Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 8.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2b. Er habe es pflichtwidrig unterlassen, ihr beim Hinuntersteigen von der Liege zu helfen; er habe den Untersuchungsraum verlassen und sich nicht mehr um sie gekümmert. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht, jedoch ein als gleichwertigen Verursachungsbeitrag anzusehendes mitwirkendes Verschulden der Klägerin angenommen. Es ist zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen, daß sich die Klägerin nach dem Hinuntersteigen von der Liege bereits mit beiden Füßen auf dem Fußboden befand, als sie hinfiel. Das Berufungsgericht hält es jedoch nach den Umständen für ausgeschlossen, daß die Klägerin nach dem Hinuntersteigen von der Liege mit beiden Füßen schon einen sicheren Stand auf dem Fußboden erreicht hatte. Als allein in Betracht kommende Unfallursachen hat das Berufungsgericht entweder ein Schwindelgefühl bei der Klägerin oder deren Stolpern beim Hinuntersteigen von der Liege oder im unmittelbaren Anschluß hieran angesehen; es ist deshalb davon ausgegangen, daß die Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hinuntersteigen von der Liege durch Schwindel oder Stolpern zu Boden gefallen ist. Das mitwirkende Verschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß sie allein ohne Hilfe von der Liege heruntergestiegen sei, obwohl der Beklagte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten sie hierzu veranlaßt habe. b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daß der Beklagte, wenn er die Klägerin ver-anlaßte, die etwa schreibtischhohe Liege zu besteigen, verpflichtet war, während und nach der Untersuchung eine Gefährdung der Klägerin zu vermeiden. Denn das Berufungsgericht hat Tatsachen festgestellt, die zu demindest gegenüber der Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten begründeten, ihre Gefährdung, insbesondere das selbständige Hinuntersteigen von der Liege, zu verhindern. Er mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, damit rechnen, daß die betagte und infolge einer Wirbelsäulenerkrankung körperlich behinderte Klägerin, wenn sie von ihm keine anderslautende Anweisung erhielt, von der Liege herabsteigen würde und dabei zu Fall kommen konnte. Der Beklagte hatte, wie er selbst vorgetragen hat, der Klägerin nach der Augendruckmessung in eine sitzende Stellung verholfen und dadurch bei ihr den Eindruck erweckt, daß jedenfalls die Untersuchung auf der Liege beendet war. Durch das Aufrichten, das die Klägerin als Beginn des Absteigens von der Liege angesehen hat, ist in ihr das für den weiteren Ablauf ursächliche Mißverständnis hervorgerufen worden. In aller Regel wird zwar der Arzt davon ausgehen können, daß der Patient eine Aufforderung zu dem Verlassen des Untersuchungstisches abwartet und ohne eine solche Anweisung von sich aus nichts unternimmt, was zu seiner Gefährdung führen könnte. Soweit die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, geht sie zwar zutreffend davon aus, daß der Beklagte für alle ein mitwirkendes Verschulden begründenden Tatsachen beweispflichtig ist (BGH-Urteil vom 7.Februar 1968 - VIII ZR 139/66 - LM BGB § 254 /57 Nr. 6). Soweit die Anschlußrevision rügt, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin nicht beachtet und das von dieser in der Berufungsbegründung beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt, ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegagen, daß dieses Vorbringen lediglich ein Verschulden des Beklagten darlegen sollte. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen das Verhalten der Klägerin zu Recht als Verschulden gegen sich selbst angesehen und als Mitverursachungsbeitrag gewertet.
Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein Zur Veröffentlichung: .1a BGB § 823 (Eh) Veranlaßt ein Arzt einen Patienten zu dem Hinlegen auf einen Untersuchungstisch, so braucht er nicht damit zu rechnen, daß der Patient diesen Platz ohne Aufforderung verläßt und sich hierbei gefährdet.Ausnahmsweise kann Jedoch eine Verpflichtung zu besonderer Sorgfalt gegeben sein, wenn es sich um einen gebrechlichen Patienten handelt, in welchem der Arzt durch mißverständliches Verhalten den Eindruck erweckt hat, seine ärztliche Tätigkeit sei beendet und der Patient solle den Untersuchungstisch selbständig verlassen. BGH, Urt.v.30.März 1971 - VI ZR 213/69 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 213/69 URTEIL Verkündet am 30. März 1971 K r i e g 1 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Facharztes für Augenkrankheiten Dr.med. Gerhard K| Straße Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Hedwig Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Weber Dr.Bode, Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend und Scheffen für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 8.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2b. Juli 1969 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand Am 25. August 1967 kam die damals 80-jährige Klägerin bei oder kurz nach dem Hinuntersteigen von einer Untersuchungsliege in einem Praxisraum des beklagten Augenarztes zu Fall und erlitt einen Oberschenkelhals- und einen Armspeichenbruch. Sie befand sich etwa drei Monate in stationärer Krankenhausbehandlung, bei der Komplikationen auftraten. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe seine Betreuungs- und Fürsorgepflichten verletzt: Er habe es pflichtwidrig unterlassen, ihr beim Hinuntersteigen von der Liege zu helfen; er habe den Untersuchungsraum verlassen und sich nicht mehr um sie gekümmert. Sie hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.000 DM nebst Zinsen verurteilt; die weitergehende Klage ist abgewiesen geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung des Berufungsurteils, soweit hierin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht, jedoch ein als gleichwertigen Verursachungsbeitrag anzusehendes mitwirkendes Verschulden der Klägerin angenommen. Hierbei ist es vom folgendem teils unstreitigem, teils von ihm festgestelltem Sachverhalt ausgegangen: Die Klägerin befand sich seit 1963 in der augenärztlichen Behandlung des Beklagten, den sie am Unfalltag zu einer erneuten Augenuntersuchung aufgesucht hatte. In deren Verlauf veranlaßte er die Klägerin, sich in einem Behandlungsraum auf eine etwa 78 cm hohe, 65 cm breite und 195 cm lange Untersuchungsliege zu legen, an die eine zweistufige Leiter angelehnt war. Er half der Klägerin beim Hinauf steigen und Hinlegen und träufelte sodann Augentropfen ein, durch welche die Berührungsempfindlichkeit der Hornhaut herabgesetzt werden sollte. Dann nahm er eine Augen- druckmessung vor und verließ den Raum, tun die gemessenen Werte seiner Sprechstundenhilfe anzugehen. Die Klägerin war zunächst auf der Liege verblieben, hatte diese dann aber verlassen und war in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hinuntersteigen zu Boden gefallen. Wann genau und aus welchem Grund sie gefallen ist, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Es ist zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen, daß sich die Klägerin nach dem Hinuntersteigen von der Liege bereits mit beiden Füßen auf dem Fußboden befand, als sie hinfiel. Das Berufungsgericht hält es jedoch nach den Umständen für ausgeschlossen, daß die Klägerin nach dem Hinuntersteigen von der Liege mit beiden Füßen schon einen sicheren Stand auf dem Fußboden erreicht hatte. Als allein in Betracht kommende Unfallursachen hat das Berufungsgericht entweder ein Schwindelgefühl bei der Klägerin oder deren Stolpern beim Hinuntersteigen von der Liege oder im unmittelbaren Anschluß hieran angesehen; es ist deshalb davon ausgegangen, daß die Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hinuntersteigen von der Liege durch Schwindel oder Stolpern zu Boden gefallen ist. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte müsse für die Verletzung der Klägerin einstehen, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, ihr beim Hinuntersteigen von der Liege Hilfe zu leisten oder leisten zu lassen. Zwar seien von der Liege und der dazu gehörigen Trittleiter an sich keine besonderen Gefahren ausgegangen; es hätten jedoch besondere Umstände Vorgelegen, die eine Hilfe erforderlich machten. Die Klägerin sei wegen ihres Alters und wegen einer dem Beklagten bekannten Wirbelsäulenerkrankung gebrechlich gewesen; infolge ihres Alters sei auch mit dem Auftreten von Schwindelgefühlen zu rechnen gewesen. Der Beklagte habe nicht damit rechnen dürfen, daß die Klägerin auf der Liege verbleiben würde, bis er wieder in den .Raum zurückgekehrt sei. Da er ihr keine entsprechenden Anweisungen gegeben habe, habe er damit rechnen müssen, daß sie selbständig die Liege verließ. Das mitwirkende Verschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß sie allein ohne Hilfe von der Liege heruntergestiegen sei, obwohl der Beklagte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten sie hierzu veranlaßt habe. Für sie sei erkennbar gewesen, daß die Konsultation durch den Beklagten noch nicht beendet gewesen sei; deshalb habe kein Anlaß für sie bestanden, die Liege schon zu verlassen. IIi Diese Entscheidung wird von der Revision des Beklagten und der Anschlußrevision der Klägerin ohne Erfolg angegriffen. 1. Entgegen der Auffassung der Revision läßt die Begründung des Berufungsgerichts keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. a) Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils enthalten keinen Widerspruch. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, das von dem Beklagten beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, es habe unzulässigerweise seine Sachkunde an die Stelle der eines Sachverständigen gesetzt, greift nicht durch. Der Senat sieht davon ab, dies näher zu begründen (Art.1 Nr. 4 BGH-EntlG). b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daß der Beklagte, wenn er die Klägerin ver-anlaßte, die etwa schreibtischhohe Liege zu besteigen, verpflichtet war, während und nach der Untersuchung eine Gefährdung der Klägerin zu vermeiden. Es kann dahinstehen, ob von einer immerhin 78 cm hohen und schmalen Liege regelmäßig eine Gefahr für den Benutzer ausgeht. Denn das Berufungsgericht hat Tatsachen festgestellt, die zu demindest gegenüber der Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten begründeten, ihre Gefährdung, insbesondere das selbständige Hinuntersteigen von der Liege, zu verhindern. Der Beklagte leugnet nicht, die Pflicht gehabt zu haben, der Klägerin beim Verlassen der Liege zu helfen. Er durfte sie aber auch nicht ohne nähere Anweisung allein in dem Behandlungsraum zurücklassen. Er mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, damit rechnen, daß die betagte und infolge einer Wirbelsäulenerkrankung körperlich behinderte Klägerin, wenn sie von ihm keine anderslautende Anweisung erhielt, von der Liege herabsteigen würde und dabei zu Fall kommen konnte. Diese Beurteilung stellt entgegen der Auffassung der Revision im vorliegenden Fall keine Überspannung der einem Arzt zuzu demutenden Sorgfaltspflicht dar. Wenn es, wie hier, der Arzt ist, der einen nach den Umständen besonders betreuungs- und fürsorgebedürftigen Patienten zu dem Zweck der Untersuchung in eine körperliche Lage versetzt, die bei Hinzutreten weiterer Umstände zu seiner Gefährdung führen kann, so muß er ihn im Auge behalten, ihm zu demindest Anweisungen geben, die unmißverstündlich sind (vgl. auch BGHZ 1, 383, 387)* Daran hat es der Beklagte fehlen lassen. Dieses Unterlassen war, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei folgert, die schuldhaft gesetzte Ursache für den Unfall. Der Beklagte hatte, wie er selbst vorgetragen hat, der Klägerin nach der Augendruckmessung in eine sitzende Stellung verholfen und dadurch bei ihr den Eindruck erweckt, daß jedenfalls die Untersuchung auf der Liege beendet war. Dann aber bestand Anlaß zu der Anweisung, bis zu seiner Rückkehr in dieser Stellung zu verharren. Durch das Aufrichten, das die Klägerin als Beginn des Absteigens von der Liege angesehen hat, ist in ihr das für den weiteren Ablauf ursächliche Mißverständnis hervorgerufen worden. In aller Regel wird zwar der Arzt davon ausgehen können, daß der Patient eine Aufforderung zu dem Verlassen des Untersuchungstisches abwartet und ohne eine solche Anweisung von sich aus nichts unternimmt, was zu seiner Gefährdung führen könnte. Wenn aber wie hier der Arzt in dem Patienten den Eindruck erweckt, die Untersuchung sei abgeschlossen und wenn er durch das Aufrichten in Sitzstellung Anlaß zu einem Mißverständnis gibt, dann muß er dieses Mißverständnis durch eine entsprechende Anweisung ausräumen - jedenfalls dann, wenn es sich um einen 80-jährigen, gebrechlichen Patienten handelt. 2. Die von der Anschlußrevision erhobenen Verfahrensrügen erweisen sih als unbegründet. Soweit die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, geht sie zwar zutreffend davon aus, daß der Beklagte für alle ein mitwirkendes Verschulden begründenden Tatsachen beweispflichtig ist (BGH-Urteil vom 7.Februar 1968 - VIII ZR 139/66 - LM BGB § 254 /57 Nr. 6). Indes hat sich die Anschlußrevision insoweit auf eine allgemeine Bemerkung beschränkt, ohne diese im einzelnen auszuführen. Sie gibt nicht an, welche Feststellungen des Berufungsgerichts auf einer Verkennung der Beweislast beruhen sollen. 8 - Soweit die Anschlußrevision rügt, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin nicht beachtet und das von dieser in der Berufungsbegründung beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt, ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegagen, daß dieses Vorbringen lediglich ein Verschulden des Beklagten darlegen sollte. Da jedoch das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten bereits aus anderen Tatsachen hergeleitet hat, verstieß es nicht gegen § 286 ZPO, wenn es nicht mehr auf das Vorbringen der Klägerin und auf deren Beweisanträge einging. Dieses Vorbringen war aber auch nicht geeignet, das eigene schuldhafte Verhalten der Klägerin anders als geschehen zu beurteilen. Venn das zur Augendruckmessung erforderliche eingeträufelte Präparat eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und des Orientierungssinns mit sich brachte und zu demindest zur Tränenbildung führte, wie die Klägerin in der Berufungsbegründung hat vortragen lassen, so hätte für sie Anlaß zu erhöhter Vorsicht bestanden. Insoweit spricht das Vorbringen der Klägerin gegen sie selbst. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen das Verhalten der Klägerin zu Recht als Verschulden gegen sich selbst angesehen und als Mitverursachungsbeitrag gewertet. 3. Die von dem Berufungsgericht vorgenoamene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge (§ 254 BGB) läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Diese Abwägung ist weitgehend Aufgabe des Tatrichters, der hier alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte beachtet hat und zu einem revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt ist. Dr. Weber Sonnabend Dr. Bode Bundesrichter Prof.Dr.NUßgens ist beurlaubt und orts-Scheffen abwesend; er ist deswegen verhindert, zu unterschreiben Dr.Weber