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BGH · VI ZR 213/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 213/07

1 Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht es nur um die Höhe des von der Klägerin begehrten Schmerzensgelds. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 € zu zahlen und zudem festgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche derzeit noch nicht hinreichend sicher voraussehbaren künftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils hat die Klägerin "gemeint", ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € sei angemessen sowie "ein angemessenes Schmerzensgeld" beantragt und den ihr zugesprochenen Feststellungsantrag gestellt. Wird ihm ein unter dem geäußerten Mindestbetrag liegendes Schmerzensgeld zugesprochen, ergibt sich die Beschwer aus der Differenz zwischen dem Mindestbetrag und dem zugesprochenen Betrag (vgl. 15.000 € vor, wenn man die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene Größenvorstellung der Klägerin (BU 7 Abs.3) als Bezeichnung eines mindestens begehrten Schmerzensgelds ansieht.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
betragenSchmerzensgeldgeäußertMindestbetragHöhebegehren16KlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 213/07
16. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht es nur um die Höhe des von der Klägerin begehrten Schmerzensgelds. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 € zu zahlen und zudem festgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche derzeit noch nicht hinreichend sicher voraussehbaren künftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils hat die Klägerin "gemeint", ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € sei angemessen sowie "ein angemessenes Schmerzensgeld" beantragt und den ihr zugesprochenen Feststellungsantrag gestellt.
2	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.
-3-
3	§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht darauf ab, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Klageforderung in der Revisionsinstanz beziffern will (hier: zu demindest weitere 40.000 €, NZB 26, 31), sondern darauf, welche Beschwer aus dem Berufungsurteil er geltend machen kann und will. Verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger die geäußerte Größenvorstellung maßgebend. Gibt der Kläger einen Mindestbetrag an, so ist die Beschwer danach zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch der Vorinstanz dahinter zurückbleibt. Wird ihm ein unter dem geäußerten Mindestbetrag liegendes Schmerzensgeld zugesprochen, ergibt sich die Beschwer aus der Differenz zwischen dem Mindestbetrag und dem zugesprochenen Betrag (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219 m.w.N.).
4	Nach	diesen	Kriterien	liegt	allenfalls	eine Beschwer in Höhe von
15.000 € vor, wenn man die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene Größenvorstellung der Klägerin (BU 7 Abs. 3) als Bezeichnung eines mindestens begehrten Schmerzensgelds ansieht.
5	Das	weitere	Vorbringen,	die	Klägerin	habe mit Schriftsatz vom 16. April 2007 (nicht 16.05.2007, vgl. GA VI 1193) dargelegt, ihre ur-
sprünglich geäußerte Begehrensvorstellung sei im Hinblick auf den Schmerzensgeldbetrag nicht mehr aktuell, da inzwischen fast sechs Jahre vergangen seien, ist für die Beschwer nicht relevant. Diese Ausführungen beinhalten keinen bestimmten mindestens begehrten Betrag, der zu einer höheren Beschwer der Klägerin führen könnte.
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.06.2003 -30 436/01 -OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 93/03 -