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BGH · VI ZR 214/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 214/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
28ZPOOldenburgBeschwerdefehlerhaftGreiner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 214/05
28. März 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Müller
 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt weder Vortrag vor dem Tatrichter noch ein Beweisergebnis dafür auf, dass die Beschwerden der Klägerin bei ordnungsgemäßer Befunderhebung durch den Beklagten zwingend abgemildert oder vermieden worden wären oder dass das Nichterkennen der apikalen Veränderungen auf dem Röntgenbild fundamental fehlerhaft oder die Nichtbehandlung der Beschwerden groß fehlerhaft gewesen wäre (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f. m. w. N.).
Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 20.867,40 €
Greiner
 Diederichsen
Pauge
 Zoll
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2004 -80 1391/03 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 U 92/04 -