Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Vielmehr handelt es sich um eine vertretbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die Verfahrensfehler nicht erkennen lässt und deshalb einer revisionsrechtlichen Überprüfung - insbesondere einer abweichenden Würdigung der Zeugenaussagen durch das Revisionsgericht - nicht zugänglich ist. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass der Sachverständige entsprechende Rückschlüsse aus dem Schadensbild nicht gezogen hat. der der Sachverständige noch die Vorinstanzen hätten den Umstand gewürdigt, dass sich der Unfall unmittelbar nach einer Linkskurve ereignet habe, der Beklagte zu 1 am Steuer eingenickt sei, die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeuges an der Fahrertür und der hinteren linken Tür für ihre Darstellung des Unfallgeschehens ebenso sprächen wie die Aussagen von Zeugen und auch die Lichtbilder und Skizzen. Das Berufungsgericht hat sich auf Grundlage des Sachverständigengutachtens mit den Argumenten der Kläger befasst. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung im Anschluss an den Sachverständigen insbesondere auf die durch Lichtbilder dokumentierten Bremsspuren des Beklagtenfahrzeuges gestützt, die sich nicht auf der Gegenfahrbahn befanden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 11. August 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger vom 16. Juli 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben der Kläger zu 1) zu 76 % und die Klägerin zu 2) zu 24 % zu tragen. Gründe: 1 Die statthafte (vgl. ZöllerA/ollkommer ZPO 26. Aufl. §321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. 2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04- NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- -3- aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. 3 Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt weder einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine vertretbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die Verfahrensfehler nicht erkennen lässt und deshalb einer revisionsrechtlichen Überprüfung - insbesondere einer abweichenden Würdigung der Zeugenaussagen durch das Revisionsgericht - nicht zugänglich ist. 4 Ergänzend sei noch Folgendes bemerkt: 5 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens das Schadensbild an den Fahrzeugen hinreichend berücksichtigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Tatsache, dass das beschädigte linke Vorderrad des Beklagtenfahrzeuges nach links gestellt gewesen sei, deute darauf hin, dass das linke Vorderrad kurz vor der Kollision ebenfalls leicht nach links ausgestellt gewesen sein müsse, was eine leichte Linkskurve im Fahrverhalten zur Folge gehabt habe. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige dem nicht gefolgt ist, ergibt sich jedoch nicht, dass das entsprechende Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass der Sachverständige entsprechende Rückschlüsse aus dem Schadensbild nicht gezogen hat. 6 Entsprechendes gilt für die These der Nichtzulassungsbeschwerde, we- der der Sachverständige noch die Vorinstanzen hätten den Umstand gewürdigt, dass sich der Unfall unmittelbar nach einer Linkskurve ereignet habe, der Beklagte zu 1 am Steuer eingenickt sei, die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeuges an der Fahrertür und der hinteren linken Tür für ihre Darstellung des Unfallgeschehens ebenso sprächen wie die Aussagen von Zeugen und auch die Lichtbilder und Skizzen. Das Berufungsgericht hat sich auf Grundlage des Sachverständigengutachtens mit den Argumenten der Kläger befasst. Dass es dabei nicht auf jede Einzelheit eingegangen ist, vermag weder eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen noch einen Verfahrensfehler wegen Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Sinne des § 412 ZPO. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung im Anschluss an den Sachverständigen insbesondere auf die durch Lichtbilder dokumentierten Bremsspuren des Beklagtenfahrzeuges gestützt, die sich nicht auf der Gegenfahrbahn befanden. Des Weiteren hat es sich anhand von sonstigen objektiven Umständen, wie der Tatsache, dass das linke Vorderrad des Beklagtenfahrzeuges nach dem Anstoß nicht mehr lenkbar war, der Endstellung der Fahrzeuge und den Gesetzen der Physik im Rahmen des § 286 ZPO die Überzeugung gebildet, dass die Version der Beklagten und nicht diejenige der Kläger zutrifft. Dies ist eine mögliche und vertretbare tatrichterliche Würdigung und ergibt keinerlei Veranlassung für eine Zulassung der Revision. Zoll Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 08.03.2007 -1 0 469/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2008 - 1 U 86/07 -