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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Pr. Weber, Sonnabend und Puna für Hecht erkannt: Per Kläger hat den Beklagten auf 0chadenseraatz in Anspruch genommen und u.a, ein Schmerzensgeld gefordert, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts April 1966 die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens antragsgemäß Durch feilurteil hat das Landgericht darauf über den Schmerzensgeld an spruch entschieden und dem Kläger Juli 1966 gezahlten 10.000 DM zugesprochen und den Kläger, der Zinsen seit dem 1. Mit der Berufung hat der Kläger einen angemessenen höheren Betrag und weiterhin Zinsen seit dem 1. November Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß dem Kläger kein höherer Betrag als die bereits gezahlten 10.000 DM zustehe, und hat mit der von ihm eingelegten Berufung um die Abweisung der Klage gebeten, soweit er zur Zahlung von mehr als 4 i> Zinsen auf 10.000 DM für die Zeit vom 8. Januar 1966 zu zahlen, abzüglich der am 20, Juli 1966 gezahlten 10»Q00 Mo Mit dem weitergehenden Schinerzensgeldanspruch hat es den Kläger abgewiesen, Der Kluger hat gegen dieses Urteil Revision lo die Berufung des Beklagten gegen das fSilur teil des Landgerichts zurückzuweisen und Der Kläger wendet sich mit der Revision gegen die Herabsetzung des ihm vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages von 18.000 DM auf 15o000 DM und die Versagung eines über das landgeriehtliche Erkenntni s hinausgebenden höheren Schmerzensgeldes. Da er kein beziffertes 2ahlungsverlangen gestellt, sondern die Höhe des beanspruchten Schmerzensgeldes in däs Ermessen des Gerichts gestellt hatte, ist er durch das Berufungsurteil über die Differenz von 5«000 DM hinaus insoweit beschwert, als das vom Berufungsgericht zuerkannte Schmerzensgeld erkennbar von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung des Klägers aus seinem Prozeßvorbringen ergibt (vgl. Dezember 1966) die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages, wonach durch Zahlung von insgesamt 30.000 DH alle Ansprüche aus dem Unfall abgegolten werden sollten, mit dem Bemerken abgelehnt, daß nach seiner Auffassung 30*000 DH zur Abgeltung des Schmerzensgeldanspruchs, nicht aber auch der übrigen Schäden angemessen seien.Dadurch, daß das Berufungsgericht das Schmerzensgeld auf nicht mehr als 15*000 LH bemessen und festgesetzt hat, ist der Kläger hiernach in Höhe von 15.000 DM beschwert. Dezember 1966) bereit erklärt, den Rechtsstreit durch einen Vergleich beizulegen, der ihm insgesamt 40.000 DM KapitalZahlung zuzüglich einer laufenden Rente gewährte; das sollte aber nicht etwa eine zusätzliche Schmerzensgeldrente sein, vielmehr stellte der Kläger hiermit die Mehrkosten von monatlich mindestens 50 DM in Rechnung, die ihm nach seinen Angaben in seiner Berufstätigkeit als Techniker mit ständig wechselndem auswärtigem Arbeitsplatz dadurch entständen, daß er nur einen Wagen fahren könne9 der eine automatische Kupplung habe. Januar 1966, die das Berufungsgericht dem Kläger aberkannt hat und die der Kläger mit der Revision weiter beansprucht. Da der Beklagte das Berufungsurteil nicht angegriffen hat, ist nicht mehr in Streit, daß: er entsprechend dem Berufungsurteil an den Kläger 15-000 UM Schmerzensgeld - abzüglich am 20. Ber mit der Revi si on weiter verfolgte Zinsanspruch von4 $ Zinsen von 10o000 BH für die Zeit vom 1» November 1965 bis zu dem 7. Soweit der Kläger den zur Hauptforderung gewordenen Zinsanspruch weiter verfolgt, handelt es sich um einen Streitpunkt mit selbständigem Streitstoff» Bas Berufungsgericht hatte den Kläger mit dem weit ergehenden Zinsanspruch abgewiesen, weil die Klage erst am 8» Januar 1966 zugestellt worden ist und der Beklagte sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nur in Höhe von 5.000 3M mit der Zahlung von Schmerzensgeld bereits ab 1» November 1965 in Verzug befunden hat» Bie Revision hat hierzu lediglich den im Berufungsverfahren gestellten Ztnsan-trag wiederholt, ohne darzulegen, aus welchem Grunde sie die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zinsforderung des Klägers für unrichtig hält« Sie hat es Danit erweist sich die Revision aber auch im übrigen als unzulässige Die Beschwer beträgt für das Revisionsbegehren ohne den Zinsanspruch nicht mehr als 15»000 DM.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
SchmerzensgeldZinsBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_ 21^/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkünde! am
IIp Februar 1969 X r i e g 1,
Jus ti z hauptsekretä r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Technikers Friedri el^WiIhelm }{■■■, S^Betraße
9
31
und
s,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
g e gen
9
Prozeßbevollmächtigter i
Rechtsanwalt Dr.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Pr. Weber, Sonnabend und Puna
 für Hecht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberland eageri chts Gelle vom 26. Juni 1967 wird als unzulässig verworfen»
Pie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlogt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Als der Beklagte am 22. August 1965 mit seinem Personenkraftwagen unter Mitnahme des Klägers vom Schützenfest in Holle heimfuhrj wurde sein lehr zeug an einer Straßenbiegung infolge überhöhter Fahrgeschwindigkeit aus der Kurve getragen; bei dem Unfall wurde der Kläger so schwer verletzt, daß ihm am 6. September 1965 das rechte Bein oberhalb des Knies amputiert werden mußte-
Per Kläger hat den Beklagten auf 0chadenseraatz in Anspruch genommen und u.a, ein Schmerzensgeld gefordert, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts
 
stellte. Der Haftpflicht Versicherer des Beklagten zahlte am 20. Juli 1966 10.000 XM, nachdem das Landgericht durch Zwischenurteil vom 26. April 1966 die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens antragsgemäß
 Durch feilurteil hat das Landgericht darauf über den Schmerzensgeld an spruch entschieden und dem Kläger
10.000	DM nebst 4 cfi Zinsen seit dem 8. Januar 1966
abzüglich der am 20. Juli 1966 gezahlten 10.000 DM zugesprochen und den Kläger, der Zinsen seit dem 1. November 1965 verlangt hatte, mit dem weit er geh enden
 esen.
Mit der Berufung hat der Kläger einen angemessenen höheren Betrag und weiterhin Zinsen seit dem 1. November
 Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß dem Kläger kein höherer Betrag als die bereits gezahlten
10.000	DM zustehe, und hat mit der von ihm eingelegten Berufung um die Abweisung der Klage gebeten, soweit er zur Zahlung von mehr als 4 i> Zinsen auf 10.000 DM für die Zeit vom 8. Januar 1966 bis 20. Juli 1966 verurteilt v/orden ist.
gerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an den Kläger 15o000 DM Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen auf
5.000	DM seit dem 1. November 1965 und auf weitere
 
10.000	I'M seit dem 8. Januar 1966 zu zahlen, abzüglich der am 20, Juli 1966 gezahlten 10»Q00 Mo Mit dem weitergehenden Schinerzensgeldanspruch hat es den Kläger abgewiesen,
 Der Kluger hat gegen dieses Urteil Revision
 lo die Berufung des Beklagten gegen das fSilur teil des Landgerichts zurückzuweisen und
2. in entsprechender Abänderung dieses 3?eilur-teils den Beklagten zu verurteilen,
a)	über den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 18,000 LM (abzüglich gezahlter 10,000 IM) hinaus einen weiteren angemessenen Schmerzensgeldbat rag, teilweise in Form einer angemessenen monatlichen Rente? und
b)	auf den gesamten Schmerzensgeldbetrag 4 # Zinsen ab 1, November 1965 abzüglich 4 $
Zinsen auf 10,000 DU seit dem 20«, Juli 1966 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt in erster Linie, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zur ü ck zuw ei s en,
 
Ent s cheidung sgbünd e r
Die Revision ist unzulässig«,
Der Kläger wendet sich mit der Revision gegen die Herabsetzung des ihm vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages von 18.000 DM auf 15o000 DM und die Versagung eines über das landgeriehtliche Erkenntni s hinausgebenden höheren Schmerzensgeldes. Da er kein beziffertes 2ahlungsverlangen gestellt, sondern die Höhe des beanspruchten Schmerzensgeldes in däs Ermessen des Gerichts gestellt hatte, ist er durch das Berufungsurteil über die Differenz von 5«000 DM hinaus insoweit beschwert, als das vom Berufungsgericht zuerkannte Schmerzensgeld erkennbar von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung des Klägers aus seinem Prozeßvorbringen ergibt (vgl. BGHZ 45? 91* 93). Nachdem der Kläger zunächst erklärt hatte, daß nach seiner Auffassung das Schmerzensgeld etwa bei 25*000 DM liegen müßte (Schriftsatz vom 28, März 1966), hatte er (mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1966) die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages, wonach durch Zahlung von insgesamt 30.000 DH alle Ansprüche aus dem Unfall abgegolten werden sollten, mit dem Bemerken abgelehnt, daß nach seiner Auffassung 30*000 DH zur Abgeltung des Schmerzensgeldanspruchs, nicht aber auch der übrigen Schäden angemessen seien.Dadurch, daß das Berufungsgericht das Schmerzensgeld auf nicht mehr als 15*000 LH bemessen und festgesetzt hat, ist der Kläger hiernach in Höhe von 15.000 DM beschwert. Wie die am 20. Juli 1966 gezahlten 10,000 DM gemäß § 367 BGB auf Zinsen und Hauptleistung anzurechnen waren, ist dabei unerheblich,
 
weil diese Zahlung in jedem Palle nur eine Teiler-füllung des vom Berufungsgericht rechtskräftig zugesprochenen Schmerzensgeldes bewirkte.
Daß der Kläger mit der Revision die Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes teilweise in Form einer Rente erstrebt, kann nicht die Annahme einer höheren Beschwer begründen. Zwar hatte sich der Kläger (in seinem Schriftsatz vom 2. Dezember 1966) bereit erklärt, den Rechtsstreit durch einen Vergleich beizulegen, der ihm insgesamt 40.000 DM KapitalZahlung zuzüglich einer laufenden Rente gewährte; das sollte aber nicht etwa eine zusätzliche Schmerzensgeldrente sein, vielmehr stellte der Kläger hiermit die Mehrkosten von monatlich mindestens 50 DM in Rechnung, die ihm nach seinen Angaben in seiner Berufstätigkeit als Techniker mit ständig wechselndem auswärtigem Arbeitsplatz dadurch entständen, daß er nur einen Wagen fahren könne9 der eine automatische Kupplung habe. Was sich der Kläger als Schmerzensgeld vorstellte, hat er mit 30.000 IM abschließend beziffert.
Dagegen erhöhte sich der Beschwerdewert um die Zinsen von 10.000 DM für die Zeit vom 1. November 1965 bis 7. Januar 1966, die das Berufungsgericht dem Kläger aberkannt hat und die der Kläger mit der Revision weiter beansprucht. Hach § 4 ZPO bleiben Zinsen für die Wertberechnung allerdings außer Ansatz, wenn sie als Hebenforderungen geltend gemacht werden. Sie werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Haupt an-spruch nicht oder nicht mehr im Streit steht. Das gilt auch dann, wenn ein anderer Teil des Hauptanspruehs in derselben Instanz noch anhängig ist (vgl. BGHZ 26,
 
 174). Da der Beklagte das Berufungsurteil nicht angegriffen hat, ist nicht mehr in Streit, daß: er entsprechend dem Berufungsurteil an den Kläger 15-000 UM Schmerzensgeld - abzüglich am 20. Juli 1966 gezahlter
10.000	DM - zu zahlen hat. Streitig geblieben ist aber ein Teil der Zinsforderung zu diesem Teil des Hauptan-spruchs. Bas Berufungsgericht hat dem Kläger die Zinsen, die er ab 1. November 1965 forderte, nicht von dem vollen Betrag zugesprochen, sondern für die Zeit ab 1, November 1965 nur von 5.000 BM und erst ab 8«, Januar 1966 auch von den übrigen 10.000 BM. Ber mit der Revi si on weiter verfolgte Zinsanspruch von4 $ Zinsen von 10o000 BH für die Zeit vom 1» November 1965 bis zu dem 7. Januar 1966 ist hiernach zur Hauptforderung geworden» Ber gesamte Beschwerdewert geht hiernach über die in § 546 ZPO bestimmte Revisionssumme hinaus»
Gleichwohl ist die Revision unzulässig»
Soweit der Kläger den zur Hauptforderung gewordenen Zinsanspruch weiter verfolgt, handelt es sich um einen Streitpunkt mit selbständigem Streitstoff» Bas Berufungsgericht hatte den Kläger mit dem weit ergehenden Zinsanspruch abgewiesen, weil die Klage erst am 8» Januar 1966 zugestellt worden ist und der Beklagte sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nur in Höhe von 5.000 3M mit der Zahlung von Schmerzensgeld bereits ab 1» November 1965 in Verzug befunden hat» Bie Revision hat hierzu lediglich den im Berufungsverfahren gestellten Ztnsan-trag wiederholt, ohne darzulegen, aus welchem Grunde sie die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zinsforderung des Klägers für unrichtig hält« Sie hat es
 
daher hinsichtlich des weiterverfolgten Zinsanspruchs an einer den Erfordernissen des § 554 Abs. 2 ZPO entsprechenden Revisionsbegründung fehlen lassen (vgl. BGH EH Nr. 22 zu § 554 ZPO)«, Zu diesem Peil ist die Revision daher nach §§ 554 Abs«, 2, 554 a ZPO unzulässig«
Danit erweist sich die Revision aber auch im übrigen als unzulässige Die Beschwer beträgt für das Revisionsbegehren ohne den Zinsanspruch nicht mehr als 15»000 DM. Sie erreicht daher nicht die für die Revisionszulässigkeit erforderliche Wertgrenze. Die Revision ist von Berufungsgericht auch nicht zugelassen worden.
In ihrer Gesamtheit war die - übrigens auch in der Sache selbst unbegründete - Revision hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Hanebeck
 Dr. Weber
 Sonnabend	Dunz