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BGH · VI ZR 212/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 212/81

(AKB) § 7 Ist der Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer gemäß § 7 V 2 AKB von der Leistungspflicht nur teilweise frei, so wird die Verjährung von auf einen Sozialversicherungsträger Ubergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer nach § 3 Nr. 3 Sätze 3 und 4 PflVG auch hinsichtlich des unter der Leistungsfreigrenze liegenden Sockelbetrages durch die Anmeldung beim Haftpflichtversicherer gehemmt. September 1976 meldete die Klägerin bei dem LVM die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche des F. April 1978 mit, er habe dem Beklagten den Versicherungsschütz versagt und seinen Regreßanspruch auf 5.000 DM beschränkt; in Höhe dieses Betrages sei er gegenüber der Klägerin nicht vorleistungspflichtig. Als die Klägerin im August 1980 den Beklagten zur Zahlung der vom LVM verweigerten 5.000 DM aufforderte, berief dieser sich auf Verjährung. Der Grundgedanke der Vorschrift des § 10 Abs. 5 AKB, die den LVM zu Verhandlungen mit der Klägerin bevollmächtigt habe, recht-fertige es Jedoch, § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG analog anzuwenden, da es dem Sozialversicherungsträger nicht zugemutet werden könne, Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein Versicherungsverhältnis "krank" sei und deshalb kein Deckungsschütz bestehe. 1. Die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs war gemäß § 3 Nr. 3 Sätze 3 und 4 PflVG von der Anmeldung des Anspruchs bei dem LVM am 17. Der Hemmung der Verjährung steht nicht entgegen, daß der LVM dem Beklagten den Versicherungsschutz versagt hat. Das führt aber jedenfalls in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht dazu, daß auch die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung in § 3 Nr. 3 Sätze 3 und 4 PflVG unanwendbar wären. a) Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Anmeldung des Anspruchs bei dem Versicherer die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer auch dann zu hemmen vermag, wenn der Versicherer diesen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung i.S. des § 3 Nr. 4 PflVG ganz frei ist. Juni 1980, Bl. 39 d.A.), kam nach § 7 V 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nur eine teilweise Leistungsfreiheit in Höhe eines Betrages von 5.000 DM in Betracht, nicht aber eine völlige Leistungsfreiheit mit einem bloßen Regreßverzicht, wie ihn die Neufassung der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer aus dem Jahre 1975 (VerBAV 75, 157) für die Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (§§ 6 Abs. 1 WG, 2 Abs. 2 AKB) vorsieht (zu dem Unterschied zwischen teilweiser Leistungsfreiheit und Regreßverzicht vgl. Für den die Freigrenze von 5.000 DM übersteigenden Schaden war der LVM dem Beklagten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme zur Deckung verpflichtet (Wussow WI 1976, 174; Fleckenstein VersR 1978, 13, 14; Johannsen in Bruck/Möller/ Sieg WG 8. 96) und in diesem Umfang nach § 3 Nr. 1 PflVG dem Direktanspruch der Klägerin ausgesetzt. b) War aber der LVM auf Grund des mit dem Beklagten bestehenden Versicherungsvertrages verpflichtet, gegenüber der Klägerin oberhalb der Freigrenze von 5.000,— DM für den Unfallschaden einzustehen, so umfaßte die durch ihre Anmeldung des Anspruchs nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG begründete Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG ihren Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten auch hinsichtlich des Sockelbetrages von 5.000,— DM. Der Geschädigte, der das Schadensereignis gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 PflVG dem Versicherer anzeigt, soll sich auf das Vorgehen gegen den Haftpflichtversicherer beschränken und auf dessen Handeln verlassen können, ohne gezwungen zu sein, zur Erhaltung seiner Rechte auch noch gegen den versicherten Schädiger persönlich vorzugehen (vgl,S natsurteil vom 17. Diesem Ziel dient auch die in § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG angeordnete Koppelung des Laufs der Verjährung des Direktanspruchs gegen den Versicherer und des Schadensersatz-anspruchs gegen den Versicherungsnehmer. 162, 166 f * VersR 1982, 546 f ausgeführt, daß dem Umfang der Deckungspflicht, die den Direktanspruch des Ersatzberechtigten nach § 3 Nr. 1 PflVG beschränkt, keine Beschränkung für die verjährungshemmenden Wirkungen einer Forderungsanmeldung bei dem Versicherer für den Ersatzanspruch gegen den Schädiger beigemessen werden kann. Nichts anderes kann gelten, wenn eine summenmäßige Begrenzung der Deckungspflicht des Versicherers wegen einer Leistungsbefreiung nach § 7 V 2 AKB gegenüber dem Versicherungsnehmer sich auf seine Einstandspflicht gegenüber dem SVT nach § 158 c Abs.4 WG in Verbindung mit Deshalb wäre er auch in diesem Fall ohne eine entsprechende Auslegung des § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG durchweg dazu gezwungen, vorsorglich die Verhandlungen auch mit dem Schädiger zu führen, um einen etwaigen Rechtsverlust zu vermeiden. Auch das wäre eine besondere Belastung, von der § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG den Ersatzberechtigten gerade befreien soll; zu demal die Leistungsfreibeträge des § 7 V AKB nur zu einer summenmäßigen Begrenzung der Einstandspflicht des Versicherers führen, die wegen ihrer verhältnismäßig niedrigen Beträge in aller Regel nur einen Bruchteil der Regreßforderungen des SVT erfaßt und deshalb Verhandlungen des SVT mit dem Haftpflichtversicherer im Normalfall nicht entbehrlich macht. cc) Die vorstehende Auslegung des § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG steht schließlich auch im Einklang mit den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung zu der Bestimmung des § 10 Abs. 5 AKB entwickelt worden sind, nach welcher der Versicherer als bevollmächtigt gilt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben. Sie schafft im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten eine tatsächliche Lage, die bei Rechtshandlungen, durch welche die Verjährung unterbrochen wird, zur Folge hat, daß die Wirkung der Unterbrechung auch den Bei dieser rechtlichen Lage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem LVM als ”Verhandlungen” mit der Folge anzusehen ist, daß die Klageforderung, Jedenfalls soweit sie ihre Grundlage in § 7 Abs. 1 StVG findet, auch gern. § 14 Abs. 2 StVG gehemmt war und ob die mehrfachen Zahlungen des LVM an die Klägerin als Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB anzusehen sind, das zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hat.

Zitierte Normen: § 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 7 PflVG § 3 WG § 10 AKB2008_alt § 3 PflVG § 6 WG § 3 PflVG § 7 AKB2008_alt § 7 StVG § 208 BGB
VersichererVerjährungSchädigerPflVGLVMAKBKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PflVG 1965 § 3 Nr. 3; AVB f. Kraftfahrtvers. (AKB) § 7
Ist der Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer gemäß § 7 V 2 AKB von der Leistungspflicht nur teilweise frei, so wird die Verjährung von auf einen Sozialversicherungsträger Ubergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer nach § 3 Nr. 3 Sätze 3 und 4 PflVG auch hinsichtlich des unter der Leistungsfreigrenze liegenden Sockelbetrages durch die Anmeldung beim Haftpflichtversicherer gehemmt.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 1983 - VI ZR 212/81 - OLG Hamm
LG Bieleieid
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 212/81
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6, Dezember 1983 Walz
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kraftfahrers Dieter Straße Bi
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
die Betriebskrankenkasse des Metallwerkes Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Wilhelm FflBBBV Am
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1983 durch die Richter Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 31. Juli 1976 wurde bei einem Verkehrsunfall, den der Beklagte mit einem beim Landwirtschaftlichen Versicherungsverein M. (im folgenden: LVM) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug verschuldet hatte, der bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte F. schwer verletzt. Mit Schreiben vom 17. September 1976 meldete die Klägerin bei dem LVM die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche des F. zur Regulierung an. Der LVM antwortete am 24. September 1976,
 
daß er die Versicherungsschutz- und Haftungsfrage prüfe und der Klägerin anheimstelle, ihre Aufwendungen zu gegebener Zeit beziffert bekanntzugeben. Am 13.
April 1977 stellte die Klägerin dem LVM Leistungen von 32.063,43 DM in Rechnung. Auf diese und auf spätere Teilabrechnungen der Klägerin überwies der LVM bis September 1977 "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" insgesamt 30.000 DM. Nach weiteren Zahlungsaufforderungen der Klägerin vom 7. November 1977 und 22. März 1978 teilte der LVM unter dem 13. April 1978 mit, er habe dem Beklagten den Versicherungsschütz versagt und seinen Regreßanspruch auf 5.000 DM beschränkt; in Höhe dieses Betrages sei er gegenüber der Klägerin nicht vorleistungspflichtig. Als die Klägerin im August 1980 den Beklagten zur Zahlung der vom LVM verweigerten 5.000 DM aufforderte, berief dieser sich auf Verjährung. Am 26. November 1980 reichte die Klägerin die dem Beklagten am 11. Dezember 1980 zugestellte Klage ein, mit der sie von ihm die Zahlung des Betrages von 5.000 DM nebst Zinsen verlangte.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die (zugelassene) Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei bei Einreichung der Klage noch nicht verjährt gewesen. Selbst wenn die Klägerin die für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB
erforderliche Kenntnis bereits am 31. Juli 1976 gehabt habe, sei die dreijährige Verjährungsfrist am 26. November 1980 noch nicht verstrichen gewesen, da sie von der Anmeldung der Ansprüche beim LVM am 17. September 1976 bis zu dem Eingang des Schreibens des LVM vom 13. April 1978 bei der Klägerin am 14. April 1978 gehemmt gewesen sei. Insoweit sei die Vorschrift des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG analog anzuwenden. Zwar habe der Klägerin gegen den LVM kein Direktanspruch zugestanden, da der LVM gern. §§ 3 Nr. 6 Satz 1 PflVG, 158 c Abs. 4 WG leistungsfrei gewesen sei. Der Grundgedanke der Vorschrift des § 10 Abs. 5 AKB, die den LVM zu Verhandlungen mit der Klägerin bevollmächtigt habe, recht-fertige es Jedoch, § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG analog anzuwenden, da es dem Sozialversicherungsträger nicht zugemutet werden könne, Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein Versicherungsverhältnis "krank" sei und deshalb kein Deckungsschütz bestehe. Der Sozialversicherungsträger müsse sich darauf verlassen können, daß der Versicherer solange für den Schädiger handele, wie er sich nicht auf seine Leistungsfreiheit berufe.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs war gemäß § 3 Nr. 3 Sätze 3 und 4 PflVG von der Anmeldung des Anspruchs bei dem LVM am 17. September 1976 bis zu dem Eingang der
 
schriftlichen Entscheidung des LVM bei der Klägerin am 14. April 1978 gehemmt und deshalb nach der zutreffenden Berechnung des Berufungsgerichts bei Klageerhebung noch nicht vollendet.
Der Hemmung der Verjährung steht nicht entgegen, daß der LVM dem Beklagten den Versicherungsschutz versagt hat. Zwar entfällt nach § 3 Nr. 4 und Nr. 6 Satz 1 PflVG i.V.m.
§ 158 c Abs. 4 WG die Haftung des Versicherers, wenn und soweit dieser gegenüber seinem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei und der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem Sozialversicherungsträger (im folgenden: SVT) zu erlangen. In diesem Umfang steht dem Geschädigten kein sog. Direktanspruch nach § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Versicherer zu, der nach § 1542 RVO auf den SVT übergehen könnte. Das führt aber jedenfalls in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht dazu, daß auch die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung in § 3 Nr. 3 Sätze 3 und 4 PflVG unanwendbar wären.
a) Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Anmeldung des Anspruchs bei dem Versicherer die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer auch dann zu hemmen vermag, wenn der Versicherer diesen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung i.S. des § 3 Nr. 4 PflVG ganz frei ist. Ein solcher Fall liegt hier trotz des mißverständlichen Wortlauts des Schreibens des LVM vom 13. April 1978 nicht vor. Da der LVM sich auf eine vom Beklagten nach dem Unfall begangene vorsätzliche Verletzung der Aufklärungs- bzw. Schadensminderungspflicht berufen hatte (vgl. Schreiben der
 
 erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an den LVM vom 25. Juni 1980, Bl. 39 d.A.), kam nach § 7 V 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nur eine teilweise Leistungsfreiheit in Höhe eines Betrages von 5.000 DM in Betracht, nicht aber eine völlige Leistungsfreiheit mit einem bloßen Regreßverzicht, wie ihn die Neufassung der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer aus dem Jahre 1975 (VerBAV 75, 157) für die Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (§§ 6 Abs. 1 WG, 2 Abs. 2 AKB) vorsieht (zu dem Unterschied zwischen teilweiser Leistungsfreiheit und Regreßverzicht vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1981 - IV a ZR 66/80 = BGHZ 80, 332, 336 ff - VersR 1981, 971 f und vom 5. Oktober 1983 - IV a ZR 190/81 = VersR 1983, 1132 f). Für den die Freigrenze von 5.000 DM übersteigenden Schaden war der LVM dem Beklagten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme zur Deckung verpflichtet (Wussow WI 1976, 174; Fleckenstein VersR 1978, 13, 14; Johannsen in Bruck/Möller/ Sieg WG 8. Aufl. Bd. V Anm. B 52 S. 96) und in diesem Umfang nach § 3 Nr. 1 PflVG dem Direktanspruch der Klägerin ausgesetzt. Denn § 3 Nr.6 PflVG i.V.m. § 158 c Abs. 4 WG schließt in solchen Fällen einen Regreß des SVT bei dem Haftpflichtversicherer nicht gänzlich, sondern nur in Höhe des Leistungsfreibetrages aus (vgl. auch Senatsurteil vom 15. März 1983 - VI ZR 187/81 - BGHZ 87, 121, 123 =
VersR 1983, 688, 689 f). Davon ist der LVM auch selbst ausgegangen, als er in seinen Schreiben vom 30. Mai und 22. Dezember 1978 (Bl. 30, 32 d.A.) ausführte, es könnten nur diejenigen Aufwendungen berücksichtigt werden, die den Betrag von 5.000 DM überstiegen, in dessen Höhe er gegenüber der Klägerin nicht vorleistungspflichtig sei.
 
b) War aber der LVM auf Grund des mit dem Beklagten bestehenden Versicherungsvertrages verpflichtet, gegenüber der Klägerin oberhalb der Freigrenze von 5.000,— DM für den Unfallschaden einzustehen, so umfaßte die durch ihre Anmeldung des Anspruchs nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG begründete Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG ihren Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten auch hinsichtlich des Sockelbetrages von 5.000,— DM. Das ergibt sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
aa) Der Gesetzgeber hat mit dem im Jahre 1965 in § 3 Nr. 1 PflVG geschaffenen Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer eine wirksamere Gestaltung des Schutzes der Verkehrsopfer bezweckt. Durch die Übertragung der gesamten Schadensregulierung auf den Versicherer sollte eine möglichst einfache, gesicherte und vollständige Abwicklung des Schadensfalles erreicht werden. Der Geschädigte, der das Schadensereignis gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 PflVG dem Versicherer anzeigt, soll sich auf das Vorgehen gegen den Haftpflichtversicherer beschränken und auf dessen Handeln verlassen können, ohne gezwungen zu sein, zur Erhaltung seiner Rechte auch noch gegen den versicherten Schädiger persönlich vorzugehen (vgl,S natsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 = VersR 1970,
549, 550). Diesem Ziel dient auch die in § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG angeordnete Koppelung des Laufs der Verjährung des Direktanspruchs gegen den Versicherer und des Schadensersatz-anspruchs gegen den Versicherungsnehmer. Sie soll verhindern» daß der Ersatzberechtigte seinen Schaden gleichzeitig sowohl gegen den Versicherer als auch gegen den Schädiger geltend machen muß, wenn er nicht Gefahr laufen will, einen der Ansprüche wegen Verjährung zu verlieren.
 
bb) Dem Sinn, die Schadensregulierung für den Ersatzberechtigten zu erleichtern, muß auch die Auslegung des § 3 Nr, 3 Satz 4 PflVG zur verjährungshemmenden Wirkung Rechnung tragen. Deshalb hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 = BGHZ 83,
162, 166 f * VersR 1982, 546 f ausgeführt, daß dem Umfang der Deckungspflicht, die den Direktanspruch des Ersatzberechtigten nach § 3 Nr. 1 PflVG beschränkt, keine Beschränkung für die verjährungshemmenden Wirkungen einer Forderungsanmeldung bei dem Versicherer für den Ersatzanspruch gegen den Schädiger beigemessen werden kann. Er hat in dem dort zugrunde liegenden Fall die verjährungshemmende Wirkung der Forderungsanmeldung bei dem Versicherer für den gesamten Ersatzanspruch gegen den Schädiger und nicht nur für den Teil des Anspruchs bejaht, für den auch der Versicherer als Gesamtschuldner im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme einzustehen hat. Denn da der Ersatzberechtigte, der zudem in aller Regel von dieser Vereinbarung keine zureichende Kenntnis hat, nicht voraussehen kann, für welchen Teil seines Gesamtanspruchs der Schädiger wegen Erschöpfung der Deckungssumme schließlich selbst einzustehen hat, wäre er anderenfalls insbesondere in Fällen schwerster Schädigung gezwungen, seine Ansprüche sowohl gegen den Versicherer als auch gegen den Schädiger gleichzeitig anzu demelden, um Rechtsverluste zu vermeiden; ein Ergebnis, das, wie gesagt,§ 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG gerade verhindern sollte.
Nichts anderes kann gelten, wenn eine summenmäßige Begrenzung der Deckungspflicht des Versicherers wegen einer Leistungsbefreiung nach § 7 V 2 AKB gegenüber dem Versicherungsnehmer sich auf seine Einstandspflicht gegenüber dem SVT nach § 158 c Abs. 4 WG in Verbindung mit
 
§ 3 Nra. 4-6 PflVG auswirkt. Die Voraussetzungen für eine derartige Leistungsbefreiung treten erst nach Eintritt des Versicherungsfalles ein. Dem SVT ist ein Einblick in solche versicherungsintemen Verhältnisse in der Regel entzogen. Deshalb wäre er auch in diesem Fall ohne eine entsprechende Auslegung des § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG durchweg dazu gezwungen, vorsorglich die Verhandlungen auch mit dem Schädiger zu führen, um einen etwaigen Rechtsverlust zu vermeiden. Auch das wäre eine besondere Belastung, von der § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG den Ersatzberechtigten gerade befreien soll; zu demal die Leistungsfreibeträge des § 7 V AKB nur zu einer summenmäßigen Begrenzung der Einstandspflicht des Versicherers führen, die wegen ihrer verhältnismäßig niedrigen Beträge in aller Regel nur einen Bruchteil der Regreßforderungen des SVT erfaßt und deshalb Verhandlungen des SVT mit dem Haftpflichtversicherer im Normalfall nicht entbehrlich macht.
cc) Die vorstehende Auslegung des § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG steht schließlich auch im Einklang mit den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung zu der Bestimmung des § 10 Abs. 5 AKB entwickelt worden sind, nach welcher der Versicherer als bevollmächtigt gilt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben.
Auch diese Vollmacht ist nicht auf die Grenzen des im Einzelfall bestehenden Deckungsschützes beschränkt. Sie schafft im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten eine tatsächliche Lage, die bei Rechtshandlungen, durch welche die Verjährung unterbrochen wird, zur Folge hat, daß die Wirkung der Unterbrechung auch den
 
nicht der Einstandspflicht des Versicherers unterliegenden Teil des Anspruchs umfaßt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1970 = a.a.O.).
2. Bei dieser rechtlichen Lage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem LVM als ”Verhandlungen” mit der Folge anzusehen ist, daß die Klageforderung, Jedenfalls soweit sie ihre Grundlage in § 7 Abs. 1 StVG findet, auch gern. § 14 Abs. 2 StVG gehemmt war und ob die mehrfachen Zahlungen des LVM an die Klägerin als Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB anzusehen sind, das zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hat.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Scheffen
Dr. Kullmann