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BGH · VI ZR 214/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 214/63

gers versichert, er brauche keinen Einspruch einzulegen, die Beklagte werde aus dem Titel nicht Vollstrecker ^it der gleichwohl betriebenen Zwangsvollstreckung, so hat der Kläger ausgeführt, mache die Beklagte unzulässigen Gebrauch von einem erschlichenen Urteil* Sie habe durch ihre falschen Zusicherungen bewußt verhindert, daß der Klager einen Anwalt bestellte und durch ihn seine Hechte wahren ließ.-, hat, vermochte der Tatrichter nicht mit Sicherheit festzu-eteilen; er hält es für naheliegend» Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die beiden Zusagen den Kläger sowohl davon abgehalten haben, den Termin ordnungsgemäß wahrzunehmen, als auch später Einspruch gegen das Ver-säuranisurteil einzulegen» Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe dadurch, daß sie das rechtskräftige Urteil auf solche Weise erwirkt und anschließend dem Versprechen zuwider aus ihm vollstreckt habe, gegen die guten Sitten verstoßen und den Kläger vorsätzlich geschädigt» Der Schaden liege im Bestehen des Urteils, das nicht ergangen wäre, wenn sich der Kläger nach eingelegtem Einspruch auf.__ BGHZ 15> 71 > 26, 391 )<> Das gilt sowohl dann, wenn die Partei den Titel oder seine Rechtskraft durch eine rechtsoder sittenwidrige Handlung herbeigeführt, insbesondere erschlichen hat, als auch ohne einen solchen Sachverhalt dann, wenn besondere Umstände die Ausnutzung des Urteils in hohem Maße anstößig erscheinen lassen (vgl« zu diesen beiden Fällen BGH Urteil vom 25. Stets ist jedoch Voraussetzung, daß das betreffende Urteil sachlich unrichtig ist, und daß die es erwirkende oder verwertende Partei das weiß« Denn der tragende Gedanke dieser Rechtsprechung ist seit ihrem Beginn, daß die Wirkung der ürteilsrechtskraft aufhören muß, wenn sie bewußt rechtswidrig zu dem Zweck herbeigeführt worden ist, dem Unrecht den Stempel des Rechts zu geben (KGZ 61, 364)» Dieser Gesichtspunkt ist später von der Herbeiführung auf die mißbräuchliche Ausnutzung der Rechtskraft erstreckt worden» Das vorliegende Versäumnisurteil würde der materiellen Rechtslage zuwiderlaufen und damit sachliches Unrecht aussprechen, wenn der Beklagte die darin titulierte Forderung nicht oder nicht in voller Höhe zustände» Hierüber hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit-Recht rügt, keine Feststellungen getroffen» Dementsprechend ist auch ungeprüft geblieben, ob die Beklagte das Urteil in dem Bewußtsein erschlichen oder doch benutzt hat, daß sie keinen Anspruch auf den zuerkannten Betrag hatte» Das Berufungsgericht hat insoweit offenbar die Feststellung für ausreichend erachtet, daß der Schaden im Vorliegen des Vei'säumnisurteils bestehe, das bei rechtzeitiger Geltendmachung der Zusicherungen der Beklagten nicht ergangen wäre. Für die Frage, wie die richtige Entscheidung anstelle des erschlichenen Urteils hätte lauten müssen, kommt es allerdings auf die Ansicht des mit dem Schadensersatzanspruch befaßten Gerichts an» Dieses befindet nach § 287 Abs» 1 ZPO darüber, ob ein Schaden entstanden ist (BGH Urteil vom 17o Dezember 1955 - IV ZR 219/55 = LM Nr» 6 zu § 826 (Fa) BGB)» Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht sind entsprechend enge Grenzen gezogen» standen haben sollte« Mangels einer abweichenden leststel-* lung muß davon für die Revisionsinstanz ausgegangen werden« Alsdann verbliebe nur, daß sieh die Beklagte entgegen ihrer Zusage und unter anstößiger Ausschaltung des Klägers einen rechtskräftigen Titel wegen eines bestehenden Anspruchs verschafft hätte« Zu beanstanden wäre dann lediglich ihr Verfahren, während ihr nicht der Vorwurf gemacht werden könnte, mit Hilfe des Urteils eine vom Kläger nicht geschuldete Zahlung erlangen zu wollen« Mit blossen, wenn auch berechtigten Einwendungen gegen das Verfahren ist jedoch noch keine sittenwidrige Vermögensschädigung dargetan (vgl« BGIIZ 26, 391)« Wer mit Mitteln, die gegen die guten Sitten verstoßen, ein sachlich richtiges Urteil erwirkt, kann deshalb nicht nach § 826 BGB angehalten werden, die Vollstreckung zu unterlassen « Das Berufungsgericht hält das Urteil freilich auch insofern für Unrecht, als es nach seiner Meinung nicht ergangen wäre, wenn sich der Kläger nach erfolgtem Einspruch auf die Zusage der Beklagten berufen hätte, keinen Titel erwirken zu wollen« Dieses Versprechen bezog sich indessen - der Irage des Klägers entsprechend, ob er Jen Vermin wuhrneh.^i müsse - nur auf die mündliche Verhandlung am 27« September 1961« Um eine Klageabweisung zu erreichen, hätte der Kläger beweisen müssen, daß eine klageweise Geltendmachung der Forderung vertraglich ausgeschlossen worden sei« Ein so weitgehender, den Anspruch selbst verändernder yerzieht hätte in den Erklärungen des Angestellten l^P jedoch nicht gefunden werden können« Ebenso wenig hätte sich ihnen eine Stundung der Schuld entnehmen lassen« Das Berufungsgericht hat denn auch etwas derartiges nicht festgestellt« Alsdann bewirkte das Versäumnisurteil im Ergebnis jedoch kein materielles Unrecht dadurch, daß es einen bestehenden Anspruch der Beklagten durch eine gerichtliche Entscheidung verstärkte« Einleitend hat das Berufungsgericht allerdings auch bemerkt, der Kläger halte der Beklagten mit Recht deren Ver-zicht auf eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil entgegen» Baß die Beklagte unter diesen Umständen nicht vollstrecken dürfe, ist indessen an dieser Stelle ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung hergeleitet worden, d.h, wiederum fehlsam ohne Rücksicht auf das ße~ stehen der titulierten Forderung» Die andere, von der Revision vorsorglich bekämpfte Möglichkeit, daß die Zwangsvollstreckung durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung beschränkt worden sein könnte, hat das Berufungsgericht nicht erörtert» Dementsprechend fehlen insoweit auch die wesentli chen tatsächlichen Feststellung^»Wenn der Angestellte m den Kläger nur über die Absichten der Beklagten fälschlich dahin unterrichtet haben sollte9 sie wolle keine Volistrecl betreiben,' so wäre dies noch keine rechtsgeschäftliche Verzichtserklärung o Ob nach seiner Stellung, den ihm er- teilten oder beizulegenden Vollmachten in der Lage gewesen wäre, einen Verzicht mit bindender Wirkung für die Beklagt auszusprechen, ist ebenfalls offen» Die tatsächlichen Vora Setzungen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO stehen insgesamt nicht fest» Das Revisionsgericht vermag deshalb auch nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts unter diesem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt als richtig zu erkennen (§ 563 ZPO)» Soweit der Kläger sein Begehren weiterhin auf § 826 BGB stützt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob er der Beklagten die Urteilssumme tatsächlich nicht oder nicht in voller Höhe schuldete, und ob die Beklagte dies wußte.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 767 ZPO § 826 BGB
TitelBerufungsgerichtEinspruchVersäumnisurteilKlägerUrteil

Volltext der Entscheidung

VI ZR 214/63 Verkündet
 am 15 * Dezember 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
°Je
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dei^irma O'Qse^^S ^BlB1 KG« in
(®BÄ^vertreten durch ihren Komplementär Josef	ebendort,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:-Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 den Schmiedemeister Bernhard J Kreis
m
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundes-richter Hanebeck, Dr<> Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfrctzsch- er
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29* Juli 1963 aufgehobeno
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien standen miteinander in Geschäftsverbindung'. Der Kläger erwarb von der Beklagten landwirtschaftliche Maschinen und beauftragte sie mit Reparaturen; diese vertrieb u.a« vom Kläger hergestellte Ackerwagen. Die Beklagte führte bei sich drei Konten des Klägers: ein laufendes, eins für Maschinen und ein drittes, das eine für den Kläger geleistete Bürgschaft betraf* Am 19« September 1961 holte die Beklagte beim Kläger mit seinem Einverständnis einige noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Maschinen heraus; über die Höhe der hierfür zu erteilenden Gutschrift besteht Streit. Am 27. September 1961 erwirkte die Beklagte ein Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn gegen den Kläger und seine Ehefrau auf Zahlung von 18«557»46 DM nebst Zinsen. Nach ihrer Behauptung war dies der geschuldete Saldo des laufenden Kontos.Der Kläger war im Termin weder anwesend noch vertreten. Er erhob auch keinen Einspruch, so daß das Urteil re>:ntskräftig wurde. Die Beklagte betrieb aus ihm anschließend die Zwangsvollstreckung.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger gebeten, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Er hat behauptet, bei Erlaß des Urteils habe eine Forderung in der erkannten Höhe nicht mehr bestanden; die Beklagte habe vorzunehmende Gutschriften unterlassen und zu Unrecht eine Belastung mit 4«ooo DM für in Wirklichkeit nicht geliefertes Gerät vorgenommen. Das habe er am 19« September 1961 mit den Angestellten PflP und	der	Beklagten	erörtert	und	darauf-
hin von ihnen die Zusage erhalten, daß die Klage zurückre-nommen werde, wenn er die Maschinen herausgeb«-; der Term in werde dann nicht stattfinden. Als die erwartete Aufhebungsnachricht ausgeblieben sei, habe er die Beklagte angeruftn. Pütz habe ihm nach Rücksprache mit dem Komplementär der Beklagten ohne Einschränkung erklärt, er brauche nicht zu dem Termin zu fahren und sich nicht vertreten zu lassen;
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es werde nichts geschehene Nach dem Erlaß des Versäumnisurteils habe	auf	die	mehrfachen Vorstellungen des Klä-
gers versichert, er brauche keinen Einspruch einzulegen, die Beklagte werde aus dem Titel nicht Vollstrecker ^it der gleichwohl betriebenen Zwangsvollstreckung, so hat der Kläger ausgeführt, mache die Beklagte unzulässigen Gebrauch von einem erschlichenen Urteil* Sie habe durch ihre falschen Zusicherungen bewußt verhindert, daß der Klager einen Anwalt bestellte und durch ihn seine Hechte wahren ließ.-,
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, die dem Versäumnisurteil zugrunde liegende Korde- _ rung habe ihr in voller Höhe zugestanden. Der Angestellte habe dem Kläger nur gesagt, er brauche nicht zu dem Terrain zu kommen, um ihm unnötige Kosten zu ersparen* Er habe ihm weder eine Rücknahme der Klage noch einen Verzicht auf die Vollstreckung aus dem Urteil zugesichert*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte verurteilt, eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zu unterlassen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
Entscheidungsgründe:
Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Angestellte F^^ dem Kläger auf ausdrückliche Anweisung des Inhabers der Beklagten vor dem Termin vom 27» September 1961 zugesagt, die Beklagte werde kein Urteil gegen den Kläger er wirken, er brauche daher den Termin nicht wahrzunehmen» Ferner hat	dem	Kläger	nach dem Erlaß des Urteils mitge-
teilt, "es werde mit dem Versäumnisurteil nichts gemacht".
Ob er auch insoweit nach Befragen des Komplementärs der Beklagten und damit unmittelbar auf deseen Weisung gehandeH
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hat, vermochte der Tatrichter nicht mit Sicherheit festzu-eteilen; er hält es für naheliegend» Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die beiden Zusagen den Kläger sowohl davon abgehalten haben, den Termin ordnungsgemäß wahrzunehmen, als auch später Einspruch gegen das Ver-säuranisurteil einzulegen» Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe dadurch, daß sie das rechtskräftige Urteil auf solche Weise erwirkt und anschließend dem Versprechen zuwider aus ihm vollstreckt habe, gegen die guten Sitten verstoßen und den Kläger vorsätzlich geschädigt» Der Schaden liege im Bestehen des Urteils, das nicht ergangen
 wäre, wenn sich der Kläger nach eingelegtem Einspruch auf.__
hie Zusicherungen der Beklagten berufen hätte« Die Beklagte sei deshalb nach §§ 826, 249 BGB verpflichtet, die Vollstreckung aus dem Titel zu unterlassen«
Diese Erwägungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt und reichen deshalb nicht aus, die Entscheidung zu tragen«
Unbedenklich ist die Feststellung, daß sich die Beklagte den Titel auf anstößige Weise verschafft hat. Dieser Umstand allein begründet jedoch noch keinen Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung» In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß der Gebrauch eines rechtskräftigen Urteils sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB und deshalb unzulässig sein kann (vgl. BGHZ 15> 71 > 26, 391 )<> Das gilt sowohl dann, wenn die Partei den Titel oder seine Rechtskraft durch eine rechtsoder sittenwidrige Handlung herbeigeführt, insbesondere erschlichen hat, als auch ohne einen solchen Sachverhalt dann, wenn besondere Umstände die Ausnutzung des Urteils in hohem Maße anstößig erscheinen lassen (vgl« zu diesen beiden Fällen BGH Urteil vom 25. Mai 1959 - II ZR 231/58 - DM Nr. 9 zu § 826 (Fa) BGB). Stets ist jedoch Voraussetzung, daß das betreffende Urteil sachlich unrichtig ist, und daß die es erwirkende oder verwertende Partei das weiß« Denn der tragende Gedanke dieser
 Rechtsprechung ist seit ihrem Beginn, daß die Wirkung der ürteilsrechtskraft aufhören muß, wenn sie bewußt rechtswidrig zu dem Zweck herbeigeführt worden ist, dem Unrecht den Stempel des Rechts zu geben (KGZ 61, 364)» Dieser Gesichtspunkt ist später von der Herbeiführung auf die mißbräuchliche Ausnutzung der Rechtskraft erstreckt worden»
Das vorliegende Versäumnisurteil würde der materiellen Rechtslage zuwiderlaufen und damit sachliches Unrecht aussprechen, wenn der Beklagte die darin titulierte Forderung nicht oder nicht in voller Höhe zustände» Hierüber hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit-Recht rügt, keine Feststellungen getroffen» Dementsprechend ist auch ungeprüft geblieben, ob die Beklagte das Urteil in dem Bewußtsein erschlichen oder doch benutzt hat, daß sie keinen Anspruch auf den zuerkannten Betrag hatte» Das Berufungsgericht hat insoweit offenbar die Feststellung für ausreichend erachtet, daß der Schaden im Vorliegen des Vei'säumnisurteils bestehe, das bei rechtzeitiger Geltendmachung der Zusicherungen der Beklagten nicht ergangen wäre. Das genügt jedoch nicht, um der Rechtskraft des Urteils die Wirkung zu versagen»
Für die Frage, wie die richtige Entscheidung anstelle des erschlichenen Urteils hätte lauten müssen, kommt es allerdings auf die Ansicht des mit dem Schadensersatzanspruch befaßten Gerichts an» Dieses befindet nach § 287 Abs» 1 ZPO darüber, ob ein Schaden entstanden ist (BGH Urteil vom 17o Dezember 1955 - IV ZR 219/55 = LM Nr» 6 zu § 826 (Fa) BGB)» Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht sind entsprechend enge Grenzen gezogen»
Vorliegend hat das Berufungsgericht indessen die Voraussetzungen der angezogenen Rechtsprechung verkannt» Die erste ist, daß durch die Ausnutzung der formalen Rechtsstellung, welche die Rechtskraft gewährt, sachliches Unrecht durchgesetzt werden soll» Daran würde es fehlen, wenn der Beklagten die titulierte Forderung tatsächlich zuge-
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standen haben sollte« Mangels einer abweichenden leststel-* lung muß davon für die Revisionsinstanz ausgegangen werden« Alsdann verbliebe nur, daß sieh die Beklagte entgegen ihrer Zusage und unter anstößiger Ausschaltung des Klägers einen rechtskräftigen Titel wegen eines bestehenden Anspruchs verschafft hätte« Zu beanstanden wäre dann lediglich ihr Verfahren, während ihr nicht der Vorwurf gemacht werden könnte, mit Hilfe des Urteils eine vom Kläger nicht geschuldete Zahlung erlangen zu wollen« Mit blossen, wenn auch berechtigten Einwendungen gegen das Verfahren ist jedoch noch keine sittenwidrige Vermögensschädigung dargetan (vgl« BGIIZ 26,
 391)« Wer mit Mitteln, die gegen die guten Sitten verstoßen, ein sachlich richtiges Urteil erwirkt, kann deshalb nicht nach § 826 BGB angehalten werden, die Vollstreckung zu unterlassen «
Das Berufungsgericht hält das Urteil freilich auch insofern für Unrecht, als es nach seiner Meinung nicht ergangen wäre, wenn sich der Kläger nach erfolgtem Einspruch auf die Zusage der Beklagten berufen hätte, keinen Titel erwirken zu wollen« Dieses Versprechen bezog sich indessen - der Irage des Klägers entsprechend, ob er Jen Vermin wuhrneh.^i müsse - nur auf die mündliche Verhandlung am 27« September 1961« Um eine Klageabweisung zu erreichen, hätte der Kläger beweisen müssen, daß eine klageweise Geltendmachung der Forderung vertraglich ausgeschlossen worden sei« Ein so weitgehender, den Anspruch selbst verändernder yerzieht hätte in den Erklärungen des Angestellten l^P jedoch nicht gefunden werden können« Ebenso wenig hätte sich ihnen eine Stundung der Schuld entnehmen lassen« Das Berufungsgericht hat denn auch etwas derartiges nicht festgestellt« Alsdann bewirkte das Versäumnisurteil im Ergebnis jedoch kein materielles Unrecht dadurch, daß es einen bestehenden Anspruch der Beklagten durch eine gerichtliche Entscheidung verstärkte«
Mit der Versicherung des Angestellten	l,es werde
 mit dem Versäumnisurteil nichts, gemacht", hätte der Kläger in einem Verfahren nach Einspruch ebenfalls nichts aus-
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richten können«. Die Zusage, von einer Vollstreckung ab— sehen zu wollen, hindert den Gläubiger nicht am Erwirken des Titels» In erster Linie hat der Tatrichter denn auch die Erklärung dahin gewürdigt, daß der Kläger durch sie in nicht zu billigender Weise von der Einlegung des Einspruchs abgehalten worden sei»
Einleitend hat das Berufungsgericht allerdings auch bemerkt, der Kläger halte der Beklagten mit Recht deren Ver-zicht auf eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil entgegen» Baß die Beklagte unter diesen Umständen nicht vollstrecken dürfe, ist indessen an dieser Stelle ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung hergeleitet worden, d.h, wiederum fehlsam ohne Rücksicht auf das ße~ stehen der titulierten Forderung» Die andere, von der Revision vorsorglich bekämpfte Möglichkeit, daß die Zwangsvollstreckung durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung beschränkt worden sein könnte, hat das Berufungsgericht nicht erörtert» Dementsprechend fehlen insoweit auch die wesentli chen tatsächlichen Feststellung^»Wenn der Angestellte m den Kläger nur über die Absichten der Beklagten fälschlich dahin unterrichtet haben sollte9 sie wolle keine Volistrecl betreiben,' so wäre dies noch keine rechtsgeschäftliche Verzichtserklärung o Ob	nach	seiner	Stellung,	den ihm er-
teilten oder beizulegenden Vollmachten in der Lage gewesen wäre, einen Verzicht mit bindender Wirkung für die Beklagt auszusprechen, ist ebenfalls offen» Die tatsächlichen Vora Setzungen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO stehen insgesamt nicht fest» Das Revisionsgericht vermag deshalb auch nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts unter diesem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt als richtig zu erkennen (§ 563 ZPO)»
Nach alledem mußte das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderv;eit< Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zuri
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verwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Soweit der Kläger sein Begehren weiterhin auf § 826 BGB stützt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob er der Beklagten die Urteilssumme tatsächlich nicht oder nicht in voller Höhe schuldete, und ob die Beklagte dies wußte. Dafür wird von Bedeutung sein, ob sich auf dem Maschinenkonto insbesondere nach der am 19. September 1961 erfolgten Rücknahme mehrere Maschinen ein Guthaben für den Kläger er-gab, mit dem das laufende Konto auszugleichen gewesen wäre» Soweit der Kläger eine vertragliche Beschränkung der Zwangsvollstreckung behauptet, ist über deren Zustandekommen nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu befinden . Hier stände die sachliche Richtigkeit des Versäumnisurteils, wenn sie sich ergeben sollte, nicht entgegen.
Engels Hanebeck Dr.Bode Dr.Hauß	Dx'.Pfretzschner
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