Justizobersekretär als Brkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Landwirts Hans Host Klägers9 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt gegen Poet den Landwirt Georg Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Pr. hat der VI* Zivilsenat 'des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ?« Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Br« Heiß und der Bundesrichter Br« Engels, Br« Meyer, Hanebeck und Br.Hauö für Hecht erkannt: Der Kläger hat den Beklagten für den Schaden verantwortlich gemacht, da dessen mit der Führung des Hundes beauftragter Sohn diesem das Halsband falsch angelegt.habe, so daß sich der Hund von der Leine habe befreien und auf den Hund des Klägers habe stürzen können« Das Berufungsgericht hat dem Anerkenntnis» das der Beklagte in Bezug auf einen feilbetrag von 350 DM des Klageanspruchs abgegeben hat, für den noch in Streit befindlichen weitergehenden Anspruch keine Bedeutung beigemessen. Mit dem Geständnis entfällt die Beweisbedürftigkeit der tatsächlichen Behauptungen, aus denen der Kläger seinen Anspruch ableitet; dem Gericht verbleibt hier die sachliche Prüfung, ob sich der Anspruch auf Grund der zugestandenen Tatsachen rechtfertigt* tias Anerkenntnis hat dagegen aie Wirkung, daß der anerkannte Anspruch oder Teilanspruch grundsätzlich der sachlichen Beurteilung durch das Gericht überhaupt entzogen wird; nur ob der Klaganspruch zulässigerweise erhoben worden ist, ob etwa die besonderen Prozeßvoraussetzungen für seine Geltendmachung gegeben sind und ob das Klagebegehren nicht etwa auf die Verurteilung zu einer unmöglichen 1), wird*dies jedoch nicht dahin aufgefaßt werden dürfen, daß die sachliche Berechtigung des mit der Klage geltend gemachten materiellen Anspruchs zugegeben werde, vielmehr gibt der Anerkennende nur kund, daß er sich dem prozessualen Seine Beweggründe können verschiedener Art sein und sowohl der Überzeugung entspringen, daß der Anspruch begründet sei, als auch von dem Wunsch ausgehen, den Streit um das Bestehen des Anspruchs durch Hinnahme der vom Kläger begehrten Hechtsfolge zu beenden (vgl„ Hosänberg aaö S* 621; Nikisch aaO S. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte die Abgahe seines Teilanerkenntnisses damit erklärt, daß er dem Kläger den Wert des Hundes mit 350 DM habe ersetzen wollen, um einen-etwaigen weiteren Prozeß gegen seinen Sohn zu vermeiden (Schriftsatz vom 14. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß nach dem Vorbringen des Klägers der Hofhund des Beklagten mit dem Jagdhund des Klägers schon öfter gerauft habe und . Wie das Berufungsgericht der Zeugenaussage des Sohnes des Beklagten entnommen hat, ist diesem bekannt gewesen, daß der Hund des Beklagten gern mit'dem des Klägers raufte; es hat erwogen, der Beklagte habe daher keinen Anlaß gehabt, seinen Sohn auf diesen Umstand und die damit möglicherweise verbundene Gefahr noch besonders hinzuweisen. Hach seinen Feststellungen ist der Sohn des Beklagten ständig auf dem Hof seines Vaters tätig und mit dem Hund und seinen Bi genarten vertraut gewesen; er hat auch den Hund zu handhaben verstanden und insbesondere sehr wohl gewußt, wie ihm die Leine angelegt werden mußte; Öfters hat er ihn schon zur Visitation in das Hachbardorf geführt, ohne daß der Hund Schaden angerichtet hatte.
2335 035 n ZB 2)3/56 Verkündet aj^^^Oktober 1957 Justizobersekretär als Brkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Landwirts Hans Host Klägers9 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt gegen Poet den Landwirt Georg Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Pr. hat der VI* Zivilsenat 'des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ?« Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Br« Heiß und der Bundesrichter Br« Engels, Br« Meyer, Hanebeck und Br.Hauö für Hecht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Sb» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7* Mai 1956 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt« Von Hechts wegen Tatbestand: Als am 4. Mai 1954 der Kläger mit seinem Jagdhund und der damals 28-jährige Sohn des Beklagten mit dessen Hofhund aus Heudorf von einer Hundevisitation heirakehrten, gerieten die Hunde, die gern miteinander rauften, aneinander! der Hund des Klägers wurde von dem des Beklagten so gebissen, daß er infolge der Verletzungen einging. Der Kläger hat den Beklagten für den Schaden verantwortlich gemacht, da dessen mit der Führung des Hundes beauftragter Sohn diesem das Halsband falsch angelegt.habe, so daß sich der Hund von der Leine habe befreien und auf den Hund des Klägers habe stürzen können« Mit der Behauptung, daß sein Hund 300 DM wert gewesen sei und ihm infolge seines Verlustes eine Jagdbeute an Rebhühnern, Rotwild und Enten im Werte von 555 £M entgangen sei, hat der Kläger Zahlung von 1855 DM vom Beklagten verlangt« Her Beklagte hat den Klageanspruch in Höhe von 550 DM anerkannt, - insoweit ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen, und den weitergehenden Anspruch bestritten« Br hat hierzu vorgetragen, er habe den Hofhund seinem erwachsenen Sohn, der auf dem Hof tätig gewesen sei und den Hund gekannt habe, unbedenklich anvertrauen können, zu demal er seinen Sohn ausdrücklich beauftragt habe, auf den Hund achtzugeben« Hilfe-weise hat der Beklagte eingewendet, daß den Kläger ein eigenes Verschulden treffe. Der Beklagte ist auch den Behauptungen zur Höhe des Schadens entgegengetreten/. Bas Landgericht hat die Klage, soweit ihr nicht durch das Anerkenntnisurteil stattgegeben worden war* abgewiesen Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurttckgewiesen* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Anspruch weiter»* Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat dem Anerkenntnis» das der Beklagte in Bezug auf einen feilbetrag von 350 DM des Klageanspruchs abgegeben hat, für den noch in Streit befindlichen weitergehenden Anspruch keine Bedeutung beigemessen. Das wird von der Revision angegriffen. Sie vertritt die Meinung, das Anerkenntnis habe nicht nur ein Rechtsgeständnis, / ^ * < sondern zugleich ein Geständnis der klagbegründenden Tatsachen enthalten, das nur unter den Voraussetzungen des § 290 SPD habe widerrufen werden können; als solches habe es Geltung für den gesamten Klageanspruch. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Prozessuales Anerkenntnis und Geständnis sind Prozeß-handlungen wesentlich verschiedener Art. Geständnis ist die Erklärung, daß die vom Gegner zu dessen Gunsten behaupteten Tatsachen wahr seien, Anerkenntnis die Erklärung, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch - ganz oder zu dem Teil -bestehe. Mit dem Geständnis entfällt die Beweisbedürftigkeit der tatsächlichen Behauptungen, aus denen der Kläger seinen Anspruch ableitet; dem Gericht verbleibt hier die sachliche Prüfung, ob sich der Anspruch auf Grund der zugestandenen Tatsachen rechtfertigt* tias Anerkenntnis hat dagegen aie Wirkung, daß der anerkannte Anspruch oder Teilanspruch grundsätzlich der sachlichen Beurteilung durch das Gericht überhaupt entzogen wird; nur ob der Klaganspruch zulässigerweise erhoben worden ist, ob etwa die besonderen Prozeßvoraussetzungen für seine Geltendmachung gegeben sind und ob das Klagebegehren nicht etwa auf die Verurteilung zu einer unmöglichen » * oder gesetzlich verbotenen Leistung hinaus läuft ,* unterliegt noch der Prüfung des Gerichts. Allerdings kann mit dem Anerkenntnis auch ein Geständnis aller klaghegründenden Behauptungen verbunden sein, wie es beispielsweise in der Entscheidung BGHZ 10, 333 der Pall gewesen ist* Wesentlich ist dies aber nicht, ein Anerkenntnis setzt keineswegs ein Totalgeständnis voraus und schließt es, wo sich nicht aus den besonderen Prozeßerklärungen etwas anderes ergibt, nicht in sich ein* Die erwähnte Entscheidung BGHZ 10, 333 [355] bringt -ebenso wie RGZ 90, 186 [190] - zu dem Ausdruck, der Anerkennende unterwerfe sich dem Klageanspruch als einem zu Hecht-bestehenden Anspruch (so auch Arndt in BEiZ JL954» 163;*Da unter dem Klageanspruch, den die Bestimmung des § 30? ZPO meint, nicht der Anspruch im Sinne des materiellen Hechts, sondern des Prozeßrechts zu verstehen ist (Schönke/Schröder/Wiese, Zivilprozeßrecht 8. Aufl. S«241, 213* Rosenberg,. Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7* Aufl. 8*399} Lent, Zivilprozeßrecht 7* Aufl* S.52; Nikisch, Zivilprozeßrecht 2*Aufl. 8.161 f; Stein/Jonas/Schönke ZPO 17. Aufl. $ 306 I 1, 5 30? I 1* Baumbach ZPO 24* Aufl* Einl. III 7 D, Einf.z. §§ 306 f Bern. 1), wird*dies jedoch nicht dahin aufgefaßt werden dürfen, daß die sachliche Berechtigung des mit der Klage geltend gemachten materiellen Anspruchs zugegeben werde, vielmehr gibt der Anerkennende nur kund, daß er sich dem prozessualen Verlangen des Klägers beugt. Seine Beweggründe können verschiedener Art sein und sowohl der Überzeugung entspringen, daß der Anspruch begründet sei, als auch von dem Wunsch ausgehen, den Streit um das Bestehen des Anspruchs durch Hinnahme der vom Kläger begehrten Hechtsfolge zu beenden (vgl„ Hosänberg aaö S* 621; Nikisch aaO S. 258; Lent - aaO S. 129). Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte die Abgahe seines Teilanerkenntnisses damit erklärt, daß er dem Kläger den Wert des Hundes mit 350 DM habe ersetzen wollen, um einen-etwaigen weiteren Prozeß gegen seinen Sohn zu vermeiden (Schriftsatz vom 14. April 1956), Darauf kommt es aber nicht an, Entscheidend ist, daß der Beklagte bei Abgabe seines Teilanerkenntnisses nichts erklärt hat, was, wie vom Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß festgestellt Wörden ist, über den Inhalt der prozessualen Anerkennung in dem dargelegten Sinne hinausgeht. Bin Geständnis liegt nicht vor■>. '2. Mit Hecht hat das Berufungsgericht hiernach den streitig -gebliebenen Anspruch ohne Rücksicht auf das Teilanerkenntnis der Beurteilung unterzogen. Es ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers weder aus § 833 BGB noch aus § 831 BGB begründet sei, weil der Beklagte den ihm nach beiden Bestimmungen offenstehenden Entlastungsbeweis geführt habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß nach dem Vorbringen des Klägers der Hofhund des Beklagten mit dem Jagdhund des Klägers schon öfter gerauft habe und . daher auch mit einem erneuten Haufen habe gerechnet werden müssen, wenn sie bei der Hundevorführung Zusammenkommen würden. Die Rüge ist unbegründet. Wie das Berufungsgericht der Zeugenaussage des Sohnes des Beklagten entnommen hat, ist - .6 - diesem bekannt gewesen, daß der Hund des Beklagten gern mit'dem des Klägers raufte; es hat erwogen, der Beklagte habe daher keinen Anlaß gehabt, seinen Sohn auf diesen Umstand und die damit möglicherweise verbundene Gefahr noch besonders hinzuweisen. Bas Berufungsgericht hat die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte also sehr wohl bedacht.- Hach seinen Feststellungen ist der Sohn des Beklagten ständig auf dem Hof seines Vaters tätig und mit dem Hund und seinen Bi genarten vertraut gewesen; er hat auch den Hund zu handhaben verstanden und insbesondere sehr wohl gewußt, wie ihm die Leine angelegt werden mußte; Öfters hat er ihn schon zur Visitation in das Hachbardorf geführt, ohne daß der Hund Schaden angerichtet hatte. Bei dieser Sachlage läßt es keinen Hechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht die verkehreerforderliche Sorgfalt durch den Beklagten als gewahrt, ihn als entlastet angesehen und seine Schadenshaftung aus § 853 und § 851 BGB verneint hat. Auch für eine Schadensersatzverpflichtung aus § 825 BGB ist bei diesen Feststellungen kein Raum. Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. •Heiß Hanebeck Engels Br.Hauß Br .K.E. Meyer