Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17- Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinrich Meyer, Keßler und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: An der Unfallstelle sei überdies schon die vom Beklagten behauptete Geschwindigkeit von 45 km/h zu hoch gev/esen, da es sich um eine unübersichtliche Kreuzung handele. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ent-.gegnet, seine Geschwindigkeit im Zeitpunkt des ersten Unfalls habe nicht mehr als 45 km/h betragen. Der Zusammenstoß v/äre aber auch dann erfolgt, v/enn er Scl^lB rechtzeitig bemerkt hätte, weil er im Zeitpunkt des Erkennens noch nicht mit einer Vorfahrtsverletzung habe rechnen können, zu demal Sch^M seine Geschv/indigkeit vor der Kreuzung herabgesetzt habe und nach seinen eigenen Angaben 20 bis 25 km/h gefahren sei. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte den Zusammenstoß mit dem Krankenpfleger mit verschuldet, im besonderen die im Stadtverkehr zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat. Es konnte sich aber auch nicht davon überzeugen, daß dieser Unfall für den Beklagten unabv/endbar i.S. des § 7 Abs. 2 StVG v/ar. Als ausschlaggebend erachtet das Berufungsgericht es jedoch, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen den Mopedfahrer Sch^^ vor dem Zusammenstoß mit diesem überhaupt nicht gesehen und daher nichts unternommen hat, um einen Unfall zu vermeiden. Als besonders sorgfältiger Fahrer i.S. des § 7 Abs. 2 StVG habe er spätestens 1 1/2 Sekunden vor dem Zusammenstoß die drohende Vorfahrtsverletzung durch den Mopedfahrer erkennen und seine Fahrv/eise entsprechend einrichten müssen. Das würde zwar nicht ausgereicht haben, den Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer zu vermeiden, der Beklagte könne jedoch die Möglichkeit nicht ausschlie-ßen, daß der Zusammenstoß anders verlaufen, insbesondere seine Windschutzscheibe nicht zertrümmert worden wäre. Eine Schockwirkung habe dann der Unfall bei ihm als besonders umsichtigem und geistesgegenwärtigem Fahrer nicht mehr auslösen können. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe davon ausgehen müssen, daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h habe fahren dürfen; es habe daher prüfen müssen, ob seine Erwägungen über den möglichen Geschehensablauf bei einem Bremsbeginn vor dem ersten Zusammenstoß auch für eine Geschwindigkeit von 50 km/h zuträfen, die es als möglich unterstelle. Geht man davon aus, daß der Beklagte bei der von ihm selbst behaupteten Geschwindigkeit von 45 km/h den Zusammenstoß mit dem Radfahrer möglicherweise hätte vermeiden können, so kann er nicht beweisen, daß er tatsächlich die äußerste Sorgfalt angev/andt hat, und es kommt nicht mehr darauf an, ob auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h oder mehr das Anfahren des Radfahrers unvermeidbar war; denn der Beklagte muß die von ihm selbst behauptete Geschwindigkeit von 45 km/h zu demindest als eine von ihm nicht ausgeräumte Möglichkeit des Unfallverlaufs gegen sich gelten lassen. Das Berufungsgericht ist seiner Auffassung gefolgt, daß der Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer bei dieser Geschwindigkeit für den Beklagten unvermeidbar war. Dr. Lossagk hat jedoch die vom Berufungsgericht erörterte Frage nicht geprüft, ob der Beklagte bei Anwendung äußerster Sorgfalt und der Reaktionsschnelligkeit eines besonders umsichtigen und gewandten Fahrers die Gefahrenbremsung nicht bereits eine Zeitspanne vor dem ersten Zusammenstoß hätte einleiten können, und ob dadurch der Unfall einen anderen Verlauf - den vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen - hätte nehmen können. Da im Rahmen der Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG von der Befähigung eines besonders umsichtigen und reaktionsschnellen Pahrers ausgegangen werden muß, der Beklagte außerdem nach den Feststellungen den Mopedfahrer bereits etwa 2 Sekunden, die drohende Verletzung der Vorfahrt durch diesen etwa 1 1/2 Sekunden vor dem Zusammenstoß mit ihm wahrnehmen konnte, der Beklagte also reaktionsbereit sein mußte, ist die Bemessung der Reaktions- und Bremsansprechzeit auf 0,8 Sekunden nicht zu beanstanden. Es hat diese Frage rechtsirrtumsfrei verneint, weil der Beklagte den Mopedfahrer vor dem Zusammenstoß mit diesem überhaupt nicht gesehen und daher nichts zur Abwendung des Unfalls unternommen bat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei rechtzeitiger Einleitung des Bremsvorgangs und V/irksamwerden der Bremsung 0,7 Sekunden vor dem Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer wäre der Beklagte 0,1 bis 0,2 Sekunden später an der Zusammenstoßstelle angelangt und die Windschutzscheibe seines Wagens möglicherweise nicht zertrümmert worden, wird von der Revision zu Unrecht als reine Vermutung bezeichnet, der keine realen Tatsachen zugrunde lägen. sung des Berufungsgerichts trägt, es sei nicht auszuschließen, daß der Beklagte hei Anwendung der äußersten zu demutbaren Sorgfalt den Unfall habe vermeiden können. Dabei kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Beklagte das Anfahren des Radfahrers Montag auch dann hätte vermeiden können, wenn es trotz frühzeitigen Brera-sens zu einer Zertrümmerung der Windschutzscheibe gekommen wäre. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß bei grob fahrlässiger Verletzung der Vorfahrt die Betriebsgefahr des Bevorrechtigten gegenüber der Schadensverursachung und dem Verschulden des Wartepflichtigen völlig in den Hintergrund treten kann.
V 2065 035 BUNDESGERICHTSHOF I IM NAMEN DES VOLKES VI_ ZR_ 214/64 URTEIL Verkündet am 17. Mai 1966 Kriegl, Justis-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Arztes Dr. Friedrich H » in H Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die schaft in durch ihren Vorstand, Feuer-Versicherungsgesell-straße 0/0, vertreten Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt r . \ Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17- Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinrich Meyer, Keßler und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13- Juli 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte befuhr am 2. März 1959 gegen 19,20 Uhr mit seinem Volkswagen 1200 den Friedländer Weg in Göttingen in südlicher Richtung. Aus dem Hainholzweg kam, westwärts fahrend, der Feinmechanikerlehrling - jetzt Student - Sch^B® auf seinem Moped und wollte den Fried-länder Weg überqueren. Etwa auf der Mitte der Kreuzung stießen beide Fahrzeuge zusammen. Sch^^ wurde auf die Kofferhaube und gegen die Windschutzscheibe des Volkswagens geschleudert und fiel dann auf die westliche Seite der Fahrbahn. Ungefähr 30 m nach diesem Zusammenstoß erfaßte der Beklagte mit seinem Wagen den vor ihm in gleicher Richtung auf einem Fahrrad fahrenden Krankenpfleger M^| und verletzte diesen schv/er. Nach weiteren 30 m brachte er sein Fahrzeug zu dem Halten. Durch den ersten Zusammenstoß wurden beide Fahrzeuge beschädigt, u.a. wurde die Windschutzscheibe des Personenwagens zertrümmert. Außerdem erlitt der Mopedfahrer erhebliche Verletzungen. Der Friedländer Weg ist an der erwähnten Kreuzung Vorfahrtsstraße und als solche ordnungsgemäß gekennzeichnet. Zur Unfallzeit herrschte Dunkelheit. Die Unfallstelle war jedoch durch die vorhandenen Straßenlampen gut beleuchtet. Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer des beteiligten Mopedfahrers zur Abfindung der Schadensersatzansprüche des Krankenpflegers und der auf dessen Sozialversicherer übergegangenen Ansprüche insgesamt 45.564,54 DM gezahlt, wovon 4 800 DM auf ein Schmerzensgeld entfallen. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten lehnt eine Ausgleichszahlung ab. Der Beklagte hat von der Klägerin für den ihm entstandenen Schaden 665 DM erhalten. Bei den RegulierungsVerhandlungen erklärte er sich mit einer Kürzung seiner Ansprüche um 25 # einverstanden, ohne damit allerdings eine Schuld oder Teilschuld an dem Unfall anzuerkennen. Die Klägerin hat mit der Klage 6 100 DM nebst Zinsen als Ausgleich der an M^H^und seine Sozialversicherer gezahlten Beträge verlangt. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe mindestens zu 1/4 für die Unfallfolgen einzustehen. Er sei, so hat sie vorgetragen, mit einer im Stadtverkehr unzulässigen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h gefahren. An der Unfallstelle sei überdies schon die vom Beklagten behauptete Geschwindigkeit von 45 km/h zu hoch gev/esen, da es sich um eine unübersichtliche Kreuzung handele. Der Beklagte habe zudem die Ge- fährlictakeit der Kreuzung wegen häufig vorkommender Vorfahrtsverletzungen genau gekannt. Er sei daher zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen. Er habe aber überhaupt nichts getan, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Weder vor noch nach dem ersten Unfall habe er gebremst oder eine Ausweichbewegung versucht, obwohl er etv/a 2 Sekunden vor dem Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer die drohende Vorfahrtsverletzung durch diesen habe erkennen können. Er habe aber den Mopedfahrer gar nicht gesehen und deshalb die notwendige Gefahrenbremsung unterlassen. Wäre durch eine solche auch der Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer nicht vermieden v/orden, so v/äre der Volkswagen doch schon erheblich abgebremst gewesen, und es wäre nicht mehr zu dem Zusammenstoß mit dem Radfahrer gekommen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ent-.gegnet, seine Geschwindigkeit im Zeitpunkt des ersten Unfalls habe nicht mehr als 45 km/h betragen. Diese Geschwindigkeit sei nicht zu hoch gewesen, da zur Unfallzeit sowohl die Sicht als auch die Straßenverhältnisse gut gewesen seien. Vor der Kreuzung habe er sich durch einen Blick in die Nebenstraßen vergewissert, ob er ungehindert weiterfahren könne. Da er kein Fahrzeug wahrgenommen habe, sei er von dem Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer Sch^l^ völlig überrascht worden. Der Zusammenstoß v/äre aber auch dann erfolgt, v/enn er Scl^lB rechtzeitig bemerkt hätte, weil er im Zeitpunkt des Erkennens noch nicht mit einer Vorfahrtsverletzung habe rechnen können, zu demal Sch^M seine Geschv/indigkeit vor der Kreuzung herabgesetzt habe und nach seinen eigenen Angaben 20 bis 25 km/h gefahren sei. Die Mißachtung der Vorfahrt durch SchBB sei erst zu einem Zeitpunkt erkennbar gewesen, als keine Möglichkeit mehr bestanden habe, den Unfall zu vermeiden. Der Unfall sei für den Beklagten unabwendbar gev/esen; darüber hinaus müsse der Versicherungsnehmer der Klägerin angesichts seines groben Verschuldens den Schaden allein tragen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, wobei es von einer Schadensbeteiligung des Beklagten von 1/5 ausging. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte den Zusammenstoß mit dem Krankenpfleger mit verschuldet, im besonderen die im Stadtverkehr zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat. Es konnte sich aber auch nicht davon überzeugen, daß dieser Unfall für den Beklagten unabv/endbar i.S. des § 7 Abs. 2 StVG v/ar. Der Beklagte könne, so legt es dar, schon nicht beweisen, daß er nicht schneller als 50 km/h gefahren sei; der von ihm selbst zugezogene Sachverständige Dr. Lossagk vermöge eine 50 km/h überschreitende Geschwindigkeit nicht auozuschließen. Als ausschlaggebend erachtet das Berufungsgericht es jedoch, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen den Mopedfahrer Sch^^ vor dem Zusammenstoß mit diesem überhaupt nicht gesehen und daher nichts unternommen hat, um einen Unfall zu vermeiden. Gehe man, so i ; ' V erwägt es, von den vom Beklagten selbst angegebenen Geschwindigkeiten aus - für sich behaupte er 45 km/h, für den Mopedfahrer 25 km/h - so habe er, wie die Zeit-Weg-Skizze des Sachverständigen Br. Lossagk zeige, den Mopedfahrer etwa 2 Sekunden vor dem Zusammenstoß sehen können. Als besonders sorgfältiger Fahrer i.S. des § 7 Abs. 2 StVG habe er spätestens 1 1/2 Sekunden vor dem Zusammenstoß die drohende Vorfahrtsverletzung durch den Mopedfahrer erkennen und seine Fahrv/eise entsprechend einrichten müssen. Nach Ablauf einer Reaktionsund Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden habe er 0,7 Sekunden vor dem Zusammenstoß bremsen können. Er v/äre dann 0,1 bis 0,2 Sekunden später an der Zusammenstoß-steile angekommen. Das würde zwar nicht ausgereicht haben, den Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer zu vermeiden, der Beklagte könne jedoch die Möglichkeit nicht ausschlie-ßen, daß der Zusammenstoß anders verlaufen, insbesondere seine Windschutzscheibe nicht zertrümmert worden wäre. In diesem Falle habe der Beklagte sicherlich ein Auffahren auf den Radfahrer M^|p vermeiden können und müssen. Selbst wenn die Windschutzscheibe doch noch zertrümmert worden wäre, so v/ürde dieses Ereignis den Beklagten nicht, wie es tatsächlich der Fall gev/esen sei, völlig unerwartet getroffen haben. Eine Schockwirkung habe dann der Unfall bei ihm als besonders umsichtigem und geistesgegenwärtigem Fahrer nicht mehr auslösen können. Es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, daß der Beklagte eine 0,7 Sekunden vorher wirksam gewordene Gefahrenbremsung nicht fortgesetzt haben v/ürde. Dann würde aber der Volkswagen mit großer Wahrscheinlichkeit zu dem Stehen gekommen sein, bevor er den Radfahrer M^[|^nach weiteren 50 m erreicht hätte. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe davon ausgehen müssen, daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h habe fahren dürfen; es habe daher prüfen müssen, ob seine Erwägungen über den möglichen Geschehensablauf bei einem Bremsbeginn vor dem ersten Zusammenstoß auch für eine Geschwindigkeit von 50 km/h zuträfen, die es als möglich unterstelle. Dem kann nicht gefolgt werden. Geht man davon aus, daß der Beklagte bei der von ihm selbst behaupteten Geschwindigkeit von 45 km/h den Zusammenstoß mit dem Radfahrer möglicherweise hätte vermeiden können, so kann er nicht beweisen, daß er tatsächlich die äußerste Sorgfalt angev/andt hat, und es kommt nicht mehr darauf an, ob auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h oder mehr das Anfahren des Radfahrers unvermeidbar war; denn der Beklagte muß die von ihm selbst behauptete Geschwindigkeit von 45 km/h zu demindest als eine von ihm nicht ausgeräumte Möglichkeit des Unfallverlaufs gegen sich gelten lassen. Im übrigen ist auch der Sachverständige Dr. Lossagk von einer Geschwindigkeit des Beklagten von 45 km/h ausgegangen. Das Berufungsgericht ist seiner Auffassung gefolgt, daß der Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer bei dieser Geschwindigkeit für den Beklagten unvermeidbar war. Dr. Lossagk hat jedoch die vom Berufungsgericht erörterte Frage nicht geprüft, ob der Beklagte bei Anwendung äußerster Sorgfalt und der Reaktionsschnelligkeit eines besonders umsichtigen und gewandten Fahrers die Gefahrenbremsung nicht bereits eine Zeitspanne vor dem ersten Zusammenstoß hätte einleiten können, und ob dadurch der Unfall einen anderen Verlauf - den vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen - hätte nehmen können. Die Ausführungen 8 - des Berufungsgerichts zu diesem Punkte bieten keinen Anhalt dafür, daß es sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt. Das gilt im besonderen für die Bemessung der Reaktions- und Bremsansprechzeit auf 0,8 Sekunden, die von der Revision zu Unrecht angegriffen wird. Der Sachverständige Dr. Lossagk legt für eine Bremsung nach dem ersten Zusammenstoß ohne nähere Begründung den mittleren Erfahrungswert von einer Sekunde zugrunde. Die Dauer der Reaktionszeit hängt aber, wie allgemein anerkannt ist, von der persönlichen Befähigung des Pahrers sowie davon ab, ob dieser reaktionsbereit ist oder nicht (vgl. Flögel-Hartung *14. Aufl. § 1 StVO Tz. 67; Denecke, "Die Schrecksekunde" in KVR von A - Z, Erläuterungen 1). Da im Rahmen der Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG von der Befähigung eines besonders umsichtigen und reaktionsschnellen Pahrers ausgegangen werden muß, der Beklagte außerdem nach den Feststellungen den Mopedfahrer bereits etwa 2 Sekunden, die drohende Verletzung der Vorfahrt durch diesen etwa 1 1/2 Sekunden vor dem Zusammenstoß mit ihm wahrnehmen konnte, der Beklagte also reaktionsbereit sein mußte, ist die Bemessung der Reaktions- und Bremsansprechzeit auf 0,8 Sekunden nicht zu beanstanden. Plögel-Hartung geben a.a.O. die geringstmögliche Reaktions- und Bremsansprechzeit mit 0,6 Sekunden an. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich über die Regeln des Anscheinsbeweises hinweggesetzt. Der erste Anschein spricht zwar für ein Verschulden des Mopedfahrers, der durch die Verletzung der Vorfahrt des Beklagten die beiden Zusammenstöße verursacht hat. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Dagegen läßt ein Zusammenstoß auf einer Kreuzung noch keine Schlüsse darüber zu, wie sich der Vorfahrtsberech- tigte beim Heranfahren an die Kreuzung verhalten hat. Insoweit handelt es sich nicht um ein typisches Geschehen, das es rechtfertigen könnte, die Regeln des Anscheinsbeweises auch auf die Fahrweise des Vorfahrtsberechtigten anzuwenden. Will dieser seine Verantv/ortung nach § 7 Abs. 2 StVG ausschließen, so trifft ihn im Rahmen dieser Vorschrift in vollem Umfang die Beweislast, so daß alle Zweifelsfragen tatsächlicher Art zu seinen Lasten gehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 199/62 -VersR 1964, 48). Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des unabwendbaren Ereignisses i.S. des § 7 Abs. 2 StVG nicht verkannt, insbesondere auch nicht die Anforderungen an die Beweisführung des Beklagten überspannt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung deo Senats (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 137/58 -VersR 1959, 804) hat es, von der Sachlage vor dem Unfall ausgehend, geprüft, ob der Beklagte die äußerste Verkehrssorgfalt beobachtet hat. Es hat diese Frage rechtsirrtumsfrei verneint, weil der Beklagte den Mopedfahrer vor dem Zusammenstoß mit diesem überhaupt nicht gesehen und daher nichts zur Abwendung des Unfalls unternommen bat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei rechtzeitiger Einleitung des Bremsvorgangs und V/irksamwerden der Bremsung 0,7 Sekunden vor dem Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer wäre der Beklagte 0,1 bis 0,2 Sekunden später an der Zusammenstoßstelle angelangt und die Windschutzscheibe seines Wagens möglicherweise nicht zertrümmert worden, wird von der Revision zu Unrecht als reine Vermutung bezeichnet, der keine realen Tatsachen zugrunde lägen. So handelt sich vielmehr um eine durchaus in Betracht zu ziehende, nicht fernliegende Möglichkeit, die die Auffas- sung des Berufungsgerichts trägt, es sei nicht auszuschließen, daß der Beklagte hei Anwendung der äußersten zu demutbaren Sorgfalt den Unfall habe vermeiden können. Dabei kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Beklagte das Anfahren des Radfahrers Montag auch dann hätte vermeiden können, wenn es trotz frühzeitigen Brera-sens zu einer Zertrümmerung der Windschutzscheibe gekommen wäre. Damit erledigen sich die Revisionsrügen zu diesem Punkte. Die sonach auf rechtlich einwandfreier Grundlage vorgenommene Schadensabwägung nach § 17 StVG läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß bei grob fahrlässiger Verletzung der Vorfahrt die Betriebsgefahr des Bevorrechtigten gegenüber der Schadensverursachung und dem Verschulden des Wartepflichtigen völlig in den Hintergrund treten kann. Es hat aber in einwandfreier tatsächlicher Würdigung die Gründe dargelegt, aus denen es die durch den Beklagten gesetzten Unfallursachen für so erheblich ansieht, daß sie bei der Schadensteilung nicht völlig außer Betracht bleiben konnten. Die Revision erv/eiot sich danach als unbegründet» Der Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. .Engels Dr. Hauß Meyer Keßler Dr. Nüßgens