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BGH · VI ZR 214/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 214/55

lechtssatzs Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer sind nur dann gemäß §§ 898, 899 RVO eingeschränkt, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert sind, Aktenzeichens VI ZR 214/55 Rechtsanwalt hat der VI»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3» Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br„Meiß und der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Hanebeck, Dr^Bode und i)räHauß für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 2* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3« Mai 1955 aufgehoben und das Urteil der 20»Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 7» Januar 1955 abgeänderts Landgericht und Oberlandesgericht haben die Schadenersatzansprüche des Klägers nur deshalb abgewiesen, weil sie der Beklagten das Haftungsprivileg der §§ 898, 899 RVO zubilligen « Sie sind der Ansicht, die Beklagte sei im Sinne des § 899 RVO als Bevollmächtigte der Arbeitgeberin, der Schiffs- und Ladungsbewachungs eGmbH, anzusehen, da sie auf Grund des BewachungsVertrages mit dieser Genossenschaft dem Kläger gegenüber die dienstvertragliche Schutzpflicht des § 618 BGB übernommen habe« Es müßten daher die zu dem sogenannten Leiharbeiterverhältnis entwickelten Rechtsgrundsätze (2GH2 $, 330) entsprechende Anwendung finden« tung äea Unternehmers eines Betriebes aus Arbeitsunfäl-len gegenüber denjenigen ein, die bei ihm auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt oder wie ein Arbeitnehmer in seinem Betrieb tätig sind (vgl §§ 633, 5?7 Nr 1 und 10 RVO)o Wenn das Reichsgericht (RGZ 171, 393) bei zeitweiliger Überstellung von Betriebsangehörigen in einen anderen Betrieb unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses auch dem die Arbeiter "entleihenden” Unternehmer als "Bevollmächtigtem"des Stammunternehmers die Haftungsfreistellung der §§ 898, 899 RVO gewährt hat ,so l£g hierein Fall der - wenn auch zeitlich beschränkten - Eingliederung von Arbeitern in einen fremden Betrieb vor« Dasselbe gilt für den vom Reichsgericht entschiedenen Fall, daß ein (Neben-)Unternehmer mit eigenen Leuten in einem anderen (Haupt-)Betrieb Arbeiten ausführen ließ (RGZ 170, 216 j 172, 101). Hier erschien es einerseits gerechtfertigt, daß dem Nebenunternehmer die Haftungsfrei-scellung zugute kommt, wenn seine ihm durch Arbeitsvertrag nach wie vor verbundenen Leute einen Arbeitsunfall erlitten* Andererseits konnte in diesem Falle auch der Hauptunternehmer die Baftungsfreistellung in Anspruch nehmen, wenn die Arbeitsgruppe in seinen Betrieb übernommen und seinem Weisungsrecht unterstellt worden war. Gesetz zur Änderung .der Unfallversicherung vom 9«März 1942 - RGBl I, 107 - auch Personen, die "wie ein auf Grund Arbeitsvertrages Beschäftigter« in einem Betrieb tätig waren, den Versicherungsschutz der Unfallversicherung genossen, so daß es auf die durch einen Arbeitsvertrag vermittelte Zugehörigkeit zu einem Unternehmen nicht mehf1 entscheidend ankam (§ 537 Ziff 10 RVO). Dabei ist aber unter Hinweis auf § 537 Ziff 10 RVO ausdrücklich hervorgehoben worden, daß der Betroffene sich der Arbeitsleitung des fremden Unternehmers unterstellt hatte und wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden war. Anschluß an RGZ 171» 393 /598J und 172, 101 flOGf darauf Wert gelegt, daß zwei Betriebe ihre Betriebsangehörigen ah der gleichen Aufgabe in einem der beiden Betriebe tätig werden lässen»-Das Urteil des erkennenden Senats vom 27»April 1956 - VI ZR 23/55 - hat die Auffassung zurückgewiesen, es genüge zur Anwendung der §§ 898, 899 RVO, wenn die Arbeiter zweier Unternehmer bei gesonderter, aber räumlich naher Arbeit einer gemeinsamen von einem Dritten gestellten Oberaufsicht unterworfen seien* sich ein Unternehmer irgendwie in einen fremden Betriebsvorgang ’’einschaltet”* Dabei wird zur Begründung darauf hingewiesen, durch diese ’’Einschaltung*» entständen Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber den betriebsfremden Arbeitern, so daß der fremde Unternehmer ihnen gegenüber die Stellung eines ’’Bevollmächtigten” des Stammunternehmers habe,, Wenn die Arbeiter unter gleicher betrieblicher Leitung desselben Unternehmers Zusammenarbeiten, hat die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs unter Auslegung der §§ 898, 899» 537 RVO die zivilrechtliche Gleichbehandlung für erforderlich gehalten* Dagegen wird es durch das Bestreben, eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern zu vermeiden, noch nicht gerechtfertigt-, den Arbeitnehmeri^.älige-• Berücksichtigt man, daß bei der gesetzlichen Regelung der §§ 898, 899 RVO die Wahrung des Betriebsfriedens ein wichtiger Gesichtspunkt war, so kann die unterschiedliche Behandlung von Ansprüchen gegen den eigenen und gegen den fremden Unternehmer auch nicht als willkürlich oder sachfremd angesehen werden« . Sieht man es als ausreichend für eine Haftungsfrei-' Stellung schon an, daß ein Unternehmer Schutz- und Pursorgepflichten gegenüber einem bei einem Arbeitsvorgang Beschäftigten zu erfüllen hat, so müßte bei der im Zuge der Rechtsentwicklung liegenden Erstreckung solcher Pflichten sogar ein Besteller eines Werkes, in dessen - nicht verkehrssicheren - .Räumen ein Arbeiter des Werkunternehmers einen Unfall erleidet (vgl RGZ 159, 268; BGHZ 5, 62), von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt sein« Der Besteller des Werkes wäre dann gleichzeitig "Unternehmern oder "Unternehmerbe-vollmächtigter" gegenüber den in seinen Räumen arbeitenden Leuten« Daß damit das HaftungsSonderrecht der Unternehmer zu dem Nachteil der Arbeitnehmer unzulässig ausgedehnt wird, hat der.Zivilsenat Preiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1956, 353) zutreffend ausgeführt* Soweit geltend gemacht wird, daß angesichts der zu.beobachtenden betrieblichen Spezialisierung eine großzügige und ausdehnende Auslegung der §§ 898, 899 RVO erfolgen müsse, i§t darauf hinzuweisen, daß es in gewissen Sparten gewerblicher Betätigung ~ ZoBo im Baugewerbe - das Nebeneinanderarbeiten mehrerer Betriebe stets gegeben hat« Im übrigen würde eine Umformung der Ausnahmeregelung der ReichsVersicherungsordnung zu einem nahezu allgemeinen Haftungsprivileg für Unternehmer noch nicht deshalb gerechtfertigt sein, weil diese Spezialisierungstendenzen zugenommen haben* dungsbewachung eGmbH, die allein die Ausführung seiner Dienstleistung regelte,, Dadurch, daß der Y/achdienst des Klägers auf dem Schiff der beklagten Reederei ausgeübt wur-de, war der Kläger noch nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert, zu demal er, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, irgend welchen Weisuhgen der Schiffslei-tung nicht unterstellt war« Wenn die Beklagte in der Reyi-sionsbeantwortung dartun will, daß eine Eingliederung des Klägers in den Schiffsdienst doch Vorgelegen habe, so kann sie mit ihrem neuen tatsächlichen Vorbringen hierzu i:i der Revisionsinstanz nicht gehört werden« Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Prozeßverstoß des Berufungsgerichts zu ihren Lasten nicht vor, Bereits das Landgericht hatte, ohne daß die Beklagte widersprochen hat, ausgeführt, der Kläger sei nur gegenüber seiner Arbeitgeberin weisungsgebunden gewesene Zudem war vom Kläger in seinen Schriftsätzen ständig darauf hingewiesen worden, daß das Verhältnis zwischen ihm und der'Schiffsleitung nicht die - beim Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem »’geliehenen" Arbeiter gegebenen - Merkmale persönlicher Abhängigkeit und betrieblicher Eingliederung aufgewiesen habe und daß eben darum sein Pall mit dem des "Leihärbeiters" rechtlich nicht gleichgestellt werden dürfe» Wollte die Beklagte hierzu tatsächliche Behauptungen aufstellen, so mußte sie das in den Tatsacheninstanzen tun, da sie nach Lage der Sache damit rechnen mußte, daß es hierauf ankommen konnte» Wenn der Kläger als Wachtmann verpflichtet war, sich bei der Schiffsleitung über den Ort der Ladung zu "informieren», der Schiffsleitung "Empfehlungen" Uber Diebstahlssiche-rung zu erteilen und bei seinem Dienst mit der Schiffsleitung "Verbindung" zu halten, so sprechen gerade diese Formulierungen gegen ein arbeitnehmerähnliches Unterstellungsverhältnis gegenüber der Schiffsleitung» Auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum sind solche Fälle, wo sich ein Arbeitsvorgang im örtlichen Bereich eines fremden Betriebes abspielt, deutlich von den Gestaltungsformen sogenannter »mittelbarer Arbeitsverhältnisse» abgehoben worden (vgl Nikisch, Arbeitsrecht 20Aufl § 24 III 6)«

Zitierte Normen: § 537 RVO § 823 BGB § 256 ZPO
BetriebUnternehmerArbeitnehmerRVOAnspruchArbeiterbetreibenKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz s RTC §§ 898, 899
lechtssatzs Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer sind nur dann gemäß §§ 898, 899 RVO eingeschränkt, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert sind,
 Aktenzeichens VI ZR 214/55
Urteil des BGH vom 4« Juli 1956	OLG	Hamburg
VI ZR 214/55
Verkündet am 4« Juli 1956 GEKKKB* Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle«
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Wachtmannes Siegfried D
MB*
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Justizrat Dr<
gegen
 ver~
die Norwegische Reederei Wilhelm treten durch die Firma Carl Bo^& Co in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt
 hat der VI»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3» Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br„Meiß und der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Hanebeck, Dr^Bode und i)räHauß
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 2* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3« Mai 1955 aufgehoben und das Urteil der 20»Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 7» Januar 1955 abgeänderts
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Io Die Ansprüche auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsausfalls und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sind dem Grunde nach gerechtfertigt«
2« Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
 ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom
17«Januar 1955 entstandenen und noch entstehenden
*
Schaden zu ersetzen,
3« Der Eorderungsübergang auf öffentliche Versiehe-’ 'rungsträger bleibt Vorbehalten,
 Zur Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung Über die Kosten der Rechtsmittel übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand $
Cer als Wachtmann bei der	Schiffs-	und La-
dungsbewachungs eGmbH tätige Kläger hatte im Auftrag seiner Arbeitgeberin in der Nacht zu dem 1?» November 1953 auf dem im Hamburger. Hafen liegenden Dampfer «Temeraire» der Beklagten die Ladung während des Löschens durch die Stauerei Theo N^ttl |0 zu bewachen» Als er im Zwischendeck einen Lukendeckel der 1, Compart betrat, glitt der Deckel von seiner Auflage. Der Kläger stürzte in den etwa 7 m tiefer liegenden Unter-raum und erlitt erhebliche Verletzungen, die seine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten«. Durch rechtskräftigen Bescheid der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft Mannheim, der die	Schiffs-	und Ladungsbewachungs eGmbH enge*
hört, wurde der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt«
Der Kläger hat der beklagten Heederei vorgeworfen, die Abdeckung der Luke sei durch ihr Verschulden nicht in einem verkehrssicheren Zustande gewesen« Er hat beantragt,
1«) die Beklagte zu verurteilen,
a)	an ihn, beginnend mit dem 17«November 1953, eine monatlich im voraus zu zahlende Rente zu zahlen, deren Höhe und Dauer in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, unter Berücksichtigung der Leistungen der sozialen Versicherungsträger,
b)	an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ih das Ermessen des Gerichts gestellt v?ird,
2«) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
 ihm allen weiteren-aus dem Unfall vom 17«November 1953
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entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen«
Die Beklagte hat ein von ihr oder der Schiffsleitung zu vertretendes Verschulden in Abrede gestellt und sodann die Ansicht vertreten, ihre Haftung äei durch die Bestimmungen der §§ 898, 699 RVO ausgeschlossen«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen o Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter« Die Beklagte Rittet um Zurückweisung der Revision«
EntscheidungsgrUnde:
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Schadenersatzansprüche des Klägers nur deshalb abgewiesen, weil sie der Beklagten das Haftungsprivileg der §§ 898, 899 RVO zubilligen « Sie sind der Ansicht, die Beklagte sei im Sinne des § 899 RVO als Bevollmächtigte der Arbeitgeberin, der Schiffs- und Ladungsbewachungs eGmbH, anzusehen, da sie auf Grund des BewachungsVertrages mit dieser Genossenschaft dem Kläger gegenüber die dienstvertragliche Schutzpflicht des § 618 BGB übernommen habe« Es müßten daher die zu dem sogenannten Leiharbeiterverhältnis entwickelten Rechtsgrundsätze (2GH2 $, 330) entsprechende Anwendung finden«
Die Rüge der Revision, daß die Grenze des Anwendungsbereichs der §§ 898, 899 RVO überschritten sei, erweist sich als berechtigt« § 898 RVO schränkt die zivilrechtliche Haf-
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tung äea Unternehmers eines Betriebes aus Arbeitsunfäl-len gegenüber denjenigen ein, die bei ihm auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt oder wie ein Arbeitnehmer in seinem Betrieb tätig sind (vgl §§ 633, 5?7 Nr 1 und 10 RVO)o Wenn das Reichsgericht (RGZ 171, 393) bei zeitweiliger Überstellung von Betriebsangehörigen in einen anderen Betrieb unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses auch dem die Arbeiter "entleihenden” Unternehmer als "Bevollmächtigtem"des Stammunternehmers die Haftungsfreistellung der §§ 898, 899 RVO gewährt hat ,so l£g hierein Fall der - wenn auch zeitlich beschränkten - Eingliederung von Arbeitern in einen fremden Betrieb vor« Dasselbe gilt für den vom Reichsgericht entschiedenen Fall, daß ein (Neben-)Unternehmer mit eigenen Leuten in einem anderen (Haupt-)Betrieb Arbeiten ausführen ließ (RGZ 170, 216 j 172, 101). Hier erschien es einerseits gerechtfertigt, daß dem Nebenunternehmer die Haftungsfrei-scellung zugute kommt, wenn seine ihm durch Arbeitsvertrag nach wie vor verbundenen Leute einen Arbeitsunfall erlitten* Andererseits konnte in diesem Falle auch der Hauptunternehmer die Baftungsfreistellung in Anspruch nehmen, wenn die Arbeitsgruppe in seinen Betrieb übernommen und seinem Weisungsrecht unterstellt worden war. Das Reichsgericht hat mit dieser Rechtsprechung zur Unternehmerhaftung bei sogenannten mittelbaren Arbeitsverhältnissen verhindert, daß der versicherungsrechtlichen Zuordnung (§ 901 RVO) dann ausschlaggebende Bedeutung für die zivilrechtliche Haftungsfreistellung zukommt, wenn es im Grunde mehr eine Zufallsoder von SchiedeVereinbarungen der beteiligten Berufsgenossenschaft abhängige Zweckmässigkeitsentscheidung ist, ob die Berufsgenossenschaft des einen oder änderen beteiligten
 Unternehmers die Unfallentschädigung übernimmt„ Überdies hatte das Reichsgericht bereits in Zweifel gezogen, daß eine bindende versicherungsrechtliehe Zuordnung vorliegt, wenn die beiden beteiligten Unternehmer der gleichen Beruf sgenossenschaft angehören, so daß es versicherungsrechtlich uninteressant ist, welchem Betrieb man den Unfall zurechnet (RGZ 172, 85 /J5§7)<> Das Reichsgericht trug mit seiner Rechtsprechung - wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochen - der Veränderung der Rechtslage Rechnung, die darin bestand, daß seit dem 6. Gesetz zur Änderung .der Unfallversicherung vom 9«März 1942 - RGBl I, 107 - auch Personen, die "wie ein auf Grund Arbeitsvertrages Beschäftigter« in einem Betrieb tätig waren, den Versicherungsschutz der Unfallversicherung genossen, so daß es auf die durch einen Arbeitsvertrag vermittelte Zugehörigkeit zu einem Unternehmen nicht mehf1 entscheidend ankam (§ 537 Ziff 10 RVO).
Der erkennende Senat hat die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommen (Urteil vom 160 Januar 1953s EGEZ 8 330; Urteil vom 6. Mai 1953s IM Nr 2 zu § 899.RVO - VersR 1953, 288). In seinem Urteil vom 10.November 1954 - 32! Nr 4 zu § 899 RVO = VersR 1955» 40 - hat er den § 899' RVO auf einen Unternehmer angewandt, dem ein Arbeitnehmer eines anderen Unternehmers vorübergehend in seinem Betrieb geholfen hatte. Dabei ist aber unter Hinweis auf § 537 Ziff 10 RVO ausdrücklich hervorgehoben worden, daß der Betroffene sich der Arbeitsleitung des fremden Unternehmers unterstellt hatte und wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden war. Auch das Urteil vom 8.Juni 1955 - III Nr 5 zu § 254 (B a) BGB = VersR 1955?. 456 - betont, daß eine wenigstens arbeitnehmerähnliche Stellung des Betroffenen mit persönlicher Abhängigkeit bei der Dienstleistung
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Voraussetzung der Haftungsfreistellung für den Unternehmer isto Das Urteil des IIoZivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19- Dezember 1953 - IM Nr 5 zu § 898 RVO = VersR 1954?
85 - hält sich tr.otz des etwas weit gefaßten Leitsatzes noch im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts« Entscheidend ist nämlich im. Anschluß an RGZ 171» 393 /598J und 172, 101 flOGf darauf Wert gelegt, daß zwei Betriebe ihre Betriebsangehörigen ah der gleichen Aufgabe in einem der beiden Betriebe tätig werden lässen»-Das Urteil des erkennenden Senats vom 27»April 1956 - VI ZR 23/55 - hat die Auffassung zurückgewiesen, es genüge zur Anwendung der §§ 898, 899 RVO, wenn die Arbeiter zweier Unternehmer bei gesonderter, aber räumlich naher Arbeit einer gemeinsamen von einem Dritten gestellten Oberaufsicht unterworfen seien*
In letzter Zeit ist eine deutliche Neigung der Rechtsprechung festzustellen, die zu dem Leiharbeiterverhältnis entwickelten Grundsätze auszudehnen und die Schadensersatzansprüche aus Arbeitsunfällen auch gegen solche Unternehmer auszuschließen» denen der Betroffene nicht durch Arbeitsvertrag oder■betriebliche Einordnung verbunden ist (vgl etwa die Übersicht bei Bach, VersR 1956, 337)« So wird Unternehmern die Haftungsfreistellung gewährt, wenn sich ein fremder Betriebsvorgang im räumlichen Bereich des eigenen Betriebes vollzieht, wenn sich ein fremder Betriebsvorgang räumlich oder zeitlich an einen eigenen Betriebsvorgang en-schließt oder gar wenn zu der Arbeit eines fremden Betriebes Vorrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung gestellt werden» Es wird zur Anwendung des Haftungssonderrechts der Reichsversicherungsordnung für ausreichend gehalten, daß
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sich ein Unternehmer irgendwie in einen fremden Betriebsvorgang ’’einschaltet”* Dabei wird zur Begründung darauf hingewiesen, durch diese ’’Einschaltung*» entständen Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber den betriebsfremden Arbeitern, so daß der fremde Unternehmer ihnen gegenüber die Stellung eines ’’Bevollmächtigten” des Stammunternehmers habe,,
Mit dieser Rechtsprechung wird jedoch der durch die §§ 898, 899 RVO gezogene Rahmen gesprengt, was umso bedenklicher ist, als damit der Rechtsschutz der Arbeitnehmer wesentlich verkümmert wird* Denn es ist ja nicht so, daß sich der Schutz der Unfallversicherung und der zivilrechtliche Schutz wesensmässig ausschließen, vielmehr können neben dem Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung durchaus weitergehende zivilrechtliche Ansprüche (etwa auf Ersatz des höheren konkreten Schadens oder auf Zahlung von Schmerzensgeld) bestehen« In den praktisch gewordenen Fällen stand durchweg n^cht zur Erörterung, ob Ansprüche gegen die Unfallversicherung oder zivilrechtliche Ansprüche in Betracht kamen, sondern vielmehr, ob neben den feststehenden Ansprüchen gegen die Unfallversicherung weitere Ansprüche auf vollen zivilrechtlichen Schadensausgleich bestanden« Die Rechtsprechung des Reichsgerichts war stets davon ausgegangen, daß die durch einen Betriebsunfall Betroffenen in der Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen andere Unternehmer grundsätzlich nicht beschränkt sind.(RGZ 82, 110; 92, 296; 93, 321; 111, 159; 136, 346; 158,.341)» Auch in den Entscheidungen RGZ 172, 85 und 172, 101 /TOjjJ war « unbeschadet der Rechtsprechung zu dem Leiharbeiterverhältnis -dieser Grundsatz aufrecht erhalten worden« Vom Standpunkt reiner Billigkeitsbetrachtung mag es zwar als nicht befrie-
digend erscheinen, daß die eigenen Arbeiter eines Unternehmers keine Schadenersatzansprüche haben, während sie den' ~ vielleicht auf derselben Baustelle beschäftigten - Arbeitern anderer Betriebe gegen den ihnen "fremden” Unternehmer zugesprochen werden. Wenn die Arbeiter unter gleicher betrieblicher Leitung desselben Unternehmers Zusammenarbeiten, hat die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs unter Auslegung der §§ 898, 899» 537 RVO die zivilrechtliche Gleichbehandlung für erforderlich gehalten* Dagegen wird es durch das Bestreben, eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern zu vermeiden, noch nicht gerechtfertigt-, den Arbeitnehmeri^.älige-• mein oder doch nahezu allgemein ihre Schadensersatzansprüche gegen fremde Unternehmer abzuschneiden, die ja nur entstehen können, wenn der andere Unternehmer irgendwie mit dem Arbeitsvorgang in Berührung kommt. Alsdann wäre die Haftongs-beschränkung des § 899 1 RVO in einer Weise ausgedehnt,die weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift in Einklang stehen würde* Die nun einmal bestehende gesetzliche Grenzziehung darf die Rechtsanwendung ebenso wenig beiseite schieben wie die andere Grenzziehung, daß zivilrechtliche Ansprüche aus Arbeitsunfällen gegen den-Betriebs- und Arbeiteraufseher (§ 899 RVO) eingeschränkt sind, während sie gegen die - vielleicht weniger schuldigen -Arbeitskollegen bestehen bleiben. Berücksichtigt man, daß bei der gesetzlichen Regelung der §§ 898, 899 RVO die Wahrung des Betriebsfriedens ein wichtiger Gesichtspunkt war, so kann die unterschiedliche Behandlung von Ansprüchen gegen den eigenen und gegen den fremden Unternehmer auch nicht
 als willkürlich oder sachfremd angesehen werden«
. Sieht man es als ausreichend für eine Haftungsfrei-' Stellung schon an, daß ein Unternehmer Schutz- und Pursorgepflichten gegenüber einem bei einem Arbeitsvorgang Beschäftigten zu erfüllen hat, so müßte bei der im Zuge der Rechtsentwicklung liegenden Erstreckung solcher Pflichten sogar ein Besteller eines Werkes, in dessen - nicht verkehrssicheren - .Räumen ein Arbeiter des Werkunternehmers einen Unfall erleidet (vgl RGZ 159, 268; BGHZ 5, 62), von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt sein« Der Besteller des Werkes wäre dann gleichzeitig "Unternehmern oder "Unternehmerbe-vollmächtigter" gegenüber den in seinen Räumen arbeitenden Leuten« Daß damit das HaftungsSonderrecht der Unternehmer zu dem Nachteil der Arbeitnehmer unzulässig ausgedehnt wird, hat der.Zivilsenat Preiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1956, 353) zutreffend ausgeführt* Soweit geltend gemacht wird, daß angesichts der zu.beobachtenden betrieblichen Spezialisierung eine großzügige und ausdehnende Auslegung der §§ 898, 899 RVO erfolgen müsse, i§t darauf hinzuweisen, daß es in gewissen Sparten gewerblicher Betätigung ~ ZoBo im Baugewerbe - das Nebeneinanderarbeiten mehrerer Betriebe stets gegeben hat« Im übrigen würde eine Umformung der Ausnahmeregelung der ReichsVersicherungsordnung zu einem nahezu allgemeinen Haftungsprivileg für Unternehmer noch nicht deshalb gerechtfertigt sein, weil diese Spezialisierungstendenzen zugenommen haben*
WeEÄSÄ die vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Pall angewandt, so ergibt sich,
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daß der Beklagten die §§ 898, 899 RVO nicht zugute kommen* Der Kläger war Arbeitnehmer der	Schiffs- und La-
dungsbewachung eGmbH, die allein die Ausführung seiner Dienstleistung regelte,, Dadurch, daß der Y/achdienst des Klägers auf dem Schiff der beklagten Reederei ausgeübt wur-de, war der Kläger noch nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert, zu demal er, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, irgend welchen Weisuhgen der Schiffslei-tung nicht unterstellt war« Wenn die Beklagte in der Reyi-sionsbeantwortung dartun will, daß eine Eingliederung des Klägers in den Schiffsdienst doch Vorgelegen habe, so kann sie mit ihrem neuen tatsächlichen Vorbringen hierzu i:i der Revisionsinstanz nicht gehört werden« Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Prozeßverstoß des Berufungsgerichts zu ihren Lasten nicht vor, Bereits das Landgericht hatte, ohne daß die Beklagte widersprochen hat, ausgeführt, der Kläger sei nur gegenüber seiner Arbeitgeberin weisungsgebunden gewesene Zudem war vom Kläger in seinen Schriftsätzen ständig darauf hingewiesen worden, daß das Verhältnis zwischen ihm und der'Schiffsleitung nicht die - beim Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem »’geliehenen" Arbeiter gegebenen - Merkmale persönlicher Abhängigkeit und betrieblicher Eingliederung aufgewiesen habe und daß eben darum sein Pall mit dem des "Leihärbeiters" rechtlich nicht gleichgestellt werden dürfe» Wollte die Beklagte hierzu tatsächliche Behauptungen aufstellen, so mußte sie das in den Tatsacheninstanzen tun, da sie nach Lage der Sache damit rechnen mußte, daß es hierauf ankommen konnte»
Im übrigen bestätigt die von. der Beklagten in der Revisionsinstanz überreichte Dienstanweisung der	Schiffs-
und Ladungsbewachungs eGmbH für Deckswächter und Raumwachen,
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daß es die Arbeitgeberin des Klägers war* die den Dienst der Wachtmänner in allen Einzelheiten geregelt hatte. Wenn der Kläger als Wachtmann verpflichtet war, sich bei der Schiffsleitung über den Ort der Ladung zu "informieren», der Schiffsleitung "Empfehlungen" Uber Diebstahlssiche-rung zu erteilen und bei seinem Dienst mit der Schiffsleitung "Verbindung" zu halten, so sprechen gerade diese Formulierungen gegen ein arbeitnehmerähnliches Unterstellungsverhältnis gegenüber der Schiffsleitung» Auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum sind solche Fälle, wo sich ein Arbeitsvorgang im örtlichen Bereich eines fremden Betriebes abspielt, deutlich von den Gestaltungsformen sogenannter »mittelbarer Arbeitsverhältnisse» abgehoben worden (vgl Nikisch, Arbeitsrecht 20Aufl § 24 III 6)«
Das Urteil des Berufungsgerichts konnte daher keinen Bestand haben0 Wie das. Berufungsgericht*' in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Beklagte, wenn die Reichsversicherungsordnung ihre Haftung nicht ausschließt, dem Beklagten schadensersatzpflichtig, weil sie den schadhaften Zustand der Luke, der zu dem Unfall geführt hat., vertreten muß (§ 823 BGB)o Über den Schmer-Gensgeldanspruch und den Anspruch auf Ersatz des durch die öffentlich-rechtliche Versicherung nicht gedeckten Verdienstausfalls konnte durch Zwischenürteil Uber den Grund vorab entschieden werden, wobei die zeitliche Begrenzung des Rentenanspruchs dem Höheverfahren zu überlassen war« Daß solche Ansprüche entstanden sind, kann angesichts der schweren Folgen des Unfalls - der Kläger war im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht wieder arbeitsfähig -nicht zweifelhaft sein» Ebenfalls konnte der Senat die be-
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antragte Feststellung treffen, an deren Ausspruch der Kläger ein rechtliches Interesse hat (§ 256 ZPO)c Soweit ein Forderungsübergang auf öffentliche Versicherungsträger gemäß § 1542 RVO in Betracht kommt, war ein hierauf hinweisender Vorbehalt in das Urteil aufzunehmen„
Zur Entscheidung Uber die Höhe der Zahlungsansprüche und Uber die Kosten der Rechtsmittel war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen«
Meiß	Dr.	Gelhaar	Hanebeck
 Dr t Bad e	Dr»Hau ß