Zur Frage, ob ein Elektrozaun nicht nur hinsichtlich der normalen Hütefunktion, sondern auch hinsichtlich der besonderen Schutz funk tion gegen Ausbrechen auf-geschreckten Weideviehes den Anforderungen entspricht, die zu dem Schutze Dritter erforderlich sind. Das Berufungsgericht gewährt dem Kläger den begehrten Schadensersatz (§ 833 BGB), weil der elektrische Weidezaun auch bei ordnungsgemäßer Wartung und Kontrolle nach der eigenen Einlassung des Beklagten nur geeignet gewesen sei, das Weidevieh am normalen Durchbrechen des Zaunes zu hindern, aber keine Gewähr dafür geboten habe, die Rinder auch von einem Ausbruch zurückzuhalten, zu dem sie durch das Sich-Nähem von Wild oder Einbrechen der Bullen eines Weidenachbam besondere Veranlassung gehabt haben könnten. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schaden hier "durch das Rind1* des Beklagten verursacht worden ist, also auf einer Tiergefahr im Sinne von § 833 BGB beruht. Damit stellt sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt die Frage, ob der Halter von an die Weide gewöhnten Rindern sich im allgemeinen darauf verlassen kann, daß ein ordnungsgemäß errichteter und funktionieren’ OLG Köln MDR 1973, 582), einem Stacheldrahtzaun oder Knotengitter gleichwertig sein und als ausreichende Maßnahme der verkehrserforderlichen Sorgfalt gewertet werden kann, falls nicht besondere Umstände vorliegen, die ein höheres Maß an Sorgfalt erfordern. Zwar stellt der Elektrozaun nicht wie diese ein physisches Hemmnis, sondern nur eine psychologische Schranke dar, die zu durchbrechen aber das Vieh normalerweise aufgrund seines tierischen Instinkts, durch vorangegangene Stromstöße erschreckt, gehindert ist. b) Hiervon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob ein Elektrozaun auch in gleicher Weise wie die herkömmlichen Einfriedungen geeignet ist, einen gewaltsamen Ausbruch des Viehes, das etwa von streunenden Hunden, von Bullen oder von Wild auf ge schreckt ist \and vor ihnen flieht, zu verhindern (besondere Schutz funk tion). Zwar kann, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nicht verlangt werden, Jede Weide mit unüberwindlichen Gräben oder festen Mauern - einem Tierkäfig vergleichbar - gegen einen panikartigen Ausbruch des Viehes zu schützen. Der Landwirt erfüllt aber, wenn er Elektrozäune verwendet, nur dann die ihm zu demutbare, im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn solcher Zaun auch bei panikartigem Ausbruch des Viehes Jedenfalls denselben Schutz gewährt wie die herkömmlichen Stacheldraht zäune oder Knotengitter. Fachverbänden empfohlen wird, besagt noch nicht, daß auch er die Schutz funk tion erfüllt, die er zur Sicherung Dritter vor der Tiergefahr erfüllen muß« Es kann durchaus sein, daß die heutige Landwirtschaft aus anderen Erwägungen, insbesondere aus Gründen der leichteren Versetzbarkeit der Zäune - die die moderne Wechsel weide unter Ausnutzung von mit Zwischenfrüchten bestelltem Gelände erfordert - der Verwendung von Elektrozäunen im allgemeinen den Vorrang einräumt. in hohem Grade gefährdet werden, einen etwaigen durch die Verwendung von Elektrozäunen bewirkten geringeren Schutz um des finanziellen Vorteils der Landwirtschaft willen oder auch im Hinblick auf den Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitskräften in Kauf nehmen müßten* Die Frage, ob den Elektrozäunen auch eine gleichwertige besondere Schutz funktion zukommt, konnte das Berufungsgericht nicht ohne Zuziehung eines (in Landwirtschafts- und Verkehrsfragen gleichermaßen bewanderten) Sachverständigen entscheiden. c) Für Art und Umfang der vom Beklagten zu fordernden Schutzmaßnahmen gegen das gewaltsame Ausbrechen von Vieh ist ferner die Lage und Beschaffenheit des zwischen seiner Weide und der Straße befindlichen Geländes von erheblicher Bedeutung. Der Senat hat schon mehrfach entschieden, daß an die vom Landwirt zu fordernde Sorgfalt bei Anlage und Verschließen eines Koppeltores unter Umständen ein strengerer Maß stab anzulegen ist, so insbesondere, wenn die Weide an eine Autobahn grenzt oder in der Nähe einer stark befahrenen Straße, eines Bahnkörpers oder einer Siedlung liegt und demgemäß die Gefahr einer durch den Verkehr hervor gerufenen Panik der Tiere oder die Möglichkeit, daß das Tor durch unbefugte Personen geöffnet oder daß durch fremde Tiere in sonstiger Weise von außen darauf eingewirkt wird, besteht (Urt. v. Der Beklagte hat aber weiter behauptet und durch Antrag auf Augenscheinnahme unter Beweis gestellt, daß das dazwischenliegende Gelände hügelig und mit Baumstücken durchsetzt ist und zudem zur Straße hin in einer 4 m hohen Böschung abfällt. Es führt aus: Der Beurteilung sei die Schilderung des Klägers zu dem Uhfallhergang zugrundezulegen, daß nämlich das Rind sein Fahrzeug angegriffen und beschädigt habe. Unstreitig sei die linke Seite des Fahrzeugs beschädigt worden, was bei einem frontalen Zusammenstoß unmöglich sei; der Beklagte habe auch nicht bestritten, daß der Kläger Zwar ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Art der Beschädigung des Fahrzeugs Rückschlüsse auf den Unfallhergang zieht. Jedoch läßt das Urteil jede Ausführung über die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr vermissen, die nach §17 Abs. 2 StVG auch gegenüber der Tiergefahr anspruchs-mindernizu berücksichtigen ist (BGH Urt. v. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird gegebenenfalls bezüglich der Kosten zu beachten sein, daß der Kläger die Klage gegen den Zweitbeklagten nicht weiter verfolgt (zurück genommen ?) hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 833 Satz 2 Zur Frage, ob ein Elektrozaun nicht nur hinsichtlich der normalen Hütefunktion, sondern auch hinsichtlich der besonderen Schutz funk tion gegen Ausbrechen auf-geschreckten Weideviehes den Anforderungen entspricht, die zu dem Schutze Dritter erforderlich sind. BGH, Urt. v. 14. Juni 1976 - VI ZR 212/7$ - OLG Frankfurt (Main) LG Gießen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 212/75 URTEIL in dem Rechtsstreit des Landwirts Ernst L , SiHPstrafie Beklagten und Revisionsklägers, Verkündet am 14. Juni 1976 Walz, Jus ti zhaup t Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen den Johann G eg Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 3.i Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 14. Mai 1975 -21 U 173/74 - aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger fuhr am 7. September 1973 abends nach 21 Uhr auf der Bundesstraße 275* Aus einer vom Beklagten mit einem Elektrozaun dnge zäunten Weide waren drei Rinder ausgebrochen, die die Straße überquerten. Als der Kläger die Rinder im Scheinwerferlicht bemerkte, stoppte er sein Fahrzeug ab; dieses wurde jedoch noch durch eines der Rinder beschädigt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens von 2.969,81 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision bittet der Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrunde I. Das Berufungsgericht gewährt dem Kläger den begehrten Schadensersatz (§ 833 BGB), weil der elektrische Weidezaun auch bei ordnungsgemäßer Wartung und Kontrolle nach der eigenen Einlassung des Beklagten nur geeignet gewesen sei, das Weidevieh am normalen Durchbrechen des Zaunes zu hindern, aber keine Gewähr dafür geboten habe, die Rinder auch von einem Ausbruch zurückzuhalten, zu dem sie durch das Sich-Nähem von Wild oder Einbrechen der Bullen eines Weidenachbam besondere Veranlassung gehabt haben könnten. II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schaden hier "durch das Rind1* des Beklagten verursacht worden ist, also auf einer Tiergefahr im Sinne von § 833 BGB beruht. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwendungen. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, über die Anforderungen, die bei der Einfriedung von Viehweiden an die Sorgfaltspflicht eines Landwirts fUr den von ihm nach § 833 S. 2 BGB zu führenden Entlastungsbeweis zu stellen sind, ohne Zuziehung sachverständigen Rates entscheiden zu können. 1. Handelt es sich wie hier um ein dem Beruf des Tierhalters dienendes Tier, so tritt die Haftung u.a. nicht ein, wenn der Tierhalter beweist, daß er die bei der Beaufsichtigung des Tieres erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Der im Satz 2 des § 833 BGB dem Tierhalter nachgelassene Entlastungsbeweis soll bei sog« Haustieren die strenge Gefährdungshaftung des Tierhalters abmildem. Er stellt es auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ab. Damit wird einem Landwirt nicht die Verpflichtung auferlegt, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; ein absoluter Schutz wird nicht verlangt. Vielmehr müssen die in der Landwirtschaft allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen eingehalten worden sein. Stets ist zu fragen, wie sich ein durchschnittlich gewissenhafter Tierhalter unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles normalerweise verhalten hätte (Erman/Drees, BGB 6. Aufl. § 833 Rdz. 17; Esser, Schuldrecht 4. Aufl. § 110 Ille). 2. Damit stellt sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt die Frage, ob der Halter von an die Weide gewöhnten Rindern sich im allgemeinen darauf verlassen kann, daß ein ordnungsgemäß errichteter und funktionieren’ der Elektrozaun eine ausreichende Sicherung gegen das Ausbrechen der Tiere bietet. a) Bezüglich der normalen Hütefunktion hat sich inzwischen die früher noch umstrittene Meinung durchgesetzt, daß ein Elektrozaun, wenn er nach Anbringung, Stromstärke, Isolation, Erdungsfreiheit und laufender intensiver Überwachung die Gewähr dafür bietet, daß bei Berührung des Elektrodrahtes die notwendige Stromabgabe gewährleistet ist (s. OLG Köln MDR 1973, 582), einem Stacheldrahtzaun oder Knotengitter gleichwertig sein und als ausreichende Maßnahme der verkehrserforderlichen Sorgfalt gewertet werden kann, falls nicht besondere Umstände vorliegen, die ein höheres Maß an Sorgfalt erfordern. Zwar stellt der Elektrozaun nicht wie diese ein physisches Hemmnis, sondern nur eine psychologische Schranke dar, die zu durchbrechen aber das Vieh normalerweise aufgrund seines tierischen Instinkts, durch vorangegangene Stromstöße erschreckt, gehindert ist. Die landwirtschaftliche Erfahrung hat bewiesen, daß ein weidegewohntes und mit Putter und Wasser ausreichend versorgtes Tier im allgemeinen sowohl die früher benutzten Einfriedungen wie den Elektrozaun meidet (so entgegen OLG Frankfurt a.M. RdL 1953, 157 und LG Itzehoe SchHA 1963, 97 schon LG Lübeck RdL 1957, 49 und OLG Hamm RdL 1957, 151; ihnen folgend BayObLG Rdl 1967,167; OLG Celle Nieders.Rtspf1.1974, 815 OLG Frankfurt a.M. VersR 1974, 37 und NJW 1976, 573 sowie OLG Karlsruhe VersR 1976, 346; Jäger RdL 1954, 5; H.W. Schmidt DAR 1965, 174; unentschieden OLG Nürnberg RdL 1963, 49). 11 b) Hiervon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob ein Elektrozaun auch in gleicher Weise wie die herkömmlichen Einfriedungen geeignet ist, einen gewaltsamen Ausbruch des Viehes, das etwa von streunenden Hunden, von Bullen oder von Wild auf ge schreckt ist \and vor ihnen flieht, zu verhindern (besondere Schutz funk tion). Zwar kann, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nicht verlangt werden, Jede Weide mit unüberwindlichen Gräben oder festen Mauern - einem Tierkäfig vergleichbar - gegen einen panikartigen Ausbruch des Viehes zu schützen. Einen absolut sicher wirkenden Schutz durch Zäune gibt es praktisch nicht (vgl. Jäger, Landbauforschung Völkenrode 1957, 27; H.W. Schmidt aaO). Der Landwirt erfüllt aber, wenn er Elektrozäune verwendet, nur dann die ihm zu demutbare, im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn solcher Zaun auch bei panikartigem Ausbruch des Viehes Jedenfalls denselben Schutz gewährt wie die herkömmlichen Stacheldraht zäune oder Knotengitter. Wahrscheinlich bietet ein vierfacher stabiler Stacheldrahtzaun, der in einer Höhe von 1,20 m mit einem Pfahlabstand von 3 m gesetzt ist, oder ein stabiles Knotengitter oder ein Lattenzaun mit ihrem stärkeren mechanischen Widerstand einen besseren Schutz gegen gewaltsames Ausbrechen, zu demal diese Zäune nicht so leicht den Ausbruch mehrerer Tiere ermöglichen wie ein durchgerissener und damit auf breiter Strecke außer Funktion gesetzter Elektrozaun. Die Tatsache, daß solcher Zaun heute in der Landwirtschaft weitgehend Verwendxing findet und von den zuständigen Fachverbänden empfohlen wird, besagt noch nicht, daß auch er die Schutz funk tion erfüllt, die er zur Sicherung Dritter vor der Tiergefahr erfüllen muß« Es kann durchaus sein, daß die heutige Landwirtschaft aus anderen Erwägungen, insbesondere aus Gründen der leichteren Versetzbarkeit der Zäune - die die moderne Wechsel weide unter Ausnutzung von mit Zwischenfrüchten bestelltem Gelände erfordert - der Verwendung von Elektrozäunen im allgemeinen den Vorrang einräumt. Derartige wirtschaftliche Erwägungen müssen aber gegenüber dem Erfordernis, dritte Personen vor der Gefahr frei herumlaufender Tiere zu schützen, zurück treten. Es geht insbesondere nicht an, daß die Teilnehmer des Straßenverkehrs, die durch auf die Straße laufende Pferde, Rinder usw. in hohem Grade gefährdet werden, einen etwaigen durch die Verwendung von Elektrozäunen bewirkten geringeren Schutz um des finanziellen Vorteils der Landwirtschaft willen oder auch im Hinblick auf den Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitskräften in Kauf nehmen müßten* Vielmehr wird sich der Landwirt im Rahmen der verkehrserforder liehen Sorgfalt des § 833 S. 2 BGB nur dann entlasten können, wenn er die auch gegen gewaltsamen Ausbruch seiner Weidetiere sicherste zu demutbare Einfriedungsart wählt. Dabei wird auch zu erwägen sein, ob nicht zu demindest eine größere Weidefläche (sei es, daß sie im Besitz eines einzelnen Landwirts oder mehrerer Landwirte steht) - unter Ausnutzung der leicht versetzbaren Elektrozäune für die einzelnen Weidestücke - insgesamt gegenüber dem Straßenund Eisenbahnverkehr durch Stacheldraht zäune oder Knotengitter abzuschirmen ist, sofern nicht bereits das Gelände einen hinreichenden natürlichen Schutz bietet. Die Frage, ob den Elektrozäunen auch eine gleichwertige besondere Schutz funktion zukommt, konnte das Berufungsgericht nicht ohne Zuziehung eines (in Landwirtschafts- und Verkehrsfragen gleichermaßen bewanderten) Sachverständigen entscheiden. Eg hat nicht dargelegt, insoweit über eine eigene Sachkunde zu verfügen. c) Für Art und Umfang der vom Beklagten zu fordernden Schutzmaßnahmen gegen das gewaltsame Ausbrechen von Vieh ist ferner die Lage und Beschaffenheit des zwischen seiner Weide und der Straße befindlichen Geländes von erheblicher Bedeutung. Der Senat hat schon mehrfach entschieden, daß an die vom Landwirt zu fordernde Sorgfalt bei Anlage und Verschließen eines Koppeltores unter Umständen ein strengerer Maß stab anzulegen ist, so insbesondere, wenn die Weide an eine Autobahn grenzt oder in der Nähe einer stark befahrenen Straße, eines Bahnkörpers oder einer Siedlung liegt und demgemäß die Gefahr einer durch den Verkehr hervor gerufenen Panik der Tiere oder die Möglichkeit, daß das Tor durch unbefugte Personen geöffnet oder daß durch fremde Tiere in sonstiger Weise von außen darauf eingewirkt wird, besteht (Urt. v. 9. Juni 1959 -VI ZR 132/58 * VersR 1959, 759; v. 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 = VersR 1964, 595; v. 30. November 1965 - VI ZR 3/64 = VersR 1966, 186; v. 3. Mai 1966 -VI ZR 216/64 a VersR 1966 , 758 mit zustimm.Anm. von H.W. Schmidt VersR 1966, 849 und Gaisbauer VersR 1966, 1031 und vom 27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 = VersR 1967, 906 = IM BGB § 833 Nr, 5). Ähnliche Überlegungen müssen auch bei der hier zu entscheidenden Frage angestellt werden. Zwar wird der vom Beklagten behaupteten Entfernung seiner Weide von der Bundesstraße von 800 m nicht schon eine entscheidende Bedeutung zukommen, da auf ge schre cktes Vieh erfahrungsgemäß weite Strecken zurücklegen kann. Der Beklagte hat aber weiter behauptet und durch Antrag auf Augenscheinnahme unter Beweis gestellt, daß das dazwischenliegende Gelände hügelig und mit Baumstücken durchsetzt ist und zudem zur Straße hin in einer 4 m hohen Böschung abfällt. Sollte die Beschaffenheit dieses Geländes, insbesondere der Grad der abfallenden Böschung, ein natürliches Hindernis auch für auf geschrecktes, etwa vor ausgebrochenen Bullen fliehendes Vieh bieten, so könnte dies für die Art der vom Beklagten zu fordernden Einfriedung von Bedeutung sein. Es liegt darum auch darin ein Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht den angetretenen Beweis nicht erhoben hat. III. Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Klägers. Es führt aus: Der Beurteilung sei die Schilderung des Klägers zu dem Uhfallhergang zugrundezulegen, daß nämlich das Rind sein Fahrzeug angegriffen und beschädigt habe. Unstreitig sei die linke Seite des Fahrzeugs beschädigt worden, was bei einem frontalen Zusammenstoß unmöglich sei; der Beklagte habe auch nicht bestritten, daß der Kläger 10 21 nach heftigem Bremsen nur noch mit mäßiger Geschwindigkeit ausgerollt sei. Daher stehe zur Überzeugung des Senates fest, daß die Schäden am Fahrzeug des Klägers nicht auf dessen Fahrweise, sondern allein auf das Verhalten des Rindes zurückzufUhren seien; darum sei eine Mithaftung des Klägers ausgeschlossen. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Ei>- folg. Zwar ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Art der Beschädigung des Fahrzeugs Rückschlüsse auf den Unfallhergang zieht. Jedoch läßt das Urteil jede Ausführung über die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr vermissen, die nach §17 Abs. 2 StVG auch gegenüber der Tiergefahr anspruchs-mindernizu berücksichtigen ist (BGH Urt. v. 27. Juni 1967 aaO). Sie kann zwar durch eine ganz überwiegende Schadensverursachung seitens des Tierhalters auf gewogen werden, indes fehlt es insoweit im Berufungsurteil an einer Begründung. 11 IV. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird gegebenenfalls bezüglich der Kosten zu beachten sein, daß der Kläger die Klage gegen den Zweitbeklagten nicht weiter verfolgt (zurück genommen ?) hat. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann