätze enthalten:
"Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden*
Durch diese Einweisung wird das zwischen dem Hauseigentümer und dem Mieter bestehende Mietverhältnis nicht berührte Der Eingewiesene ist also nicht zu dem
Abschluß eines Mietvertrages berechtigt,"
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Auf diese weitere Garage bezieht sich ferner ein Schrei ben der Abwicklungsstelle für Wehrmächtegrundstücke im Britischen Sektor zu Berlin vom 8. Juni 1946. durch das sich diese Stelle nach erfolgter Zustimmung des zuständigen Bezirksbürgermeisters unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs mit der Benutzung dieser weiteren Garage durch den Erstkläger einverstanden erklärt. Außerdem wurde dem^läger in diesem Schreiben mitgeteilt, daß die Miete für diese Garage jährlich 408 DM oder monatlich 34 HM betrage und die Gesamtmiete für die vom Erstkläger ermieteten Räume sich demnach ab 1. Juli 1946 auf 138 HM monatlich belaufe. Am Schluß dieses Schreibens befindet sich vcrgedruckt der Vermerk:
MIm Falle des Widerrufs stehen Ihnen Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art nicht zu;"
Die beiden weiteren Kläger erhielten für andere Garagen desselben Grundstücks ebenfalls vorläufige Einweisungen durch das Wohnungsamt und anschließend Schreiben der Ab-wicklungsstelle der Wehrmachtsgrundstücke im Britischen Sektor zu Berlin unter Benutzung desselben Vordrucks mit entsprechendem Wortlaut wie das unter dem 8. Juni 1946 an den Erstkläger gerichtete Schreibeno
Alle Kläger haben seit 1945 und 1946 die ihnen zugewiesenen Garagen, die sie für ihre Zwecke hergerichtet haben, benutzt und die festgesetzten Vergütungen für diese Garagen laufend gezahlt.
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Im Januar 1950 wurden die vorläufigen Einweisungen des Wohnungsamts aufgehoben. Hiergegen legten sämtliche Kläger bei der Schiedsstelle des Bezirksamts Tiergarten Einspruch ein. Der Einspruch des Erstklägers wurde durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten zurückgenommen. Die Ein-.Sprüche der beiden anderen Kläger wurden für erledigt erklärt, weil diese Kläger die von ihnen eingeforderten Kostenvorschüsse nicht rechtzeitig eingezahlt hatten. Hach Erledigung der Einsprüche wurde den Klägern die Zwangsräumung angedrohto Der Erstkläger und die Zweitklägerin erhoben hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht, nahmen diese Klage aber zurück, nachdem die Räumungsfristen verlängert worden waren. Die Zweitklägerin und der Drittkläger haben schließlich vor der Einleitung von Zwangsmaßnahmen die von ihnen innegehaltenen Garagen geräumt. Der Erstkläger hat die Räumung erst durchgeführt, nachdem mit der Zwangsräumung begonnen worden war. Bei der Räumung haben sich sämtliche Kläger ausdrücklich ihre Ansprüche auf Umzugskosten und Entschädigung Vorbehalten.
Die Kläger haben mit der auf §§ 4 und 32 MSchG gestützten Klage Bezahlung von Umzugskosten und Entschädigung für die von ihnen in den Räumen vor genommenen Einbauten begehrt. Sie haben ihre Klage beim Amtsgericht Tiergarten eingereicht. Dieses hat sich auf Antrag der Kläger durch Beschluß vom 22. Dezember 1950 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Vor dem Landgericht haben die Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von je 2 000 DM-West nebst Zinsen an jeden der Kläger beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und vor dem Kammergericht ihre Ansprüche auf je 2 100 DM-West erhöht. Das Kammergericht hat ihre Berufung zurückgewiesen «
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Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. 14
Entscheidungsgründe:
I.. .
Die Revision ist zulässig.
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I.) Die Revisions summe ist erreicht. Die in der Berufungsinstanz geltend gemachten Forderungen der drei Kläger betragen zwar nur je -2 100 DM, so daß sie -jede für sich allein betrachtet- die Revisionssumme nicht erreichen. Durch die Verbindung ihrer Klagen ist jedoch ein revisionsfähiger Beschwerdegegenstand geschaffen worden, denn nach § 5 ZPO in Verbindung mit § 546 Abs 3 ZPO sind Forderungen von, . Streitgenossen zusammenzurechnen (RGZ 116, 306/509/; 161, 350 /35j/)o Die in die Revisionsinstanz gediehenen Forderungen aller drei Kläger zusammen ergeben hier einen über 6 000 DM hinausgehenden Streitwert. Dem steht nicht entgegen, daß die Kläger im ersten Rechtszug nur je 2 000 DM geltend gemacht haben und das Landgericht daher nur über Ansprüche mit einem Streitwert von insgesamt 6 000 DM entschieden hat. Zwar lautet die Formel des Berufungsgerichts dahin, daß die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Sie enthält also.keinen besonderen Ausspruch in der Richtung, daß die im zweiten Rechts zug erweiterten-Klageansprüche abgewiesen werden «Daß das# Beruihngsarteil, nicht nur ein Teilurteil ist, sondern über alle von den Klägern geltend gemachten Ansprüche entschieden und sie abgewiesen hat, läßt sich jedoch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit Sicherheit entnehmen. Hierfür spricht zudem auch die in der Urteilsformel enthaltene Kostenentscheidung. Die Urteilsfcrmel des Berufungsgerichts is daher dahin auszulegen, daß es nicht nur die Berufung der Kläger zurückgewiesen, sondern auch ihre erweiterten Ansprü-j che abgewiesen hat»
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2o) Die Revision ist auch rechtzeitig eingegangen. Allerdings trägt das Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Kläger im Berufungsrechtszug Uber die Zustellung des vollständigen Berufungsurteils das Datum des 22. September 1951. Wäre das Urteil tatsächlich an diesem Tag zugestellt worden, so wäre die Revision verspätet gewesen, denn sie ist erst am 24o Oktober 1951, also nach Ablauf der vom 22. September 1951 ab gerechneten Monatsfrist, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Wenn nun auch das Empfangsbekenntnis des zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts vollen Beweis fUr die Zustellung des Urtels liefert, so ist doch der Gegenbeweis gegen den Inhalt des Empfangsscheins unbeschränkt zulässig, namentlich auch in der Richtung, daß dieser unrichtig datiert ist (RGJW 1925? 1490 Nr 16 mit zustimmender Anmerkung von Striemer; OLG Darmstadt JW 1939? 364 Nr 36; Stein-Jona s-Sch<5n-ke, ZPO 17* Aufl § 198 Anm II 5). Hier haben die Kläger unter Darlegung von Einzelheiten vorgetragen, daß das an den Gegner zugestellte Berufungsurteil bei ihrem zweitinstanzlichen Pro-zeßbevollmäcntigten erst am 24. September 1951 eingegangen ist und dieser nur versehentlich eine von dem Büro des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten mit dem Datum des 22. September 1951 versehene Zustellungskarte unterzeichnet hat. Die Beklagte ist diesen glaubhaften und substantiierten Angaben der Kläger nicht entgegengetreten, sondern hat erklärt, sie bestreite nicht mehr, daß das Berufungsurteil dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger im zweiten Rechtszuge erst am 24. September 1951 zugestellt worden sei. Der Senat hat daher die volle Überzeugung erlangt, daß die Zustellung des Urteils an den Prozeßbevolimächtigten der Kläger im Berufungsrechtszug tatsächlich erst am 24* September 1951 erfolgt ist, und sieht deshalb die gegen die Zulässigkeit der Revision sprechenden Bedenken als ausgeräumt an.
II.
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Die Revision ist auch begründet.
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1.) Alas Berufungsgericht hat, ohne zu prüfen, ob Mietverträge zwischen den Parteien bestanden haben,' die Vorschrift des § 32 MSchG, auf die die Klüger in erster Linie ihre Ansprüche stütz deshalb nicht für anwendbar gehalten, weil die Saragcngebäude nicht zu öffentlichen Zwecken bestimmt gewesen seien. Hierzu hat es erlogen: Zwar sei es nicht erforderlich, da3 ein Gebäude, uq zu öffentlichen Zwecken bestimmt zu*/sein, gerade in der Zeit zu öffentlichen Zwecken verwendet werde, in der sich die LIieter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten in ihm befunden haben. Ia... vorliegenden Pall handle es sich aber um Kasernen, die lediglich für die Wehrmacht bestimmt gewesen seien. Diese konkrete Zweckbestimmung habe mit dem Zusammenbruch auf gehört. Hur dann, wenn die Gebäude nach dem Zusammenbruch zu irgendeiner. Zeit für solche Zwecke bestimmt gewesen wären, könne jedoch § 32 MSchG Anwendung finden. Hach dem Zusammenbruch seien sie aber für der-artige Zwecke nicht mehr bestimmt gewesen, vielmehr seien die Gebäude von 1345 an bis zu ihrer Räumung stets von Privatleuten benutzt worden. Entgegen der Ansicht der Kläger könne die Bestimmung zu Öffentlichen Zwecken* auch nicht darin erblickt werden, da3 die Gebäude abgerissen werden sollen, damit Grünflächen und Sportplätze errichtet werden können. Es lasse sich nid sagen, dal ein Gebäude öffentlichen Zwecken diene oder zu dienen bestimmt sei, wenn es im öffentlichen Interesse abgerissen werden solle.
2a) Demgegenüber vortritt die Revision die Ansicht, die Widmung der Kasernenräuiae für öffentliche Zwecke habe trotz des 2uscmmenbruclib und der Auflösung der Wehrmacht durch das Gesetz Kr 34 des Kontrollräte (AB1KR 57) nur dann erlöschen können, ' wonn eine neue Zweckbestimmung getroffen worden sei (ebenso Bettermann in Anm su LG Hamburg jDR’ 1949, 485 /?877unter IV 5a) Einer Ent Scheidung dieser Präge (vgl. dazu LG Lüneburg, Wohnung* Wirtschaft und Kietrecht, 1950 Nr 12 S 3)> bedarf es hier je-, doch nicht, .denn die Vorschrift des § 32 Abs 1 MSchG ist, wie ihr '..'orilaut ergibt, auch dann anwendbar, weml die Gebäude nicÄ* schon bei Beginn des wborlussunggiverhältnisses zu öffentlichen Zwecken bestimmt waren, sondern wenn sie erst später zu.derartigen Zwecken bestimmt worden und nacn der Räumung einer der-
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artigen Zweckbestimmung zugeführt werden^sollen (Ebel-Lilien-thal Mieterschutz und Mieteinigungsämter, 3. Aufl. § 32 Anm 4; Betterraann aaO unter IV 5b; Roquette, Mietrecht 3. Aufl. S 277). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Bestimmung eines Gebäudes zu öffentlichen Zwecken auch dann gegeben sein, wenn es abgerissen werden soll. Wie aus der amtlichen Begründung zu der Vorschrift des jetzigen § 32 MSchG hervorgeht, sollte im Interesse der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eine leichtere Lösung des Hietverhältnisses über Räume in den von dieser Vorschrift erfassten Gebäuden ermöglicht werden. Wird von diesem Sinn der Vorschrift ausgegangen, so ist nicht einzusehen, warum sie nur in dem Regelfall anwendbar sein soll, daß die Räume des einem Britten überlassenen Gebäudes zu öffentlichen Zwecken benötigt werden. Bas öffentliche Interesse fordert ihre Anwendung vielmehr auch dann, wenn das Grundstück, auf dem derartige Gebäude stehen, nach Abbruch der Gebäude für öffentliche Zwecke Verwendung finden soll. Ber erkennende Senat trägt daher in Übereinstimmung mit Haarmann ("Zum § 32 MSchG" HuW 1948, 103) keine Bedenken, § 32 MSchG auch dann anzuwenden, wenn die neue Zweckbestimmung des Grundstücks den Abbruch der Gebäude, in denen sich die überlassenen Räume befinden, im öffentlichen Interesse erfordert.
3-) Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann mithin die Anwendbarkeit des § 32 MSchG nicht ausgeschlossen werden. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sich das Berufungsurteil trotz dieses Rechtsfehlers im Endergebnis als richtig daretellt und es daher mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden kann (§ 563 ZPO). Eine Aufrechterhaltung des Urteils müsste dann erfolgen, wenn die Vorschrift des § 32 MSchG, deren Abs 2 den Klägern einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Umzugskosten und, soweit dies zu dem Ausgleich unbilliger Härten erforderlich ist, außerdem einen Anspruch auf Entschädigung für die sonstigen wirtschaftlichen Nachteile durch den Verlust der Räume gewähren würde, hier aus anderen Gründen unanwendbar sein sollte..
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a) Die .InspiUche,aus § 32 Abs 2 MSchG würden hier entfallen, wenn die Kläger die Räume lediglich auf Grund von öffentlich-rechtlichen Einweisungen innegehabt hätten, wie die Be* klagte geltend macht. § 32 Abs 2 MSchG steht in engem Zusammenhang mit § 32 Abs 1 MSchG. § 32 Abs 1 MSchG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die Mieter von Räumen und diejenigen Inhaber, die sie auf Grund eines sonstigen "Rechtsverhältnisses" innehalten. Wenn demnach § 32 MSchG auch nicht nur bei Vermietungen anwendbar ist, sondern, wie Ebel-Lilienthal (aaO § 32 Anm 2) annehmen, z._B auch bei der Oberlassung einer Diena wohnung an einen Beamten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags, so setzt doch § 32 MSchG auch nach der in dieser Hinsicht besonders weitgehenden Ansicht von Ebel-Lilienthal immer voraus, daß die Überlassung auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrags oder vertcagsähnlichen Verhältnisses erfolgt ist. Auf ein nicht rechtsgeschäftliches öffentlich-rechtliches Verhältnis zwiseh dem Grundstückseigentümer und dem Eingewiesenen ist dagegen das Mieterschutzgesetz nicht anwendbar (vgl Bettermann, Kommen tar zu dem Mieterschutzgesetz/T9507«Vorbem vor § 1 Erl 2; Schopp-Groothold, Kommentar zu dem Mieterschutzgesetz in Handbuch des gesamten Mietrechts und des Raumrechts § 1 Anm m4). Wer mithin in ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude lediglich durch Hoheitsakt eingewiesen worden ist, kann, wenn er die ihn überlassenen Räume wieder aufgeben muss, Ansprüche aus § 32 MSchG nicht geltend machen, sofern ausser den auf der öffentli rechtlichen Einweisung beruhenden nicht auch noch rechtsgescfc liehe Beziehungen zwischen ihnen entstanden sind. Hier hatten sich die Kläger ausdrücklich darauf berufen, daß zwischen den Parteien Mietverträge abgeschlossen worden oder mindestens mietvertragsähnliche Beziehungen entstanden seien. Die Beklagt6 hat die entsprechenden Behauptungen der Kläger bestritten. Das Berufungsgericht hat die Fsage, öb Mietverträge zwischen den Parteianiizustandegekommen seien, dahingestellt gelassen. Es ist in diesem Rechtszug also davon auszugehen, daß Mietverträge oder mietähnliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden, haben. Dann können aber Ansprüche aus § 32 Abs 2 MSchG gegeben
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sein. Die Tatsache, daß die Kläger durch die Wohnungsbehörden in die Räume eingewiesen worden sind, steht einem auf § 32 Abs 2 MSchG gestützten Ansprudte nur dann entgegen, wenn keine Mietverträge und auch keine rechtsgeschäftlichen mietähnlichen Beziehungen zustandegekommen sind, was zwischen den Parteien streitig und bisher noch nicht geklärt ist.
b) Das Landgericht hat angenommen, daß den Klägern Ansprüche aus § 32 Abs 2 MSchG deshalb nicht zuständen, weil diesen die Räume nur zu vorübergehendem Gebrauch überlassen worden seien. Es hat hierbei übersehen, daß die Ansprüche aus §32 Abs 2 MSchG nach § 32 Abs 3 MSchG nur dann ausgeschlossen sind, wenn Räume für besondere Zwecke zu vorübergehendem Gebrauch überlassen worden sind. Der bisherige Vortrag der Beklagten ergibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Überlassung der Räume für besondere Zwecke erfolgt ist, so daß es keiner Stellungnahme zu der Frage bedarf, ob die Kläger die Räume nur zu vorübergehendem Gebrauch überlassen erhalten haben, wogegen im Übrigen bereits die Länge der Benutzungsdauer spricht
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitern die Ansprüche aus § 32 Abs 2 MSchG auch nicht daran, daß die Kläger ihren Einspruch vor der Schiedsstelle nicht weiter vorfolgt haben. Das Gesetz knüpft nach seinem Wortlaut diese Ansprüche nicht an* eine derartige Vorausootoung. Der Berechtigte kann vielmehr die Ansprüche aus § 32 Abs 2 MSchG auch noch nach der Räumung erheben ohne Rücksicht darauf, ob er sich gegen die Räumung zur Wehr gesetz hat und ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist (vgl Schopp-Groo/thold § 32 Anm 13).
d) Der Hinweis der Abwicklungsstelle für Wehrmachtsgrundstücke im britischen Sektor von Berlin in ihren Schreiben an die Kläger, daß ihnen im Falle des Widerrufs Schadensersatzansprüche nicht zuständen, steht den Klageforderungen ebenfalls nicht entgegen. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche haben ihre Grundlage in § 32 Abs 2 MSchG. Diese Rechte können
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aber nach § 49 MSchG nicht wegbedungen werden. Dagegen wurde einem Ausschluß von SchadensersatzansprUchen, die auf Nichterfüllung oder culpa in contrahendo gestütz werden, die erwähnte Vorschrift des § 49 MSchG nicht entgegenstehen.
e) Da die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die An-- Wendung des § 32 MSchG verneint hat, nicht stichhaltig sind, und jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen des .Berufungsgerichts auch aus anderen Gründen Ansprüche aus §
32 Abs 2 MSchG nicht ausgeschlossen sind, kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Die Revision erweist sich vielmehr als begründet, und das angefochtene Urteil *i®1 deshalb aufzuheben (§ 364 Abs I ZPO).
4«) Zur Endentscheidung ist die Sache auf Grund der vom Be* rufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch nicht reif. Zwar ist aus diesen Feststellungen zu entnehmen, daß die Kasernengebäude, in denen die Kläger die Garagenräume innehatten, wieder öffentlichen Zwecken zu dienen bestimmt worden sind. Die Kläger können die Ansprüche aus § 32 Abs 2 MSchG jedoch nur dann geltend mache?, wenn vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen ^wischen den Parteien bestanden haben. Gerade diese Frage ist jedoch vom Berufungsgericht offen gelassen worden. Wenn auch manches dafür spricht, daß Mietverträge oder mindestens mietähnliche Beziehungen zwischen den Parteien zustandegekommen sind, so bedarf es doch insoweit noch tatrichterlicher Würdigung des Vortrags der Parteien, zu der das Revisionsgericht nicht befugt ist, und gegebenenfalls der Erhebung von Beweisen.
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Auf § 4 MSchG dessen.Anwendung das Berufungsgericht, wenn auch mit unzutreffender Begründung im Ergebnis mit Recht abgelehnt hat, kann die Klage^deshalb nicht gestützt werden, weil die Kläger Räume innegehabt haben, die im Eigentum des früheren Deutschen Rei'ches gestanden haben und Öffentlichen Zwecken zu dienen bestimmt worden sind, so daß
gemäß § 32 Abs 1 MSchG die §§ 1-31 MSchG keine Anwendung f in-* den.
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5,) Da somit noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen (§ 565 Abs I ZPO). Diesem ist auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision Vorbehalten worden. Bei der Entscheidung Uber die Kosten des ersten Rechtszugs wird, sofern der Klage ganz oder teilweise entsprochen werden sollte, die Vorschrift des § 276 Abs 3 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen sein.
Dr. DelbrUck Dr. Gelhaar Hanebeck
Dr. HauB Dr. Kaul
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