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BGH · VI ZR 214/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 214/84

Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des 2. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der gegen den Sohn gerichteten Klage bestätigt und die Beklagten zur Zahlung von 66.431 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach § 832 BGB bejaht. Es hat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß sie ihren Sohn ausreichend über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer belehrt haben. Sie hätten sich am Pfingstwochenende durch entsprechende Kontrollen davon überzeugen müssen, daß ihr Sohn nicht im Besitz von Streichhölzern oder anderen Zündmitteln gewesen sei. 1. Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß Eltern ihre sieben- bis achtjährigen Kinder eindringlich über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer belehren und darauf achten müssen, daß die Kinder nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhölzern und anderen Zündmitteln gelangen. Das Berufungsgericht überspannt jedoch die Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Beklagten, wenn es von ihnen verlangt, daß sie gerade am Pfingstwochenende 1980 ihren Sohn auf einen etwaigen unerlaubten Besitz von Zündmitteln hätten kontrollieren müssen. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Eine tägliche Kontrolle der Taschen ihres Kindes ist von den Eltern nicht zu verlangen (vgl. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand im vorliegenden Fall für die Beklagten keine Veranlassung, ihren Sohn ausgerechnet an dem Pfingstwochenende 1980 auf den Besitz von Streichhölzern oder Feuerzeugen zu kontrollieren. Weitere Anhaltspunkte, die eine besondere Kontrolle des Sohnes nahegelegt hätten, vermag das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen. Ein Anlaß für eine besondere Kontrolle des Jungen hätte allerdings bestanden, wenn dieser - wie der Kläger es behauptet hat - bereits einige Wochen vor Pfingsten dabei beobachtet worden ist, wie er mit einem Feuerzeug gespielt hat. Wenn die Beklagten sich gegebenenfalls damit entschuldigen wollen, sie hätten hiervon nichts gewußt, so ist es ihre Sache, dies zu beweisen (vgl. Eine Verletzung der den Beklagten obliegenden Aufsichtspflicht wäre allerdings auch dann zu bejahen, wenn die Beklagten sich nicht genügend um ihr Kind gekümmert hätten, was der Kläger ebenfalls behauptet hat. 2. Ob die Beklagten ihrer vorbeschriebenen Verpflichtung zur Beobachtung ihres Sohnes nachgekommen sind, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Beklagten auch Gelegenheit, ihr sehr allgemein gehaltenes Vorbringen zur Belehrung ihres Sohnes über die Gefährlichkeit des Feuers näher zu konkretisieren (vgl. Wenn das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommt, daß die Beklagten dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Kläger die Differenz zwischen dem Neuwert und der Entschädigung des Feuerversicherers zuspricht. Unabhängig von der Frage der Unterversicherung müssen die Beklagten - immer vorausgesetzt, daß sie dem Grunde nach haften - stets nur den Zeitwert des Gebäudes, der hier einschließlich Aufräumkosten mit 167.850 DM ermittelt worden ist, ersetzen. Die Frage der Unterversicherung wirkt sich nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Feuerversicherer aus und ist für die Beklagten nur insoweit von Interesse, als sie einen Teil des von ihnen geschuldeten Betrags von 167.850 DM nicht an den Feuerversicherer, sondern an den Kläger zahlen müssen. hierzu BGHZ 13, 28; 25, 340; 47, 308) geht der Schadensersatzanspruch des Klägers insoweit nicht nach § 67 Abs. 1 WG auf den Sachversicherer über, als dieser den vollen versicherten Schaden (Neuwert) ersetzt hat.

Zitierte Normen: § 832 BGB § 139 ZPO § 67 WG
KindElternBerufungsgerichtKontrolleSohnKlägerfeuern

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB § 832
Zur Frage, in welchem Umfang Eltern ihren siebenjährigen Sohn beaufsichtigen müssen, damit er nicht beim Spiel mit einem Feuerzeug einen Brand verursacht.
BGH, Urt. v. 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
1. Juli 1986 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 214/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1. des Verkaufsfahrers Reinhard J|
2. der Hausfrau Petra beide wohnhaft RJ
i, geborene W) 1/ C
Beklagten zu 1) und 2) und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 den Gärtnereibesitzer
 Erich B
/
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Oktober 1984 insoweit aufgehoben, als darin zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am Pfingstmontag, dem 26. Mai 1980, entzündete der damals 7 Jahre und 8 Monate alte Sohn der Beklagten zu 1) und 2) (im folgenden: die Beklagten) in einer ehemaligen Kapelle, die im Eigentum des Klägers stand und als Lagerhaus und Scheune genutzt wurde, einen Strohhaufen. Das Feuer erfaßte das gesamte Gebäude, welches völlig niederbrannte. Die vom Kläger abgeschlossene Neuwertversicherung hat
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infolge Unterversicherung des Klägers nicht den vollen Neuwert erstattet. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Restbetrag sowie einige weitere von der Versicherung nicht gedeckte Schäden von den Beklagten sowie deren Sohn ersetzt verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der gegen den Sohn gerichteten Klage bestätigt und die Beklagten zur Zahlung von 66.431 DM verurteilt. Mit der Revision erstreben die Beklagten die völlige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach § 832 BGB bejaht. Es hat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß sie ihren Sohn ausreichend über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer belehrt haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten ihr Kind aber nicht genügend beaufsichtigt. Sie hätten sich am Pfingstwochenende durch entsprechende Kontrollen davon überzeugen müssen, daß ihr Sohn nicht im Besitz von Streichhölzern oder anderen Zündmitteln gewesen sei. Wenn sie das getan hätten, hätten sie das Feuerzeug entdeckt, das ein älteres Kind ihrem Sohn nach ihrer Darstellung am Pfingst-samstag geschenkt habe und mit dem er unstreitig den Brand entzündet habe.
 
II.
Mit dieser Begründung läßt sich die Verurteilung der Beklagten nicht aufrechterhalten.
1. Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß Eltern ihre sieben- bis achtjährigen Kinder eindringlich über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer belehren und darauf achten müssen, daß die Kinder nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhölzern und anderen Zündmitteln gelangen. Das hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1969 - VI ZR 222/67 -VersR 1969, 523 = NJW 1969, 2138; vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 - VersR 1983, 734 = NJW 1983, 2821 und vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968 = NJW 1984, 2574). Erfahrungsgemäß übt das Entzünden eines Feuers einen besonderen Reiz auf Kinder aus. Befinden sie sich noch in einem unreifen Alter, liegt es nahe, daß sie ein Feuer nicht unter Kontrolle halten und dadurch schwerer Brandschaden entsteht. Deshalb erfordert hier die Aufsichtspflicht ein hohes Maß an Sorgfalt und Umsicht. Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 832 BGB in erster Linie von den Eltern (oder sonstigen Aufsichtspflichtigen) getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem unbeteiligten Dritten, zu demal es in zu demutbarer Weise versicherbar ist.
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Das Berufungsgericht überspannt jedoch die Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Beklagten, wenn es von ihnen verlangt, daß sie gerade am Pfingstwochenende 1980 ihren Sohn auf einen etwaigen unerlaubten Besitz von Zündmitteln hätten kontrollieren müssen. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Eine tägliche Kontrolle der Taschen ihres Kindes ist von den Eltern nicht zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1969, aaO). Grundsätzlich müssen Eltern ihre Kinder im Alter von sieben oder acht Jahren vielmehr nur dann derart auf den Besitz von Streichhölzern oder Feuerzeugen kontrollieren, wenn dazu ein besonderer Anlaß besteht. Dieser Anlaß kann je nach Lage des Falles verschiedener Art sein. Er kann beispielsweise darin bestehen, daß bei dem Kind schon einmal Streichhölzer gefunden worden sind oder daß das Kind eine besondere Neigung zu dem Zündeln zeigt oder ähnliches.
2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand im vorliegenden Fall für die Beklagten keine Veranlassung, ihren Sohn ausgerechnet an dem Pfingstwochenende 1980 auf den Besitz von Streichhölzern oder Feuerzeugen zu kontrollieren. Ein solcher Anlaß ist nicht darin zu sehen, daß am Pfingstsamstag der 16-jährige D. bei den Beklagten zu Besuch war. Ohne konkrete Verdachtsmomente brauchten die Beklagten nicht zu argwöhnen, D. könne ihrem Sohn ein Feuerzeug geschenkt haben. Weitere Anhaltspunkte, die eine besondere Kontrolle des Sohnes nahegelegt hätten, vermag das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen.
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Ein Anlaß für eine besondere Kontrolle des Jungen hätte allerdings bestanden, wenn dieser - wie der Kläger es behauptet hat - bereits einige Wochen vor Pfingsten dabei beobachtet worden ist, wie er mit einem Feuerzeug gespielt hat. Dieser Frage muß das Berufungsgericht nachgehen. Wenn die Beklagten sich gegebenenfalls damit entschuldigen wollen, sie hätten hiervon nichts gewußt, so ist es ihre Sache, dies zu beweisen (vgl. Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 832 Rdn. 32).
III.
Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten.
1. Eine Verletzung der den Beklagten obliegenden Aufsichtspflicht wäre allerdings auch dann zu bejahen, wenn die Beklagten sich nicht genügend um ihr Kind gekümmert hätten, was der Kläger ebenfalls behauptet hat. Gerade wegen der großen Gefahren, die von Kindern ausgehen, welche unbeaufsichtigt mit Feuer spielen, aber auch um die Kinder selbst vor Schäden zu bewahren, die ihnen beim Spiel mit dem Feuer und mit anderen gefährlichen Gegenständen drohen, müssen die Eltern sich einen hinreichend verläßlichen überblick darüber verschaffen, womit ihre Kinder sich in der Freizeit beschäftigen. Sie müssen sich von den Kindern berichten lassen, wo sie spielen und was sie dort treiben. Gelegentlich müssen die Eltern auch selbst das Spiel einmal beobachten. Vor allem müssen sie beim Aufräumen des Kinderzimmers und beim Säubern der Kleidung der Kinder ein waches Auge dafür haben, mit
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welchen Gegenständen die Kinder sich beschäftigen. Wenn Eltern dieser Verpflichtung zur Beobachtung ihrer Kinder nicht nachkommen, können sie sich nicht damit entschuldigen, sie hätten keine Veranlassung zu weiteren Aufsichtsmaßnahmen, etwa einer Taschenkontrolle, gehabt. Es kann die Eltern nicht entlasten, wenn sie lediglich infolge ihrer Nachlässigkeit eine objektiv gegebene Veranlassung zu weiteren Kontrollmaß-nahmen nicht wahrnehmen.
2. Ob die Beklagten ihrer vorbeschriebenen Verpflichtung zur Beobachtung ihres Sohnes nachgekommen sind, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Es heißt zwar im Berufungsurteil (S. 21 Mitte), die Beklagten hätten es an jeglichen Kontrollen fehlen lassen. An anderer Stelle stellt das Berufungsgericht jedoch fest, es gehe einzig darum, daß die Beklagten am Pfingstwochenende die Pflicht zur Kontrolle gehabt hätten (BU S. 23 Mitte). Angesichts dieser zu engen Sicht des Berufungsgerichts ist es nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Beklagten nicht klar genug nach § 139 ZPO darauf hingewiesen hat, daß es auf Grund der Beweislastverteilung des § 832 BGB ihre Aufgabe ist, umfassend und konkret darzulegen und notfalls zu beweisen, was sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht im einzelnen unternommen haben. Hierzu muß den Beklagten in der erneuten Verhandlung vor dem Tatrichter Gelegenheit gegeben werden.
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IV.
Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Beklagten auch Gelegenheit, ihr sehr allgemein gehaltenes Vorbringen zur Belehrung ihres Sohnes über die Gefährlichkeit des Feuers näher zu konkretisieren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Juli 1984 aaO) .
Wenn das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommt, daß die Beklagten dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Kläger die Differenz zwischen dem Neuwert und der Entschädigung des Feuerversicherers zuspricht. Entgegen der Auffassung der Revision wird damit nicht der Nachteil einer Unterversicherung auf die Beklagten abgewälzt. Unabhängig von der Frage der Unterversicherung müssen die Beklagten - immer vorausgesetzt, daß sie dem Grunde nach haften - stets nur den Zeitwert des Gebäudes, der hier einschließlich Aufräumkosten mit 167.850 DM ermittelt worden ist, ersetzen. Die Frage der Unterversicherung wirkt sich nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Feuerversicherer aus und ist für die Beklagten nur insoweit von Interesse, als sie einen Teil des von ihnen geschuldeten Betrags von 167.850 DM nicht an den Feuerversicherer, sondern an den Kläger zahlen müssen. Wegen des Befriedigungsvorrechts des Versicherungsnehmers (vgl. hierzu BGHZ 13, 28; 25, 340; 47, 308) geht der Schadensersatzanspruch des Klägers insoweit nicht nach § 67 Abs. 1 WG auf den Sachversicherer über, als dieser den vollen
 versicherten Schaden (Neuwert) ersetzt hat. Dabei macht es keinen Unterschied, daß die gezahlte Versicherungsleistung bereits den gesamten vom Schädiger zu ersetzenden Schaden (Zeitwert) ausgeglichen hat (BGHZ 47, 308).
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Schmitz