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BGH · VI ZK 214/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 214/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisions-Instanz, an das Berufungsgericht zurückver-Wiesen. tupften Haut und eine striehförmige Rötung am rechten Unterarm fest, die von der Handwurzel in Richtung auf den Ellenbogen verlief.Er verschrieb Phenol-Zinktalkum-Glyzerin in 10 Teilen Spiritus zu ICO Teilen Wasser., Auch die Haut der übrigen Körperoberfläche rötete sich und wurde heiß. Dezember 1955 wies ihn der Beklagte an, die Mixtur nicht weiter zu gebrauchen und mit Borwasser Prießnitzu dem-schläge zu machen. Durch zwei Läppchenteste auf dem Unterarm stellte der Beklagte eine Empfindlichkeit des Patienten gegen Resorcin fest, über die er in einem Abschlußbericht vom 4« Januar 1954 an Dr. berichtete. den roten Blutkörperchen) typische Blutbild* Bei der Wiederaufnahme der Cortison-Behandlung besserte sich das Blutbild, die Panmyelopathie - P!«P -wurde bis Bezemfcer 1954, die hämolytische Anämie bis März 1955 überwunden* Etwa ab 12. 4 000 DM sollen auf den- durch die "beiden Krankheiten PMP und hämolytische Anämie verursachten Vermögensschaden des V. Auf Grund des Überweisungsschreibens und der vom Beklagten zunächst veranlagten Maßnahmen habe kein Zweifel bestehen können, daß bei V. Es habe dem Beklagten bewußt sein müssen, daß bei erneuter Besorcin-Amvenduna mit einer zweiten und schwereren Allergie zu rechnen sei. Die von ihm verschuldete zweite Allergie habe dann zu den nachfolgenden Blut- und Knochenmark-erkrankungen geführt, die Ursache des Todes des V, gewesen seien. Er hat bestritten, einen Kunstfehler begangen zu haben und vorgetragen, die Resorcin-Anwendung sei vom ärztlichen Standpunkt unbedenklich gewesen. Io Mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte fahrlässig einen groben Kunstfehler begangen hat, indem er eine Resorcin enthaltende Schüttelmixtur zu dem großflächigen Hautauftrag verordnete. der Allergie durch die vom Beklagten veranlagten Maßnahmen praktisch nahezu ausgeschieden waren, blieb eigentlich nur das Resorcin als Grund der allergischen Erscheinungen rifcrig. Aus therapeutischen Gründen war - zu demal bei dem günstigen Heilungsverlauf - die weitere Anwendung dieses Mittels nicht geboten» Daher ist es in der Tat schwer verständlich, weshalb der als Facharzt konsultierte Beklagte eine Bestreichung der entzündeten Hautstellen mit einer Resorcin enthaltenden Mixtur verschrieb, obwohl nach ärztlicher Erfahrung ein zweiter gleichartiger Allergieanfall bei einem kurze Zeit vorher bereits aller-girierten Patienten in der Regel schwerer und gefährlicher ist« Die fehlerhafte Maßnahme des Beklagten hat zu den von Kreislaufstörungen begleiteten Allergieanfall des V. Sie wird nicht dadurch in Präge gestellt, daß theoretisch die Möglichkeit besteht, schon die Vornahme einer örtlich abgegrenzten Cutanprobe (sogenannter Läppchentest}, die dem Beklagten nicht vorzuwerfen gewesen wäre, habe einen Allergieanfall aus-lösen können. Denn die verordnet© großflächige Bestreichung war ungleich gefährlicher als die vorsichtige schulgerechte Erprobung des Mittels, wie sie der Beklagte nachträglich vornahm und die er im übrigen selbst als Ursache der Allergie ausscheidet (vgl, Schriftsatz vom 13» Februar 1956 31. So lange es völlig unsicher ist, ob bei einer kleinen Testprobe überhaupt eine Allergie eingetreten wäre und welchen Grad sie gehabt hätte, ist der Hinweis auf einen theoretisch möglichen hypothetischen Ursachenablauf ungeeignet, den daß die Bluterkrankungen durch Ursachen entstanden sind, auf die der Beklagte in sejnem Versuch, die Zusammenhänge zu erklären, hingev/iesen hatte (Möglichkeit eines alten Leberleidens, frühere Anämie, Penicillin-und Cortison-Behandlung, Autounfall)* Für das Bestehen des Ursachenzusammenhangs wird von einigen Gutachtern auch als wichtiger Grund angeführt, daß das erste ungünstige Blutbild bei V. Die Erklärung, daß sich die Kontaktallergie zu einer Gefäßallergie (Gesamtallergie) äusgeweitet und dann zu einer Schädigung des Knochenmarks und damit der blutbildenden Substanz geführt habe, wird als "Brücke" zwischen dem allergischen Geschehen und der Blut- und Knochenmarkerkrankung bezeichnet. Die Möglichkeit einer solchen Entwicklung wird durch neuere Forschungen glaubhaft gemacht» Ferner ist neueren Forschungen und Beobachtungen zu entnehmen, daß eine PKK aus einer apiastischen Anämie entstehen kann, so daß damit eine Brücke auch zur PKH entsteht» Für den Gutachter Prof» Pr. Heilmeyer ist bei seiner Überzeugungsbildung auch der Gesichtspunkt ins Gewicht gefallen, daß es nach statistischen Gesetzen äußerst unwahrscheinlich sei, daß bei demselben Patienten in ganz kurzem zeitlichem Ablauf höchst seltene Krankheits-bilder suftreten, ohne daß zwischen ihnen eine Verknüpfung besteht» Das "wissenschaftliche Kolloquium" ist im Tatbestand ries Berufungsurteils festgehalten und ergibt eine gewisse Annäherung der wissenschaftlichen Standpunkte der vernommenen Sachverständigen, ohne daß Uber den Wahr-scheinlichkeitsgrad des ürsachenzusammenhangs zwischen Allergie und Bluterkrankung eine Einigung zu erzielen war o Auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Begutachtung hat das Berufungsgerieht mit Recht ausgeführt, daß für die Anwendung der Grundsätze des prima facie-Bevveises kein Raum sei, da ein typischer Zusammenhang im Sinne gesicherter Lebenserfahrung nicht vorliege. Andererseits läßt das Berufungsgericht deutlich erkennen, daß es jenen Gutachtern folgt, die den Wahrscheinlichkeitsgrad für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs als groß bezeichnen. Doch erscheint dem Berufungsgericht die von ihm bejahte Wahrscheinlichkeit nicht als so groß, daß sie nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichgeachtet werden könne. Berufungsgericht abgelehnt, auf Grund des § 286 ZPO das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs festzustellen. Trotzdem läßt das Berufungsgericht den Beklagten auch für die späteren Erkrankungen des V, haften, weil es der Auffassung ist, der Beklagte habe den - nicht erbrachten - Gegenbeweis zu führen, daß kein ursächlicher Zusammenhang bestehe« Zur Begründung bezieht sich das Berufungsgericht auf die besonderen Beweisregeln, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu dem Haftungsrecht des Arztes ausgebildet worden sind (RGZ 171» 168, 171; RG KRR 1937 Nr« 1301; HG WarnRspr 1941 Nr« 14; BGH Urt. vom 21. 1. Wie die Revision zutreffend rügt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nicht gegeben, die es rechtfertigen könnten, die Beweislast für die Ursächlichkeit umzukehren und demgemäß vom Beklagten den Nachweis zu verlangen, daß die Blut- und Knochenmarkerkrankungen des V. Zwar läßt sich die Würdigung des Berufungsgerichts rechtlich niGht beanstanden, daß der Beklagte schuldhaft einen schweren Kunstfehler begangen hat (vgl. Dem Berufungsurteil ist aber nicht mit Sicherheit die notwendige Feststellung zu entnehmen, daß der Kunstfehler geeignet war, nicht nur den schweren Allergieanfall, sondern auch die zu dem Tode führenden Bluterkrankungen herbeizuführen . Dagegen genügt es noch nicht, daß der Tatrichter den Beweiswert der von einigen Gutachtern vorgetragenen Argumente sehr hoch einschätzt, die für das Bestehen einer ''Brücke" zwischen Allergie und den nachfolgenden Krankheiten angeführt wurden» Ein anderer Gesichtspunkt kommt hinzu: In den Bällen, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung bisher die Beweislast zu Ungunsten des Arztes umgekehrt hat, der schuldhaft einen schweren Kunstfehler beging, lag es so, daß sich der Arzt bei pflichtnaässiger Prüfung hätte sagen müssen, die von ihm verursachte Gefahr könne gerade eine solche Schädigung des Patienten herbeiführen, wie sie später eintrat. Im vorliegenden Palle muß dagegen nach dem Beweisergebnis wohl davon ausgegangen werden, daß im Jahre 1953 aucfc dem mit den Fortschritten der ärztlichen Wissenschaft vertrauten Facharzt die Möglichkeit jener Zusammenhänge nicht bekannt war, auf die spätere hämatologische Forschungen hingewiesen haben. Braucht aber auch ein gewissenhafter Arzt eine bestimmte Folge bei der Behandlung nicht in Erwägung zu ziehen, so entfällt ein wesentlicher Grund, der für die Rechtsprechung maßgebend war, die Beweislast zu dem Nachteil des Arztes umzukehren. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Allergie mit ihrem schillernden Kra^kheitsbild oft schwere Nachwirkungen mannigfaltiger Art zeige, rechtfertigt es allein noch nicht, den Beklagten haften zu lassen, wenn der Zusammenhang nicht aufklärbar ist. 2c Der Senat hat erwogen, ob sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 565 ZPO). Er hat unter diesem Gesichtspunkt den abschließenden Satz des Berufungsurteils geprüft, wonach sich das Berufungsgericht hilfsweise die Begründung des landgerichtlichen Urteils zu eigen machte Nun hatte das Landgericht in einer Eventualbegründung die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs auch auf ? Schon deshalb bestehen Zweifel, welche Bedeutung und welchen Umfang der Hinweis auf die (Hilfe-) Begründung des Landgerichts haben soll* Es hätte hier näherer Ausführungen bedurft* Als ausreichende Peststellung können auch nicht die Erwägungen unter II, 6) der Urteilegriinde (Sc 109» HO) angesehen werden, die unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich dem der Billigkeit der Umkehrung der Beweislaet, angestellt worden sind* Eine Würdigung des Verhandlungsergebnisses unter dem Gesichtspunkt des § 287 ZPO wäre nach Lage der Sache geboten gewesen* Wie die Vorurteile einwandfrei festgestellt haben, hat der Beklagte den schweren Allergieanfall des V. Demgemäß ist eine Betrachtung, die es nur darauf abstellt, ob die Klägerin den von ihr zu erbringenden Beweis so vollständig geführt habe, daß mit der Behebung letzter Zweifel die Beweiskette geschlossen sei, von vornherein fehl am Platze. Nr« 3).Für diese "Schätzung” ist gerade dann Raum, wenn über den Ablauf und den Zusammenhang komplizierter physiologischer Vorgänge im menschlichen Organismus zu befinden ist, da hier trotz aller Fortschritte der medizinischen Y#iseen~ schaft eine nachträgliche Aufhellung mit naturwissenschaftlicher Sicherheit meist nicht gelingt« Das Berufungsgericht wird daher in tatrichterlicher Verantwortung zu entscheiden haben, ob ihm unter Berücksichtigung der ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Freiheit das Ergebnis des Gutachterbeweises und die übrigen von ihm angeführten Umstände eine ausreichende Grundlage sind, um die Feststellung zu treffen, daß die Blut- und Knochenmarkerkrankungen Folge der Allergie waren« Vielmehr ist allein entscheidend, daß dann, v; e n n die verursachten Schädigungen im G-efahrenkreis der Allergie gelegen haben, der Beklagte das Risiko tragen muß, daß sich die von ihm verursachte Allergie zu einer solche Schädigung ausgewirkt hate IVo Da der Sachverhalt erneut vom Tatrichter geprüft werden muß, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO
ArztschwerGrundBerufungsgerichtZusammenhangZPOAllergie

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung:	nein
BOB §§ 249 Ba, 276 Ca, 3, 823 Aa, 0, J o 1 Q-j fiftft ZPO ff 282 (Bev/eislast), 286 C, 287	Uöö
 Zur Frage der Beweislast und der Beweisführung, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen einem ärztlichen Kunstfehler und nachfolgenden Krankheiten des Patienten zweifelhaft ist*
BG-H,UrtoV, 13. üovember 1962 - VI ZK 214/61 OLG Stuttgart
LG Stuttgart
I!_ZRj2J4/§i
Verkündet am 13• November 1962 Kriegl, Justizoberpekretär ale Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Dr.medo Walter C	Facharzt	für	Hautkrank
 hei ten, SflHBHIHHP» KflHHHBstraßefR
Beklagten, Berufungsbeklagten und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Revieionsklägers,
 gegen
Frau Dr* Marianne tra Be^p,
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V,
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisions-Instanz, an das Berufungsgericht zurückver-Wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Spätherbst 1955 zeigte sich an rasierten Hautstellen des am 6. Oktober 1892 geborenen, am 3. Januar I960 verstorbenen Ingenieurs Christian V^|^( künftig V.) ein Ausschlag, der bei Anwendung einer gewöhnlichen Hautsalbe nicht heilte* V. begab sich in die Behandlung des praktischen Arztes Br.	in NMHHHB Dieser
 verschrieb am 1. Bezember 1953 eine wässrige Lösung von
 zu
0,1 Teil Salicyl .1 Teil Resorcin 100 Teilen aaua destillata.
V. betupfte an einigen Abenden hintereinander seinen Hals mit dieser Salicyl-Resorcinlösung, wie es Br. E^| verordnet hatte. Hach der vierten Anwendung trat im Bereich der betupften Haut eine lebhafte, schmerzlose Schwellung i.nd Rötung auf. Am 5* Dezember 1953 rief V,
Br.	dieserhalb an, der ihm riet, die Xiösung
 nicht mehr zu gebrauchen. Bei einem Besuch des V. in der Sprechstunde überzeugte sich Br.	von	^QT
Hautreizung und verordnet© Borwasserumschläge. Er überwies dann V» auf seinen Wunsch an den Beklagten zur fachärztlichen Behandlung. Bas Überweisungsschreiben vom 10. Bezember 1955 lautete;
"Bei Herrn	Christian, wäre ich Ihnen für
 eine fachärztliche Stellungnahme dankbar. Zunächst Beginn als oberflächliche Follikulitis barbae. Hach Anwendung von Resorcinspiritus (l/'-Sg) v starke Bautreizerscheinungen'’.
V. suchte noch am 1C. Bezember 1953 den Beklagten
#
. Dieser stellte einen Reizzustand im Bereich der fce-
auf
 
tupften Haut und eine striehförmige Rötung am rechten Unterarm fest, die von der Handwurzel in Richtung auf den Ellenbogen verlief. Er verschrieb Phenol-Zinktalkum-Glyzerin in 10 Teilen Spiritus zu ICO Teilen Wasser., Borwasser und Prießnitzu demschläge. Außerdem verabreichte er in den folgenden Tagen Penicillin«. Eie Behandlung wirkte sich im ganzen günstig aus« Am 18« Dezember 1953 ermittelte er nach dem Krankenblatt:
”Kinn gut, Irapetigoreste am Mundwinkel, Ohren noch Ekzemnässen1'.
Er verordnete darauf
”Acid. bor. 5,0 Salicyl 0,5 (also 1/2 #) II (also 2 Portionen}’*.
Dieses Pulver sollte in einem Liter kochendem Y/asser aufgelöst werden, worauf mit der so gewonnenen Lösung die betroffenen Stellen zu betupfen waren. Am 21. Dezember 1953 natte sich der am Hals und an1der Brust noch vorhandene Ausschlag weiter gebessert. Inzwischen hatte der Beklagte die von Dr.	ao;	1.	Dezember	1953
verschriebene Salicyl-Resorcinlösung untersuchen lassen und klargestellt, daß die Zusammensetzung der Arznei gestimmt hatte. Hunmehr verordnete der Beklagte zu dem weiteren Hautaufstrich eine Schüttelmixtur:
’’Salicyl 1,0 Sulfur 0,5» adeps 20,0 für Schläfe.
Bor 2,0 Resorcin 2,0 (also 1 da 2,0 ad 200) Schwefel 2,0, Talcum 64,0, Spjritus dilutus 60,0 äqua dest 60,0 U\xc. gummi arabici ad 20C (für Hals und Brust)”.
Am Abend des 21. Dezember 1953 rieb V. den Hals und den entzündeten Teil der Brust mit der verschriebenen
 
Mixtur ein» Zwei Stunden darauf schwoll der eingeriebene Hsutbereich blaurot an. Auch die Haut der übrigen Körperoberfläche rötete sich und wurde heiß. In der hegend der Geschlechtsteile zeigten sich ödematöse Schwellungen und blaurote Verfärbungen. V. erlitt starke Schmerzen und einen Schweißausbruch. Es traten Kurzatmigkeit und Benommenheit ein» Auf einen Anruf des V. am 22. Dezember 1955 wies ihn der Beklagte an, die Mixtur nicht weiter zu gebrauchen und mit Borwasser Prießnitzu dem-schläge zu machen. Bei weiterer Behandlung besserte sich der Zustand. Durch zwei Läppchenteste auf dem Unterarm stellte der Beklagte eine Empfindlichkeit des Patienten gegen Resorcin fest, über die er in einem Abschlußbericht vom 4« Januar 1954 an Dr. berichtete.
V. nahm am 15. Januar 1954 seine Berufstätigkeit wieder auf und fühlte sich zunächst gesund, fiel aber in den folgenden Wochen durch sein bleiches Aussehen
 auf. Er meldete sich deshalb und wegen Ermüdungser-
*
scheinungen bei dem homöopathischen Arzt Dr. Sei in sHIBi zu einer Konsultation an. Inzwischen erlitt V. am 16. Februar 1954 einen leichten Autounfall» durch den er sich eine Schürfung am linken Knie, eine Prellung an der rechten Schulter und vielleicht den Bruch einer Rippe zuzog.
Dr.	veranlagte am 26. Februar 1954 eine
 Blutuntersuchung, die eine schwere Anämie (nur 38 / Haemoglobingehalt) und eine ausgeprägte Leukopenie (Verminderung der weißen Blutkörperchen) ergab. Die Krankheit wurde mit Campolon- und Eisenspritzen bekämpft. Eine Bluttransfusion mußte abgebrochen werden, da V.
i

V

Schüttelfrost bekam» Am 19* März 1954 wurde er Im Wege der Noteinweisung Im BflMHIHV'Krankenhaus in aufgenommen, nachdem er einen Ohnmachtaanfa.il erlitten und Fieber bekommen hatte- Es traten ;jetzt Hautblutungen am ganzen Körper sowie Schleimhautblutungen und Nasenbluten auf. Bei einer Untersuchung des Blutes ergab sich, daß bei V, schwerste Anämie, allerschwerste Leukopenie und eine hochgradige Thrombopenie (Verminderung der Blutblättchen) vorlag. Burch Entnahme von Knochenmark stellten die Arzte fest, daß die zellulare Knochenmarksregeneration roter und weißer Blutkörperchen und der Blutblättchen im Augenblick vollständig darniederlag und auf lange Zeit auf das schwerste gehemmt sein werde (Krankheitsbild der Panmyelopathie, Panmye-lophthise oder Pancytopenia). Punktionen ergaben im April und Mai 1954 ein ’’leeres”, dann ein ’’fast leeres” Knochenmark. Erst im Mai 1954 zeigten sich wieder einige Markelemente. Bas klinische Gesamtbild der Erkrankung wurde als sehr ernst angesehen. Es gelang aber mit einer Cortison - ACTH - Behandlung und zahlreichen Bluttransfusionen die gefährliche Phase zu Überwinden -
Am 26. Juli 1954 wurde V. in die II. Medizinische Universitätsklinik in Frankfurt/Main verlegt, wo man eine Mißbildung der roten Blutkörperchen ermittelte, wie sie für die paroxysmale nächtliche Haeraoglobinurie (PNH) ’kennzeichnend ist. Die Ärzte setzten die Cortison-Behandlung bis zu dem 27- Oktober 1954 fort. Als sie sbge-setzt wurde, verschlechterte sich der Allgemeinzustand des V. erheblich und es zeigte sich das für eine erworbene hämolytische Anämie (Blutarmut mit- Ausscheiden
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der T.lutfarhstoffe aus? den roten Blutkörperchen) typische Blutbild* Bei der Wiederaufnahme der Cortison-Behandlung besserte sich das Blutbild, die Panmyelopathie - P!«P -wurde bis Bezemfcer 1954, die hämolytische Anämie bis März 1955 überwunden* Etwa ab 12. März 1955 trat aber die INK in ihrem klinischen Vollbild in Erscheinung (in Anfällen auftretende nächtliche Ausscheidung von ülut-stöff im Urin). Die PKH hielt mit wellenförmigen' Intensitätsschwankungen in der Folgezeit an. Zu ihrer Bekämpfung erhielt V. laufend gewaschene Blutkörperchen übertragen, wodurch der Haemoglobinmindestwert aufrecht erhalten wurde. V., der im Januar 1956 die vorliegende Schadenersatzklage erhoben hatte, wurde im Gktober/No-vember 1956 in der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg/Breisgau und im November 1959 in der Medizinischen Universitätsklinik Marburg/Lshn stationär beobachtet und stand ständig unter ärztlicher Kontrolle. Nach Aufnahme in die Innere Klinik des KflHHBfthospitals in SflHHH) im November 1959 starb er am 5» Januar I960* Bei der Sektion wurden schwere Nieren- und Leberschäden festgestellt.
Die jetzige Klägerin ist die Tochter des V. und hat nach dessen Tode als Erbin den Rechtsstreit aufgenommen. Sie hat beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 6 100 DM nebst 4 #
Zinsen seit 1. Januar 1956 zu verurteilen*
Biese Forderung wird als Teilbetrag von dem mit mindestens 20 000 DU bezifferten Gesamtschaden geltend gemacht. Der Teilbetrag ist wie folgt aufgcteilt: *
 
4 000 DM sollen auf den- durch die "beiden Krankheiten PMP und hämolytische Anämie verursachten Vermögensschaden des V. entfallen, und zwar zunächst auf die Krankenhauskosten und, soweit diese den Betrag nicht erschöpfen, auf den von V. erlittenen Verdienstausfall.
1 000 DM sollen auf den durch die PRH verursachten Vermögensschaden entfallen (wiederum zunächst auf die Krsnkenhauskosten, evtl, auch Verdienstausfall)«
1 100 DM werden als Teilbetrag für den geforderten immateriellen Schadensersatz geltend gemacht.
Zur Begründung der Sehadensersatzforderung wird vorgetragen:
Der Beklagte habe grob fahrlässig gegen eine anerkannte Hegel der ärztlichen Kunst verstoßen, indem er eine Resorcin-M:xtur zur großflächigen äußeren Behandlung verschrieben habe. Auf Grund des Überweisungsschreibens und der vom Beklagten zunächst veranlagten Maßnahmen habe kein Zweifel bestehen können, daß bei V. eine Resorcin-Überempfindlichkeit bestehe. Es habe dem Beklagten bewußt sein müssen, daß bei erneuter Besorcin-Amvenduna mit einer zweiten und schwereren Allergie zu rechnen sei. Die von ihm verschuldete zweite Allergie habe dann zu den nachfolgenden Blut- und Knochenmark-erkrankungen geführt, die Ursache des Todes des V, gewesen seien.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, einen Kunstfehler begangen zu haben und vorgetragen, die Resorcin-Anwendung sei vom ärztlichen Standpunkt unbedenklich gewesen. Die Heilung des V.
sei durch den zweiten Allergieanfall höchstens um fünf Tage verzögert worden. Bei Abschluß der hautärztlichen Behandlung sei V. wieder völlig gesund gewesen. Dessen spätere Erkrankungen hätten mit dor Resorcin-Überempfind~ lichkeit nichts zu tun und seien auf andere Ursachen zurückzuführen. Bejahe man 3ber eine ursächliche Verknüpfung mit der Allergie, obwohl ein entsprechendes Erfahrunge-wissen nicht zur Verfügung stehe, so sei diese Verknüpfung nicht adäquat im Bechtssinne. Es gehe nicht an, ihn für einen Schaden verantwortlich zu machen, den weder er noch ein anderer Facharzt für Hautkrankheiten habe voraussehen können.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Io
 Mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte fahrlässig einen groben Kunstfehler begangen hat, indem er eine Resorcin enthaltende Schüttelmixtur zu dem großflächigen Hautauftrag verordnete. Schon auf Grund des l'bervveisungs-schreibene des praktischen Arztes mußte der Beklagte
 eine Resorcin-Überempfindlichkeit des V. als naheliegend \
in Erwägung ziehen. Sind allergische Resorein-Reaktionen auch selten, so hätten sie doch einem Facharzt für Haut*-krankheiten bekannt sein müssen. Nachdem andere Ursachen
 
der Allergie durch die vom Beklagten veranlagten Maßnahmen praktisch nahezu ausgeschieden waren, blieb eigentlich nur das Resorcin als Grund der allergischen Erscheinungen rifcrig. Aus therapeutischen Gründen war - zu demal bei dem günstigen Heilungsverlauf - die weitere Anwendung dieses Mittels nicht geboten» Daher ist es in der Tat schwer verständlich, weshalb der als Facharzt konsultierte Beklagte eine Bestreichung der entzündeten Hautstellen mit einer Resorcin enthaltenden Mixtur verschrieb, obwohl nach ärztlicher Erfahrung ein zweiter gleichartiger Allergieanfall bei einem kurze Zeit vorher bereits aller-girierten Patienten in der Regel schwerer und gefährlicher ist« Die fehlerhafte Maßnahme des Beklagten hat zu den von Kreislaufstörungen begleiteten Allergieanfall des V. mit Übergreifen der Entzündung auf große Teile der Haut und der Entstehung ödematöser Schwellung geführt» Diese Ursächlichkeit ist vom Berufungsgericht einwandfrei featgestellt. Sie wird nicht dadurch in Präge gestellt, daß theoretisch die Möglichkeit besteht, schon die Vornahme einer örtlich abgegrenzten Cutanprobe (sogenannter Läppchentest}, die dem Beklagten nicht vorzuwerfen gewesen wäre, habe einen Allergieanfall aus-lösen können. Denn die verordnet© großflächige Bestreichung war ungleich gefährlicher als die vorsichtige schulgerechte Erprobung des Mittels, wie sie der Beklagte nachträglich vornahm und die er im übrigen selbst als Ursache der Allergie ausscheidet (vgl, Schriftsatz vom 13» Februar 1956 31. 24 d.A•). So lange es völlig unsicher ist, ob bei einer kleinen Testprobe überhaupt eine Allergie eingetreten wäre und welchen Grad sie gehabt hätte, ist der Hinweis auf einen theoretisch möglichen hypothetischen Ursachenablauf ungeeignet, den
10	-
Beklagten von der Verantwortung für den von ihm verursachten tatsächlichen Ablauf zu entlasten. Bas hat das Berufungsgericht zutreffend ausgefiihrt. Der Beklagte hat daher, weil er den schweren Allergiesnfall des V. und die damit verbundene Gesundheitsstörung fahrlässig herbeigeführt hat, für die Schadensfolgen sowohl wegen schuldhafter Verletzung des Arztvertrages wie nach § 823 BGB einzustehen.
II.
Bas entscheidende Problem des Rechtsstreits ist das des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Allergie des V. und den späteren schweren Blut- und Knochenmarkerkrankungen, die zu dem Tode führten. In der Beantwortung dieser Frage gehen die Auffassungen der Gutachter auseinander. Während einige Gutachter die Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs strikt ablehnen oder ihre Annahme als ungesicherte Hypothese bezeichnen, sind andere Gutachter der Auffassung, daß zu dem mindesten ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für eine ursächliche Verknüpfung bestehe. Bie Schwierigkeiten der Beurteilung ergeben sich aus folgenden Umständen: Einmal sind Resorcin-Allergien schon selten. Hoch seltener ist es, daß eine Kontaktallergie überhaupt zu der hier beobachteten schweren und umfassenden, von Kreislaufstörungen begleiteten Gesamtallergie führt. Klinische Beobachtungen darüber, daß eine Resorcin-Allergie oder eine sonstige Kontaktallergie zu Bluterkrankungen geführt hat, wie sie bei V. festgestellt sind, stehen niclst zur Verfügung. Auch über Tierversuche ließ sich dieser Zusammenhang nicht nachweisen. Über die Entstehung der sehr selten auftretenden PKH gibt es noch
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keine wissenschaftlich hinreichend gesicherte Auffassung»
Durch den Gutachterbeweis konnte andererseits zur Überzeugung des Berufungsgerichts ausgeschieden werden? daß die Bluterkrankungen durch Ursachen entstanden sind, auf die der Beklagte in sejnem Versuch, die Zusammenhänge zu erklären, hingev/iesen hatte (Möglichkeit eines alten Leberleidens, frühere Anämie, Penicillin-und Cortison-Behandlung, Autounfall)* Für das Bestehen des Ursachenzusammenhangs wird von einigen Gutachtern auch als wichtiger Grund angeführt, daß das erste ungünstige Blutbild bei V. in Verbindung mit der beobachteten weiteren Verschlechterung darauf hinweist, daß der Beginn der Bluterkrankung etwa in dem Zeitpunkt eingetreten ist, als V. den schweren Allergieanfall erlitt»
Der zeitliche Zusammenhang wird zu dem feil in den Gutachten als "suggestiv" empfunden. Die Erklärung, daß sich die Kontaktallergie zu einer Gefäßallergie (Gesamtallergie) äusgeweitet und dann zu einer Schädigung des Knochenmarks und damit der blutbildenden Substanz geführt habe, wird als "Brücke" zwischen dem allergischen Geschehen und der Blut- und Knochenmarkerkrankung bezeichnet. Die Möglichkeit einer solchen Entwicklung wird durch neuere Forschungen glaubhaft gemacht» Ferner ist neueren Forschungen und Beobachtungen zu entnehmen, daß eine PKK aus einer apiastischen Anämie entstehen kann, so daß damit eine Brücke auch zur PKH entsteht»
Für den Gutachter Prof» Pr. Heilmeyer ist bei seiner Überzeugungsbildung auch der Gesichtspunkt ins Gewicht gefallen, daß es nach statistischen Gesetzen äußerst unwahrscheinlich sei, daß bei demselben Patienten in ganz kurzem zeitlichem Ablauf höchst seltene Krankheits-bilder suftreten, ohne daß zwischen ihnen eine Verknüpfung besteht»
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Um fiir seine Würdigung eine bessere Grundlage zu finden> hat das Berufungsgericht die Sachverständigen Prof* Br. Bock, Marburg, Prcf.Dr. Heilmeyer, Freiburg und Prof. Kalkoff, Freiburg mündlich gehört und hierzu auch die Dozenten Br. Schubothe, Freiburg und Dr. Martin, Frankfurt geladen, die an der Herstellung der Unter-suchungsbef unce und der Begutachtung beteiligt waren.
Das "wissenschaftliche Kolloquium" ist im Tatbestand ries Berufungsurteils festgehalten und ergibt eine gewisse Annäherung der wissenschaftlichen Standpunkte der vernommenen Sachverständigen, ohne daß Uber den Wahr-scheinlichkeitsgrad des ürsachenzusammenhangs zwischen Allergie und Bluterkrankung eine Einigung zu erzielen war o
Auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Begutachtung hat das Berufungsgerieht mit Recht ausgeführt, daß für die Anwendung der Grundsätze des prima facie-Bevveises kein Raum sei, da ein typischer Zusammenhang im Sinne gesicherter Lebenserfahrung nicht vorliege. Andererseits läßt das Berufungsgericht deutlich erkennen, daß es jenen Gutachtern folgt, die den Wahrscheinlichkeitsgrad für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs als groß bezeichnen. In dem Streit der Gutachter hat sich für die Überzeugungsbildung des Gerichts die der Kip:** günstigere Richtung durchgesetzt. Doch erscheint dem Berufungsgericht die von ihm bejahte Wahrscheinlichkeit nicht als so groß, daß sie nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichgeachtet werden könne. Daher hat es da&. Berufungsgericht abgelehnt, auf Grund des § 286 ZPO das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs festzustellen.
 
III.
Trotzdem läßt das Berufungsgericht den Beklagten auch für die späteren Erkrankungen des V, haften, weil es der Auffassung ist, der Beklagte habe den - nicht erbrachten - Gegenbeweis zu führen, daß kein ursächlicher Zusammenhang bestehe« Zur Begründung bezieht sich das Berufungsgericht auf die besonderen Beweisregeln, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu dem Haftungsrecht des Arztes ausgebildet worden sind (RGZ 171» 168, 171; RG KRR 1937 Nr« 1301; HG WarnRspr 1941 Nr« 14; BGH Urt. vom 21. Dezember 1955 VI ZR 127/55 = llfi ZPO § 286 (0) Nr. 25 =
NJ\7 1956, 1835; vom 14. Oktober 1958 VI ZR 186/57 =
ZPO § 287 Nr. 15 = VersR 1958, 849; vom 28. April 1959 VI ZR 51/58 = IM BGB § 823 (Aa) Nr. 15 = NJW 1959, 1583; vom 26. Juni 1962 VI ZR 113/61 =* VersR 1962, 960).
1. Wie die Revision zutreffend rügt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nicht gegeben, die es rechtfertigen könnten, die Beweislast für die Ursächlichkeit umzukehren und demgemäß vom Beklagten den Nachweis zu verlangen, daß die Blut- und Knochenmarkerkrankungen des V. nicht aus der Allergie entstanden sind. Zwar läßt sich die Würdigung des Berufungsgerichts rechtlich niGht beanstanden, daß der Beklagte schuldhaft einen schweren Kunstfehler begangen hat (vgl. 13$ BGB § 823 (’Aa) Nr. 15). Dem Berufungsurteil ist aber nicht mit Sicherheit die notwendige Feststellung zu entnehmen, daß der Kunstfehler geeignet war, nicht nur den schweren Allergieanfall, sondern auch die zu dem Tode führenden Bluterkrankungen herbeizuführen . Das wäre aber die weitere Voraussetzung für die Umkehrung der Beweislast. Dagegen genügt es noch
 nicht, daß der Tatrichter den Beweiswert der von einigen Gutachtern vorgetragenen Argumente sehr hoch einschätzt, die für das Bestehen einer ''Brücke" zwischen Allergie und den nachfolgenden Krankheiten angeführt wurden» Ein anderer Gesichtspunkt kommt hinzu: In den Bällen, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung bisher die Beweislast zu Ungunsten des Arztes umgekehrt hat, der schuldhaft einen schweren Kunstfehler beging, lag es so, daß sich der Arzt bei pflichtnaässiger Prüfung hätte sagen müssen, die von ihm verursachte Gefahr könne gerade eine solche Schädigung des Patienten herbeiführen, wie sie später eintrat. Im vorliegenden Palle muß dagegen nach dem Beweisergebnis wohl davon ausgegangen werden, daß im Jahre 1953 aucfc dem mit den Fortschritten der ärztlichen Wissenschaft vertrauten Facharzt die Möglichkeit jener Zusammenhänge nicht bekannt war, auf die spätere hämatologische Forschungen hingewiesen haben. Braucht aber auch ein gewissenhafter Arzt eine bestimmte Folge bei der Behandlung nicht in Erwägung zu ziehen, so entfällt ein wesentlicher Grund, der für die Rechtsprechung maßgebend war, die Beweislast zu dem Nachteil des Arztes umzukehren. Der Beklagte würde einem unangemessenen Beweisrisiko ausgesetzt, wenn er den vollen Beweis der Nichtursächlichkeit seines Kunstfehlers für den Schaden des V. zu erbringen hätte, was folgerichtig auch dann zu einer Haftung führen müßte, wenn der Zusammenhang nicl't einmal wahrscheinlich wäre. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Allergie mit ihrem schillernden Kra^kheitsbild oft schwere Nachwirkungen mannigfaltiger Art zeige, rechtfertigt es allein noch nicht, den Beklagten haften zu lassen, wenn der Zusammenhang nicht aufklärbar ist.
 
2c Der Senat hat erwogen, ob sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 565 ZPO). Er hat unter diesem Gesichtspunkt den abschließenden Satz des Berufungsurteils geprüft, wonach sich das Berufungsgericht hilfsweise die Begründung des landgerichtlichen Urteils zu eigen machte Nun hatte das Landgericht in einer Eventualbegründung die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs auch auf ? 287 ZPO gestützt. Es hatte aber - bei einem anderen Stand des Ergebnisses des Sachverständigenbeweises -diese Begründung nur auf den Zusammenhang zwischen Allergie und Panmyelopathie (PMP), nicht aber auf den Zusammenhang zwischen PMP und PNH bezogen. Schon deshalb bestehen Zweifel, welche Bedeutung und welchen Umfang der Hinweis auf die (Hilfe-) Begründung des Landgerichts haben soll* Es hätte hier näherer Ausführungen bedurft* Als ausreichende Peststellung können auch nicht die Erwägungen unter II, 6) der Urteilegriinde (Sc 109» HO) angesehen werden, die unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich dem der Billigkeit der Umkehrung der Beweislaet, angestellt worden sind*
Eine Würdigung des Verhandlungsergebnisses unter dem Gesichtspunkt des § 287 ZPO wäre nach Lage der Sache geboten gewesen* Wie die Vorurteile einwandfrei festgestellt haben, hat der Beklagte den schweren Allergieanfall des V. schuldhaft verursacht und sich damit dem V. gegenüber wegen fahrlässiger Körperverletzung schadensersatzpflichtig gemacht (§ 825 BGB}*
Nun entspricht es feststehender Rechtsprechung, daß über den Ursachenzusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender'Aus-
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Wirkung nicht nach § 286 ZPO, sondern nach § 287 ZPO zu entscheiden ist (BGHZ 4, 192, 196; 7, 287, 295? 05 ZPO § 287 Nr. 10; Baurabach/Lauterbach ZPO Komm. 26. Aufl.
§ 287 Anm. 1 A, 2 A). Demgemäß ist eine Betrachtung, die es nur darauf abstellt, ob die Klägerin den von ihr zu erbringenden Beweis so vollständig geführt habe, daß mit der Behebung letzter Zweifel die Beweiskette geschlossen sei, von vornherein fehl am Platze. Im Bahmen des § 237 ZPO ist der Tatrichter nicht nur in der Auswahl der Beweise, sondern auch in der Würdigung des Ver-hanlungsergebnisses erheblich freier gestellt als im Bahmen des § 286 ZPO. Im besonderen kann er schon auf Grund einer von ihrn bejahten erheblichen Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang feststellen, wenn sie ihm zur freien Überzeugun^sbildung ausreicht (EGZ 155? 37, 38; 168, 47; BGH W ZPO§ 28? Nr« 3).Für diese "Schätzung” ist gerade dann Raum, wenn über den Ablauf und den Zusammenhang komplizierter physiologischer Vorgänge im menschlichen Organismus zu befinden ist, da hier trotz aller Fortschritte der medizinischen Y#iseen~ schaft eine nachträgliche Aufhellung mit naturwissenschaftlicher Sicherheit meist nicht gelingt« Das Berufungsgericht wird daher in tatrichterlicher Verantwortung zu entscheiden haben, ob ihm unter Berücksichtigung der ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Freiheit das Ergebnis des Gutachterbeweises und die übrigen von ihm angeführten Umstände eine ausreichende Grundlage sind, um die Feststellung zu treffen, daß die Blut- und Knochenmarkerkrankungen Folge der Allergie waren«
3« Kommt der Tatrichter zu der Feststellung dieses Zusammenhangs, so ist die haftungsrechtliche Zurechnung im Sinne des Erfordernisses der Adäquanz und des söge-

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nannten Rechtsv/idrigkeitszusammenhanges zu bejahen* Diese Zurechnung wird weder dadurch in Präge gestellt, daß der Beklagte subjektiv gerade diese Folge nicht voraussehen. konnte noch dadurch, daß bislang gesicherte Beobachtungen über ähnliche Entwicklungen fehlen. Vielmehr ist allein entscheidend, daß dann, v; e n n die verursachten Schädigungen im G-efahrenkreis der Allergie gelegen haben, der Beklagte das Risiko tragen muß, daß sich die von ihm verursachte Allergie zu einer solche Schädigung ausgewirkt hate
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 Da der Sachverhalt erneut vom Tatrichter geprüft werden muß, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Engels	Hanebeck	Br.	Bode
 Dr. Hauß	H.Meyer
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