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BGH · VI ZR 213/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 213/61

Auf dem Beifahrersitz saß die 17 1/2-jährige VW-Kombiwagen überholt hatte, fuhr in Schlangenlinien auf der Überholfahrbahn weiter und prallte mit voller Wucht fast frontal gegen die linke Seite des vom Kläger abgebremsten Personenkraftwagens. Er, der Kläger, habe den Zusammenstoß mit dem in Schlangenlinien auf ihn zukommenden Kraftrad trotz starken Bremsens nicht vermeiden können. Sie tragen vor, sei bereits länger auf dem mittleren Streifen gewesen, als der Kläger kurz vor ihm auch auf diesen Fahrstreifen eingefahren sei und sieh dort mehr links als rechts gehalten habe. Wenn der Kläger nur etwas weiter rechts gefahren wäre, habe für die Begegnung genügend Raum zur Verfügung gestanden. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung auf eine Quote von zwei Dritteln beschränkt und die v/eitergehende Klage angewiesen. ob zuerst auf den mittleren Streifen eingefahren sei» In jedem Palle sei aber SflHHBB der Vorwurf einer erheblich übersetzten Geschwindigkeit zu machen* Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Zusammenstoß vermie- Dem Kläger müsse aber vor-gev/orfen werden, daß er auf dem mittleren Streifen nicht weiter rechts gefahren sei. Auch wenn auf dem rechten Fahrstreifen andere Vagen gewesen seien, habe der Kläger in dieser Lage doch gefahrlos seinen Wagen bis nahe an die rechte Leitlinie heranfahren können. Die Tatsache, daß der Y/agen des Klägers nach dem Zusammenstoß mit seinem Heck 80 cm in den rechten Pahrstreifen hineingeragt habe und dort mit keinem anderen Fahrzeug in Be-rührung gekommen sei, spreche dafür, daß. Gerade dadurch, daß der Kläger weit links auf dem Mittelstreifen gefahren sei, habe das Gefühl bekommen, er werde es nicht mehr schaffen, rechtzeitig vor dem gerade überholten VW-Kom-biwagen auf seine rechte Fahrbahn .einzuschwenken; hierdurch sei er dann unsicher geworden. Das Berufungsgericht hat es für angemessen erachtet, den Kläger mit einer Quote von einem Drittel an seinem Schaden zu beteiligen. SlHHBHi schon länger gesehen hatte und da er, ohne eich zu gefährden, auf der Mittelbahn weiter nach rechts fahren konnte, macht es ihm das Berufungsgericht mit Recht zu dem Vorwurf, daß er auf dem Mittelstreifen mehr links als rechto fuhr und es dabei beließ, als der Kraftradfahrer sich weiter näherte« Nach den festgestellten Umständen konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dem Kraftradfahrer werde es rechtzeitig vor der Begegnung gelingen, auf seine rechte Fahrbahn zurückzukehren. Entgegen der Auffassung der Revision war es also nicht rechtlich fehlerhaft, daß das Berufungsgericht den Kläger als mitschuldig an dem Unfall angesehen hat, wenn seine Feststellungen zugrunde gelegt werden» 2. Wohl aber muß die verfahrensrechtliche Rüge der Revision Erfolg haben, die die tatsächlichen Feststellungen angroift, indem sie die Auswertung des von der Polizei auf genommenen Lichtbildes beanstandet, das die Bremsspuren des Personenkraftwagens zeigt» Der Kläger vertritt den Standpunkt, es lasse sich aus dieser Aufnahme zwingend entnehmen, daß der Vorwurf unrichtig sei£ er sei auf dem mittleren Streifen mehr links als rechts gefahren» Der Kläger hat eine sachverständige Auswertung der Aufnahme beantragt, die nach seiner Ansicht die Unrichtigkeit der von dem Polizeiwachtmeister in die Unfallskizze eingesetzten Entfer- . "Der Senat kann aus eigener Sachkunde feststellen, daß auch nach dem Lichtbild die Bremsspuren mehr links als rechts auf dem Überholstreifen verliefen. Ziehe man die Gerade, so ergebe sich, daß sich die Entfernung zv/ischen Bremsspur und linker Fahrbahnbegrenzung einerseits und zv/ischen der rechten Fahrbahn andererseits fast auf den Zentimeter glichen und daß die Bremsspuren eher ein wenig mehr rechts als links verliefen, An diesem Ergebnis könne auch der Standort des aufnehmenden Fotografen nichts ändern. In der Revisionsverhandlung haben beide Parteien ihre entgegengesetzten Ansichten darüber vorgetragen, v/as unter Berücksichtigung eines mehr nach links liegenden Aufnahmeortes aus dem Lichtbild über das Verhältnis der Breiten des rechten und linken Streifens entnommen werden könne, wobei auch auf den Verlauf der durch Kreide markierten Linien im Hintergrund des Bildes hingewiesen wurde» Bie Belastung des Klägers mit einem Brittel seines Schadens, wie sie das Berufungsgericht bei der Abwägung vorgenommen hat, beruht entscheidend auf dem Vorwurf, der Kläger habe etwa flO cm weiter nach rechts fahren und so den Unfall vermeiden können. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, daß die unterlassene Begutachtung für das dem Kläger nachteilige Ergebnis der Abwägung ursächlich war.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 286 ZPO
BremsspurUnfallFahrbahnBerufungsgerichtlinkGeschwindigkeitKlägerVorwurfRevision

Volltext der Entscheidung

036
VI ZR 213/61
Verkündet am 17. April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in	S(
des Kaufmanns Josef K Straße
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalti
 gegen
den Berj Hl
 lann Heinrich
 in
2. dessen Ehefrau Alwine geb. Scflmpj, ebenda,
 Beklagte, Berufungskläger und RevisionsbekjUjgte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHr
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br, Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm /Westfalen vom 26. Juni 1961 aufgehoben, soweit es in Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11. November i960 die Klage abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 13« Januar 1958 kam es gegen 17«.30 Uhr auf dem Ruhr-schnellv/eg in der Nähe von Bochum ausserhalb geschlossener Ortschaft zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger und der Sohn der Beklagten, Roland SfHIHIBl beteiligt v/aren.
An der Unfallatelle war die geradeaus verlaufende Straße übersichtlicho Die 9 m breite Fahrbahn war durch weiße durchbrochene Leitlinien in drei gleichbreite Fahrstreifen unterteilt, deren mittlerer der Überholung aus beiden Richtungen diente. Zur Zeit des Unfalls herrschte reger Fährverkehr, es wurde mit Abblendlicht gefahren.
Der Kläger fuhr mit einem Ford 15 M - Personenkraftwagen auf dem Überholstreifen mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st in östlicher Richtung. Roland S^HH^kam ihm auf diesem Streifen mit seinem Kraftrad ”Hörex-Resident”
350 ccm entgegen. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/st. Auf dem Beifahrersitz saß die 17 1/2-jährige	VW-Kombiwagen
 überholt hatte, fuhr in Schlangenlinien auf der Überholfahrbahn weiter und prallte mit voller Wucht fast frontal gegen die linke Seite des vom Kläger abgebremsten Personenkraftwagens. Das Kraftrad fing Feuer und wurde gegen den inzwischen herangekommenen überholten VW-Kombiwagen geschleudert.	war sofort tot, Helga BrflIHiHV
verstarb an den Unfallfolgen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, die zur Erblindung des rechten Auges* und zu dem dauernden Verlust des Geruchsvermögens führten.
 
Er nimmt die Beklagten als Erben des Boland SMBm auf Schadensersatz in Anspruch. Er trägt vor, SlHfe sei später als er auf den Überhiölstreifen eingefahren. Die Geschwindigkeit des SflHHHP sei angesichts des regen Fährverkehrs und der Dunkelheit erheblich übersetzt gewesen. . Ferner sei SflHHH dfer Vorwurf zu machen, daß er nicht auf die vor dem überholten VYMCombiwagen freie rechte Fahrspur zurückgefahren sei. Er, der Kläger, habe den Zusammenstoß mit dem in Schlangenlinien auf ihn zukommenden Kraftrad trotz starken Bremsens nicht vermeiden können. Nach rechts zu fahren sei nicht möglich gewesen, weil der rechte Fahrbahnstreifen mit anderen Fahrzeugen besetzt gewesen sei. Er‘ sei gerade im Begriff gewesen, ein auf dem rechten Streifen fahrendes Fahrzeug zu überholen.
Der Kläger hat zu dem Ausgleich vermögensrechtlicher Schäden einen Betrag von 25 265,85 DM und als Schmerzensgeld einen Betrag von 10 000 DM gefordert. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß ihm die Beklagten allen weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen haben.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie tragen vor,	sei	bereits	länger auf dem mittleren
 Streifen gewesen, als der Kläger kurz vor ihm auch auf diesen Fahrstreifen eingefahren sei und sieh dort mehr links als rechts gehalten habe. Durch diese Fahrweise sei SflBK unsicher geworden, weil er nicht gewußt habe, ob $r dem Personenkraftwagen rechts oder links ausweichen solle. So sei der Eindruck eines Fahrens in Schlangenlinien entstan-
 
den. Ein Einbiegen zu dem rechten Fahr streifen sei für SflHB unmöglich oder jedenfalls sehr gefährlich gewesen, weil er gerade den VW-Kombiwagen überholt habe. Dagegen habe der Kläger entweder auf seinen rechten Fahrstreifen einfah-ren oder jedenfalls erheblich weiter rechts auf dem Mittelstreifen fahren können. Wenn der Kläger nur etwas weiter rechts gefahren wäre, habe für die Begegnung genügend Raum zur Verfügung gestanden.
Das Landgericht hat unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung die bezifferten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen.
Die Beklagten haben mit der Berufung beantragt, den Schmerzensgeldanspruch voll abzuweisen und den übrigen Ansprüchen nur zu einem Drittel stattzugeben.
Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung auf eine Quote von zwei Dritteln beschränkt und die v/eitergehende Klage angewiesen.
Mit der Revision bittet der Kläger um Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beweisaufnahme habe keine einwandfreie Klärung erbracht, ob der Kläger oder
 
ob zuerst	auf	den	mittleren	Streifen	eingefahren
 sei» In jedem Palle sei aber SflHHBB der Vorwurf einer
 erheblich übersetzten Geschwindigkeit zu machen* Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Zusammenstoß vermie-
Sichtverhältnissen des Abblendlichts und dem regen Pahrzeug-verkehr angepaßt hätte. Durch das Pahren mit einer Ge-
stehung der gefährlichen Situation selbst verschuldet, so daß eine Unsicherheit in dieser Lage zu seinen Lasten gehe. Was den Kläger angehe, so könne nicht davon ausgegangen werden daß dieser erst kurz vor dem herannahenden Kraftrad auf	i
den Überholweg ausgeschert sei. Dem Kläger müsse aber vor-gev/orfen werden, daß er auf dem mittleren Streifen nicht weiter rechts gefahren sei. Er habe von dem linken Leitstreifen einen Abstand von 50 cm und vom rechten Leitstreifen einen solchen von 92 cm eingehalten. Der Kläger habe selbst eingeräumt, er habe schon aus weiter Entfernung gesehen, wie der Kraftradfahrer mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zugekommen sei. Dann habe er mit dem scharfen Abbremsen noch nicht genug getan, vielmehr habe er zudem den Wagen weiter nach rechts lenken müssen. Auch wenn auf dem rechten Fahrstreifen andere Vagen gewesen seien, habe der Kläger in dieser Lage doch gefahrlos seinen Wagen bis nahe an die rechte Leitlinie heranfahren können. Damit wäre ein Raum von etwa 90 cm Breite frei gev/orden. Die Tatsache, daß der Y/agen des Klägers nach dem Zusammenstoß mit seinem Heck 80 cm in den rechten Pahrstreifen hineingeragt habe und dort mit keinem anderen Fahrzeug in Be-rührung gekommen sei, spreche dafür, daß. der Verkehr auf
 den worden wäre, wenn S
die Geschwindigkeit den
 
dem rechten Fahrstreifen nicht im Wege gestanden habe, den Wagen mehr nach rechts zu lenken. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Zusammenstoß wäre vermieden worden, wenn der Kläger seinen Wagen nach rechts gelenkt und dadurch mehr Platz geschaffen hätte. Gerade dadurch, daß der Kläger weit links auf dem Mittelstreifen gefahren sei, habe	das	Gefühl	bekommen,	er werde es nicht mehr
 schaffen, rechtzeitig vor dem gerade überholten VW-Kom-biwagen auf seine rechte Fahrbahn .einzuschwenken; hierdurch sei er dann unsicher geworden.
Das Berufungsgericht hat es für angemessen erachtet, den Kläger mit einer Quote von einem Drittel an seinem Schaden zu beteiligen.
II.
1. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO auch für den Fahrer auf einer Fahrbahn gilt, die dem Überholverkehr aus beiden Fahrtrichtungen dient.. Jedenfalls aber muß ein Fahrer, dem auf dem Mittelstreifen ein anderes Fahrzeug entgegenkommt, soweit wie möglich an die rechte Leitlinie heranfahren, um ein Ausweichen zu ermöglichen und die Gefahr eines Zusammenstoßes abzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StVO). Da der Kläger den mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zukommenden Kraftradfhha?ea? SlHHBHi schon länger gesehen hatte und da er, ohne eich zu gefährden, auf der Mittelbahn weiter nach rechts fahren konnte, macht es ihm das Berufungsgericht mit Recht zu dem Vorwurf, daß er auf dem Mittelstreifen mehr links als
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rechto fuhr und es dabei beließ, als der Kraftradfahrer sich weiter näherte« Nach den festgestellten Umständen konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dem Kraftradfahrer werde es rechtzeitig vor der Begegnung gelingen, auf seine rechte Fahrbahn zurückzukehren. Entgegen der Auffassung der Revision war es also nicht rechtlich fehlerhaft, daß das Berufungsgericht den Kläger als mitschuldig an dem Unfall angesehen hat, wenn seine Feststellungen zugrunde gelegt werden»
2. Wohl aber muß die verfahrensrechtliche Rüge der Revision Erfolg haben, die die tatsächlichen Feststellungen angroift, indem sie die Auswertung des von der Polizei auf genommenen Lichtbildes beanstandet, das die Bremsspuren des Personenkraftwagens zeigt» Der Kläger vertritt den Standpunkt, es lasse sich aus dieser Aufnahme zwingend entnehmen, daß der Vorwurf unrichtig sei£ er sei auf dem mittleren Streifen mehr links als rechts gefahren» Der Kläger hat eine sachverständige Auswertung der Aufnahme beantragt, die nach seiner Ansicht die Unrichtigkeit der von dem Polizeiwachtmeister in die Unfallskizze eingesetzten Entfer- . nungsangaben ergeben muß»
Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
"Der Senat kann aus eigener Sachkunde feststellen, daß auch nach dem Lichtbild die Bremsspuren mehr links als rechts auf dem Überholstreifen verliefen.
Eine Verlängerung der Leitlinien über den oberen Bildrand hinaus ergibt, daß die dazu parallel ver-
laufenden Bremsspuren nicht in der Mitte, sondern von einem etwas mehr links liegenden Standpunkt aus aufgenommen worden sind»
Daher erscheint der linke Vordergrund leicht ver-grössert, Da auf dem Lichtbild die Entfernung zv/i-schen der linken Bremsspur und der linken Leitlinien etwa gleich groß erscheint wie der Abstand der rechten Bremsspur zur rechten Leitlinie; muß der linke Zwischenraum in Wirklichkeit kleiner gewesen sein als der rechte".
Demgegenüber legt die Revision im einzelnen dar,* daß das Berufungsgericht die Gesetze der perspektivischen Zeichnung verkenne. Man brauche nur die beiden auf dem Lichtbild ersichtlichen Fahrspuren bis zu dem Punkt ihrer Vereinigung am Horizont verlängern und diesen Schnittpunkt durch eine Gerade mit einem gedachten Punkt verbinden, der sich auf der Mitte zv/ischen zwei in gleicher Höhe liegenden Punkten am Beginn der Fahrspuren befinde. Diese gedachte Gerade stelle in der Natur dis Parallele zu den beiden Fahrspuren dar. Ziehe man die Gerade, so ergebe sich, daß sich die Entfernung zv/ischen Bremsspur und linker Fahrbahnbegrenzung einerseits und zv/ischen der rechten Fahrbahn andererseits fast auf den Zentimeter glichen und daß die Bremsspuren eher ein wenig mehr rechts als links verliefen, An diesem Ergebnis könne auch der Standort des aufnehmenden Fotografen nichts ändern.
In der Revisionsverhandlung haben beide Parteien ihre entgegengesetzten Ansichten darüber vorgetragen, v/as unter Berücksichtigung eines mehr nach links liegenden Aufnahmeortes aus dem Lichtbild über das Verhältnis der
 Breiten des rechten und linken Streifens entnommen werden könne, wobei auch auf den Verlauf der durch Kreide markierten Linien im Hintergrund des Bildes hingewiesen wurde»
Biese Auseinandersetzungen über die Ausdeutung des Lichtbildes zeigen dem Senat, daß es sich um ein Problem handelt, dessen Lösung Spezialwissen und Spezialerfahrung voraussetzt o Aus den Ausführungen des Berufungsurteils geht nicht zur Genüge hervor, daß das Berufungsgericht die zur Urteilsbildung erforderliche Fachkunde besaß» Baher durfte das Berufungsgericht die angeregte sachverständige Aus- , Wertung des Lichtbildes nicht als unnötig ablehnen (vgl. Baumbach/Lautcrbach, Zivilprozeßordnung fi6. Aufl» Anm. 3 B zu § 286 ZPO). Erst durch eine sachverständige Prüfung konnte eine genügend zuverlässige Grundlage für die Entscheidung darüber geschaffen werden, ob die Einwendungen des Klägers begründet sind, die er gegen die Richtigkeit der in den Unfallskizzen des Polizeiwachtmeisters Laufenberg niedergelegten Abmessungen erhebt.
Bie Belastung des Klägers mit einem Brittel seines Schadens, wie sie das Berufungsgericht bei der Abwägung vorgenommen hat, beruht entscheidend auf dem Vorwurf, der Kläger habe etwa flO cm weiter nach rechts fahren und so den Unfall vermeiden können. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, daß die unterlassene Begutachtung für das dem Kläger nachteilige Ergebnis der Abwägung ursächlich war. Sollte der Raum, der dem Kläger rechts '^ur Verfügung stand, wesentlich schmäler gewesen sein, so wird unter Berücksichtigung der nächtlichen Sichtverhältnisse vom $atrichter erneut geprüft werden müssen, ob dem Kläger der Vorwurf eines
- Io -
für den Unfall ursächlichen Verschuldens gemacht werden kann und wie dieses bei der Schadensabwägung zu berücksichtigen ist. Ergibt sich dagegen, daß von'der Richtigkeit der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen werden kann, so bestehen gegen die vorgenommene Schadensabv/ägung rechtlich keine Bedenken.
III.
Demgemäß v/ar das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit es die Klage abgev/iesen hat. In diesem Umfang war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Engels	Dr.	Bode	Dr.	Hauß
H.Meyer	Dr.Bfretzschner