* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 214/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 214/10

September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 12. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision des Klägers das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
GG12PentzAnhörungsrügeVorbringenKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 214/10
vom 12. September 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 12. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe:
1	Die	zulässige	Anhörungsrüge	hat	in	der Sache keinen Erfolg. Das Urteil
 des Senats vom 12. Juli 2011 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2	Die	Gerichte	sind	nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04- NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung
 über die Revision des Klägers das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2010 - 8 S 3/09 -