liefern wollen, ohne die Beklagte auf diese Umstände hinzuweiseno Als der Handlungsbevollmächtigte der Klägerin mit dem Sachbearbeiter der Beklagten (xiiHBV über die Firma gesprochen habe, sei MfP bei der Klägerin in Höhe von mehr als lOOoOOO DM verschuldet gewesen: die Klägerin habe ihn deshalb - wenn möglicherweise auch nur vorübergehend -nicht mehr beliefert« Das sei bekannt gewe- Denn habe gewußt, daß die Beklagte unmittelbar nach seinem Gespräch mit GrflB"" allein aufgrund der erhaltenen Auskunft die ihr bis dahin unbekannte Firma belieferte, weil sie infolge des bestehenden Vertrauensverhältnisses auf die Wahrheit und Vollständigkeit der Auskunft vertraut habe. Unter diesen Umständen hätte selbst wenn etwa die für den Bieferantenwechsel angegebenen Gründe besserer VerkehrsVerbindungen zugetroffen haben und nicht etwa nur ein Vorwand gev/esen sein sollten, nicht unerwähnt lassen dürfen, daß die Klägerin Mflp wegen seiner Schulden nicht mehr belieferte. Empfehlung entstehenden Schodens nicht verpflichtet» Vuch v/enn hier kein Vor trog zustandegekonnen ist, der die Erteilung einer Auskunft über MflP zu dem Gegenstand hotte, und sich durch die von ihm erteilte Auskunft auch nicht einer unerlaubten Handlung schuldig gemocht hat, konnte sich ober eine »chadonncrsatz-pflicht der Beklagten aus dessen Verhalten ergeben« Heben den primären oder sekundären Le1stungspflichten. b) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß es gegen die aus dem Vertrauensverhältnis fließenden Verhaltenspflichten verstieß, als der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten MPP als Kunden zuführte und dessen Bonität mit den Worten bestätigte, daß man ihn beliefern könne, nichts aber davon sagte, daß die Klägerin selbst ihn wegen seiner Schulden nicht mehr belieferte«, Es läuft auf dasselbe hinaus, oh an die Beklagte gewiesen hat, ~ so die Revision oder oh sie ihn, wie das Berufungsgericht sich ausgedrückt hat und die Revision beanstandet, der Beklagten als Kunden "gebracht" hat« Zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der ihr bis dahin unbekannten Firma ist es in jedem Pall dadurch gekommen, daß sich vermittelnd eingeschaltet hato Die Revision tritt der Annahme entgegen, L{ habe MJ® deswegen an die Beklagte verwiesen, weil die Klägerin ihn nicht mehr habe beliefern wollen« Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht indessen nicht getroffen,. Auch in diesem Palle hätte er nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts MflP bei der Beklagten aber nicht als einen Kunden einffähren dürfen, den man beliefern könne, ohne davon Mitteilung zu machen, daß die Klägerin ihn selbst v/egen seiner Schulden nicht mehr belieferte« Gegen dio^Peststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin M^V wegen seiner Schulden - v/enn möglicherweise auch nur vorübergehend - nicht mehr hatte beliefern wollen, lassen sich ebenfalls begründete Einwendungen nicht erheben« Wenn die Klägerin auch vorgetragen hatte, habe M^^ damals noch nicht als kreditunwürdig erkannt, so haben doch sov/ohl als auch M^B als Zeugen bestätigt, daß die Klägerin die Lieferungen an Mfl^ v/egen seines hohen Kontenstandes eingestellt hatte« Darauf gründet sich die Feststellung des Berufungsgerichts« Mit dem Einstellen der Belieferung wegen der hohen Schulden Freilich hat seinem Gesprächspartner Grevenhaus hierbei möglicherweise auch angeraten, eine Auskunft über einzuholen« Die Würdigung, die das Berufungsgericht einer solchen Äußerung im Zusammenhang des Ganzen hat zuteil werden lassen, ist aber aus Recht* gründen gleichfalls nicht zu beanstandeno Baß LflBBP der Beklagten einen Kunden der Klägerin mit dem Hinweis auf dessen besonderen Wunsch nach einer günstigeren Verkehr sverbindung zuführte und obendrein erklärte, man könne ihn beliefern, konnte dem Berufungsgericht in Anbetracht des Vertrauensverhältnisses der Parteien durchaus von solchem Gewicht erscheinen, daß der zusätzliche Rat, eine Auskunft einzuholen, dahinter zurücktrat0 Bier auch in den Augen der Beteiligten seihst« Das Berufungsgericht konnte daher sehr wohl der Auffassung sein, daß es zu erwarten stand und auch der Vorstellung von Le-liveldt entsprach, wenn Grfl|H||^ aufgrund der einführenden Erklärungen von Lieferungen an MtfP Danach hat das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, daß nicht hätte unerwähnt lassen dürfen, daß die Klägerin wegen seiner Schulden nicht mehr belieferte« Mit den Sorgfaltspflichten eines redlich handelnden Kaufmanns war sein Verhalten nicht vereinbar o Für den Schaden, der hierdurch der Beklagten entstanden ist, hat die Klägerin nach §§ 276, 278 BGB einzustehen«, Auf den Entlastungsbeweis, den die Klägerir nach § 831 BGB angetreten hat, kommt es nicht an. Die Klägerin hatte gegen die Schadensersatzforderung der Beklagten hilfsweise cingewendot, der Beklagten falle wegen der sorglosen Kreditierung ihrer umfangreichen Lieferungen an ein eigenes Verschulden an dem Entstehen ihres Schadens zur Last (Schriftsatz vom 29- Januar 1965 und 6- April 1966)0 Bas Berufungsgericht hat diesen Einwand unbeschieden gelassen- Babei konnte es unter dem Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens von Bedeutung sein, daß die Beklagte, bevor noch am 29«
BUNDESGERICHTSHOF039
t t
[M NAMEN DES VOLKES
URTEIL
YI-25-212£66
In dem Rechtsstreit
Verkündet am
3«Dezember 1968 Kriegl, Justizhauptsekretar
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Birma P«Wilhelm B Ölgroßhandlung,
Straße ■ ,
Klägerin, Berufungeboklagten und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
AG,
die Firma Hugo S t
Hflpstraße ■, vertreten durch ihren Vorstand H«P< Dr«He GflB, Bo V0, Dr.G« WI
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr«» Bode, Dr, Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 220 Juni 1966 aufgehobeno
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat an die Beklagte in der Zeit vom 15 o August bis 21 o Oktober 1963 für 80 «>159,66 DM Öl geliefert und verlangt mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen«
Die Beklagte, hat hiergegen mit einer Schadensersatzforderung von 80o279»82 DM aufgerechnet0 Dazu hat sie vorgetragen:
Die Parteien hätten seit mehr als 10 Jahren in umfangreichen G-eschäftsbeziehungen gestanden, aus denen sieh ein besonderes Vertrauensverhältnis entwik-kelt habe« Man habe sich bei Heizöllieferungen gegenseitig ausgeholfen, über mögliche Heizölkunden abgestimmt, gegenseitig Kundenschutz gewährt und vor fi-
nanzschwachen Kunden gewarnt a Im Mai 1963 habe der leis ter des Büros der Klägerin, bei
einem der häufigen Gespräche mit dem Heizöleinkäufer der Beklagten, Gri0100, die Hede auf die der Beklagten bis dahin unbekannte Firma M^0 gebracht, die angeblich umständehalber daran interessiert gewesen sei, ihre Ware künftig aus dem Raum Kfl0 zu beziehen, wo zwar die Beklagte, nicht aber die Klägerin ein Lager unterhaltet, Die Frage des Einkäufers GrflHHV nach der Bonität der Firma M(0 da be LflHHM positiv beantwortet « In Wahrheit habe die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an die Firma M^0 liefern wollen, v/eil diese ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und bei der Klägerin hohe Schulden gehabt habe« Die Beklagte habe im Vertrauen auf die Äußerungen L€ÜHHB in der Zeit vom 31o Mai bis zu dem 160 Juli 1963 für 83o331,82 DM an die Firma M0^ geliefert, bis schließlich eine Überprüfung dieser Firma im Anschluß an einen -Schockprotest ergeben habe, daß bei ihr nichts mehr zu holen gev/esen sei* Zu diesem Schaden sei es nur deshalb gekommen, v/eil die Klägerin ungeachtet des seit langem bestehenden Vertrauensverhältnisses die Beklagte über die Lage der Firma M0P im Unklaren gelassen, diese Firma sogar als kreditv/ürdig hingeBtellt habe.
Die Klägerin hat erwidert: sie habe an der Kreditwürdigkeit der Firma M^0 keinen Zweifel gehabt « Bereu Inhaber habe überzeugende Gründe für das Stocken seiner Zahlungen angegeben« sei von sich aus daran in-
teressiert gewesen, mit weiteren Lieferanten in Verbindung zu kommen, und babe seine Beziehungen zur Beklagten im wesentlichen selbständig aufgenommen« 10-0BP habe die Beklagte niemals bestimmt, an die Firma M^0 zu liefern« Im übrigen bestehe kein besonders: enges Vertrauensverhältnis«
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Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt»
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
Die Beklagte beantragt, die Revision zurüdkzu-weisen*
^tscheidirngsgründe^r
Io Das Berufungsgericht hat die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung der Beklagten für begründet gehalteno
Wie es festgestellt hat, besteht zwischen den Parteien eine Geschäftsverbindung im Heizölgeschäft, die zu der hier fraglichen Zeit bereits seit mehr als 10 Jahren angedauert hat und von beiden Seiten als erfreulich bezeichnet worden ist» Die geschäftlichen Beziehungen haben sich infolge der langen Dauer und der für beide Partner angenehmen Entwicklung so gestaltet, daß es nicht bei der reinen Abwicklung des Warenumsatzes verblieben ist, die Parteien sich vielmehr nach den jeweiligen Bedürfnissen auch mit Ware ausgeholfen, gegenseitig Kundenschutz gewährt und bei geeignetem Anlaß über die Bonität von Kunden unterhalten haben» Daraus habe sich, so hebt das Berufungsgericht hervor, ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt, aus dem den Parteien über die unmittelbare Abwicklung ihrer Geschäfte hinausgehende Pflichten erwachsen seien« Aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses sei die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen,dci’!- Beklagten nicht einen Kunden zu bringen, den sie selbst infolge seiner Schulden nicht mehr habe be-
liefern wollen, ohne die Beklagte auf diese Umstände hinzuweiseno Als der Handlungsbevollmächtigte der Klägerin mit dem Sachbearbeiter der Beklagten (xiiHBV über die Firma gesprochen habe,
sei MfP bei der Klägerin in Höhe von mehr als lOOoOOO DM verschuldet gewesen: die Klägerin habe ihn deshalb - wenn möglicherweise auch nur vorübergehend -nicht mehr beliefert« Das sei bekannt gewe-
sen, Gleichwohl habe er, v/ie er als Zeuge selbst bekundet habe, GrfHHBP erklärt, man könne belie-
fern, Es möge sein, daß IflHP außerdem angeraten habe, eine Auskunft über einzuholeno Das sei jedoch unerheblich. Denn habe gewußt, daß die
Beklagte unmittelbar nach seinem Gespräch mit GrflB"" allein aufgrund der erhaltenen Auskunft die ihr bis dahin unbekannte Firma belieferte, weil sie
infolge des bestehenden Vertrauensverhältnisses auf die Wahrheit und Vollständigkeit der Auskunft vertraut habe. Unter diesen Umständen hätte selbst
wenn etwa die für den Bieferantenwechsel angegebenen Gründe besserer VerkehrsVerbindungen zugetroffen haben und nicht etwa nur ein Vorwand gev/esen sein sollten, nicht unerwähnt lassen dürfen, daß die Klägerin Mflp wegen seiner Schulden nicht mehr belieferte. Es liege auf der Hand, daß die Beklagte dann nicht an ge-
liefert hätte und ihr der Schaden, der ihr in Höhe der uneinbringlichen Kaufpreisforderung erwachsen sei, nicht entstanden wäre.
IIo Gegen diese Beurteilung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
1, Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, iöt allerdings nach § 676 BGB unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis oder aus einer unerlaubten Handlung ergebenden Verantwortlichkeit zu dem Ersätze des aus der Befolgung des Rates oder der
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Empfehlung entstehenden Schodens nicht verpflichtet» Vuch v/enn hier kein Vor trog zustandegekonnen ist, der die Erteilung einer Auskunft über MflP zu dem Gegenstand hotte, und sich durch die von ihm erteilte
Auskunft auch nicht einer unerlaubten Handlung schuldig gemocht hat, konnte sich ober eine »chadonncrsatz-pflicht der Beklagten aus dessen Verhalten ergeben« Heben den primären oder sekundären Le1stungspflichten. die durch ein Vertrng3varhäl‘;nis begründet worden, stehen tie noch der besonderen Art und Intensität der Sondervcrbindung zwischen den Parteien Pflichten zu wechselseitiger Rücksichtnahme, bei deren Verletzung eine Schadenshaftung nach Grundsätzen des Vertragsrechts (positive Vertragsverletzung) in Betracht kommen kann» Die Horm hierfür bildet das Prinzip der Wahrung von Treu und Glauben (§ 242 BGB); jeder Vertragsteil hat sich danach so zu verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, I0Bd0 Allg, Toil, 9„*uflo3o5)o Bas gilt in besonderem Maße, wo sich boi einer dauernden kaufmännischen Geschäftsverbindung ein Vertrauensverhältnis unter den Geschäftspartnern ausgcbildet hat* Hier kann die Wahrung von Treu und Glauben in erhöhtem Maße und in weiterem Umfange als im Verkehr zwischen einander fremd gegenüber stehenden Personen zur notwendigen Übung werden und eine Haftung nach Vertragsgrundsätzen infolgedessen auch für Handlungen begründet sein, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stehen, ohne unmittelbar die Erfüllung einer eigentlichen Vertragspflicht zu betreffen (RGZ 27, 118, 121; 65, 134, 141; 67, 394, 395; 122, 351, 355; 126, 50, 52; BGH Urteil vom 7o Juni 1 1956 - II ZR 52/55 - BB 1956, 770; Balandt BGB 26.Aufl0 § 676 Annu5)n
2o Biese Re ohtsgr und Sätze werden von der Revision nicht in Zweifel gezogen,, Boch macht sie geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für ihre Anwendbarkeit nicht für gegeben halten dürfen und eine Schadensersatzpflicht der Klägerin zu Unrecht bejaht„ Bie Angriffe der Revision sind unbegründet0
a) Ob sich in einer dauernden Geschäftsverbindung ein relevantes Vertrauensverhältnis ausgebildet hat, ist im wesentlichen eine Präge tatrichterlicher Würdigung und ^Feststellung«, Bas Vertrauensverhältnis kann sich auf die verschiedenste Weise entwickeln, bestimmte Bntstehungstatsachen sind nicht vorausgesetzte Wenn hier das Berufungsgericht in Anbetracht der von ihm dargelegten Umstände zu der Auffassung gelangt ist, daß die langjährige Geschäftsverbindung zu einem besonderen Vertrauensverhältnis geführt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0
b) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht
auch angenommen, daß es gegen die aus dem Vertrauensverhältnis fließenden Verhaltenspflichten verstieß, als der Bevollmächtigte der Klägerin der
Beklagten MPP als Kunden zuführte und dessen Bonität mit den Worten bestätigte, daß man ihn beliefern könne, nichts aber davon sagte, daß die Klägerin selbst ihn wegen seiner Schulden nicht mehr belieferte«,
Bie verfahrensrechtlichen Einwendungen, die von der Revision hinsichtlich dieses vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Sachverhalts erhoben v/erden, greifen nicht durch„
Es läuft auf dasselbe hinaus, oh an die Beklagte gewiesen hat, ~ so die Revision oder oh sie ihn, wie das Berufungsgericht sich ausgedrückt hat und die Revision beanstandet, der Beklagten
als Kunden "gebracht" hat« Zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der ihr bis dahin unbekannten Firma ist es in jedem Pall dadurch
gekommen, daß sich vermittelnd eingeschaltet
hato
Die Revision tritt der Annahme entgegen, L{ habe MJ® deswegen an die Beklagte verwiesen, weil die Klägerin ihn nicht mehr habe beliefern wollen« Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht indessen nicht getroffen,. Indem cs offen gelassen hat, ob M^P wegen günstigerer Verkehrsverbindungen an einem Warenbezug aus dem Kfl|K Raum interessiert oder ob dies ein Vorwand gewesen ist, hat es in seine Betrachtung vielmehr die Möglichkeit eingeschlosscn und damit unterstellt, daß darum an die Beklagte
gewiesen hat, v/eil er Interessen dieses bisherigen Kunden der Klägerin an einer verkohrsgünstigeren Belieferung hat Rechnung tragen wollen,. Auch in diesem Palle hätte er nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts MflP bei der Beklagten aber nicht als einen Kunden einffähren dürfen, den man beliefern könne, ohne davon Mitteilung zu machen, daß die Klägerin ihn selbst v/egen seiner Schulden nicht mehr belieferte«
Gegen dio^Peststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin M^V wegen seiner Schulden - v/enn möglicherweise auch nur vorübergehend - nicht mehr hatte beliefern wollen, lassen sich ebenfalls begründete Einwendungen nicht erheben« Wenn die Klägerin auch vorgetragen hatte, habe M^^ damals
noch nicht als kreditunwürdig erkannt, so haben doch sov/ohl als auch M^B als Zeugen bestätigt,
daß die Klägerin die Lieferungen an Mfl^ v/egen seines hohen Kontenstandes eingestellt hatte« Darauf gründet sich die Feststellung des Berufungsgerichts« Mit dem Einstellen der Belieferung wegen der hohen Schulden
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hatte die Klägerin aber unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß M0 ihr für weitere Lieferungen nicht kreditwürdig war« Mit weiteren Lieferungen auf Kredit, nun allerdings von seiten der Beklagten, war jedoch zu rechnen, als der Beklagten mit der Er-
klärung zuführte, daß er beliefert werden könne0
Freilich hat seinem Gesprächspartner
Grevenhaus hierbei möglicherweise auch angeraten, eine Auskunft über einzuholen« Die Würdigung, die das
Berufungsgericht einer solchen Äußerung im Zusammenhang des Ganzen hat zuteil werden lassen, ist aber aus Recht* gründen gleichfalls nicht zu beanstandeno Baß LflBBP der Beklagten einen Kunden der Klägerin mit dem Hinweis auf dessen besonderen Wunsch nach einer günstigeren Verkehr sverbindung zuführte und obendrein erklärte, man könne ihn beliefern, konnte dem Berufungsgericht in Anbetracht des Vertrauensverhältnisses der Parteien durchaus von solchem Gewicht erscheinen, daß der zusätzliche Rat, eine Auskunft einzuholen, dahinter zurücktrat0 Bier auch in den Augen der Beteiligten seihst« Das Berufungsgericht konnte daher sehr wohl der Auffassung sein, daß es zu erwarten stand und auch der Vorstellung von Le-liveldt entsprach, wenn Grfl|H||^ aufgrund der einführenden Erklärungen von Lieferungen an MtfP
bewirkte, ohne erst noch von anderer Seite eine Kreditauskunft über Mflp einzuholen0
Danach hat das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, daß nicht hätte unerwähnt lassen dürfen, daß die Klägerin wegen seiner Schulden nicht
mehr belieferte« Mit den Sorgfaltspflichten eines redlich handelnden Kaufmanns war sein Verhalten nicht vereinbar o Für den Schaden, der hierdurch der Beklagten entstanden ist, hat die Klägerin nach §§ 276, 278 BGB einzustehen«, Auf den Entlastungsbeweis, den die Klägerir nach § 831 BGB angetreten hat, kommt es nicht an.
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III„ Gleichwohl kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben-
Die Klägerin hatte gegen die Schadensersatzforderung der Beklagten hilfsweise cingewendot, der Beklagten falle wegen der sorglosen Kreditierung ihrer umfangreichen Lieferungen an ein eigenes Verschulden an
dem Entstehen ihres Schadens zur Last (Schriftsatz vom 29- Januar 1965 und 6- April 1966)0 Bas Berufungsgericht hat diesen Einwand unbeschieden gelassen- Babei konnte es unter dem Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens von Bedeutung sein, daß die Beklagte, bevor noch am 29«
Juni 1963 bei ihr die unstreitig eingeholte Auskunft über einging, nach eigenen Angaben bereits für
4-2-851,39 BM Heizöl auf Kredit an MiB geliefert hatte, daß die Auskunft über M^^ den Höchstkredit mit 15-000 BM bezifferte, die Beklagte nach Eingang der Auskunft aber durch weitere Lieferungen den schon gewährten Kredit auf die Höhe der uneinbringlich gebliebenen Forderung von über 80-000 BM hat anlaufen lassen-
Die Sache muß hiernach an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Es wird über den Mitschuldeinwand noch zu befinden haben.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten,
Engels Hanebeck Dr,Bode
Dr, Nüßgen s Dunz