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BGH · VI ZH 214/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 214/60

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5« Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 11. Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte kaufte am 23« Mai 1954 von der Klägerin, die in ein Großhandelsgeschäft für Kraftfahrzeuge betreibt, einen Personenkraftwagen Opel Rekord, Baujahr 1953« Bei den KaufVerhandlungen vereinbarte er mit dem Inhaber der Klägerin, Franz daß ihm vor Auslieferung des bestell- ten Fahrzeugs ein Wagen des gleichen Typs für eine Übungsfahrt überlassen werde, auf der er sich mit der Bedienung des Fahrzeugs vertraut machen wollte« Der Beklagte hatte das Fahren auf einem Borgward-Personenkraftwagen - mit Viergangschaltung ■- gelernt und erst am 14* Mai 1954 - nach Wiederholung des praktischen Teils - die Fahrprüfung bestanden* Br hatte seit der Aushändigung des Führerscheins kein Kraftfahrzeug gesteuert. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Die Klägerin müsse, ihren Schaden allein tragen, weil sie ihm den Wagen überlassen habe, obwohl er keine Fahrpraxis gehabt habe. Er hat gegen die Klageforderung in erster Linie mit dem Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 1»641,39 DM - 1/3 aus 4»924,17 DM - und im übrigen mit seinem Schmerzensgeldanspruch aufgerechnet, Pie Klägerin hat gebeten, die Widerklage abzuweisen« Sie hat geltend gemacht: Der Beklagte sei als Führer des Fahrzeugs allein für den Schaden verantwortlich» Weder sie noch ihren Werkmeister treffe eine Schuld an dem Unfall» soweit der Beklagte seinen Anspruch auf die Vorschriften Über unerlaubte Handlungen stütze, könne sie für den seit langem bei ihr tätigen Werkmeister GÖtz den Entlastungsbeweis führen» Es wird festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten 1/3 allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 9- Juni 1956 zu ersetzen, soweit der Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht auf einen Träger der Sozialversicherung Ubergegangen ist oder hoch übergeht. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, die Kosten des Berüfungsbetragsverfahrens der Klägerin auf erlegt und die Revision gegen dieses Urteil güge-lassen. Zur Klage Nach dem Grundurteil des Oberlandesgerichts vom 19« Februar 1957 steht rechtskräftig fest, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 des an ihrem Opel Rekord entstandenen Schadens zu ersetzen. Da die Höhe dieses Sachschadens nicht bestritten ist - sie beträgt 4.933 DM - sind Landgericht und Berufungsgericht im Beträgsverfahren zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin berechtigt war, von dem Beklagten 3.288,60 IM zu fordern. Zwar hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß die Vereinbarung der Parteien, der Beklagte solle sich auf einer übungsfahrt mit der Bedienung und den Besonderheiten des gekauften Wagens vertraut machen, mit dem Kaufvertrag in Verbindung stand und rechtlich als Hebenverpflichtung der Klägerin aus dem Kaufvertrag zu werten ist. GflB) habe, so meint das Berufungsgericht, wegen der geringen Fahrpraxis des Beklagten diesen nicht veranlassen dürfen, daß er den Sonnenschutz herunternahm, während er mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/st am rechten Straßenrand fuhr. Was das Berufungsgericht von ihm verlangt, mag für das Verhältnis des Fahrlehrers zürn noch ungewandten Fahrschüler gerechtfertigt sein, kann aber nicht ohne weiteres für eine übungsfahrt gefordert werden, die mit dem Besitzer eines Führerscheins unternommen wird, um ihn mit der Bedienung, im besonderen mit der Gangschaltung des Wagens vertraut zu machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß der Beklagte bei dem Versuch, den Sonnenschutz herunterzuschieben, nach oben gesehen und, als die eine Hand nach der schwer beweglichen Für den Schaden, der dem Beklagten hierdurch entstanden ist, könnte G^^ nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn er mit einem solchen Verhalten des Beklagten hätte rechnen müssen. G^to konnte daher darauf vertrauen, daß der Beklagte auch imstande war, den Kraftwagen ordnungsgemäß zu steuern und dabei einen so leichten Handgriff auszuführen i wie er zu dem Herunterklappen des Sonnenschutzes erforderlich ist. Der Klägerin selbst könnte eine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, wenn sie nach dem vertrage verpflichtet gewesen wäre, besondere Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß der Beklagte auf der Fahrt auf diese oder ähnliche Weise Schaden erlitt. Es will der Klägerin aber weitergehende Pflichten mit der Begründung auf erlegen, daß ihr Beauftragter dem Beklagten auf der Fahrt Anleitungen für die Bedienung des Wagens gegeben habe. Berufungsgericht meint: Die Klägerin habe sich Gedanken darüber machen müssen, ob der Beklagte überhaupt in der Lage gewesen sei, den Ratschlägen und Anleitungen ihres Werkmeisters zu folgen. Dem hat die Klägerin aber hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß sie ihm einen erfahrenen Werkmeister mit dem Auftrag mitgab, den Beklagten in die Besonderheiten des Opelwagens (Gangschaltung, Handbremse usw.) einzuweisen und ihn auf der Fahrt zu unterstützen» Dabei konnte sie entgegen der Meinung des Berufungsgerichts davon ausgehen, daß der Beklagte als Besitzer des Führerscheins auch imstande sein werde, den Anweisungen seines Begleiters zu folgen und den Wagen ordnungsgemäß zu steuerno Dann bestand aber für sie kein Anlaß, jedenfalls keine Pflicht, Ermittlungen über die Pahrtüchtigkeit des Beklagten anzustellen und den Begleiter, den sie ihm mitgab, hierüber zu unterrichten» B. Zur Widerklage Aus den Ausführungen zur Klage ergibt sich, daß der Entscheidung, die Landgericht und Berufungsgericht zur Widerklage getroffen haben, ebenfalls nicht beigetreten werden kann. Da die Klägerin aus den oben dargelegten Gründen dem Beklagten weder Schmerzensgeld schuldet noch verpflichtet ist, ihm weiteren Schaden zu ersetzen, war die Widerklage auf die Berufung und die Revision der Klägerin abzuweisen«

Zitierte Normen: § 823 BGB § 2 StVG § 831 BGB
WagenBerufungsgerichtPflichtBrWerkmeisterKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja	2201	062
Amtliche Sammlung: nein
BGB § 825 Ec
 Zu den Pflichten des Kraftfahrzeughändlers, der dem Käufer eines Wagens ein Fahrzeug zu einer Probe- oder Öbungsfahrt überläßt.
WBi tfrto v. 11. Juli 1961 - VI ZH 214/60 - OLG Nürnberg
3jG Regensburg
VI ZB 2U/60
Verkündet
 am 11. Juli 1961
Romacker, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Franz SiflBW & S< NHHBliK Straße,
 Kf«-Großhandlung,
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin ,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br.
den Lehrer Franz
 platz
Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revision sb eklagt en ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bun-desrichter Dr. Kleinewefers, Br. K.B.Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
I« Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. März i960 (Teilurteil) und vom 51* Mai I960 (Schlußurteil) aufgehoben.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5« Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 11. November 1959 geändert:
1.	Ber Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.288,60 DIS und 8 3/4# Zinsen hieraus seit 24. Dezember 1954 zu zahlen.
2.	Bie Widerklage wird abgewiesen.
III. Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt•
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte kaufte am 23« Mai 1954 von der Klägerin, die in	ein Großhandelsgeschäft für Kraftfahrzeuge
 betreibt, einen Personenkraftwagen Opel Rekord, Baujahr 1953« Bei den KaufVerhandlungen vereinbarte er mit dem Inhaber der Klägerin, Franz	daß	ihm	vor Auslieferung des bestell-
ten Fahrzeugs ein Wagen des gleichen Typs für eine Übungsfahrt überlassen werde, auf der er sich mit der Bedienung des Fahrzeugs vertraut machen wollte« Der Beklagte hatte das Fahren auf einem Borgward-Personenkraftwagen - mit Viergangschaltung ■- gelernt und erst am 14* Mai 1954 - nach Wiederholung des praktischen Teils - die Fahrprüfung bestanden* Br hatte seit der Aushändigung des Führerscheins kein Kraftfahrzeug gesteuert.
Am Abend des 9« Juni 1954 holte der bei der Klägerin beschäftigte Werkmeister Gft^ eleu Beklagten mit einem Vorführwagen der Klägerin, einem Opel Rekord, Baujahr 1953» ab. fuhr den Beklagten zunächst zur Tankstelle der Klägerin und wies ihn dort in die technischen ^Einzelheiten des Wagens ein. Dabei zeigte er ihm u.a. wie die Gänge zu schalten und die Handbremse zu bedienen seien« sodann setzte sich der Beklagte ans Steuer. Rechts neben ih8> saß Werkmeister GflP und auf dem Rücksitz der 7-jährige Sohn des Beklagten« Auf der Fahrt, die über die Bundesstraße ft westwärts führte, ließ Werkmeister G^P den Beklagten verschiedentlich änhalten und anfahren und abwechselnd die drei Gänge des Wagens schalten. Als sich die untergehende Sonne dem Horizont näherte, sagte Gflpl - sei es wörtlich, sei es sinngemäß - zu dem Beklagten; "Wenn Sie die Sonne blendet, nehmen Sie die Blende herunter". Der .Beklagte versuchte, die Sonnenblende herunterzuklappen. Da sie sich nur schwer bewegen ließ, gelang ihm das nicht sofort»
Bei seinen Bemühungen, den Sonnenschutz herunterzunehmen, geriet der Wagen - er befand sich gerade westlich der Ortschaft
3	-
- gegen einen rechts stehenden Begrenzungsstein der 6,70 m breiten, geraden und übersichtlichen Straße» Das Fahrzeug überschlug sich und wurde schwer beschädigt, die Insassen wurden herausgeschleudert und erheblich verletzt«
Der Sohn des Beklagten starb unmittelbar darauf an den Folgen des Unfalls«
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Ersatz ihres Sachschadens in Höhe von 4*933 DM verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe durch sein Verschulden diesen Schaden verursacht. Er habe, als er bemerkte, daß.sich die Sonnenblende nur schwer bewegen ließ, entweder von seinem Vorhaben Abstand nehmen oder Inhalten müssen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Die Klägerin müsse, ihren Schaden allein tragen, weil sie ihm den Wagen überlassen habe, obwohl er keine Fahrpraxis gehabt habe. Er habe nur die Anweisungen des von der Klägerin gestellten Werkmeisters befolgt.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 19- September 1956 die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 19. Februar 1957 den Klageanspruch dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt.
Im Betragsverfahren hat die Klägerin beantragt, den. Beklagten zur Zahlung von 3.288,60 DM (2/3 von 4.953 BIS) nebst 8 3/4# Zinsen seit KlageZustellung (24. Dezember 1954) zu verurteilen. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag aufrechterhalten und Widerklage erhoben mit den Anträgen:
1 • Die Klägerin zu verurteilen, an ihn ein Drittel des Schmerzensgeldes zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zuzüglich 4# Zinsen ab 1« Mai 1957,
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2. festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 9» Jutti 1954 zu ersetzen»
Er hat gegen die Klageforderung in erster Linie mit dem Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 1»641,39 DM - 1/3 aus 4»924,17 DM - und im übrigen mit seinem Schmerzensgeldanspruch aufgerechnet,
 Pie Klägerin hat gebeten, die Widerklage abzuweisen« Sie hat geltend gemacht: Der Beklagte sei als Führer des Fahrzeugs allein für den Schaden verantwortlich» Weder sie noch ihren Werkmeister treffe eine Schuld an dem Unfall» soweit der Beklagte seinen Anspruch auf die Vorschriften Über unerlaubte Handlungen stütze, könne sie für den seit langem bei ihr tätigen Werkmeister GÖtz den Entlastungsbeweis führen»
Am 17» Dezember 1958 hat das Landgericht folgendes Urteil erlassen:
1» Die Klage wird abgewiesen»
2« Auf die Widerklage hat die Widerbeklagte an den Widerkläger einen Schmerzensgeldrestbetrag von 4»596,61 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1« Mai 1957 zu bezahlen»
3» Es wird festgestellt, daß die Widerbekiagte‘verpflichtet ist, dem Widerkläger ein Drittel allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 9* Juni 1954 zu ersetzen»
4» Die Kosten des ersten Hechtszuges hat die Klägerin und Widerbeklagte zu tragen»
Das Oberlandesgericht hat mit seinem Teilurteil vom 25» März I960 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, so-
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weit sie gegen die Ziffern 1 und 2 des landgerichtlichen Urteils vom 17. Dezember 1958 gerichtet war. In seinem Schlußurteil vom 31. Mai I960 hat es dieses Urteil des Landgerichts in Ziffer 3 dahin neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten 1/3 allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 9- Juni 1956 zu ersetzen, soweit der Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht auf einen Träger der Sozialversicherung Ubergegangen ist oder hoch übergeht.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, die Kosten des Berüfungsbetragsverfahrens der Klägerin auf erlegt und die Revision gegen dieses Urteil güge-lassen.
Die Klägerin hat gegen diese beiden Urteile des Berufungsgerichte Revision eingelegt. Sie verfolgt damit ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes A. Zur Klage
 Nach dem Grundurteil des Oberlandesgerichts vom 19« Februar 1957 steht rechtskräftig fest, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 des an ihrem Opel Rekord entstandenen Schadens zu ersetzen. Da die Höhe dieses Sachschadens nicht bestritten ist - sie beträgt 4.933 DM - sind Landgericht und Berufungsgericht im Beträgsverfahren zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin berechtigt war, von dem Beklagten 3.288,60 IM zu fordern. Beide Gerichte haben angenommen, daß diese Forderung der Klägerin durch die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Beklagten erloschen sei.
Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden, denn bei dem festgestellten Sachverhalt kann der Beklagte weder aus Vertrag noch aus den Deliktsvorschriften (§§ 823» 831 BGB) Ansprüche gegen die Klägerin herleiten.
Zwar hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß die Vereinbarung der Parteien, der Beklagte solle sich auf einer übungsfahrt mit der Bedienung und den Besonderheiten des gekauften Wagens vertraut machen, mit dem Kaufvertrag in Verbindung stand und rechtlich als Hebenverpflichtung der Klägerin aus dem Kaufvertrag zu werten ist. Es irrt aber mit seiner Meinung, die Klägerin und ihr Werkmeister Gflfe hätten schuldhaft die durch den Vertrag begründeten Pflichten verletzt und dadurch zur Entstehung des Unfalls beigetragen (§§ 276, 278 BGB).	‘
GflB) habe, so meint das Berufungsgericht, wegen der geringen Fahrpraxis des Beklagten diesen nicht veranlassen dürfen, daß er den Sonnenschutz herunternahm, während er mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/st am rechten Straßenrand fuhr. GW} habe entweder selbst die Sonnenblende herunternehmen oder den Beklagten veranlassen müssen, anzuhalten und dann den Sonnenschutz herunterzuklappen«* Damit überspannt das Oberlandesgericht die Anforderungen, die in dieser Lage an die Sorgfaltspflicht des Werkmeisters	zu	stellen	waren.
Was das Berufungsgericht von ihm verlangt, mag für das Verhältnis des Fahrlehrers zürn noch ungewandten Fahrschüler gerechtfertigt sein, kann aber nicht ohne weiteres für eine übungsfahrt gefordert werden, die mit dem Besitzer eines Führerscheins unternommen wird, um ihn mit der Bedienung, im besonderen mit der Gangschaltung des Wagens vertraut zu machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß der Beklagte bei dem Versuch, den Sonnenschutz herunterzuschieben, nach oben gesehen und, als die eine Hand nach der schwer beweglichen
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Sonnenblende griff, mit der anderen das Steuerrad nach rechts gezogen hat. Für den Schaden, der dem Beklagten hierdurch entstanden ist, könnte G^^ nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn er mit einem solchen Verhalten des Beklagten hätte rechnen müssen. Bas aber kann nicht gesagt werden. Der Beklagte hatte den Führerschein. G^to konnte daher darauf vertrauen, daß der Beklagte auch imstande war, den Kraftwagen ordnungsgemäß zu steuern und dabei einen so leichten Handgriff auszuführen i wie er zu dem Herunterklappen des Sonnenschutzes erforderlich ist. Dafür, daß ihm die bisherige Fahrweise des Beklagten Zweifel in dieser Hinsicht hätte nahelegen oder daß er mit einem Klemmen der Sonnenblende hätte rechnen müssen, ist nichts dargetan.
Der Klägerin selbst könnte eine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, wenn sie nach dem vertrage verpflichtet gewesen wäre, besondere Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß der Beklagte auf der Fahrt auf diese oder ähnliche Weise Schaden erlitt. Bas kann jedoch nicht angenommen werden. Die Klägerin hatte sich davon überzeugt, daß der Beklagte den Führerschein besaß. Hit dieser Prüfung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, in der Regel der Sorgfaltspflicht genUgt, die den Kraftfahrzeughalter trifft, der sein Fahrzeug einem anderen zur Benutzung überlist« Sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Benutzer des Wagens fahruntauglich ist - sei es, daß ihm die erforderliche Reife fehlt oder sei es, daß er unter Alkoholeinfluß steht - so darf der Halter im allgemeinen darauf vertrauen, daß sich der Fahrer
 bei der Bedienung des Wagens ordnungsgemäß verhalten wird.
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Auch das Berufungsgericht nimmt daher an, daß die Klägerin berechtigt gewesen wäre, ihren Wagen dem Beklagten ohne weitere Prüfung zu einer selbständigen Fahrt zu überlassen. Es will der Klägerin aber weitergehende Pflichten mit der Begründung auf erlegen, daß ihr Beauftragter dem Beklagten auf der Fahrt Anleitungen für die Bedienung des Wagens gegeben habe. Bas
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Berufungsgericht meint: Die Klägerin habe sich Gedanken darüber machen müssen, ob der Beklagte überhaupt in der Lage gewesen sei, den Ratschlägen und Anleitungen ihres Werkmeisters zu folgen. Sie habe sich deshalb vor Antritt der Fahrt ein Bild von der Fahrtüchtigkeit des Beklagten machen und ihrem Werkmeister entsprechende Hinweise geben müssen. Mit dieser Forderung überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeughändlers, der seinem Kunden einen Wagen zu einer Probefahrt überläßt. Gewiß ist jemand, der gerade den Führerschein erworben hat, damit in der Regel noch kein gewandter Fahrer. Bas wird man bestenfalls nach längerer Fahrpraxis und mit zunehmenderErfahrung. Solange es hieran fehlt, muß der Fahrer besondere Vorsicht walten lassen und seine Fahrweise so einrichten, daß er trotz fehlender Übung und Erfahrung den Anforderungen des Straßenverkehrs ausreichend gerecht wird. Darauf, daß er diesen seinen Pflichten Nachkommen wird, darf der Halter, der ihm den Wagen überläßt, aber im allgemeinen vertrauen.
Der Besitzer des Führerscheins hat in einer Prüfung nachgewiesen, daß er die zu dem Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§2 StVG).
Laßt der Staat aber zu, daß ein Kraftfahrer auch ohne größere Fahrpraxis mit diesen Kenntnissen und Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug steuert, so kann man an einen Privatmann, der sein Kraftfahrzeug einem anderen zur Benutzung überläßt, im allgemeinen keine höheren Anforderungen stellen und nicht von ihm verlangen, daß er nachforscht, ob der Besitzer des Führerscheins auch so fahrtüchtig ist, wie man es in der Regel erst nach einer gewissen Fahrpraxis werden kann» Nun kam beim Beklagten allerdings hinzu, daß er bisher nur einen Borgward-* Personenkraftwagen gesteuert hatte. Dem hat die Klägerin aber hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß sie ihm einen erfahrenen Werkmeister mit dem Auftrag mitgab, den Beklagten in die Besonderheiten des Opelwagens (Gangschaltung, Handbremse usw.) einzuweisen und ihn auf der Fahrt zu
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unterstützen» Dabei konnte sie entgegen der Meinung des Berufungsgerichts davon ausgehen, daß der Beklagte als Besitzer des Führerscheins auch imstande sein werde, den Anweisungen seines Begleiters zu folgen und den Wagen ordnungsgemäß zu steuerno Dann bestand aber für sie kein Anlaß, jedenfalls keine Pflicht, Ermittlungen über die Pahrtüchtigkeit des Beklagten anzustellen und den Begleiter, den sie ihm mitgab, hierüber zu unterrichten»
Eine Pflicht hierzu kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherung hergeleitet werden» Aus den gleichen Erwägungen, die zur Verneinung der Vertragshaftung geführt haben, war die Klägerin auch im nahmen des § 823 Aba» 1 BGB nicht verpflichtet, die vom Berufungsgericht geforderten besonderen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung des Beklagten oder anderer Verkehrsteilnehmer zu verhinderi^Daher scheidet § 823 BGB ebenfalls als Rechtsgrundlage für die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche des Beklagten aus o
Schließlich kann auch § 831 BGB solche Ansprüche nicht stützen« Seine Anwendung würde voraussetzen, daß G^fe als Gehilfe der Klägerin auf der Fährt Mit dem Beklagten objektiv widerrechtlich gehandelt hätte. Dafür ist aber, wie schon ausgeführt wurde, nichts dargetan•
Nach alledem kann der Beklagte unter keinen der rechtlichen Gesichtspunkte, die als Anspruchsgrundlage in Betracht kommend von der Klägerin Schadensersatz beanspruchen. Daraus folgt, daß seine Erklärung, er rechne mit seinen Ansprüchen auf, nicht zu einer Tilgung der Klageforderung geführt hat.
Da diese Forderung nach wie vor in ihrer vollen Höhe von 3.288,60 DM besteht, war der Beklagte auf die Rechtsmittel der
 Klägerin zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Die geforderten Zinsen wären der Klägerin ebenfalls zuzusprechen. Hach ihrer unbestritten gebliebenen Behauptung hat sie, weil der Beklagte in Verzug geraten ist, Bankkredit in Anspruch nehmen und hierfür 8 3/4# Zinsen zahlen müssen. Dieser Zinssatz war ihr daher als Verzugsschaden zu gewähren.
B. Zur Widerklage
 Aus den Ausführungen zur Klage ergibt sich, daß der Entscheidung, die Landgericht und Berufungsgericht zur Widerklage getroffen haben, ebenfalls nicht beigetreten werden kann. Da die Klägerin aus den oben dargelegten Gründen dem Beklagten weder Schmerzensgeld schuldet noch verpflichtet ist, ihm weiteren Schaden zu ersetzen, war die Widerklage auf die Berufung und die Revision der Klägerin abzuweisen«
Co Zur Kostenentscheidung
 Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 91 ZPO dem Beklagten auf2uerlegen9 weil er in vollem Umfang unterlegen ist»
Dr. Kleinewefers	Br.K*E« Meyer	Br«	Bode
 Dr. Hauß	H.	Meyer