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BGH · VI ZR 212/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 212/68

Der Kläger, der nach dem Unfall nur in ambulanter Behandlung war, hat den Betrieb wie bisher weiterge-fUhrt, Umsatz und Gewinn sind etwa gleich geblieben; jedoch hat er seit 1959 kein neues Präparat mehr heraus-gebracht, sondern sich auf Herstellung und Verkauf der bisher schon entwickelten und oingeführten Präparate beschränkt, tfohl hat er im Jahr nach dem Unfall noch das Präparat 0 auf den Markt gebracht, indes hatte er dieses schon vor dem Unfall entwickelt. Er steht nämlich auf dem Standpunkt, sein Schaden bestehe schon darin, daß er von seiner Srv/erbsfähigkei t nicht mehr in dem Umfange habe Gebrauch machen können wie vor dem Unfall. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger einige Zeit nach dem Unfall in seiner Erwerbs-fähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, und zwar für die ersten drei Wochen völlig erwerbsunfähig, für die folgenden zwei Wochen cur Hälfte, bis zu dem 5. In weiterer Ausgestaltung dieser Bestimmung hat Satz 2 des <j 252 BGB dem Geschädigten den ihm nach sachlichem Recht an sich obliegenden Beweis hinsichtlich entgangenen Gewinns erleichtert: er braucht nicht die Gewißheit, künftig mehr verdient zu haben zu beweisen, sondern nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Im vorliegenden Pall geht es nicht darum, daß der Kläger in seinem Betrieb nachweisbar und unfallbedingt weniger eingenommen habe als in der Zeit vor dem Unfall, in der er zu 100 i» im Betrieb arbeiten konnte (,,Verdienstauofall,,). Der Kläger hat bei seiner Vernehmung eingeräumt, daß Umsatz und Gewinn seines Unternehmens seit dem Unfall etv/a gleichgeblieben seien. 1. Richtig ist zwar, daß ein Verletzter, dem der Arzt zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Stärkungsmittel verordnet hat, für diese auch dann wegen Vormehrung seiner Bedürfnisse (§ 843 3GB) Ersatz verlangen kann, wenn er sie sich nicht beschafft hatte (RGZ 151, 298, 303; Sonatsurteil vom 29. Die Rechtsprechung hat angenommen, daß dieser Schadensersatzanspruch unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis entsteht, daher in Bestand und Höhe nicht davon beeinflußt wird, ob zu seiner Befriedigung Gold ausgegeben worden ist. Auf diese Rechtsprechung kann sich der Kläger hier nicht berufen, Einmal ist sie nicht zuletzt von der Erwägung bestimmt, ein Schädiger könne billigerv/eise nicht dadurch befreit werden, daß der Geschädigte aus ?4angel an Mitteln auf die Beschaffung der notwendigen Stärkungsmittel verzichtet und sich anderweitig beholfen hat (vgl. Vor allem kann sich der Kläger deshalb nicht auf die von ihm angeführte Rechtsprechung stütze >, v/eil der a) Vor allem beruft sich die Revision darauf, daß der Bundesgerichtshof diese Erwägung in seinen Urteilen BGHZ 40, 345, 351 und 45, 212 herangezogon hat, in denen er dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auch dann für die ihm entzogene Lutzungsmöglichkeit Ersatz zugobiliigt hat, wenn dieser sich keinen Ersatzwagon gemietet hatte, Berner weist die Revision darauf hin, daß schon das Reichsgericht erklärt hatte (RGZ 152, 208, 212), bei den aus 5 845 3GB hergeleitoten Ansprüchen wogen entgangener Dienste liege der Schaden im V/ogfall der von dom Verletzten geleisteten Arbeit; es komme, weil cs sieh um einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der Dienste und nicht um einen Schadens-Ersatzanspruch handele, nicht darauf an, ob eine Ersatzkraft eingestellt und entlohnt worden war, nichtig ist, daß auch der Bundesgerichtshof, der allerdings auch diesen Anspruch als Schadensersatzanspruch ansieht, es für unerheblich hält, ob der Geschädigte oiue Ersatzkraft bezahlt hatte (BGHZ 4, 123, 1305 36, 55, 59)« Da3 hat der Große Senat für Zivilsachen in seiner "Entscheidung BG1I2 50, 304 bestätigt und in der Begründung seiner Lösung unterstützend bemerkt, diese sei auch als Ausstrahlung des in der neueren Rechtsprechung in Abkehr von der reinen Differenzhypothese entwickelten "normativen Schadensbegriffs" gerechtfertigt. auch BGHZ 51, 109, 111) hat, wie der Revision zuzugeben ist, auch bei der Rechtsprechung, daß ein Arbeitnehmer (oder Gesellschafter-Geschäftsführer) bei Verletzung seiner Arbeitsfähigkeit auch dann einen Schaden hat, wenn ihm sein Arbeitgeber (oder seine Gesellschaft) Lohn und Gehalt weiterzahlt (BGHZ 7, 30; 21, 112; BGH Urteil vom 5. Richtig ist ferner, daß der Senat in einigen Entscheidungen - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung, die durchweg den Schaden nur als die bei einer das Gesamt-Vermögen erfassenden Differenzrechnung ermittelte ziffernmäßige Minderung dieses Vermögens, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ansah - anerkannt hat, daß ein Schadcnsersatzanspruch nicht stets solche rechnerische Differenz voraussetzt, nämlich dann nicht, wenn es sich um die konkrete Verletzung eines einzelnen Vermögensgutes handelt (BGHZ 43, 378, 381; 45, 212, 213), Der Geschädigte könne, so hat der Senat erklärt, wenn sich das Maß der Beeinträchtigung nach objektiven im Verkehr anerkannten Maßctäben geldlich bewerten läßt, diesen objektiven Wert als seinen realen und’ unmittelbaren Schaden in jedem Pall und ohne die aus § 249 BGB hergeleiteto Differenzrechnung als Mindestschaden verlangen (vgl. Das hat der Senat nicht nur für den merkantilen Minderwert eines beschädigten Kraftfahrzeugs ausgesprochen (BGHZ 35, 396 und vor ollem Urteil vom 2. Der Kläger kann jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, er habe schon durch die Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zu selbständiger, unternehmerischer Forschungstätigkeit als solcher, wenn nicht rechnerisch, so jedenfalls "normativ" einen Schaden an seinem Vermögen erlitten. Die Fähigkeit zu dem Erwerb ist daher nicht schon für sich selbst ein Vermögenswcrt (vgl. Auf die Lehre vom "normativen Schaden" kann der Kläger sich schon deshalb nicht stützen. Gerade dao Urteil des erkennenden Senats BGHZ 38, 55, auf das der Große Senat Bezug nimmt, hat es auf die "tatsächliche Arbeitsleistung" der verletzten Ehefrau abgestellt und betont, daß ihr nicht etwa der Ausgleich einer abstrakten, ohne Bezug auf eine wirklich ausgeübte Tätigkeit bestehende Minderung ihrer Arbeitskraft gewährt werden könne (aaO S, 60 und S. Der Kläger kann sich für seinen Standpunkt, schon der Ausfall seiner Arbeitskraft als solcher sei ein Vermögensschaden, auch nicht auf die zu dem Hutzungsausfall bei Kraftfahrzeugen ergangene Rechtsprechung berufen. Denn es entsteht dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Krwcrbsfähigkcit konkret und sichtbar ausgev/irkt hat (BGHZ 7, 30, 48; Senatsurteil vom 24. Das muß sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, daß ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten (§ 252 BGB), wie dies gerade bei selbständigen Unternehmern der Pall sein kann (vgl. daran, daß eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbs-schadens, nämlich ohne jede Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung des Unternehmens, v/ie sie der Kläger hier in Anspruch nimmt, nicht zulässig ist» Das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 7« Oktober 1966 (VI ZK 26/65 - VersH 1966, 1158; zustimmend Aussow, aaO TZ 1041) ausgesprochen und dabei die Ausführungen .Bauers in DAR 1959? Aenn der Senat am Schluß dieses Urteils erklärt hat, das Berufungsgericht sei nicht gehindert, nach Durchführung der ihm aufgegebenen weiteren Aufklärung schließlich doch den Schaden in Höhe des Gehalts eines Landv/irtschaftsmeisters zu bemessen, so bezieht sich dieser Hinweis ersichtlich auf § 287 ZPO, also nur auf die verfahrensrechtliche Präge, in welcher Höhe der Satrichtor dann, wenn er sich von einem Erwerbsverlust des Landwirts überzeugt habe, diesen zu schätzen habe. Demgemäß hat der Senat auch schon in anderen Pallen die Kosten für eine Ersatzkraft als An- Im vorliegenden Pall geht es aber um die vorgeordneto Präge, ob der Kläger das Bestehen eines Schadens überhaupt - nicht nur der Höhe nach - durch bloße Bezugnahme auf das Gehalt einer Ersatzkraft dartun kann. Dies war jenem Erfinder möglich, weil für ihn bis zu dem Unfall etwa 400 Schutzrechte erteilt oder angemeldet waren, so daß auf dieser Grundlage eine Gowinnerwartung verläßlich vorausgesagt und geschätzt werden konnte. Das hat es trotz Heranziehung der §§ 252 BGB, 287 ZPO verneint,und zwar ohne die vom Kläger angobotenen Beweise, vor allem Beauftragung von Sachverständigen, zu erheben. Es ist nämlich nach Vernehmung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, er habe den von ihm behaupteten Schaden nicht .in solch substantiierter Form vorgetragen, daß Anlaß bestehe, seine Behauptungen durch Sachverständige hinsichtlich Grund und Höhe seines Anspruchs erhärten zu lassen. Steht eine Forderung dem Grunde nach fest und ist nur ihre Höhe nicht sicher zu ermitteln, so darf der Sichter die Klage nicht mangels Beweises abweisen, sondern muß zur Schätzung nach § 287 ZPO greifen (Senatsurteil vom 9- Juli I960 - VI ZU 14/67 - VersR 1968, 1065). Hier ist indes das Berufungsgericht nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ersatzanspruch des Klägers schon dem Grunde nach zweifelhaft ist, weil nach seinem eigenen Vorbringen die von ihm behauptete Gewinne rv/artung völlig ungewiß, also olles andere als wahrscheinlich (§ 252 BGB) ist. Hat das Berufungsgericht aber diese Überzeugung ohne Verfahrensfehler gewonnen, so mußte es die Klage trotz der Erleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO abweisen, weil dann mangels grejfbarer -Anhaltspunkte keinerlei Grundlagen für das Urteil zu gewinnen wären, das richterliche Ermessen daher in der Luft hinge (RGZ 148, 68, 70; Auch bei ihr benötigt der Pächter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen, da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dingo 3ich weiter entwickelt haben würden (3GH Urteil vom 17. darlegen und notfalls beweisen (BGIIZ 2, 310; 30, 7, 16), Brot wenn diese Prüfung zu seinen Gunsten ausgegangen ist, kann er sich auf die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB berufen (BGHZ 29, 395, 398). freilich darf der Richter das Ergebnis dieser Vor-Prül’ung nicht durch bloße v/ürdigung des Parteivortrages vorwegnehmen, vvonn das Vorbringen des Klägers ausreicht, um einem Sachverständigen eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitoprognose des § 252 BGB und anschließend für eine Schadens-Schätzung nach § 287 ZPO zu geben, so werden die vom Kläger angebotenen Gutachten oinzuholen sein (BGH Urteil vom 16, Dezember 1963 - III ZR 47/63 - UJiV 1964, 589)- Hino feste Regel läßt sich indes nicht auf-steilen; vieles hängt von den Umständen des jeweiligen Palles ab und ist Aufgabe des Tatrichters (vgl, das erwähnte Urteil vom 17. In derartigen Pallen muß der Richter, wenn er sich über die Anordnung einer Beweisaufnahme schlüssig wird, die Schwierigkeiten vor Augen haben, denen der Kläger gegonüberstehen kann; er wird ihm daher auch schon bei dieser Präge entsprechend den §§ 252 BGB, 287 ZPO zu Hilfe kommen müssen (vgl. RGZ 148, 70) und daß dann, wenn es auch annähernde Durchschnittssätze nicht schätzen zu könnon glaubte, zu prüfen war, ob dem Kläger nicht •wenigstens ein Mindestsatz, der allerdings erheblich unter den verlangten 20C DM pro Tag gelegen haben würde, zugesprochen worden konnte. Mit Grund vermißt das Berufungsgericht die dem Kläger obliegende Behauptung und Darlegung der "Ausgangssituation", an Hand deren sich eine einigermaßen verläßliche Prognose auf stellen läßt. Nachdem hier der Kläger sich geweigert hatte, Angaben über die Entwicklung von Umsatz und Gewinn in seinem Unternehmen für die Zeit vor und nach dem Unfall zu machen, konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß von ihm die Angabe bestimmter Tatsachen verlangen, die die behaupteten Gcwinnverlustc ’wahrscheinlich machten. Br hat die Präge des Berufungsgerichts, ob er Laborbücher über von ihm vor und nach den Unfall durchgeführtc. Das Berufungsgericht findet es auffallend, daß der Kläger sogar auch hinsichtlich jenes Binnahmeausfalls, der ihm nach seinen Behauptungen bei dem Präparat ü|^0|^entstanden sein müsse, weil er es infolge dos Unfalls erst I960 habe herausbringen können, keinerlei konkrete Angaben gemacht hat. Das habe er auch nicht für die Präparate getan, die er bereits vor dem Unfall entwickelt, aber erst ab 1965 in anderen "formen herausgebracht hot. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durchgreifende Zweifel daran, ob eine etwa cingetrotene Hemmung in der betrieblichen Entwicklung des Unternehmens wirklich auf den Unfall und nicht auf andere Ursachen, vor allem das fortschreitende Alter dos Klägers, der zur Zeit des Unfalls schon fast 65 Jahre alt war, zurückzuführen sei. Soweit die Revision Verletzung dos § 286 ZPO rügt, verkennt sie, daß es hier nicht um den Nachweis eines konkreten Haftungsgründes geht, sondern darum, ob dem Kläger ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser sein würde (BGHZ 4, 192, 196). Dafür brauchte ihm aber die in das Wissen der Zeugen gestellte [Tatsache, daß der Kläger vor dem Unfall bis zu zehn Stunden, nachher aber nur, zudem mit Dein- und Kopfschmerzen, eine Stunde im Labor gearbeitet habe, nicht zu genügen. allenfalls auf die Möglichkeit schließen können, daß der Kläger, hätte er weiterhin mit voller Kraft im Labor geforscht, neue Präparate gefunden, sie für den Arzneimittelhandel brauchbar gemacht und mit Gewinn abgesetzt hätte. Um aber den auch von § 252 Satz 2 BGB verlangten Beweis der Wahrscheinlichkeit zu erbringen, hätte der Kläger dem Gericht und vor allem auch schon den Sachverständigen in die Einzelheiten gehende und konkrete Angaben über seine Vorhaben und Möglichkeiten machen müssen. bb) Auch hinsichtlich der Trage, ob und inwieweit die nach dem Unfall verbliebene Behinderung des iClägers die Ursache seiner nicht mehr fortgesetzten Forschungstätigkeit und damit des behaupteten Gewinnausfalls gewesen ist, sind der Nachprüfung durch das Kevisionsgcricht enge Grenzen gezogen (BGHZ 39» 19U» 219» Senatsurteil von 18. Wenn es seine Zweifel, daß nicht der Unfall, sondern das Alter des Klägers zur Einschränkung seiner Forschungen geführt hat, nicht überwinden konnte, so kann das nicht aus Pechtsgründen beanstandet werden. 3. Das Berufungsgericht ist sich dessen bewußt, daß es von der Zubilligung jeglichen Verdienstausfalls nicht schon deshalb absehen durfte, weil es hier, wie nicht zu bezweifeln ist, für die Schätzung des vollen Schadens an ausreichenden Anhaltspunkten fehlt, daß es dann vielmehr zu prüfen hatte, ob und inwieweit wenigstens für die Schätzung eines gewissen Mindestschadens ausreichende Grundlagen vorhanden oder doch nach Erhebung der angebotenen Beweise zu ermitteln waren Das Berufungsgericht kommt .jedoch nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, es fehle an jeder tatsächlichen Grundlage, die für die Anwendung des richterlichen Ermessens bei der Schadens-Schätzung trotz § 287 ZPO unerläßlich sei. Die Revision me.,.nt, das Berufungsgericht hätte schon aus der Erklärung des Klägers, daß Umsatz und Gewinn seines Unternehmens nach dem Unfall im wesentlichen gleichgeblioben seien, darauf schließen müssen, daß ihm unfallbedingtcr Ausfall entstanden sei. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erörtert, daß ein Schaden auch dann gegeben sein kann, wenn der Gewinn nicht wie zu erwarten gestiegen ist. Ohne solche Angaben kann aber daraus allein, daß bei vielen Unternehmen damale die Gewinne stiegen, nicht geschloos werden, dice hätte auch bei dom Betrieb dea Klägers der Pall sein müssen.

Zitierte Normen: § 842 BGB § 11 StVG § 252 BGB § 267 ZPO § 845 BGB § 1542 BWHVO § 249 BGB § 11 StVG § 252 BGB § 287 ZPO § 252 BGB § 287 ZPO § 252 BGB § 286 ZPO § 252 BGB § 287 ZPO
BGBUnfallBerufungsgerichtBGHZKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	;ia
BCmZ:	ja
BGB §§ 249 A, 842
Ilicht der Wegfall der Arbeitskraft al3 solcher ist ein Schaden im haftungsrechtlichen Sinne, sondern der dadurch entstandene Ausfall der Arbeitsleistung« Daher kann ein Unternehmer, bei dem sich der wirtschaftliche wert seiner Arbeitsleistung nach dem Erfolg seiner Tätigkeit bestimmt, seinen Schaden nicht in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft bestimmen.
BGH, urt. V. 5. Mai 1970 - VI ** 212/68 - <*G
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
D. Mai 1970 Krieg! Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 212/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Diplomchemikers Pr. Rudolf B (Kreis	In	der
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr.
gegen
1.	den Schriftsteller Stefan
2.	seine Ehefrau Dorothea A
4b,	iir»	m
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbcvollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pr.
2
Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle, der Bundesrichter Dr. Weber, .Professor Dr. Rüßgens, Sonnabend und der Bundesrichterin Scheffen
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
3.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 1968 wird zuriiekgewi c s en.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur last.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Am 23. Juni 1959 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall verletzt, als die Zweitbeklagte, die Shefrau des Krstbeklagtcn, mit dom Kraftwagen, dessen Halter der Srstbeklagte ist, auf die linke Straßenseite geriet, auf der ihr der Kläger entgegenkam. 3ei dem Unfall erlitt dieser mehrere Prellungen, u.a. der Lendenwirbelsäule, sowie eine Verletzung des rechten Kniegelenks, die zu einer Lockerung dos Innenbandes führte.
 
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Schadensersatz. Die Haftung der Zweitbe-klagten aus den §§ 823 ff BG3 steht inzwischen fest, ebenso die Haftung des Erstbeklagten aus § 7 StVG, gemäß § 12 StVG begrenzt auf 50.000 DM für den Personenschaden dos Klägers. Im Hevisionsrechtszug geht es nur noch darum, ob der Kläger für die Zeit, in der er infolge des Unfalls völlig erwerbsunfähig oder nur beschränkt erwerbsfähig war, Verdienstausfall verlangen kann. Der Kläger ist Dipl.-Chemiker und Eigentümer der 'ipp-V/erke, die er seit 1949 in Winterberg (Sauerland) nach seiner Flucht aus Leipzig wieder aufgebaut hat. Sr führt diesen Betrieb, eine chemisch-pharmazeutische Fabrik kleinerer Ordnung selbst, Auch führt er in seinem Labor die Forschungen, aufgrund deren er die im Betrieb fabrizierten Präparate entwickelt und herstellt, selbst aus.
Der Kläger, der nach dem Unfall nur in ambulanter Behandlung war, hat den Betrieb wie bisher weiterge-fUhrt, Umsatz und Gewinn sind etwa gleich geblieben; jedoch hat er seit 1959 kein neues Präparat mehr heraus-gebracht, sondern sich auf Herstellung und Verkauf der bisher schon entwickelten und oingeführten Präparate beschränkt, tfohl hat er im Jahr nach dem Unfall noch das Präparat	0 auf den Markt gebracht, indes
 hatte er dieses schon vor dem Unfall entwickelt. Die im Jahre 1965 neu herausgebrachten Präparate sind nur andere Erscheinungsformen seiner früheren Präparate.
Der Kläger behauptet, dieser Hückgcng in der Entwicklung neuer Präparate sei auf den Unfall zurückzu-führen., Während er vorher etwa zehn Stunden habe im Labor mit Forochungs- und Entwicklungsarbeiten tätig sein können, habe er dies nach dem Unfall infolge Kopfschmerzen und seiner längeres Stehen verhindernden Beinschmerzen nicht mehr können, vor allem in den ersten drei Jahren nach dem Unfall nicht, in denen er höchstens eine Stunde irn Labor habe Versuche machen können. Durch die Unterlassung weiterer Forschungsarbeiten habe er an sich zu erwartende Steigerungen seines Gewinnes nicht erzielen kennen. Zur Höhe dieser Verluste hat er nur wenige Angaben gemacht. Er steht nämlich auf dem Standpunkt, sein Schaden bestehe schon darin, daß er von seiner Srv/erbsfähigkei t nicht mehr in dem Umfange habe Gebrauch machen können wie vor dem Unfall. Der Wert dieser Einbuße entspreche dem Gehalt, das er einem hochqualifizierten Chemiker hätte zahlen müssen, wenn er diesen al3 Ersatzkraft mit der Ausführung der Forschungsarbeiten betraut hätte, die er ohne den Unfall selbst hätte weiter ausführen können. Hierzu hat er das Gutachten eines Sachverständigen für das Arzneimittelwesen vorgelegt, wonach er einer solchen Ersatzkraft mindestens 200 DM netto je Tag hätte zahlen müssen. Unter Zugrundelegung dieses Satzes von 200 DM täglich hat der Kläger einen "Verdienstausfall", gestaffelt nach den jeweiligen Zeiten seiner verschiedenen Krwerbsbeschränkung errechnet. Dabei kommt er auf insgesamt 81.160 DU für die Zeit vom Unfall bis zu dem
4.	September 1964.
I.LLt der Klage ha t der Kläger von beiden Be-klag"ten als Gesamtschuldnern Zahlung dieses Betrages nebs'fc Zinsen, mit der Maßgabe verlangt, daß der 50.000 Di.1 übersteigende Betrag nur von. der Zwcitbe-klagten begehrt wird.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgev/iesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Verlangen -weiter.
LntscheidungsgrUnde;
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger einige Zeit nach dem Unfall in seiner Erwerbs-fähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, und zwar für die ersten drei Wochen völlig erwerbsunfähig, für die folgenden zwei Wochen cur Hälfte, bis zu dem 5. September ■*959 immerhin noch zu 50 >$, für etwa zwei Jahre nach dem Unfall noch 20 für die folgenden vier Jahre noch rund 10 5» und dann ab 8. Oktober 1965 nur noch zu weniger als 10 5*. In rechtlicher Hinsicht wendet das Berufungsgericht bei der Ermittlung des vom Kläger behaupteten Erwerbsschadens (§§ 842, 845 BGB bzw.
 §11 StVG) sowohl § 252 BGB wie § 287 ZPO an. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Den Schaden - sei es
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Rückgang der Einnahmen, sei es Entgang au erwartender Einnahmesteigerung - eines freiberuflich Tätigen, vor allem eines selbständigen Betriebsinhabers zu ermitteln, muß Schwierigkeiten begegnen. Dem hatte schon die prozessuale Vorschrift des § 267 ZPO Rechnung getragen, indem sie dem Richter Schätzungen erlaubte. In weiterer Ausgestaltung dieser Bestimmung hat Satz 2 des <j 252 BGB dem Geschädigten den ihm nach sachlichem Recht an sich obliegenden Beweis hinsichtlich entgangenen Gewinns erleichtert: er braucht nicht die Gewißheit, künftig mehr verdient zu haben zu beweisen, sondern nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl.
 3GHZ 29, 395, 598/399).
I.
Im vorliegenden Pall geht es nicht darum, daß der Kläger in seinem Betrieb nachweisbar und unfallbedingt weniger eingenommen habe als in der Zeit vor dem Unfall, in der er zu 100 i» im Betrieb arbeiten konnte (,,Verdienstauofall,,). Der Kläger hat bei seiner Vernehmung eingeräumt, daß Umsatz und Gewinn seines Unternehmens seit dem Unfall etv/a gleichgeblieben seien. Er sieht seinen Erwerbsschaden vielmehr darin, daß er Umsatz und Gewinn seines Unternehmens nicht mehr habe durch Entwicklung und Fabrikation neuer Präparate steigern können. Insofern glaubt er, er könne diesen Schaden schon dadurch dartun und belegen, daß er sich auf das Gehalt beruft, das er für einen Diplom-Chemiker hätte ausgeben müssen, wenn er diesen als Ersatz für seine beeinträchtigte Arbeitskraft eingestellt hätte.
 
Das Berufungsgericht hält eine solche Schadensberechnung für unzulässig. Hiergegen wendet sich die Revision, vor allem unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen er einem Geschädigten ohne Rücksicht auf effektiv ausgegebene Aufwendungen einen "normativen Schaden" zugesprochcn habe.
Damit kann die Revision jedoch keinen Erfolg
 haben.
1.	Richtig ist zwar, daß ein Verletzter, dem der Arzt zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Stärkungsmittel verordnet hat, für diese auch dann wegen Vormehrung seiner Bedürfnisse (§ 843 3GB) Ersatz verlangen kann, wenn er sie sich nicht beschafft hatte (RGZ 151, 298, 303; Sonatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - VersR 1957, 176). Die Rechtsprechung hat angenommen, daß dieser Schadensersatzanspruch unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis entsteht, daher in Bestand und Höhe nicht davon beeinflußt wird, ob zu seiner Befriedigung Gold ausgegeben worden ist.
Auf diese Rechtsprechung kann sich der Kläger hier nicht berufen, Einmal ist sie nicht zuletzt von der Erwägung bestimmt, ein Schädiger könne billigerv/eise nicht dadurch befreit werden, daß der Geschädigte aus ?4angel an Mitteln auf die Beschaffung der notwendigen Stärkungsmittel verzichtet und sich anderweitig beholfen hat (vgl. auch BGHZ 40, 345, 351; 45, 212, 217). Vor allem kann sich der Kläger deshalb nicht auf die von ihm angeführte Rechtsprechung stütze >, v/eil der
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von ihm behauptete Schaden nicht auf einer Vermehrung seiner Bedürfnisse, die zur Beseitigung oder Linderung seiner trotz der für Heilung aufgewandten Kosten verbliebenen gesundheitlichen und körperlichen Beeinträchtigungen (§ 845 BGB) nötig waren, beruhen würde, sondern auf einer Aufhebung oder Hinderung seiner Erwerbsfahig-keit ($ 842 BGB). Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist von anderer Art als der Anspruch auf Ersatz der Erwerbsschäden (vgl. Senatourtoil vom 20, Mai 1958 - VI ZR 130/57 - LI! § 1542 HVO Nr. 20),
2. Die 2?cvision stützt sich denn auch in erster Linie darauf, daß die Rechtsprechung den Gedanken, den sie beim Ersatz für vermehrte Bedürfnisse angewandt hatte, dazu benutzt hat, auch in anderen Bällen einem Geschädigten Ersatz für seinen Schaden zuzubilligen, wenn dieser an sich bei rein rechnerischer Betrachtung im Sinne der sog. Difforenzhypotheso nicht bejaht werden könnte, weil der Geschädigte für eine Ersatzbeschaffung nichts aufgewandt hatte.
a) Vor allem beruft sich die Revision darauf, daß der Bundesgerichtshof diese Erwägung in seinen Urteilen BGHZ 40, 345, 351 und 45, 212 herangezogon hat, in denen er dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auch dann für die ihm entzogene Lutzungsmöglichkeit Ersatz zugobiliigt hat, wenn dieser sich keinen Ersatzwagon gemietet hatte, Berner weist die Revision darauf hin, daß schon das Reichsgericht erklärt hatte (RGZ 152, 208, 212), bei den aus 5 845 3GB hergeleitoten Ansprüchen wogen entgangener Dienste liege der Schaden im V/ogfall der von dom Verletzten geleisteten Arbeit; es komme, weil cs sieh um
 
einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der Dienste und nicht um einen Schadens-Ersatzanspruch handele, nicht darauf an, ob eine Ersatzkraft eingestellt und entlohnt worden war, nichtig ist, daß auch der Bundesgerichtshof, der allerdings auch diesen Anspruch als Schadensersatzanspruch ansieht, es für unerheblich hält, ob der Geschädigte oiue Ersatzkraft bezahlt hatte (BGHZ 4, 123, 1305 36, 55, 59)« Da3 hat der Große Senat für Zivilsachen in seiner "Entscheidung BG1I2 50, 304 bestätigt und in der Begründung seiner Lösung unterstützend bemerkt, diese sei auch als Ausstrahlung des in der neueren Rechtsprechung in Abkehr von der reinen Differenzhypothese entwickelten "normativen Schadensbegriffs" gerechtfertigt. Der Gedanke des "normativen Schadens" (vgl. auch BGHZ 51, 109, 111) hat, wie der Revision zuzugeben ist, auch bei der Rechtsprechung, daß ein Arbeitnehmer (oder Gesellschafter-Geschäftsführer) bei Verletzung seiner Arbeitsfähigkeit auch dann einen Schaden hat, wenn ihm sein Arbeitgeber (oder seine Gesellschaft) Lohn und Gehalt weiterzahlt (BGHZ 7, 30;
 21, 112; BGH Urteil vom 5. Pobruar 1963 - VI ZR 33/62 -Vorsll 1963, 569), eine Rollo gespielt (vgl. BGHZ 43,
 378, 381, 383). Richtig ist ferner, daß der Senat in einigen Entscheidungen - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung, die durchweg den Schaden nur als die bei einer das Gesamt-Vermögen erfassenden Differenzrechnung ermittelte ziffernmäßige Minderung dieses Vermögens, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ansah - anerkannt hat, daß ein Schadcnsersatzanspruch nicht stets solche rechnerische Differenz voraussetzt, nämlich dann nicht, wenn es sich
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um die konkrete Verletzung eines einzelnen Vermögensgutes handelt (BGHZ 43, 378, 381; 45, 212, 213), Der Geschädigte könne, so hat der Senat erklärt, wenn sich das Maß der Beeinträchtigung nach objektiven im Verkehr anerkannten Maßctäben geldlich bewerten läßt, diesen objektiven Wert als seinen realen und’ unmittelbaren Schaden in jedem Pall und ohne die aus § 249 BGB hergeleiteto Differenzrechnung als Mindestschaden verlangen (vgl. Steindorff JZ 1967, 361/362). Das hat der Senat nicht nur für den merkantilen Minderwert eines beschädigten Kraftfahrzeugs ausgesprochen (BGHZ 35, 396 und vor ollem Urteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZK 72/65 - VersR 1967, 183), sondern auch für den Uutzungsv/ert eines Kraftwagens (BGHZ 45, 212),
b) Der hier zu entscheidende Pall nötigt nicht zu einer abschließenden Stellungnahme zur Lehre vom "normativen Schadenobegriff" (vgl. Mertens, Der Begriff des Verraögensschadens, 1967). Der Kläger kann jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, er habe schon durch die Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zu selbständiger, unternehmerischer Forschungstätigkeit als solcher, wenn nicht rechnerisch, so jedenfalls "normativ" einen Schaden an seinem Vermögen erlitten.
aa) Arbeitskraft und Erworbsfähigkeit sind Eigenschaften der Person, die, haftungsrechtlich gesehen, in erster Linie mit den Kechtogütern der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verbunden sind. Nach den § 823 3GB, § 11 StVG (und den entsprechenden anderen Vorschriften) löst die Verletzung dieser Rochts-giVter für sich allein noch keine vermögensrechtiiehe
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Ersatzpflicht aus (anders das "Schmerzensgeld" dos § 847 BGB). Das ist erst der Pall, v/enn aus der Verletzung dieser Hechtsgüter ein Vormögenonachteil (vgl. § 11 StVG) entstanden ist. Die Fähigkeit zu dem Erwerb ist daher nicht schon für sich selbst ein Vermögenswcrt (vgl. larenz VersH 1963, 312). Substanz-und Hutzungswert eines Kraftwagens, oft auch der Wohnv/ert eines Hauses (BGHZ 40, 350; BGii LK § 906 3GB H'r. 17 = UJU 1963, 2020) lassen sich nach objektiven Uaßstäben bewerten. Dort läßt sich meist ein Marktpreis, oft sogar ein objektiver, gemeiner Wert des vorletzten Vermögensgutes ermitteln. Das kann auch bei Ermittlung dos V/ertcs einer Arbeitskraft in Betracht kommen, soweit sich hier durch Tarife und dorgl. im Verkehr anerkannte objektive Maßstäbe gebildet haben. Demgegenüber unterliegt die von der Revision vertretene Gleichstellung von Gebrauchswert einc3 Kraftwagens und Gebrauchswert der menschlichen Arbeitskraft schon von vornherein Bedenken (vgl. BArbG li'JH 1968, 221 und die Besprechung von Trinker zu dem von der Revision angeführten Urteil des LArbG Frankfurt liJV/ 1967, 1103 in BB 1967, 162). Jedenfalls ist die Arbeitsfähigkeit eines Unternehmers der hier in Rede stehenden Art, dessen Tätigkeit zwar von seinen individuellen Fähigkeiten, seinem persönlichen Einsatz abhängt, wirtschaftlich wegen des erheblichen Unternehmerrisikos erfolgsabhängig und oubjcktbezogen. Ihr geldlicher .Vert läßt sich nach der Verkohrsauf-fassung nicht objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft festsetzen. Auf die Lehre vom "normativen Schaden" kann der Kläger sich schon deshalb nicht stützen. Sie versucht vor allem, die bei einer Schadensberechnung
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nach der Differenzmethode bei der Beteiligung eines Dritten (Vorteilsanrechnung, Drittschadenslic.uidation) auftauchenden Schwierigkeiten zu lösen. Im vorliegenden Pall geht es aber nicht um die Präge, ob Leistungen eines Dritten (des Arbeitgebers* BGHZ 7» 30; 21,
112 - des Ehemannes: BG2IZ 38, 55; 50, 506) einem Schädiger zugute kommen können, weil sie dem Geschädigten als Vorteil anzurcchnon seien, so daß sein Schaden im Sinne der Differenztheorie gleich Null sein könnte.
Dur der Satz, daß dies nicht richtig ist, weil es nicht so sehr auf den rechnerischen Schaden ankommt, vielmehr dessen "normativer" Charakter stärker zu betonen ist, ist der Korn der Entscheidungen BGHZ 50,
504, 306 und 51, 309, 311. Wenn im Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen von "Wegfall der Arbeitskraft selbst" die Hede ist, so ist damit, wie es an anderen Stellen dieser Entscheidung heißt (BGHZ 50, 306), der Ausfall der Arbeitsleistung gemeint, nämlich der Haushaltführung durch die Ehefrau. Gerade dao Urteil des erkennenden Senats BGHZ 38, 55, auf das der Große Senat Bezug nimmt, hat es auf die "tatsächliche Arbeitsleistung" der verletzten Ehefrau abgestellt und betont, daß ihr nicht etwa der Ausgleich einer abstrakten, ohne Bezug auf eine wirklich ausgeübte Tätigkeit bestehende Minderung ihrer Arbeitskraft gewährt werden könne (aaO S, 60 und S. 58/59). Der Kläger kann sich für seinen Standpunkt, schon der Ausfall seiner Arbeitskraft als solcher sei ein Vermögensschaden, auch nicht auf die zu dem Hutzungsausfall bei Kraftfahrzeugen ergangene Rechtsprechung berufen. Auch hier liegt in dem Ausfall der bloßen Möglichkeit, das Kraftfahrzeug
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zu benutzen, noch nicht der zu•eraetzonde Vermögensschaden. Voraussetzung ist vielmehr, daß der Verletzte seinen Wagen auch während dessen Kepuratur hätte nutzen •wollen und können. Tür die Vereitelung einer bloß abstrakten Nutzungsmöglichkeit hat der Senat ausdrücklich die Zubilligung einer Entschädigung abgelehnt (BGilZ 45? 212, 219; Urteil von 7. Juni i960 - VI ZH 40/67 -Versli 1966, 803).
bb) Nach alleden ist - entgegen der Ansicht von Grunsky, Aktuelle Probleme zu dem Begriff des Vermögens-Schadens, i960 S. 73 - daran festzuhalton, daß der Verlust der abstrakten Fähigkeit zu dem Erwerb dem Verletzten nicht schon einen Anspruch auf Rente gemäß §§ 842,
843 BGB bezw. § 11 StVG gewährt. Anders als in Recht der Sozialversicherung (RGZ 148, 19» 23) ist im bürgerlichen llaftpflichtrecht die Arbeitsfähigkeit kein objektiver, daher zu ersetzender Vermögenswert (Senatsurteil vom 2. Februar 1965 - VI ZR 237/63 ~ VersK 1965» 489» 491 ; Geigel, Haftpflichtprozeß, 14. Aufl.,
4. Kapitel Kdnr. 17). Daher hat der, der bisher keinem jirwerb nachgegangen ist, sondern von den Einkünften seines Vermögens oder einem Ruhegeld gelebt hat und ohne die Verletzung auch weiterhin davon gelebt hätte, keinen Schaden, daher auch keinen Ersatzanspruch (so schon RG SeuffArch 63, 454; Larenz, Schuldrocht,
B'f 8. Aufl. § 69 I). So wird ein dauernd Arbeitsloser, ein bisher stets Arbeitsunwilliger, ein noch auf lange Zeit in der Ausbildung Stehender nicht abstrakt den "Wert" seiner ihm zu Gebote stehenden Fähigkeiten zu arbeiten als seinen Schaden geltend machen können.
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(vgl. auch nagen JuS 1969» 51, 69). Ebenso liegt es bei oinoin Selbständigen, der - etwa dank der Treue acirier Stammkiuidochaft (vgl. tfussow, Unfallhaftpflichtrocht,
10.	Aufi, TZ 104-2) - trotz vorübergehenden Ausfalls seiner Erv/erbsfähigkeit keinen Einnahmoausfall erleidet, was namentlich für die Fälle nur kurzfristigen Ausfalls zu beachten sein wird. Auch wird ein Bchördcn-Angcotcllter, der bei einem Unfall ein Bein verliert, trotzdem aber bei seiner bisherigen oder einer anderen Dienststelle in derselben Vergütungsgruppe woitcrbcochäftigt v/ird, oft keinen Verdienstuuofall haben (Golhaar/Thuloweit, Haftpflichtroeht dos Straßenverkehrs 1969 3. 246).
Denn es entsteht dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Krwcrbsfähigkcit konkret und sichtbar ausgev/irkt hat (BGHZ 7, 30, 48; Senatsurteil vom 24. Januar 1956 - VI ZB 271/54 - VersR 1956, 216; Soergel/Reimor Schmidt BGB 10. Aufl. Bern. 58 a.E» vor §§ 249-253).
Das muß sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, daß ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten (§ 252 BGB), wie dies gerade bei selbständigen Unternehmern der Pall sein kann (vgl.
 Senatsurteilo vom 6. Oktober 1964 - VI ZR 156/63 -VersR 1964, 1243 und vom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 -VersR 1967, 83). Daß der Unternehmer sich der Bewcis-erloichterungen des § 252 BGB und dos § 287 ZPO bedienen kann, wurde bereits erwähnt. Da3 ändert aber nichts
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daran, daß eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbs-schadens, nämlich ohne jede Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung des Unternehmens, v/ie sie der Kläger hier in Anspruch nimmt, nicht zulässig ist» Das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 7« Oktober 1966 (VI ZK 26/65 - VersH 1966, 1158; zustimmend Aussow, aaO TZ 1041) ausgesprochen und dabei die Ausführungen .Bauers in DAR 1959? 113 abgclohnt. Die gegen diese Entscheidung von Gelhear/fhuleweit aaO S. 250 erhobenen Bedenken betreffen nur die Präge, ob der Senat in jenem Pall nicht zu strenge Anforderungen an die Darlegungslast des Landwirts gestellt hatte. Aenn der Senat am Schluß dieses Urteils erklärt hat, das Berufungsgericht sei nicht gehindert, nach Durchführung der ihm aufgegebenen weiteren Aufklärung schließlich doch den Schaden in Höhe des Gehalts eines Landv/irtschaftsmeisters zu bemessen, so bezieht sich dieser Hinweis ersichtlich auf § 287 ZPO, also nur auf die verfahrensrechtliche Präge, in welcher Höhe der Satrichtor dann, wenn er sich von einem Erwerbsverlust des Landwirts überzeugt habe, diesen zu schätzen habe. Demgemäß hat der Senat auch schon in anderen Pallen die Kosten für eine Ersatzkraft als An-
haltspunkt für die schätzweise Bewertung ausgefallener Arbeitskraft bezeichnet (Urteil vom 21. Oktober 1969 - VI ZR 86/68 - VersH 1970, 41). Im vorliegenden Pall geht es aber um die vorgeordneto Präge, ob der Kläger das Bestehen eines Schadens überhaupt - nicht nur der Höhe nach - durch bloße Bezugnahme auf das Gehalt einer Ersatzkraft dartun kann. Gerade das hat der Senat aber entgegen der Meinung der Revision in jenem Urteil vom 7. Oktober 1966 abgelehnt. Richte anderes gilt
 für das von der Revision angeführte Urteil des Ober-
landesgorichts Stuttgart VorsR 1955,
335 (vgl, Geigei aaO
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 Rdnr. 122, ebenso OLG Nürnberg VorsR I960, 1007)«
Behl geht auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des III. Zivilsenats vom 14. November 1963 (III ZR 141/62 - NJV/ 1964, 294), nach dem der Eigentümer eines GrundStücks, der durch eine Bausperre enteignet worden ist, als abstrakte liutsungsentschädigung die "Verzinsung" der Enteignungsentsehädigung fordern kann. Dieser Pall läßt sich mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichen. Ebensowenig kann die Revision aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1957 (VI ZR 12/66 - VersR 1967,903), das einem freiberuflichen Erfinder erlaubt, seinen Einnahmcaus-fall "abstrakt’1 zu berechnen, etwas für ihren Standpunkt horleiten. Gewiß kann der freiberuflich Tätige und der selbständige Gewerbetreibende nicht darauf beschränkt werden, seinen Schaden konkret (Ausgaben für eine Ersatzkraft usw.) zu belegen (BGilZ 2, 310,
 313). Er kann - und wird dies meist tun - deinen Schaden gemäß § 252 BGB nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, also "abstrakt" rechnen, indem er dartut, was er ohne den Unfall wahrscheinlich verdient haben würde. Dies war jenem Erfinder möglich, weil für ihn bis zu dem Unfall etwa 400 Schutzrechte erteilt oder angemeldet waren, so daß auf dieser Grundlage eine Gowinnerwartung verläßlich vorausgesagt und geschätzt werden konnte.
Der Senat hätte es abor nicht schon für zulässig erklärt, wenn dieser Erfinder die "abstrakten" Kosten einer Ersatzkraft, die zwar erforderlich, aber nicht eingestellt war, liquidiert hätte.
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3. Dio Revision macht schließlich noch geltend, die Rechtsprechung behandele unter Verletzung des Gleichheitssatzes den selbständigen Unternehmer schlechter als den unselbständigen Arbeiter oder Angestellten. Das ist nicht richtig. Daß die Ermittlung des Erwerbs-schadens bei Beschäftigten mit festem Einkommen leichter ist als bei Dreiberuf liehen, liegt in der liatur der Sache,
II.
Das Berufungsgericht mußte sich somit die Drage Vorlagen, ob der Kläger einen konkreten Gewinnausfall in seinem Unternehmen dargetan hatte. Das hat es trotz Heranziehung der §§ 252 BGB, 287 ZPO verneint,und zwar ohne die vom Kläger angobotenen Beweise, vor allem Beauftragung von Sachverständigen, zu erheben. Es ist nämlich nach Vernehmung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, er habe den von ihm behaupteten Schaden nicht .in solch substantiierter Form vorgetragen, daß Anlaß bestehe, seine Behauptungen durch Sachverständige hinsichtlich Grund und Höhe seines Anspruchs erhärten zu lassen.
Auch insoweit hält das angefoehtene Urteil den Angriffen der Revision stand. 1
1. Das Berufungsgericht ist sich dessen bewußt, daß § 287 ZPO dazu geschaffen ist, dem Geschädigten die
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im allgemeinen erforderliche Einzelbegründung seines Schadens abzunehmen. Steht eine Forderung dem Grunde nach fest und ist nur ihre Höhe nicht sicher zu ermitteln, so darf der Sichter die Klage nicht mangels Beweises abweisen, sondern muß zur Schätzung nach § 287 ZPO greifen (Senatsurteil vom 9- Juli I960
 -	VI ZU 14/67 - VersR 1968, 1065). Hier ist indes das Berufungsgericht nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ersatzanspruch des Klägers schon dem Grunde nach zweifelhaft ist, weil nach seinem eigenen Vorbringen die von ihm behauptete Gewinne rv/artung völlig ungewiß, also olles andere als wahrscheinlich (§ 252 BGB) ist. Hat das Berufungsgericht aber diese Überzeugung ohne Verfahrensfehler gewonnen, so mußte es die Klage trotz der Erleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO abweisen, weil dann mangels grejfbarer -Anhaltspunkte keinerlei Grundlagen für das Urteil zu gewinnen wären, das richterliche Ermessen daher in der Luft hinge (RGZ 148, 68, 70;
BGiiZ 29, 393, 400; Senatsurteil--vom 13. Juni 1967
-	VI ZR 12/66 - VersR 1967, 903). Das gilt erst recht für die durch § 252 Satz 2 BGB zugelnsoene *.¥ahr-scheinliehkeitsprüfung. Auch bei ihr benötigt der Pächter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen, da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dingo 3ich weiter entwickelt haben würden (3GH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 -VersR 1964, 294). Dieoe tatsächlichen Grundlagen beizubringen, liegt auch bei Anwendung des § 252 BGB dem Kläger ob; er muß die Tatsachen, die seine Gewinn-orwartung wahrscheinlich machen sollen, im einzelnen
-19-
darlegen und notfalls beweisen (BGIIZ 2, 310; 30, 7,
 16), Brot wenn diese Prüfung zu seinen Gunsten ausgegangen ist, kann er sich auf die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB berufen (BGHZ 29, 395, 398). freilich darf der Richter das Ergebnis dieser Vor-Prül’ung nicht durch bloße v/ürdigung des Parteivortrages vorwegnehmen, vvonn das Vorbringen des Klägers ausreicht, um einem Sachverständigen eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitoprognose des § 252 BGB und anschließend für eine Schadens-Schätzung nach § 287 ZPO zu geben, so werden die vom Kläger angebotenen Gutachten oinzuholen sein (BGH Urteil vom 16, Dezember 1963 - III ZR 47/63 - UJiV 1964, 589)- Hino feste Regel läßt sich indes nicht auf-steilen; vieles hängt von den Umständen des jeweiligen Palles ab und ist Aufgabe des Tatrichters (vgl, das erwähnte Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 -)„ Allerdings wird er in den fällen, in denen ein freiberuflich Tätiger, ein selbständiger Unternehmer behauptet, ihn seien zu erwartende Gewinne entgangen, keine allzu strengen Anforderungen an das stellen dürfen, was ein solcher Kläger Vorbringen muß, um das Gericht zur Einholung von Sachverständigengutachten zu veranlassen. In derartigen Pallen muß der Richter, wenn er sich über die Anordnung einer Beweisaufnahme schlüssig wird, die Schwierigkeiten vor Augen haben, denen der Kläger gegonüberstehen kann; er wird ihm daher auch schon bei dieser Präge entsprechend den §§ 252 BGB, 287 ZPO zu Hilfe kommen müssen (vgl. Senatsurteil vom 30. ?;ärz 1965 - VI ZR 274/63 - VersR 1965, 592;-Bauer DAR 1970i 63	64),
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2.	Die Nachprüfung dos angefochtenen Urteils an hand dieser Grundsätze ergibt, daß dem Berufungsgericht kein Rechtsfchler zur last fällt,
o) Zutreffend geht das Berufungsgericht von den §(j 252 3GB, 287 ZPO aus. Es ist sich bewußt, daß diese Vorschriften die Darlegungslast de3 Klägers erleichterten (vgl. RGZ 148, 70) und daß dann, wenn es auch annähernde Durchschnittssätze nicht schätzen zu könnon glaubte, zu prüfen war, ob dem Kläger nicht •wenigstens ein Mindestsatz, der allerdings erheblich unter den verlangten 20C DM pro Tag gelegen haben würde, zugesprochen worden konnte.
Mit Grund vermißt das Berufungsgericht die dem Kläger obliegende Behauptung und Darlegung der "Ausgangssituation", an Hand deren sich eine einigermaßen verläßliche Prognose auf stellen läßt. Y/ie der Kläger bei seiner Vernehmung geschildert hat, war seine auf pharmazeutischem Gebiet liegende porschungstätigkeit sehr risikoreich, weil der medizinische Erfolg -vom kaufmännischen Erfolg ganz abgesehen - selbst bei jahrelangen Porschungen und Versuchsreihen völlig ungewiß ist. Eine Prognose an Hand des gewöhnlichen Laufs der Dingo, wie sie § 252 BGB in erster Linie in Auge hat, konnte daher nicht gestellt werden. Dazu wären auch die vom Kläger angebotenen Gutachten von Sachverständigen nicht tauglich gewesen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht von ihm verlangt, daß er die von ihm getroffenen besonderen Vorkehrungen und Anstalten bezeichne, an Hand deren es dann - unter Zuhilfenahme
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medizinischer und kaufmännisch erfahrener Sachverständigen -die Gewinnerwartungen des Klägers als immerhin wahrscheinlich feststellcn konnte. Diese Last nimmt auch § 252 Satz 2 BGB einem Kläger nicht ab (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 209/61 - DRiZ 1963, 25). Nachdem hier der Kläger sich geweigert hatte, Angaben über die Entwicklung von Umsatz und Gewinn in seinem Unternehmen für die Zeit vor und nach dem Unfall zu machen, konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß von ihm die Angabe bestimmter Tatsachen verlangen, die die behaupteten Gcwinnverlustc ’wahrscheinlich machten. Hs ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn es ihn befragte, welche Projekte damals im Gang befindlich waren, aber durch den Unfall unterbrochen worden seien, oder was er für die kommenden Jahre geplant hatte. Bei seiner Vernehmung hat der Kläger aber nicht angegeben, was sich damals in der Entwicklung befand, woran er gearbeitet hat oder hatte arbeiten wollen. Br hat die Präge des Berufungsgerichts, ob er Laborbücher über von ihm vor und nach den Unfall durchgeführtc. oder begonnene Eorschungsarbeiton oder doch entsprechende Zcttclnotizen vorlegon könne, verneint. Das Berufungsgericht findet es auffallend, daß der Kläger sogar auch hinsichtlich jenes Binnahmeausfalls, der ihm nach seinen Behauptungen bei dem Präparat ü|^0|^entstanden sein müsse, weil er es infolge dos Unfalls erst I960 habe herausbringen können, keinerlei konkrete Angaben gemacht hat.
Das habe er auch nicht für die Präparate getan, die er bereits vor dem Unfall entwickelt, aber erst ab 1965 in anderen "formen herausgebracht hot.
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Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durchgreifende Zweifel daran, ob eine etwa cingetrotene Hemmung in der betrieblichen Entwicklung des Unternehmens wirklich auf den Unfall und nicht auf andere Ursachen, vor allem das fortschreitende Alter dos Klägers, der zur Zeit des Unfalls schon fast 65 Jahre alt war, zurückzuführen sei.
In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Kläger ab 1961 wieder nahezu voll erwerbsfähig gewesen war, aber dennoch kein neues Präparat entwickelt habe. Bas aber könne mit seiner Behauptung, er habe in diesen Jahren immer noch nicht infolge des Unfalls länger im Labor stehen können, allein nicht erklärt werden»
b) Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne iDrfolg.
aa) Y/enn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen und die erbetenen Sachverständigen-Gutachtcn einzuholon, enthielt dies keinen Yorfahrcnsfehler. Soweit die Revision Verletzung dos § 286 ZPO rügt, verkennt sie, daß es hier nicht um den Nachweis eines konkreten Haftungsgründes geht, sondern darum, ob dem Kläger ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser sein würde (BGHZ 4, 192, 196). Dafür gilt aber die Vorschrift des § 287 ZPO, so daß das Berufungsgericht die Frage, ob es die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme anordnen wollte, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden durfte. Bin Ernessensfehlor ist aber nicht ersichtlich. Auf die Bev/eisanträgo wäre es erst dann angekommen, wenn der Kläger dem Berufungsgericht die Tatsachen verschafft hätte, die eine
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Ausgsngssituation Tür die -.Yahrscheinlichkeitsvoraussago des § 252 Satz 2 BGB hätten bilden können. Dafür brauchte ihm aber die in das Wissen der Zeugen gestellte [Tatsache, daß der Kläger vor dem Unfall bis zu zehn Stunden, nachher aber nur, zudem mit Dein- und Kopfschmerzen, eine Stunde im Labor gearbeitet habe, nicht zu genügen. Das gilt erst recht für das, was die Sachverständigen hätten ermitteln und bekunden sollen. Sie hätten aus dem, was die Zeugen bestätigen sollten, und aus den gänzlich allgemein gehaltenen Angaben des Klägers über sein Unternehmen, seine Porschungstätigkeit usw. allenfalls auf die Möglichkeit schließen können, daß der Kläger, hätte er weiterhin mit voller Kraft im Labor geforscht, neue Präparate gefunden, sie für den Arzneimittelhandel brauchbar gemacht und mit Gewinn abgesetzt hätte. Um aber den auch von § 252 Satz 2 BGB verlangten Beweis der Wahrscheinlichkeit zu erbringen, hätte der Kläger dem Gericht und vor allem auch schon den Sachverständigen in die Einzelheiten gehende und konkrete Angaben über seine Vorhaben und Möglichkeiten machen müssen. Dazu reichte sein Angebot, seine Bücher durch Sachverständige überprüfen zu lassen, damit diese "vergleichende Schlüsselzahlen" ermittelten und darauf ihr Gutachten aufbauten, nicht. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Pall von dem des Erfinders (vgl. das oben erwähnte Senatsurteii vom 13. Juni 1967 - VI Zli 12/66 -), der konkrete Angaben über die von ihm bisher gemachten zahllosen Erfindungen und seine künftigen Pläne gebracht hatte. Gleiches gilt für das Urteil vom 21. Januar 1969 (VI ZR 172/67 -Versll 1969, 376): auch hier hatte der Kläger, ein Porträtmaler, ausreichende Unterlagen für eine Voraussage und Schätzung der ihm entgangenen ilonorare vorgetragen.
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bb) Auch hinsichtlich der Trage, ob und inwieweit die nach dem Unfall verbliebene Behinderung des iClägers die Ursache seiner nicht mehr fortgesetzten Forschungstätigkeit und damit des behaupteten Gewinnausfalls gewesen ist, sind der Nachprüfung durch das Kevisionsgcricht enge Grenzen gezogen (BGHZ 39» 19U»
 219» Senatsurteil von 18. Juni 1968 - VI ZH 122/67 -Vers?* 1968, 970). Auch insoweit kann nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hätte oder daß seine Beurteilung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhte. Wenn es seine Zweifel, daß nicht der Unfall, sondern das Alter des Klägers zur Einschränkung seiner Forschungen geführt hat, nicht überwinden konnte, so kann das nicht aus Pechtsgründen beanstandet werden.
c) Auch die übrigen Verfahrensrügen der Hevision greifen nicht durch. Der Senat sieht gem. Art. 1 Nr. 4 EntlG davon ab, dies näher zu begründen.
3.	Das Berufungsgericht ist sich dessen bewußt, daß es von der Zubilligung jeglichen Verdienstausfalls nicht schon deshalb absehen durfte, weil es hier, wie nicht zu bezweifeln ist, für die Schätzung des vollen Schadens an ausreichenden Anhaltspunkten fehlt, daß es dann vielmehr zu prüfen hatte, ob und inwieweit wenigstens für die Schätzung eines gewissen Mindestschadens ausreichende Grundlagen vorhanden oder doch nach Erhebung der angebotenen Beweise zu ermitteln waren
 
(vgl. das erwähnte BGii-Ur teil vom 16. Dezember 1965 - III ZK 47/63 -). Das Berufungsgericht kommt .jedoch nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, es fehle an jeder tatsächlichen Grundlage, die für die Anwendung des richterlichen Ermessens bei der Schadens-Schätzung trotz § 287 ZPO unerläßlich sei. Diese Erwägung v/ar rechtlich zulässig (vgl. BGiLZ 29» 400).
Daß das Berufungsgericht bei ihrer Anwendung auf den vorliegenden Pall rechlsfehlerllaft verfahren wäre, läßt sich nicht Poststellen.
4.	Die Revision me.,.nt, das Berufungsgericht hätte schon aus der Erklärung des Klägers, daß Umsatz und Gewinn seines Unternehmens nach dem Unfall im wesentlichen gleichgeblioben seien, darauf schließen müssen, daß ihm unfallbedingtcr Ausfall entstanden sei. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß in Jahren ständig steigender Konjunktur auch der Betrieb des Klägers ab I960 höhere Gewinne hätte abwerfen müssen. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erörtert, daß ein Schaden auch dann gegeben sein kann, wenn der Gewinn nicht wie zu erwarten gestiegen ist. '.Venn es aber den Eintritt eines solchen Schadens hier nicht für wahrscheinlich hielt, so enthielt auch dies keinen Hechtsfehler. Der Kläger hatte, wie erwähnt, nichts darüber angegeben, wie sich der Absatz seiner Präparate bis zu dem Unfall entwickelt hatte, ob er also schon damals eine steigende Tendenz aufwies; er hat auch nichts darüber vorgetragen, wie sich der Umsatz nach dem Unfall im einzelnen entwickelt hat. Ohne solche Angaben kann aber daraus allein, daß bei vielen
 Unternehmen damale die Gewinne stiegen, nicht geschloos werden, dice hätte auch bei dom Betrieb dea Klägers der Pall sein müssen.
Pehle	Dr.	\7cber
IJüßgens
 Sonnabend
Schelfen