Sie hat behauptet, die Erstbeklagte sei plötzlich schnell über die Fahrbahn gelaufen, sei aber auf das Uornzc-chcn ihres Ehemanns hin mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben und habe sich in Richtung des nahenden Kraftrades umgesehen; .ln der Annahme, daß sie dorc stehen bleiben werde, habe ihr Ehemann, nachdem er vorher bereits seine Fahrgeschwindigkeit von etwa 35 km/st verringert habe, seine Fahrt fortgesetzt, um rechts an ihr vorbeizufahren; im letzten Augenblick sei die Erstbeklagte aber plötzlich vor das Kraftrad gelaufen, so daß ihr Ehemann den Unfall nicht mehr habe vermeiden können, obwohl er noch versucht habe, links auszuweichen. Sie haben verge-1 bracht, die Erstbeklagte sei, bevor sie die Fahrbalm der Clcppq burgeratraße betreten habe, um zur Bushaltestelle zu gelsngsn, auf dem Gehweg stehen geblieben und habe nach links und rechts' geschaut; sie habe den Kraftfahrer aber erst bemerkt, als eia schon .auf der Mitte der Fahrbahn gewesen sei. Uer Unfall sei, so haben die Beklagten geltend gemacht, vor allem auf ein Verschulden des Ehemanns der Klägerin zurückzuführen« Obwohl er noch 50 bis 60 m von der Unfallstelle entfernt gewesen sei. Die Klägerin hat mit der Beschränkung ihres Berufungsbegehrens hinsichtlich der Ansprüche aus abgetretenem Recht auf dr?± Viertel der Schäden eingeräumt, daß auch ihr Ehemann nicht schuldlos en dem Unfall gewesen ist. Bei seiner Entscheidumg, daß die Erstbeklagte nicht mehr ein Viertel dieser Schäden zu tragen habe, hat sich das Berufungsgericht von folgenden Feststellungen und Erwägungen leiten lassen: Darin hat das Berufungsgericht ihr Verschulden erblickt, Auch hat sie nicht deutlich zu erkennen gegeben, ob sie auf der Straße stehenbleiben, vor- oder zurücklaufen wollte. Der Ehemann der Klägerin hat die Beklagte schon gesehen, als sie die Fahrbahn betrat und er, mit einer Geschwindigkeit von etwa 4-0 km/st fahrend, noch 30 bis 40 m vcn der Unfallsicllo entfernt war« Er hat sogleich erkannt, daß die Erstbeklagta ein Kind war. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Ehemann der Küägerin habe damit rechnen müssen, daß die Ersbbeklagto, nachdem sie schon trotz seines Herannahens die Straße betreten habe, auch versuchen würde, sie in einem Zuge zu überqueren. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, ist vcn dem Ehemann der Klägerin sin Warnzeichen gegeben worden, als die Erstbeklagte die Mitte der 7..50 m breiten Fahrbahn bereits erreicht oder überschritten hatte; sie ist darauf in einem Abstand von einem Drittel dar Fahrbahnbreite vor dem jenseitigen Bordstein auf der Straße stehen geblieben und unsicher geworden; der Ehemann der Klägerin hat sodann versucht, in diesem Raum rechts an ihr vorbeizufahren. eher nach «rern als nach hinten auszuy/eichen strebten, hätte der Eliemar.r. der Klägerin, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, für die Erstbeklagte erkennbar nach links zur Straßenmitte hin lenken müssen, um ihr so zu zeigen, daß sie ihren Weg fortsetzen könne. Habe öic-ss ~~ auch die Straße betreten, obwohl sie ihn hierdurch in 3siiur zügigen Weiterfahrt behinderte, so hätte es doch nicht zu dem kommen können, wenn er seine Bahrweise nur etwas auf das Vor-, halten dos Kindes eingestellt härte- Unter Mitberüeksichrignj^ der Betriebsgefahr des Kraftrades hat es daher für gerechtfertigt gehalten, den Schaden in der von ihm vorgenommonen Waa™ se zu verteilen. Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung, die das Berufungsgericht dem Verhalten des Ehemannes der Klägerin ne.‘j zuteil werden lassen. Die Revision meint, nach dem im Verkehr herrschenden Ver-brauensgrundsatz habe der Ehemann der Klägerin darauf vertrauen dürfen, daß ihn die Erstbeklagte, die kein kleines Kii*ü mehr gev/esen sei, vorachriftsmässig auf der rechten Fahrbahn-seite passieren lassen werde, nachdem sie auf sein Warnsigna.: acht*1 Vc- allem aber läßt die Revision aus den Augen, daß die Erstbeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Signal des Ehemannes der Klägerin erkennbar unsicher geworden ist. Der Ehemann der Klägerin hätte allenfalls dann e 1-nehmen können, daß die Erstbeklagte verharren und ihn »’c:1 3ich auf der rechten Straßenseite vorbeifahren lassen werde, wenn sie zu erkennen gegeben hätte, daß sie sich in ihrem Verhalten nach ihm richten werde. Das Berufungsgericht hat indessen nicht verkannt, daß der Ehemann der Klägerin möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen ist, vor der Erstbeklagten anzuhalten, nachdem er das Warnzeichen abgegeben hatte und die Ersbbeklagta, unsicher geworden, stellengeblieben war; es hat darauf abgestellt, daß sich der Ehemann der Klägerin nicht sofort darauf eingestellt hat. Wenn die Erstbeklagte auch kein kleines Kind mehr gewesen ist, so war ihr unbesonnenes Verhalten beim Betreten der Fahrbahn doch Warnung genug, daß sich der Ehemann v/ie das Berufungsgericht seinen eigenen Angabe noch 30 bis 40 m von der Unfalls teile entfernt und ke:'n Ar.hajt dafür gegeben war, daß sein Kraftrad nicht etwa normale Brsm^ Verzögerung hatte, konnte das Berufungsgericht auch ohne 13.,.. Da der Ehemann der Klägerin das Warnzeichen erst gegeben I hat, als die Erstbeklagte -schon die Straßenmitte überquerte, fcr fehlte es zwar, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die > beabsichtigte Warnwirkung und machte statt dessen die Beklagte unsicher. Frei von rechtlichen Bedenken ist es auch, daß das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächlich gewordenes schuldhaftes Fehlverhalten des Ehemannes der Klägerin darin gesehen hat, daß er versucht hat, rechts vor der Erstbeklagten vorbeizufahren, ’statt nach links zur Straßenmitte hin zu lenken urB ihr den Weg nach vorn freizugeben. unsicher geworden und nach Aussage der Zeugen Brunken und Waschkau zunächst auch einen Schritt zurückgetreLen iox, kann die Revision nicht ausräumen, daß der Ehemann der Klägerin zur Straßenmitte hin hätte fahren müssen; denn wie sich aus dem festgestellten Sachverhal-t ergibt, ist die Erstbeklagte erst dadurch unsicher gev/orden, daß er, statt alsbald die FGfci’L-richtung hinter ihr her zu nehmen, ein spätes Warnzeichen abgab und dann rechts vor ihr vorbeizukommen suchte. E.i.--se sei nämlich immer wieder auf die Gefahren des S braßen*-?r-kehrs hingewiesen und über die Verlcehrsregein belehr* v;crd:n} von einem leichtsinnigen oder grob fahrlässigen Benehmen cci bisher nie etwas bekannt geworden; die Zv/eitbeklagte habe Jäher auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihre Tochter ;ioh] bei der Ausschau nach dem Bus auf der Cloppenburgerstraßc unvorsichtig verhalten werde, zu demal sie von hier aus täglich mildem Bus zur Schule gefahren sei. df.S sich das Kraftrad näherte, so konnte sic doch damit .rechnen, daß sich der Fahrer verkehrerichtig verhalten und ihrer Tochter herfahrsn werde; dann Y/ar aber, v/ie das Berjf.mgs-gericht mit Hecht erY/ogen hat, ein Zuruf an die Tochter, stehen su bleiben oder zurück zv.k ehren, geeignet, grössere Gefpkrcn berbv euführen, als wenn sie ihre Tochter den Weg über die Straflo frrtsotsen ließ.
24*6 085 VI ZR 213/58 Verkündet am 24-.November 1959 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.. Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Ehefrau Meta geb.K in A Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagtsn und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Prof«Br. gegen 1 r die minderjährige Waltraud WM|, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Regierungsrat Dr.Yf^H^in ■B, S^BBBHBstr«. 2, die Ehefrau Elli W geb. ID daselbst, Beklagte, Berufungsbeklagte und zu 1) Anschlußberufungsklägerin, Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof >Dr.. hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br «Engels und der Bundesrichter BrrKleinew*C Hanebeck, Br« Bode und Br. Hauß für Recht erkannt« Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29* Okto-ber 1958 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der-Klägerin aufer?egt. Von Rechts wegen Tatbestands Am 18«. September 1955 gegen 17-50 Uhr fuhr der Ehemann de." Klägerin auf seinem DKW-Kraftrad (122 ccm) mit seiner Frau auf dem Soziussitz in Oldenburg auf der 7?50 m breiten Clcppcnturgrr straße in Richtung Stadtausgang Zur gleichen Zeit nähe-’tc sich die Zweitbeklagte mit ihren beiden Töchtern, der deeds 13-jährigen Erstbeklagten und deren jüngeren Schwester, auf dev - in Fahrtrichtung des Motorradfahrers gesehen - von linke cin-mündenden Nebenstraße "Sandkamp". Die Eretbeklagte wurde von Jiv Mutter vorausgeschickt, um zu sehen, ob der Bus aus Richtung Stadtmitte, den sie benutzen wollten, schon kam* An der Clor.ren-burgerstraße angekommen, überquerte sie die Fahrbahn und wurde etwa 1,35"m vor dem jenseitigen Fahrbahnrand vom Motorrad ange-fahren. Die Klägerin stürzte auf die Straße und wurde erheblich verletzt.. Die Klägerin macht die Beklagten für ihren Unfall verantwortlich. Sie hat behauptet, die Erstbeklagte sei plötzlich schnell über die Fahrbahn gelaufen, sei aber auf das Uornzc-chcn ihres Ehemanns hin mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben und habe sich in Richtung des nahenden Kraftrades umgesehen; .ln der Annahme, daß sie dorc stehen bleiben werde, habe ihr Ehemann, nachdem er vorher bereits seine Fahrgeschwindigkeit von etwa 35 km/st verringert habe, seine Fahrt fortgesetzt, um rechts an ihr vorbeizufahren; im letzten Augenblick sei die Erstbeklagte aber plötzlich vor das Kraftrad gelaufen, so daß ihr Ehemann den Unfall nicht mehr habe vermeiden können, obwohl er noch versucht habe, links auszuweichen. Der Zweitbe-lclagten hat die Klägerin zu dem Vorwurf gemafcht, ihre Aofsichts- Pflicht dadurch verletzt zu haben, daß s^e die Erstbeklagte vorschickte, obwohl sie mit deren verkehrswidrigem Verhalten habe rechnen müssen; auf jeden Fall habe sie 'ihre Toclits?: eher zurückrufen müssen, nachdem sie dis Fahrbahn betreten habe. Zum Ersatz des Schadens, der ihr an Kosten der Heilbehancl]MH£| und ihrem Ehemann namentlich durch Ausfall ihrer Mitarbeit in dessen Gastwirtschaft infolge des Unfalls bisher entstand?.!' hat die Klägerin, der ihr Ehemann seine Ansprüche abgetreten hat, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2 544y69 UM (eigener Schaden) + 3 150 UM ( Schaden des Ehemannes) =■ 5 694,69 UM in Anspruch genommen; weiter hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld von ihnen verlangt und festzustellen beantragt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr und ihrem Ehemann infolge des Unfalls noch entstehe. Uie Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, daß die Erat) beklagte ein Verschulden an dem Unfall trifft. Sie haben verge-1 bracht, die Erstbeklagte sei, bevor sie die Fahrbalm der Clcppq burgeratraße betreten habe, um zur Bushaltestelle zu gelsngsn, auf dem Gehweg stehen geblieben und habe nach links und rechts' geschaut; sie habe den Kraftfahrer aber erst bemerkt, als eia schon .auf der Mitte der Fahrbahn gewesen sei. Uer Unfall sei, so haben die Beklagten geltend gemacht, vor allem auf ein Verschulden des Ehemanns der Klägerin zurückzuführen« Obwohl er noch 50 bis 60 m von der Unfallstelle entfernt gewesen sei. als er die Erstbeklagte auf der Fahrbahn gesehen und als "ir.C e±ücannt habe, sei er mit einer Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 45 1cm st weitergefahren und habe erst im letzten Augenblick zu bremsen versucht. Auch habe er erst so spät gehupt, daß die 1 / I • •I - <1 - Erstbeklagte hierdurch nicht gewarnt, sondern erschreckt .-«.ivn sei« Fehlerhaft sei ee sodann gewesen, daß er versucht ha ids, rechts vcr der Erstbeklagten stabt jinks hinter ihr vcrbe-j zv-fahren* Die Zv/eitbeklagte hat v/eiter vcr ge tragen, ihre Tcohc.v sei laufend Uber die Verkehrsregeln belehrt worden, fahre selb Jahren täglich mit dem Bus von der Oloppenbv.rgerstraße aus, die sie jedes Mal überschreiten müsse, sur Schule und sei auch schon mit dem Fahrrad sur Schule gefahren, ohne daß bisher jemals etwas passiert sei* Mit einem verkehrswidrigen Verhalten habe sie, die Zweitbeklagte, nicht rechnen können, als ihre ‘ Tochter, wie üblich, vorgelaufen sei, um zu sehen, ob der Bus komme* Sie habe auch nicht einzugreifen brauchezi, als ihre Tochter dis Fahrbahn betreten habe, zu demal sie die Verkehrsverhäitnisse euf der Cloppenburgerstraße vom Sandkamp aus nicht habe übersehei: it können. Bas Landgericht hat dahin erkannt, daß der Erstbeklagten gegenüber die Zahlungsansprüche der Klägerin aus eigenem Hecht dem Grunde nach voll, die Ansprüche aus abgetretenem Recht zur Hälfte gerechtfertigt seien; in gleichem Sinne hat es über das Fesbstellungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten entschieden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre abgewiesenen Ansprüche gegen die Erstbeklagte wie auch gegen die Zweitbeklagte weiter verfolgt, die Ansprüche aus abgetretenem Recht mit Beschränkung auf drei Viertel der Schäden* Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Erstbeklagten^die vom Landgericht ausgesprochenen Verpflichtungen der Erstbeklagten hinsichtlich jur Ansprüche ann abgetretenem Recht auf ein Viertel der Schäden begrenzt* Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin das Ziel ihrer Berufung, Die Beklagten beantragen; die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s 1. Die Erstbeklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß .ihr Verschulden an der Entstehung des Unfalls zur Last fällt. Die Klägerin hat mit der Beschränkung ihres Berufungsbegehrens hinsichtlich der Ansprüche aus abgetretenem Recht auf dr?± Viertel der Schäden eingeräumt, daß auch ihr Ehemann nicht schuldlos en dem Unfall gewesen ist. Der Streit geht im Verhältnis der Klägerin zu der Erstbeklagten nur darum, in welchem Verhältnis der Schaden, den der Ehemann der Klägerin erlitten hat, zwischen der Klägerin als Zessionarin seiner Ansprüche und der Erstbe-klagten zu verteilen ist. Bei seiner Entscheidumg, daß die Erstbeklagte nicht mehr ein Viertel dieser Schäden zu tragen habe, hat sich das Berufungsgericht von folgenden Feststellungen und Erwägungen leiten lassen: Die Erstbeklagte hat die Straße zu überqueren versucht, wohl sich der Ehemann der Klägerin mit seinem Kraftrad berc.i-3 so weit genähert hatte, daß er in der zügigen Ueiterfahrb beli^ dert wurde. Darin hat das Berufungsgericht ihr Verschulden erblickt, Auch hat sie nicht deutlich zu erkennen gegeben, ob sie auf der Straße stehenbleiben, vor- oder zurücklaufen wollte. Der Ehemann der Klägerin hat die Beklagte schon gesehen, als sie die Fahrbahn betrat und er, mit einer Geschwindigkeit von etwa 4-0 km/st fahrend, noch 30 bis 40 m vcn der Unfallsicllo entfernt war« Er hat sogleich erkannt, daß die Erstbeklagta ein Kind war. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Ehemann der Küägerin habe damit rechnen müssen, daß die Ersbbeklagto, nachdem sie schon trotz seines Herannahens die Straße betreten habe, auch versuchen würde, sie in einem Zuge zu überqueren. Es hat ihn daher für verpflichtet gehalten, sich in seiner Fahr-v/oise hierauf einzustellen und sofort seine Geschwindigkeit so weit zu mindern, daß er sich nicht gegebenenfalls im letzten Augenblick zu plötzlichem scharfem Bremsen genötigt zu sehen brauche. Er habe seine Fahrgeschwindigkeit der Verkehrssituation jedoch nicht angepaßt und infolgedessen kurz vor der Unfall-•» cteile nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, ist vcn dem Ehemann der Klägerin sin Warnzeichen gegeben worden, als die Erstbeklagte die Mitte der 7..50 m breiten Fahrbahn bereits erreicht oder überschritten hatte; sie ist darauf in einem Abstand von einem Drittel dar Fahrbahnbreite vor dem jenseitigen Bordstein auf der Straße stehen geblieben und unsicher geworden; der Ehemann der Klägerin hat sodann versucht, in diesem Raum rechts an ihr vorbeizufahren. Das Berufungsgericht hat dies gleichfalls für schuldhaft fehl-sam gehalten. Da .unsicher gewordene Fußgänge?’ eher nach «rern als nach hinten auszuy/eichen strebten, hätte der Eliemar.r. der Klägerin, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, für die Erstbeklagte erkennbar nach links zur Straßenmitte hin lenken müssen, um ihr so zu zeigen, daß sie ihren Weg fortsetzen könne. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Unfall überwiegend dadurch verursacht worden ist, daß der Ehe- mann der Klägerin, obwohl er dazu in der Lage war, seine digkelt nicht frü\ und stark genug verringert and daß er v-'oanjjj. hat, noch rechts an der Beklagten vorbei zufahren. Habe öic-ss ~~ auch die Straße betreten, obwohl sie ihn hierdurch in 3siiur zügigen Weiterfahrt behinderte, so hätte es doch nicht zu dem kommen können, wenn er seine Bahrweise nur etwas auf das Vor-, halten dos Kindes eingestellt härte- Unter Mitberüeksichrignj^ der Betriebsgefahr des Kraftrades hat es daher für gerechtfertigt gehalten, den Schaden in der von ihm vorgenommonen Waa™ se zu verteilen. Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung, die das Berufungsgericht dem Verhalten des Ehemannes der Klägerin ne.‘j zuteil werden lassen. Die der Entscheidung zugrunde gelegte Würdigung ist jedoch frei von Rechtsirrtum. Die Revision meint, nach dem im Verkehr herrschenden Ver-brauensgrundsatz habe der Ehemann der Klägerin darauf vertrauen dürfen, daß ihn die Erstbeklagte, die kein kleines Kii*ü mehr gev/esen sei, vorachriftsmässig auf der rechten Fahrbahn-seite passieren lassen werde, nachdem sie auf sein Warnsigna.: hin stehen geblieben sei. Einem Vertrauen auf verkehr3gei\-'ih-tes Verhalten war jedoch schon dadurch die Grundlage eait zogen-daß die Erstbeklagte zam Überqueren der Straße auf die Fahrbahn getreten war, ohne auf das herannahende Kraftrad zv. acht*1 Vc- allem aber läßt die Revision aus den Augen, daß die Erstbeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Signal des Ehemannes der Klägerin erkennbar unsicher geworden ist. Der Ehemann der Klägerin hätte allenfalls dann e 1-nehmen können, daß die Erstbeklagte verharren und ihn »’c:1 3ich auf der rechten Straßenseite vorbeifahren lassen werde, wenn sie zu erkennen gegeben hätte, daß sie sich in ihrem Verhalten nach ihm richten werde. Gerade das hat sie aber festgestsi:iermaßen nicht getan, sondern unsicher hin- und hergeblickt. Die Entscheidungen, auf die sich die Revision bei ihrer Ans:'.-sh; glaubt stützen zu können (Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1954 - VI ZR 93/53 - LM Nr, 2 zu § 12 StVO und vcm 22. November 1957 - VI ZR 185/56 - LM Nr. 8 zu § 831 c.7 DGB), betreffen ganz andere Sachverhalte und sind nicht geeignet, vergleichsweise herangezogen zu werden., Weiter macht die Revision geltend, dem Ehemann der Klägeiin sei, als die Erstbeklagte stehen blieb, gar nichts anderes Übrig geblieben als an ihr vorbeizufahren. Er sei :hr bereits zu nahe gewesen, als daß er sein Fahrzeug noch hätte anbei :.?n können. Die Revision rügt die Nichterhebung angetreteuer Beweise (Gutachten eines Sachverständigen und Ortsbesichtigung), Das Berufungsgericht hat indessen nicht verkannt, daß der Ehemann der Klägerin möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen ist, vor der Erstbeklagten anzuhalten, nachdem er das Warnzeichen abgegeben hatte und die Ersbbeklagta, unsicher geworden, stellengeblieben war; es hat darauf abgestellt, daß sich der Ehemann der Klägerin nicht sofort darauf eingestellt hat. halten zu müssen, als er die Erstbeklagte die Fahrbahn betreten sah. Sein Verschulden hat es darin erblickt, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht früh und stark genug '/erring:r; hat, um einen Unfall verhüten zu können. Darin tritt kein Rechtsfehler zutage. Wenn die Erstbeklagte auch kein kleines Kind mehr gewesen ist, so war ihr unbesonnenes Verhalten beim Betreten der Fahrbahn doch Warnung genug, daß sich der Ehemann der Klägerin zu sofortigem kräftigem Bremsen yeranlsiSt seh.v* mußte. Da er. v/ie das Berufungsgericht seinen eigenen Angabe noch 30 bis 40 m von der Unfalls teile entfernt und ke:'n Ar.hajt dafür gegeben war, daß sein Kraftrad nicht etwa normale Brsm^ Verzögerung hatte, konnte das Berufungsgericht auch ohne 13.,.. Ziehung eines Sachverständigen davon ausgehen, daß er bei rechtzeitiger Geschwindigkeitsherabsetzung den Unfall hät verhüten können. Wie schnell sich die Erstbeklagte beweg.1-hat, ist für Beginn, Dauer und Weg der Bremsung, die er ■ vornehmen mußte, ohne Bedeutung. | Da der Ehemann der Klägerin das Warnzeichen erst gegeben I hat, als die Erstbeklagte -schon die Straßenmitte überquerte, fcr fehlte es zwar, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die > beabsichtigte Warnwirkung und machte statt dessen die Beklagte unsicher. Das Berufungsgericht hat es aber dem Ehemann de^ gerin weder zu dem Verschulden angerechnet, daß er das Signal gegeben hat, noch auch bei der Schadensabwägung eingeworfsn, daß er nicht schon früher gehupt hat. Die Einwendungen der Revision zu diesem Punkt sind daher gegenstandslos. Frei von rechtlichen Bedenken ist es auch, daß das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächlich gewordenes schuldhaftes Fehlverhalten des Ehemannes der Klägerin darin gesehen hat, daß er versucht hat, rechts vor der Erstbeklagten vorbeizufahren, ’statt nach links zur Straßenmitte hin zu lenken urB ihr den Weg nach vorn freizugeben. Es ist eine im Straßenverkehr anerkannte Fahrregel, daß der Kraftfahrer, wenn nach den Verhalten eines die Straße überquerenden Fußgängers damit zv rechnen ist, daß er in die Fahrbahn des Kraftfahrzeugs kommen - 10- v/ird, tunlichst hinter ihm vorbei fahren soll, weil sich -.11 Gefahr für den weitergehenden Fußgänger verringert und der Zwischenraum zwischen Kraftfahrzeug und Fußgänger ständig g:'i3cr wird (BGH, Urteil vom ':8S Januar 1955 - 2 StR 4'!7/54 - VRS 8, 209; 211 = NJW 1955? 510 mit weiteren Nachweisen; Hüller, Slr:.-ßenverkehrsrecht 19-Aufl. S. 704? 907; Tioegel/IIarcung. Stra/n--. verkehrsrecht 12. Aufl. RZ 24 zu § 1 StVO), Daß der Ehemann \r-* Klägerin wegen Gegenverkehrs auf der Straße nicht in de?” Lago gewesen wäre, diese Fahrregel zu befolgen, nat das Berufungsgericht verneint; es leuchtet auch ohne weiteres ein, daß der Ehemann der Klägerin nicht auf die Gegenfahrbahn zu kommen brauchte, wenn er seinen Fahrweg so nahm, daß die Erstbekiaglo, die bereits zwei Drittel der Fahrbahn überschritten hatte, nach vorn weitergehen kennte. Mit dem Hinweis darauf, daß uio Erstbeklagt'? unsicher geworden und nach Aussage der Zeugen Brunken und Waschkau zunächst auch einen Schritt zurückgetreLen iox, kann die Revision nicht ausräumen, daß der Ehemann der Klägerin zur Straßenmitte hin hätte fahren müssen; denn wie sich aus dem festgestellten Sachverhal-t ergibt, ist die Erstbeklagte erst dadurch unsicher gev/orden, daß er, statt alsbald die FGfci’L-richtung hinter ihr her zu nehmen, ein spätes Warnzeichen abgab und dann rechts vor ihr vorbeizukommen suchte. Wenn die Revision schließlich betont, daß der Ehemann der Klägerin nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (richtig: nach dem 3m Tatbestand wiedergegebenen Parteivorbringen der Klägerin) doch versucht habe, links an der Erstbeklagten vorbeizukommen, sc übersieht sie, daß dies nach dem Inhalt des Klagevorbringcns er3t eine letzte Reflexbewegung gey/esen ist, die den Unfall nicht mehr abwenden konnte. Die Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensabwägung ist daher nicht angreifbar. Deshalb ist auch die -uatrichterliche Schadens Verteilung im Revisionsverfahren zu beans canden. 'i- ch: 2. Das Berufungsgericht hat eine Schadenshaftung du;.* Zweitbeklagten verneint« Es ist der Ansichtr daß sie ihr??’ sinhfcspflicht in Eszug auf die Erscbeklagte genügt; habe. E.i.--se sei nämlich immer wieder auf die Gefahren des S braßen*-?r-kehrs hingewiesen und über die Verlcehrsregein belehr* v;crd:n} von einem leichtsinnigen oder grob fahrlässigen Benehmen cci bisher nie etwas bekannt geworden; die Zv/eitbeklagte habe Jäher auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihre Tochter ;ioh] bei der Ausschau nach dem Bus auf der Cloppenburgerstraßc unvorsichtig verhalten werde, zu demal sie von hier aus täglich mildem Bus zur Schule gefahren sei. Ob die Zweitbeklagte die 7er-kehrssituatien auf der Clcppenburgerstraße hat überblicken küsj neu, als ihre Tochter die Fahrbahn betrat, hat das Berufungcge-] rieht dahingestellt gelassen. Es ist der Auffassung, daß für die Beklagte in diesem Augenblick keine Möglichkeit zu dem Elrgr?!® fen mehr bestanden habe. Hätte sie ihre Tochter zurückgr:-. f*v., würde sie die Verwirrung und damit die Gefahr mögliclierv.o:130 nur noch vergrößert haben. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtuiru Es bedeutet eine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht der Eltern eines 15-jährigen normalen Großstadtkindes zu stellenden Anforderungen, wenn die Revision meint, die Zv/eitbeklagte hätte ihre: Tochter oinschärfen müssen, daß sie keinesfalls die Stroßc allein überqueren dürfe. Auch dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Annahme abgelobnl hat, die Zweitbeklagte hätte ihre: Tochter surüokrufcn miieoe/1.. als sie die Fahrbahn betrat. Sollte sie haben übersehen könnsSi. w ¥ - xd. - df.S sich das Kraftrad näherte, so konnte sic doch damit .rechnen, daß sich der Fahrer verkehrerichtig verhalten und ihrer Tochter herfahrsn werde; dann Y/ar aber, v/ie das Berjf.mgs-gericht mit Hecht erY/ogen hat, ein Zuruf an die Tochter, stehen su bleiben oder zurück zv.k ehren, geeignet, grössere Gefpkrcn berbv euführen, als wenn sie ihre Tochter den Weg über die Straflo frrtsotsen ließ. Weder nach § 832 BGB noch auch nach § 823 BGB .J st eine Schadensersatzpflicht der Beklagten hiernach beg^I'ndct. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Engels Dr- Kleinswefers Br* ’’Bode Hanebeck Br. Hauß