Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Laste Von Rechts wiegen Die Klägerin, die in Her^^B bei Rh^^^ eine Hühnerfarm betreibt, ließ am 19» November 1963 ihre Hühner durch den Tierarzt Dr„ HflHP gegen Hühnerpest impfeno Einige Tage danach brach jedoch die Hühnerpest aus* be nicht ordnungsgemäß geimpft; offenbar sei auch der Impfstoff jener anderen Firma, den er bei der Impfung aufgebraucht habe, nicht einwandfrei gewesen« Jedenfalls könne die fehlende Sterilität, die bei einigen der Flaschen festgestellt worden sei, nicht die Ursache gewesen sein« Hierzu hat sie sich auf das von ihr überreichte Gutachten von Prof« Dr« EflP hei der Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen vom 6« März 1964 berufen« Darin sei auch gesagt, ihr Betrieb arbeite in einer Weise, die es ausschlösse, daß beim Abfüllen dos Impfstoffes aus den großen Ballonen in die Flaschen Bakterien eindrängen« Die Be- Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch ein Versäumnisurteil zurückgewiesen und diese Entscheidung in dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten» Für deren Verschulden müsse sie gemäß § 278 BGB im Verhältnis zu dem Käufer dos Impfstoffes, dem Tierarzt, einsteheno Dieser aber sei - wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht meint -, berechtigt gewesen, den bei der Klägerin eingotretenen Schaden ersetzt zu verlangen» Da er seinen Ersatzanspruch an die Klägerin abgetreten habe, sei der Klageanopruch dem Grunde nach gerechtfertigt » 1 » Grundsätzlich kann auf Grund eines Vertrages nur der Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt» Tritt der Schaden bei einem Dritten ein, so haftet ihm der Schädiger - von besonderen Ausnahmen abgesehen (vgl» § 618 Abs» 3 mit den §§ 844? 845 BGB) - nur nach Deliktsrecht» Diese Ifnter-scheidung zwischen begünstigter Vertragshaftung und begrenzter Deliktshaftung gehört zu dem System des geltenden Haftungsrechts und ist nicht nur ein theoretisches Dogma» Nur in besonderen Fällen hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, nämlich dann, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag ‘berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten ’’verlagert’1 ist, daß der Schaden rechtlich ihn und nicht den Gläubiger trifft» Daraus darf der Schädiger keinen Vorteil zu dem Nachteil des Dritten ziehen: er muß dem Gläubiger den Drittschaden ersetzen» Das gilt - von den seltenen Fällen einer "Gefahrentlastung” abgesehen (BGHZ 40, 91? bei welchem Landwirt er ihn anv/enden werde» In aller Regel wird ein Tierarzt - wie durchweg ein Y/erk-unternehmor sein Material - seine Medikamente selbst dann nicht im Auftrag und für Rechnung eines Patienten oder Auftraggebers kaufen, wenn er sie zur Ausführung eines ihm schon erteilten Behandlungsauftrages benötigt» Der dem Urteil des Reichsgerichts DR 1941? Drittschadensliquidation setzt aber voraus, daß die Obhutspflicht zwischen Gläubiger und Schuldner bestanden hat (EGHZ 40, 101)« Das war hier nicht der Fall« Es ist sich auch dessen bewußt, daß grundsätzlich der Hersteller und Lieferant einer Ware, die sein Käufer an einen Dritten weiterverkauft hat, nicht schon auf Grund des Kaufvertrages für Schäden einzustehen braucht, die einem Dritten entstanden sind (BGHZ 40, 104, 105j. Hier habe die einwandfreie Beschaffenheit des Impfstoffes entscheidend im Interesse der Klägerin, an deren Hühnern er angewendet wurde, gelegen» Der Tierarzt habe die Beschaffenheit des Impfstoffes nicht überprüfen können, sondern sich auf sorgfältige Herstellung durch die Beklagte verlassen müssen» Diese habe daher davon ausgehen müssen, daß ihre Pflicht zu einwandfreier Lieferung nicht nur gegenüber dem Tierarzt, sondern gegenüber den jeweiligen Hühnerhaltern bestanden habe» Dr» Heincn habe keinen Schaden ei\Litten, weil er für das Verschulden der Beklagten nicht nach § 278 BGB einzustehen brauche und auch seine Honoraransprüche gegen die Hühnerhalter nicht da- Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil BGHZ 40, 99 Df betont, daß dem durch Mängel der Kaufsache geschädigten Dritten nicht schon durch eine auf Treu und Glauben gestützte Auslegung des Kaufvertrages ein aus diesem Vertrag abgeleiteter Ersatzanspruch gewährt werden kann. Zudem setzt Drittschadensliquidation voraus, daß nur ein Schaden entstanden ist, der sich, wäre nicht ‘'zufällig1* ein Dritter Träger des geschützten Rechtsgutes, bei dem Gläubiger ausgewirkt hätte. Keineswegs kann schon jeder, der infolge einer Sorgfaltsverletzung des Schuldners Schaden erlitten hat, einen eigenen Ersatzanspruch aus dem Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner ableiten (Senatsurteil vom 30o April 1968 - VI ZR 29/67 - NJW 1968, 1323)o Der Senat hat in seinem Urteil vom 18» Juni 1968 (VI ZR 120/67 = NJW 1968, 1929) erneut darauf hingewiesen, daß das Gesetz zwischen unmittelbar und mittelbar Geschädigten unterscheidet und daß die Haftung aus einem Vertrag grundsätzlich an das Band geknüpft i3t, das den Schuldner mit seinem Partner verbindet (vgl» auch BGH Urteil vom 9* Oktober 1968 - VIII ZR 173/66 = WM 1968, 1354)o Andernfalls besteht die Gefahr, daß der Schuldner das Risiko, das er bei Abschluß eines Vertrages eingeht, nicht mehr einkalkulieren kann» Daher wäre es nicht mehr mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, aus denen der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gerade entwiekelt worden ist, zu vereinbaren, wenn der Schuldner für so weitgehende Folgen seiner Vertragsverletzung haften müßte» Das kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist» Dieses Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Dritten, durchweg gekennzeichnet durch einen personenrechtlichen Einschlag, führt zur Schutzwirkung zugunsten des Dritten, nicht das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und seinem Vertragspartner» Ein solches Verhältnis liegt bei einem Kaufoder einem Werkvertrag in aller Regel nicht vor (vgl» Larenz, Schuldrecht 9* Aufl. b) Auch im vorliegenden Fall fehlt es an solchen engen Beziehungen» Daß der Gläubiger ein Arzt (Tierarzt) war, reicht nicht aus» Allenfalls ließe sich sagen, die Klägerin habe ihm das Wohl und Wehe ihrer Hühner anvertraut» Daraus folgt aber noch keine Schutz- und FürSorgepflicht von der Art, wie sie für einen das Drittintoresse einbeziehenden Vertrag notwendig ist» Den Tierarzt traf nicht nach farnilien-oder arbeitsrechtlichen Vorschriften oder auf Grund ähnlicher Bestimmungen die Last, die bei seinen Auftraggebern eingetretenen Schäden auszugleichen» Er war nur verpflichtet, die Impfung der Hühner fachgerecht auozuführen und dazu geeigneten Impfstoff zu verwenden» Ob einem zur Behandlung eines Menschen zugezogenen Arzt eine Pflicht zu Schutz und Fürsorge obliegen kann, ist eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage» halten läßto Die Klägerin hat ihre Klage nicht nur auf Ansprüche gestützt, die sie aus dem von Dr. H®-mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag ab-leiten wollte, sondern sich auch auf die §§ 823 ff BGB berufene Außerdem hat sie die in letzter Zeit, vor allem auf dem Deutschen Juristentag 1968 (vglo JZ 1968, 7H), eingehend erörterte Frage der unmittelbaren Haftung des Warenherstellers gegenüber dem Endverbraucher () ins Feld geführt (vglo Karlsruher Forum 1963? 72 und Gutachten So 51 -der DJT 1968, s0 aber auch Rehbinder ZHR 1967, 179/180 und Weitnauer AcP 1967, 290 ■+ NJff 19685 1598 sowie Oanaric JZ 1968, 497} und daß bei solchen Fehlern nicht prima facie von einem Verschulden des Herstellers ausgegangen werden könne (3e-natourteil vom 21. Jedenfalls läßt sich eine Haftung ohne Verschulden mit den Grundsätzen des geltenden Haftungsrechts nicht vereinbaren» Die in einzelnen Gesetzen angeordnete Gofährdungshaftung - meist zudem bis zu unterschiedlichen Höchstgrenzen - auch auf die Produzentenhaftung auszudehnen, ist dem Richter verwehrt» Vielmehr muß der Gesetzgeber entscheiden, ob und inwieweit dem Hersteller eine starker objektivierte Haftung aufzuerlegen ist (vgl» die Begründung des Referentenentwurfs eines Gesetzes über Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 1967 S» 102)» noch koine Zusage finden, für etwaige Mängel der Ware haften zu wollen (BGHZ 48, 118, 122/ 123)o Das kann auch dann nicht angenommen werden* wenn es um die, zudem erheblich weitergehende Frage geht, ob der Hersteller auch einem Endabnehmer seines Produkts direkt haften wolle (vgl. c) Außer Frage steht auch, daß dem Endabnehmer ein Ersatzanspruch nicht schon aus Verletzung der aus 11 sozialem Kontakt“ angeblich folgenden Schutzpflichten gewährt werden kann (vgl» Lorenz in der Festschrift für Hattorp 1961, 83; Soergel/Schmidt aaO Bern» 5 vor § 275). In der Tat dürften die Beziehungen,, die zwischen dem Käufer eines schadenstiftenden Produktes und dessen Hersteller vor Eintritt des Schadens bestanden haben, von engerer Art sein, als die, die den Hersteller mit "jedermann" dann und erst dann -in Verbindung bringen, wenn dieser durch sein Produkt zu Schaden kommt» Diesen "Jedermann" auf delilc-tisehe Ansprüche zu verweisen, ist gerecht» Hinsichtlich der Ersatzansprüche eines Käufers dagegen könnte erwogen werden, sie auch dann aus Vertragsrecht abzuleiten, wenn er die Ware nicht beim Hersteller direkt, sondern über einen Händler gekauft hat» a)Von derartigen SonderrechtsbeZiehungen zwischen Hersteller und Abnehmer der Ware ausgehend hatte zunächst Lorenz (auf dem Karlsruher Porum 1963) die Ansicht vertreten, der Hersteller müsse für das Vertrauen, das er mit einem Produkt, verstärkt durch die Werbung, beim Verbraucher erweckt habe, entsprechend § 122 BGB einstehen» Diesen Gedanken hat der VIII„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Schluß seines Urteils vom 13 - Juli 1963 (BGH2 40, 91, 108) erwähnt„ Es ist indes zweifelhaft, ob diese Überlegungen tragfähig sein könnten, im Wege einer Fortbildung des Rechts dem Verbraucher einen Ersatzanspruch zu gewahren, der, so wie der deliktische Anspruch, nicht ohne weiteres abbedungen werden könnte, andererseits nicht vom Entlastungsbeweis des § 831 BGB bedroht wäre« Der Senat hat sich schon in seinem Ur-teil vom 21.März 1967 (VI ZR 164/65 - LM § 276 /Ha7 Nr. 4 = MDR 1967, 577) gegen die Versuche gewandt, die Haftung eines außerhalb des Vortrages stehenden Dritten aus in Anspruch genommenem Vertrauen zu begründen, und betont, daß damit die durch den Vertrag gezogene Abgrenzung zwischen schuldrechtlichem und dcliktiochem Haftungsberoich in folgenschwerer Weise durchbrochen würde0 Ob die dort gegen eine Haf- Ihm und nicht einer etwaigen Werbung der Beklagten hatte die Klägerin ihr Vertrauen gewährt» Sie wäre nicht imstande gewesen, selbst den Impfstoff bei der Beklagten unmittelbar oder im Handel zu kaufen* die Beklagte durfte ihn nur an den Tierarzt abgeben und nur dieser durfte ihn anwenden (§ 87 der Ausführungsvorschriften zu dem Viehseuchengesetz i»d»P» vom 1»März 1958 - BAnz» Kr. 45 vom 6» März 1958 = BGBl.III 7831 I)» Schon deshalb scheidet hier der Gedanke aus, zwischen den Parteien hätten vertragsähnliche Beziehungen bestanden» Die Klägerin war nicht “Verbraucherin” des Impfstoffes, auch nicht dessen “Benutzerin“, sondern, rechtlich gesehen, “nur“ die Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind die Voraussetzungen des §J323_BGB_ erfüllt» Der von der Beklagten an Dr» HtfHD gelieferte Impfstoff v/ar fehlerhaft und die Ursache für die Erkrankung der Hühner der Klägerin<> Auch wenn hier, wie oben ausgeführt, die Regeln des Vertragsrechts nicht anwendbar sind, 30 muß dennoch davon ausgegangen werden, daß der Beklagten ein eigenes Verschulden zur Last fällt» Wird jemand bei bestimmungs-geraäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses dadurch an einem der in § 823 Abs« 1 BGB geschützten Rechtsgüter geschädigt, daß dieses Produkt fehlerhaft hergestellt war, so ist es Sache des Herstellers, die Vorgänge aufzuklären, die den Fehler verursacht haben, und dabei darzutun, daß ihn hieran kein Verschulden triffto I» Nicht in Frage steht, daß auch bei der “Produzent enhaftung” der Geschädigte nachzuweisen hat, daß der Schaden durch einen Fehler dos Produktes verursacht ist« Die Klägerin hatte daher zu beweisen, daß die Goflügelpest bei ihren Hühnern ausgebrochen ist, weil der von Dr» H^Ü^ verwandte Impfstoff von der Beklagten stammte und bei seiner Auslieferung aktive Viren enthielt» Hierbei stützt es sich darauf, daß es gerade die Charge ALD 210 war, nach deren Verwendung sowohl bei den Hühnern der Klägerin wie bei denen des Landwirtes im Kreise (vgl» das Urteil des Senats vom heutigen läge in dem Parallel-Prozeß Bf/V0 - VI ZR 205/66 = 16 ü 135/65 OLG Düsseldorf) die Hühnerpest ausbrach und daß dies um dieselbe Zeit und ebenfalls nach Verwendung dieser Charge bei mehreren Landwirten im Kreise HedH0 geschah» Wenn das Berufungsgericht bei solch auffälligem Zusammentreffen den ursächlichen Zusammenhang schon nach den Grundsätzen über den Ans che ins beweis für bewiesen angesehen hat, so unterliegt das entgegen den Angriffen der Revision keinen Bedenken» Für den Nachweis der Kausalität kommt es hier nur darauf an, daß die Charge ALD 210 die Hühnerpest verursacht hatte - nicht auch auf die weitere Frage, wie dies im einzelnen zu erklären ist» 2» Das Berufungsgericht geht bei Prüfung der Frage, worauf es zurückzuführen ist, daß der Impfstoff unab-getötete Viren enthielt, von der Tatsache ausP daß sowohl das Paul-Ehrlich-Institut wie die Bundesforschungsanstalt in den von ihnen alsbald nach Ausbruch der Seuche untersuchten Flaschen Bakterien festgestellt haben» Es legt seiner Würdigung im wesentlichen zugrunde, was Prof» Dr» E||BI in seinem Gutachten ausgeführt hatte» Dieser hatte erklärt, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, daß die Bakterien beim Abfüllvorgang, nämlich bei dem im Be- die eine Reaktivierung der Viren ausgelöst hätten, etwa durch die bei ihrer Vermehrung freiwerdenden Stoffv/echselprodukte« Auf Grund dieser Ausführungen des Sachverständigen glaubt das Berufungsgericht feststellen zu können? a) Richtig ist zwar, daß das Berufungsgericht kein Verschulden der Beklagten selbst als bewiesen angesehen hat» Vielmehr hat es lediglich angenommen, daß wahrscheinlich eine Hilfsperson der Beklagten den Schaden verschuldet habe» Eine Haftung der Beklagten gemäß § 278 BGB läßt sich indessen, wie oben dargetan, nicht aus der Anwendung des Vertragsrechts ableiten• Bas nötigt aber nicht dazu, den Rechtsstreit an den Tatrichter zurüekzuverweisen0 Denn es war auch dann Sache der Beklagten, sich zu entlasten, wenn die Klägerin sich nur auf § 823 BGB stützen kann* aa) Dies ergibt sich schon daraus, daß der Ersatzanspruch der Klägerin auch aus § 823 Abs0 2 BGB folgt, weil die Beklagte durch die Auslieferung der gefährlichen Flaschen mit Impfstoff gegen ein Schutz-geootz verstoßen hat„ Dieser Impfstoff, ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vom 16.Mai 1961 (§ 3 Abs0 3 AMG), war geeignet, bei den Hühnern schädliche, ja tödliche Wirkungen hervorzurufen - hier gerade die Krankheit, der er Vorbeugen sollte. bb) Diese Bewcislaotregelung würde aber auch dann gelten, wenn die Klägerin ihren Ersatzanspruch allein auf Absatz 1 des § 823 BGB stützen könnteo Auch dann war es Sache der Beklagten, sich zu entla-sten0 Zwar hat in aller Regel der Geschädigte, ‘der sich auf § 823 AbSo 1 BGB stützt, nicht nur die Kausalität zwischen seinem Schaden und dem Verhalten des Schädigers darzutun und notfalls zu beweisen, sondern auch dessen Verschulden (BGHZ 24? 21, 29)° Jedoch hängt die Möglichkeit dieses Nachweises der subjektiven Voraussetzungen erheblich davon ab, inwieweit der Geschädigte den objektiven Geschehensablauf in seinen Einzelheiten aufklären kann« Das aber ist vor allem dann mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft, wenn es um Vorgänge geht, die sich bei der Herstellung des Produkts im Betriebe abgespielt haben• Die Rechtsprechung ist daher seit langem dem Geschädigten dadurch zu Hilfe gekommen, daß sie sich mit dem Nachweis einer Kausal- kette begnügt hat, die nach der Lebenserfahrung zunächst für ein ’’Organisationsverschulden" des Herstellers sprichto Hierbei kann jedoch für Schadens-ersatzanoprüchc aus "Produzentenhaftung" nicht stehengeblieben werdeno Allzuoft wird der Betriebsin-haber die Möglichkeit dartun, daß der Fehler des Produkts auch auf eine Y/eise verursacht worden sein kann, die den Schluß auf sein Verschulden nicht zuläßt - ein Nachweis, der zu demeist wiederum auf Vorgängen im Betriebe des Schädigers beruht, daher vom Geschädigten schwer zu widerlegen isto Infolgedessen kann der Hersteller dann, wenn es um Schäden geht, die aus dem Gefahrenbereich seines Betriebes erwachsen sind, noch nicht dadurch als entlastet angesehen werden, daß er Möglichkeiten aufzeigt, nach denen der Fehler des Produkts auch ohne ein in seinem Organisationsbereich liegendes Verschulden entstanden sein kann» Dies gebieten in den Fällen der Produzentenhaftung die schutzbedürftigen Interessen des Geschädigten - gleich ob Endabnehmer, Benutzer oder Dritter; andererseits erlauben es die schutzwürdigen Interessen des Produzenten, von ihm den Nachweis seiner Schuldlosigkeit zu verlangen0 Diese Beweisregel greift freilich erst ein, wenn der Geschädigte nachgewiesen hat, daß sein Schaden in Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers, und zwar durch einen objektiven Mangel oder Zustand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst worden ist» Dieser Beweis wird vom Geschädigten sogar dann verlangt, wenn er den Schädiger wegen Verletzung vertraglicher Er vermag daher dem Richter den Sachverhalt nicht in solcher Weise darzulegen, daß dieser zuverlässig beurteilen kann, ob der Betriebsleitung ein Versäumnis vorzuwerfen ist oder ob es sich um einen von einem Arbeiter verschuldeten Fabrikationsfehler, um einen der immer wieder einmal vorkommenden "Ausreißer" oder gar um einen "Entwieklungsfehler" gehandelt hat, der nach dem damaligen Stand der Technik und Y/issenschaft unvorhersehbar war«. Liegt so aber die Ursache der Unauf-klärbarkeit im Bereich des Produzenten, so gehört sie auch zu seiner Risikosphäre«, Bann ist es sachgerecht und zu demutbar, daß ihn das Risiko der Nichterweislichkeit seiner::- Schuldlosigkeit trifft0 310, 312; BGH IM § 536 BGB Hr* 6 a = NJW 1964 p 34; BGH HJY/ 1968, 2240) 0 Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, warum diese Beweisre-gel nicht dann für nach Deliktsrecht zu entscheidende Haftungsfälle ebenso gelten soll, wenn die der Regel zugrunde liegenden Erwägungen auch hier zutref-fen0 Schon § 831 BGB erlegt dem Geschäftsherrn in bestimmten Beziehungen einen Entlastungsbeweis auf - ähnliches gilt in den Haftungsfällen der §§ 832, 833p 834 BGBo Vor allem gilt dies in den Pallen der §§ 836 ff. BGBo Hier verlangt das Gesetz zv/ar von dem durch den Einsturz eines Gebäudes Geschädigten den Beweis, daß sein Schaden "die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung1’ des Gebäudes war, erlegt aber dem Besitzer usw» den Beweis dafür auf, daß er alles getan hat, um die Gefahren, die von seinem Gebäude ausgehen konnten, abzuv/endeno Die in diesen Vorschriften angeordnete Umkehr der Behauptungs- und Beweislast geht nicht immer davon aus, das Verschulden des Schädigers sei zu vermuten» Vielmehr beruht sie überwiegend auf dem Gedanken, daß der Schädiger eher als der Geschädigte in der Lage ist, die für den Vorwurf der Fahrlässigkeit maßgebenden Vorgänge aufzuklären, daß es daher gerecht sei, ihn das Risiko einer Unaufklärbarkeit tragen zu lassen» Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 1» April 1953 (VI ZR 77/52 =LMZK) § 286/Q/H.r» daß die schadenstiftende Sache durch ein Verschulden des Geschäftsinhabers oder seiner Angestellten in den Betrieb gekommen seio Vor allem hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17« Oktober 1967 (VI ZR 70/66 = NJW 1968, 247 = VersR 1967, 1119) ausgesprochen, es sei Sache des Produ-zonten? a; Nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Gutachten von Prof« Br« E^BBl ist es möglich, daß Unachtsamkeit einer beim Abfüllen tätigen Hilfskraft zur Verunreinigung der Flaschen geführt hat«, Er halt das Verfahren9 Gefäße über 500 cgms; also auch die an Pro gelieferten Flaschen, mittels Umschüttens von Hand abzufüllen und sie nicht, wie dies bei den kleineren Gefäßen geschieht, mittels einer Apparatur zu füllen, für eine "ältere Methode", die zwar noch "tragbar", aber verbesserungsbedürftig sei» Für dieses Von-Hand-Abfüllen müsse zu demindest eine entsprechend höhere "Arbeitskapolle" mit UV-Ausleuchtung konstruiert werden«.Außerdem müsse die "bescheidene apparative Ausstattung" des Betriebes erweitert werden, indem Trockensterilisatoren angeschafft würden, damit die zu füllenden größeren Gefäße besser, vor allem ohne längere Unterbrechung sterilisiert werden konnten« Prof« Br« hat ferner darauf hingewie- b) Dieser Auffassung des Sachverständigen über das Maß der erforderlichen Sorgfalt kann nicht gefolgt werden« Auch er geht davon aus, daß bei der Herstellung von Impfstoffen, bei denen lebende Viren abgeschwächt werden müssen, "ein höchstmögliches Maß an Sicherheit" verlangt werden muß« Eben deshalb unterliegen Impfstoffwerko strenger staatlicher Überwachung (§ 19 AMD mit den nach Abs« 5 noch maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften)« Die von Prof« Dr«E^-angeführten Mängel in der Ausstattung des Betriebes der Beklagten, vor allem hinsichtlich des Abfül-lons von Hand, stehen einer Feststellung entgegen, daß der Leitung der Beklagten keine fahrlässigen Versäumnisse zur Last fielen« Die von ihm empfohlenen Änderungen lagen keineswegs fern und stellten an die Beklagto weder technisch noch finanziell unzu demutbare Anforderungen« Es ist nicht auszuschließen, daß diese zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen die Abfüllung gefährlichen Impfstoffes verhütet hätten« c) Angesichts dieser Umstände enthielt es keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, das von der Beklagten erbetene Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen„ Prof* Dr. hatte zwar als noch klärungsbedürftig be- wie die Bakterien die Viren wieder mobilisiert hätteno Auf diese Präge kam es aber nicht an« Die Beklagte hat selbst eingeräumt, daß die Präge, wie es zur Verunreinigung des Impfstoffes gekommen sei, ungeklärt bleiben werde, und daß es sich bei dem Gedanken, es sei durch unvorhersehbare Abläufe zu dem Schaden gekommen, nur um einen von mehreren möglichen Erklärungsversuchen handele-: (so So 16 ihrer Berufungsbegründung)« Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens abseheno Ein solches wäre nicht geeignet gewesen, die genaue Ursache des Schadens zu ermitteln, weil sich das nachträglich nicht mehr mit der nötigen Sicherheit feststellen läßt» Die Vorgänge, die sich beim Abfüllen der Plaschen damals abgespielt hatten, lassen sich nicht restlos rekonstruieren, dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte ihre Abfülleinrichtungen inzwischen verändert hat* Es kann auch unterstellt werden, daß sich bei der Untersuchung, die das Paul-Ehrlieh-Institut und die Bundesforschungsanstalt inzwischen - Anfang 1966 - durchgeführt haben, keine Reaktivierung der Viren durch jene Bakterien gezeigt hato Ob dies angesichts des von Prof« Dr« BflHP in unmittelbarem Anschluß an die Schäden ausgesprochenen und näher begründeten Verdachts als hinreichend beweiskräftig angesehen werden könnte, kann offenbleiben«, Jedenfalls ist die Möglichkeit nicht auszuräumen, daß die Reaktivierung der Viren auf die von Prof» Dr»
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja .
BGB §§ 823 I, 249 D
a) Wird bei bestimmungsgeraäßer Verwendung eines Industrie-erzeugnisses eine Person oder eine Sache dadurch geschädigt 3 daß das Produkt fehlerhaft hergestellt war? so muß der Hersteller beweisen? daß ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft*
b) Erbringt der Hersteller diesen Beweis nicht? so haftet
er nach Deliktsgrundsätzen* Ein Zwischenerwerber kann den bei einem Dritten eingetretenen Schaden nicht nach Vertragsrecht liquidieren*
BGH? UrtoV, 26* November 1968 - VI ZR 212/66 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
YI_z5_2i2Z66 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
26» November 1968 Kriegls Jus t i zhaup t s e kr e t är
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der V Veterinär-Chemie Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Impfst of fv/crk in
St. HuflHB StraI3e •, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hr. med. vet. Krl
LflHIMstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt
gegen
die Kauffrau Ingo He^iHB bei Rh^jj^,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revi s i ons beklagt e,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
2
Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ^4« September 1968. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dr0Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23» Juni 1966 wird zurückge-wiesen«.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Laste
Von Rechts wiegen
Die Klägerin, die in Her^^B bei Rh^^^ eine Hühnerfarm betreibt, ließ am 19» November 1963 ihre Hühner durch den Tierarzt Dr„ HflHP gegen Hühnerpest impfeno Einige Tage danach brach jedoch die Hühnerpest aus*
Mehr als 4»000 Hühner verendeten, über 100 mußten not-geschlachtot werden„
Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Impfstoffwerk, auf Ersatz ihrer Schäden in Anspruch„ Der Tierarzt hatte für die Impfung, neben Restbeständen eines
von ihm anderweitig gekauften Serums? den von der Beklagten hergestellten Impfstoff Newcastle-Adsorbat verwendet. Diesen hatte er Anfang November 1963 in 500 ccm - Flaschen von der Beklagten bezogene Die Flaschen stammten aus der Charge ALD 210? die die Beklagte am 18» Oktober 1963 im Staatlichen Paul-Ehrlich-Xnstitut in Frankfurt a„M, hatte prüfen lassen; dabei war die Charge freigegeben wordene Anschließend hatte die Beklagte sie in ihrem Betrieb auf handelsübliche Gefäße abgefüllte Bei Behältnissen unter 500 ccm_ geschieht dies unter luftdichtem Abschluß bei Unterdrück; bei größeren Flaschen ließ es die Beklagte im offenen Eingußverfahren durchführen? jedoch im abgeschlossenen Kaum bei ultravioletter Bestrahlung,
Als Dr, HfllK wenige Tage darauf am 22, November 1963 bei dem Landwirt Bfp in GflB (Kreis J®-
die Hühner impfte? brach auch dort die Hühnerpest aus. Dasselbe trat Ende November 1963 bei drei Geflügelzüchtern in Y/ürttemberg ein? die ihre Hühner ebenfalls mit dem Impfstoff der Beklagten aus der Charge ALD 210 hatten impfen lassen. Als daraufhin das Tierärztliche Untersuchungsamt Stuttgart mehrere Flaschen dieser Charge von der Bundesforschungs-anstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen untersuchen ließ? wurden in einigen Flaschen bakterielle Verunreinigungen und noch aktive ND (Newcastle Disease) - Viren festgestellt? die nicht ausreichend immunisiert worden waren (Gutachten der Bundesforschungsanstalt vom 19° Dezember 1963,)» Auch das Faul-
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Ehrlich-Inßtitut stellte in seinem Gutachten vom 16o Dezember 1963 fest, daß einige der ihm zur Überprüfung eingesandten Flaschen der Beklagten unsteril waren und in ihnen HD-Virus nachgewiesen werden konnte„
Die Klägerin berechnet ihren Schaden auf insgesamt 103-459?80 DM« Auf diese Summe nebst Zinsen hat sie Klage erhobene Außerdem hat sie Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu dem Ausgleich der Geschäftsschädigung verlangt9 die ihr durch den Ausbruch der Pest in ihrer Farm und die behördlich angeordnete Sperre entstanden sei» Schließlich hat sie um Feststellung gebeten, daß die Beklagte ihr auch allen künftigen Schaden ersetzen müsse«
Die Beklagte hat bestritten, daß der Ausbruch der Hühnerpest auf die Verwendung ihres Impfstoffes zurückzuführen sei« Sie hat behauptet, Dr» ha-
be nicht ordnungsgemäß geimpft; offenbar sei auch der Impfstoff jener anderen Firma, den er bei der Impfung aufgebraucht habe, nicht einwandfrei gewesen« Jedenfalls könne die fehlende Sterilität, die bei einigen der Flaschen festgestellt worden sei, nicht die Ursache gewesen sein« Hierzu hat sie sich auf das von ihr überreichte Gutachten von Prof« Dr« EflP hei der Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen vom 6« März 1964 berufen« Darin sei auch gesagt, ihr Betrieb arbeite in einer Weise, die es ausschlösse, daß beim Abfüllen dos Impfstoffes aus den großen Ballonen in die Flaschen Bakterien eindrängen« Die Be-
klagte hat für die Arbeiter, die unter der Aufsicht der Leiterin ihrer Virus-Abteilung, Frau Dr» T( die Flaschen abgefüllt hatten, und für Frau Dr, den Entlastungsbev/eis angetreten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Tierarztes Dr„ HiBB und anderer Zeugen die Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben »
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch ein Versäumnisurteil zurückgewiesen und diese Entscheidung in dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag-, die Klage abzuweisen, weiter»
Das Berufungsgericht geht davon aus? daß der in den an Dr» gelieferten Flaschen enthaltene
Impfstoff durch Bakterien verunreinigt gewesen sei, und hält für erwiesen, daß der Ausbruch der Hühnerpest hierauf zurückzuführen sei. Selbst der von der Beklagten zugezogene Gutachter Prof» Dr„ ver-
möge nicht auszuschließen, daß es zu der Verunreinigung durch eine Fahrlässigkeit der beim Abfüllen von der Beklagten beschäftigten Personen gekommen sei»
AT
Für deren Verschulden müsse sie gemäß § 278 BGB im Verhältnis zu dem Käufer dos Impfstoffes, dem Tierarzt, einsteheno Dieser aber sei - wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht meint -, berechtigt gewesen, den bei der Klägerin eingotretenen Schaden ersetzt zu verlangen» Da er seinen Ersatzanspruch an die Klägerin abgetreten habe, sei der Klageanopruch dem Grunde nach gerechtfertigt »
Io
Die Revision rügt mit Recht, daß die Grundsätze über die 5Schadens liquidation im vorliegenden Falle nicht angewendet werden können» 1
1 » Grundsätzlich kann auf Grund eines Vertrages nur der Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt» Tritt der Schaden bei einem Dritten ein, so haftet ihm der Schädiger - von besonderen Ausnahmen abgesehen (vgl» § 618 Abs» 3 mit den §§ 844? 845 BGB) - nur nach Deliktsrecht» Diese Ifnter-scheidung zwischen begünstigter Vertragshaftung und begrenzter Deliktshaftung gehört zu dem System des geltenden Haftungsrechts und ist nicht nur ein theoretisches Dogma» Nur in besonderen Fällen hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, nämlich dann, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem
Vertrag ‘berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten ’’verlagert’1 ist, daß der Schaden rechtlich ihn und nicht den Gläubiger trifft» Daraus darf der Schädiger keinen Vorteil zu dem Nachteil des Dritten ziehen: er muß dem Gläubiger den Drittschaden ersetzen» Das gilt - von den seltenen Fällen einer "Gefahrentlastung” abgesehen (BGHZ 40, 91? 100) - dann, wenn der Gläubiger für Rechnung des Dritten kontrahiert hatte (BGHZ 25? 250, 258) oder wenn die Sache? deren Obhut der Schuldner versprochen hatte? nicht dem Gläubiger? sondern dem Dritten gehörte (BGHZ 15? 224).
a) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor» Eine "Intercssenverknüpfung" kraft mittelbarer Stellvertretung kommt nicht in Betracht» Dr» hatte den Impfstoff nicht im Aufträge und nicht für Rechnung der Klägerin gekauft» Als er ihn bei der Beklagten bestellte und bezog, wußte er noch nicht? bei welchem Landwirt er ihn anv/enden werde» In aller Regel wird ein Tierarzt - wie durchweg ein Y/erk-unternehmor sein Material - seine Medikamente selbst dann nicht im Auftrag und für Rechnung eines Patienten oder Auftraggebers kaufen, wenn er sie zur Ausführung eines ihm schon erteilten Behandlungsauftrages benötigt» Der dem Urteil des Reichsgerichts DR 1941? 657 = HER 1941? 225 zugrunde liegende Sachverhalt lag entscheidend anders»
Hier geht es auch nicht um einen der Fälle? in
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denen die dem Schuldner in Obhut gegebene Sache nicht dem Vertragsgegner9 sondern einem Dritten gehört * Zwar mag Dr» eine "Obhutspflicht"
bezüglich der Hühner der Klägerin obgelegen haben.. Drittschadensliquidation setzt aber voraus, daß die Obhutspflicht zwischen Gläubiger und Schuldner bestanden hat (EGHZ 40, 101)« Das war hier nicht der Fall«
b) Von diesen Grundsätzen geht an sich auch das Berufungsgericht aus. Es ist sich auch dessen bewußt, daß grundsätzlich der Hersteller und Lieferant einer Ware, die sein Käufer an einen Dritten weiterverkauft hat, nicht schon auf Grund des Kaufvertrages für Schäden einzustehen braucht, die einem Dritten entstanden sind (BGHZ 40, 104, 105j. Dennoch glaubt es, im vorliegenden Pall die Liquidierung des Drittschadens zülassen zu können.. Hier habe die einwandfreie Beschaffenheit des Impfstoffes entscheidend im Interesse der Klägerin, an deren Hühnern er angewendet wurde, gelegen» Der Tierarzt habe die Beschaffenheit des Impfstoffes nicht überprüfen können, sondern sich auf sorgfältige Herstellung durch die Beklagte verlassen müssen» Diese habe daher davon ausgehen müssen, daß ihre Pflicht zu einwandfreier Lieferung nicht nur gegenüber dem Tierarzt, sondern gegenüber den jeweiligen Hühnerhaltern bestanden habe» Dr» Heincn habe keinen Schaden ei\Litten, weil er für das Verschulden der Beklagten nicht nach § 278 BGB einzustehen brauche und auch seine Honoraransprüche gegen die Hühnerhalter nicht da-
durch verloren habe? daß die Impfung mißlungen sei. Geschädigt seien also nur die Hühnerhalter.
c) Diese Erwägungen reichen nicht aus, um einen Fall zulässiger Drittschadensliquidation anzuneh-men. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil BGHZ 40, 99 Df betont, daß dem durch Mängel der Kaufsache geschädigten Dritten nicht schon durch eine auf Treu und Glauben gestützte Auslegung des Kaufvertrages ein aus diesem Vertrag abgeleiteter Ersatzanspruch gewährt werden kann. Er ist in dieser Entscheidung von dem Urteil des Reichsgerichts RGZ 170, 246 abgerückt. Auch das Berufungsgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür festgestellt, weshalb die Beklagte bereit und willens gewesen sein sollte, ihrem Vertragsgegner, dem Tierarzt, weitergehende Schadensersatzansprüche einzuräumen, als sie nach dem gesetzlichen Kaufrecht mußte. Zudem setzt Drittschadensliquidation voraus, daß nur ein Schaden entstanden ist, der sich, wäre nicht ‘'zufällig1* ein Dritter Träger des geschützten Rechtsgutes, bei dem Gläubiger ausgewirkt hätte. Von einer solchen’Verlagerung” des Schadens kann hier nicht gesprochen werden. Dieser ist hier sowohl tatsächlich wie rechtlich bei der Klägerin eingetreten, während er bei einer echten SchadensVerlagerung tatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, beim Gläubiger eintritt. Er konnte nicht ebensogut beim Tierarzt wie bei den Hühnerhaltern eintreten, sondern nur bei diesen und nicht,worauf cs entscheidend ankommt, statt beim Tierarzt bei ihnen.
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Die bisher von der Rechtsprechung zugelassenen Fälle einer Drittschadensliquidation lassen sich auch nicht um einen Pall der hier vorliegenden Art erweitern.Andernfalls müßte auch der Hersteller und Lieferant von Lebensund Genußmitteln? von Wasch- und Arzneimitteln usw. den beim Endverbraucher entstehenden Schaden nicht bloß aus Delikt? sondern aus Kaufrecht ersetzen. Denn auch er weiß? so wie sein Käufer? der Groß- oder Zwischen- und Einzelhändler? daß sich etwaige Schäden nicht beim Händler? sondern erst beim Endabnehmer zeigen werden. Daraus allein läßt sich aber noch nicht eine vertragliche Haftung des Herstellers gegenüber dem Endabnehmer ableiten. Die Frage? wie dessen Interessen gewahrt werden können? ist somit nicht mittels Drittschadensliquidation zu lösen (so auch Soergel/Ballerstedt BGB 10. Aufl. Bern. 43 vor §459; Esser? Schuldrecht Bd. I 3» Aufl. S. 29?» von Caem-meror ZHR 1965? 269? 211),
2. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht auch damit begründet? hier ergebe sich au3 dem Sinn und Zweck des Vertrages zugunsten des Dritten eine Fürsorgepflicht des Herstellers. Dies könnte dahin verstanden werden? als wolle das Berufungsgericht der Klägerin einen Ersatzanspruch aus einem ^ertragjmit
zubilligen. Auch
dem könnte nicht gefolgt werden.
a) Der Bundesgerichtshof hat zwar unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt unter bestimmten Umstän-
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den auch einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten Ersatzansprüche zugebilligt (BGHZ 33p 247p 249 und 49? 350, 351 mit Nachweisen)» Diese Grundsätze können hier jedoch nicht herangezogen werden»
Keineswegs kann schon jeder, der infolge einer Sorgfaltsverletzung des Schuldners Schaden erlitten hat, einen eigenen Ersatzanspruch aus dem Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner ableiten (Senatsurteil vom 30o April 1968 - VI ZR 29/67 - NJW 1968, 1323)o Der Senat hat in seinem Urteil vom 18» Juni 1968 (VI ZR 120/67 = NJW 1968, 1929) erneut darauf hingewiesen, daß das Gesetz zwischen unmittelbar und mittelbar Geschädigten unterscheidet und daß die Haftung aus einem Vertrag grundsätzlich an das Band geknüpft i3t, das den Schuldner mit seinem Partner verbindet (vgl» auch BGH Urteil vom 9* Oktober 1968 - VIII ZR 173/66 = WM 1968, 1354)o Andernfalls besteht die Gefahr, daß der Schuldner das Risiko, das er bei Abschluß eines Vertrages eingeht, nicht mehr einkalkulieren kann» Daher wäre es nicht mehr mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, aus denen der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gerade entwiekelt worden ist, zu vereinbaren, wenn der Schuldner für so weitgehende Folgen seiner Vertragsverletzung haften müßte» Das kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist» Dieses Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Dritten,
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durchweg gekennzeichnet durch einen personenrechtlichen Einschlag, führt zur Schutzwirkung zugunsten des Dritten, nicht das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und seinem Vertragspartner» Ein solches Verhältnis liegt bei einem Kaufoder einem Werkvertrag in aller Regel nicht vor (vgl» Larenz, Schuldrecht 9* Aufl. 31 § 37 IV)„
b) Auch im vorliegenden Fall fehlt es an solchen engen Beziehungen» Daß der Gläubiger ein Arzt (Tierarzt) war, reicht nicht aus» Allenfalls ließe sich sagen, die Klägerin habe ihm das Wohl und Wehe ihrer Hühner anvertraut» Daraus folgt aber noch keine Schutz- und FürSorgepflicht von der Art, wie sie für einen das Drittintoresse einbeziehenden Vertrag notwendig ist» Den Tierarzt traf nicht nach farnilien-oder arbeitsrechtlichen Vorschriften oder auf Grund ähnlicher Bestimmungen die Last, die bei seinen Auftraggebern eingetretenen Schäden auszugleichen» Er war nur verpflichtet, die Impfung der Hühner fachgerecht auozuführen und dazu geeigneten Impfstoff zu verwenden» Ob einem zur Behandlung eines Menschen zugezogenen Arzt eine Pflicht zu Schutz und Fürsorge obliegen kann, ist eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage»
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Wird 3omit das angefochtene Urteil von der ihm gegebenen Begründung nicht getragen, so war zu prüfen, ob es sich mit anderer Begründung aufrechter-
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halten läßto Die Klägerin hat ihre Klage nicht nur auf Ansprüche gestützt, die sie aus dem von Dr. H®-mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag ab-leiten wollte, sondern sich auch auf die §§ 823 ff BGB berufene Außerdem hat sie die in letzter Zeit, vor allem auf dem Deutschen Juristentag 1968 (vglo JZ 1968, 7H), eingehend erörterte Frage der unmittelbaren Haftung des Warenherstellers gegenüber dem Endverbraucher () ins Feld geführt (vglo Karlsruher Forum 1963? Beiheft zu dem VersR: Haftung des Warenherstcllers; Simitis, Grundfragen der Produzentenhaftung, 1965 und sein Gutachten zu dem DJT 1968; vglo auch die Nachweise bei Weitnauer HJW 1968, 1593).
1o Auch die Befürworter einer weitergehenden Haftung des Produzenten gehen durchweg davon aus, daß sie sich weder mittels Drittschadensliquidation noch mittels eines Vertrages mit SchutzWirkung zugunsten Dritter begründen lasse» Sie wollen dem Verbraucher einen eigenen, nicht vom Vertrag Käufer-Hersteller abhängigen Ersatzanspruch gewähren, der sich als "action directs" unmittelbar gegen den Hersteller richten soll - so wie der vom Gesetz gewährte Ersatzanspruch aus §§ 823 ff BGB» Indes sehen sie diesen Deliktsanspruch nicht mehr als ausreichend und sachgerecht an, weil er in der Regel reine Vermögensschäden nicht deckt und vor allem, weil er dem Produzenten, insbesondere bei bloßen "Fabrikationsfehlern", die Möglichkeit offenläßt, sich zu entlasten (§ 831 BGB') .
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Der hier zu entscheidende Pall gibt keinen Anlaß zur Prüfung der Präge? ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist? daß sich der Produzent bei Fabrikationsfehlern auf § 831 BGB berufen kann (dagegen - im Anschluß an Simitis Grundfragen S. 72 und Gutachten So 51 -der DJT 1968, s0 aber auch Rehbinder ZHR 1967, 179/180 und Weitnauer AcP 1967, 290 ■+ NJff 19685 1598 sowie Oanaric JZ 1968, 497} und daß bei solchen Fehlern nicht prima facie von einem Verschulden des Herstellers ausgegangen werden könne (3e-natourteil vom 21. April 1956 - VI ZR 36/55 - VersR 19565 410)o Denn hier steht nicht fest* daß der Impfstoff deshalb reaktivierte Viren enthielt9 weil eine Hilfskraft der Beklagten einen Fehler begangen hat. Vielmehr kann das auch auf Ursachen beruhen, die im Herstellungs-9 insbesondere im Abfüllverfahren der Beklagten liegen. Der vorliegende Pall nötigt auch nicht dazu, zur Problematik der Produzentenhaftung in vollem Umfang Stellung zu nehmen. Hier kommt es nur auf das Folgende an«
a) Der Klageansprueh würde ohne weiteres zuzusprechen sein, wenn der von Diederiehsen (Die Haftung dos V/arehherstollers? 1967) vertretenen Ansicht gefolgt werden könnte, daß der Hersteller für jede Art von Fehlern des Produkts ohne Rücksicht auf Verschulden. also wie bei einer Gefährdungs- oder gar Erfolgshaftung ("strict liability"), einstehen müsse. Diederiehsen glaubt? dies aus "rechtssoziologischen und rechtstheoretischen Überlegungen" dem geltenden Recht entnehmen zu können. Es kann jedoch schon zweifelhaft
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sein, ob sein Standpunkt rechtspolitisch zu befürworten wäre. Jedenfalls läßt sich eine Haftung ohne Verschulden mit den Grundsätzen des geltenden Haftungsrechts nicht vereinbaren» Die in einzelnen Gesetzen angeordnete Gofährdungshaftung - meist zudem bis zu unterschiedlichen Höchstgrenzen - auch auf die Produzentenhaftung auszudehnen, ist dem Richter verwehrt» Vielmehr muß der Gesetzgeber entscheiden, ob und inwieweit dem Hersteller eine starker objektivierte Haftung aufzuerlegen ist (vgl» die Begründung des Referentenentwurfs eines Gesetzes über Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 1967 S» 102)»
b/Ebensowenig ist es - von besonders gelagerten Pallen abgesehen (vgl» Lukes JuS 1968, 547) - rechtlich möglich9 dem Endabnehmer dadurch einen direkten Ersatzanspruch zu gewähren, daß ein zwischen ihm und dem Produzenten unmittelbar, wenn auch stillschweigend» abgeschlossener Garantievertrag angenommen wird (so Müller AcP 1965? 511)» Darin, daß der Produzent seine Ware unter Benennung seiner Urheberschaft, nämlich mit seinem Etikett, in Originalverpackungen, unter seinem Warenzeichen oder der von ihm geprägten Bezeichnung (Markenwaren) usw, vertreiben läßt, liegt im allgemeinen noch keine Willenserklärung in dem Sinne, daß er dem Verbraucher für sorgfältige Herstellung einstehen wolle (vgl»
RGZ 87, 1; Schlegolberger/Hefermehl, HGB, 4» Aufl, Bern» 51 vor § 575; Simitis, Gutachten zu dem DJ£ 1968, S» 24 mit weiteren Nachweisen), In aller Regel läßt
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sich sogar in der Werbung für Markenwaren, die den Endabnehmer in besonders eindringlicher Weise anspricht ? noch koine Zusage finden, für etwaige Mängel der Ware haften zu wollen (BGHZ 48, 118, 122/ 123)o Das kann auch dann nicht angenommen werden* wenn es um die, zudem erheblich weitergehende Frage geht, ob der Hersteller auch einem Endabnehmer seines Produkts direkt haften wolle (vgl. Rehbin-der ZHR 1967, 173; V/eitnauer NJW 1968, 1597).
c) Außer Frage steht auch, daß dem Endabnehmer ein Ersatzanspruch nicht schon aus Verletzung der aus 11 sozialem Kontakt“ angeblich folgenden Schutzpflichten gewährt werden kann (vgl» Lorenz in der Festschrift für Hattorp 1961, 83; Soergel/Schmidt aaO Bern» 5 vor § 275). Zwischen Hersteller und. Abnehmer bestehen keine geschäftlichen Beziehungen; sie sollen auch nicht angebahnt und demnächst abgeschlossen werden. Die soziologisch gewiß vorhandenen Beziehungen haben rechtlich nicht das Gewicht, daß aus ihnen Haftungsansprücho kraft rechtlicher Sonderbeziehungen folgteno Das gilt auch für den Versuch von Weimar, die Haftung des Produzenten aus der General-klausel des § 242 BGB abzuleiten (Untersuchungen zu dem Problem der ^Produktenhaftung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft Heft 79 So 69 ff und DRiZ 1968, 266).
2o Besondere Überlegung verdient der Gedanke, eine auf dem Gesetz beruhende, aus dem Vertrauensgedanken entwickelte quasikontraktliche Sonderrechtsbe-
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Ziehung zwischen Hersteller und Verbraucher anzuer-kenncn. In der Tat dürften die Beziehungen,, die zwischen dem Käufer eines schadenstiftenden Produktes und dessen Hersteller vor Eintritt des Schadens bestanden haben, von engerer Art sein, als die, die den Hersteller mit "jedermann" dann und erst dann -in Verbindung bringen, wenn dieser durch sein Produkt zu Schaden kommt» Diesen "Jedermann" auf delilc-tisehe Ansprüche zu verweisen, ist gerecht» Hinsichtlich der Ersatzansprüche eines Käufers dagegen könnte erwogen werden, sie auch dann aus Vertragsrecht abzuleiten, wenn er die Ware nicht beim Hersteller direkt, sondern über einen Händler gekauft hat»
a)Von derartigen SonderrechtsbeZiehungen zwischen Hersteller und Abnehmer der Ware ausgehend hatte zunächst Lorenz (auf dem Karlsruher Porum 1963) die Ansicht vertreten, der Hersteller müsse für das Vertrauen, das er mit einem Produkt, verstärkt durch die Werbung, beim Verbraucher erweckt habe, entsprechend § 122 BGB einstehen» Diesen Gedanken hat der VIII„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Schluß seines Urteils vom 13 - Juli 1963 (BGH2 40, 91, 108) erwähnt„
Er hat damit aber keine Stellung nehmen wollen» In seinem Urteil BGHZ 48, 118 hat er es abgelehnt, der Werbung haftungsbegründende Kraft zuzulegen» Daß sie im Hingen um den "König Kunde" immer umfangreicher und, betriebswirtschaftlich gesehen, immer bedeutungsvoller geworden ist, besagt noch nicht, daß ihr rechtlich die Bedeutung einer Haftungszusage zukäme»
So versteht sie ein verständiger Verbraucher auch nicht»
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Loronz hat denn auch seinen Gedanken - den vor allem Markert (BB 1964? 319 ff) und Rehbinder (ZHR 19679 180 ff) aufgenommen hatten - nicht weiterverfolgt (so Kieler Tagung für Rechtsvergleichung 1965 - Heft 28 der Schriftenreihe für Rechtsvergleichung So 5l/52)o
b) Auf dem Grundgedanken von Lorenz bauen die Lösungsversuche auf? die Haftung des Herstellers au3 einem Einstohen für in Anspruch genommenes und vom Verbraucher gewährtes Vertrauen, entsprechend den für culpa in contrahendo entwickelten Rechts-Sätzen9 abzuleiten (vgl» Rehbinder BB 1965? 439 und ZHR 1967, 176; Steffen JR 1968, 287 und vor allem Canaris JZ 1968, 494)•
Es ist indes zweifelhaft, ob diese Überlegungen tragfähig sein könnten, im Wege einer Fortbildung des Rechts dem Verbraucher einen Ersatzanspruch zu gewahren, der, so wie der deliktische Anspruch, nicht ohne weiteres abbedungen werden könnte, andererseits nicht vom Entlastungsbeweis des § 831 BGB bedroht wäre« Der Senat hat sich schon in seinem Ur-teil vom 21.März 1967 (VI ZR 164/65 - LM § 276 /Ha7 Nr. 4 = MDR 1967, 577) gegen die Versuche gewandt, die Haftung eines außerhalb des Vortrages stehenden Dritten aus in Anspruch genommenem Vertrauen zu begründen, und betont, daß damit die durch den Vertrag gezogene Abgrenzung zwischen schuldrechtlichem und dcliktiochem Haftungsberoich in folgenschwerer Weise durchbrochen würde0 Ob die dort gegen eine Haf-
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tungsausdehnung bei positiver Vertragsverletzung ausgesprochenen Bedenken auch gegen die Einbeziehung des Produzenten in eine vertragsähnliche Haftung sprechen., braucht ira vorliegenden Pall nicht abschließend entschieden zu werden. Auch braucht der Präge nicht nachgegangen zu werden, v/ie einem durch das Produkt Geschädigten ein solcher quasikontraktlicher Anspruch zugesprochen werden soll, v/enn er das Produkt nicht gekauft hatte, sondern bei dessen Benutzung durch ihn selbst oder durch andere zu Schaden gekommen war. Im vorliegend zu entscheidenden Pall handelt es sich nicht um hintereinander geschaltete, rechtlich selbständige Kaufverträge in einer "Absatzkette“, bei der der Verkäufer in der Tat oft der bloße ‘’Verteiler11 des Herstellers geworden ist, ein “Burchgriff” daher naheliegto Hier stand vielmehr zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Tierarzt, der allein zu entscheiden hatte, v/elchen Impfstoff er benutzte»
Ihm und nicht einer etwaigen Werbung der Beklagten hatte die Klägerin ihr Vertrauen gewährt» Sie wäre nicht imstande gewesen, selbst den Impfstoff bei der Beklagten unmittelbar oder im Handel zu kaufen* die Beklagte durfte ihn nur an den Tierarzt abgeben und nur dieser durfte ihn anwenden (§ 87 der Ausführungsvorschriften zu dem Viehseuchengesetz i»d»P» vom 1»März 1958 - BAnz» Kr. 45 vom 6» März 1958 = BGBl.III 7831 I)» Schon deshalb scheidet hier der Gedanke aus, zwischen den Parteien hätten vertragsähnliche Beziehungen bestanden» Die Klägerin war nicht “Verbraucherin” des Impfstoffes, auch nicht dessen “Benutzerin“, sondern, rechtlich gesehen, “nur“ die
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Geschädigteo Als solche ist sie aber auf delikti-sche Ersatzansprüche beschränkt»
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Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind die Voraussetzungen des §J323_BGB_ erfüllt» Der von der Beklagten an Dr» HtfHD gelieferte Impfstoff v/ar fehlerhaft und die Ursache für die Erkrankung der Hühner der Klägerin<> Auch wenn hier, wie oben ausgeführt, die Regeln des Vertragsrechts nicht anwendbar sind, 30 muß dennoch davon ausgegangen werden, daß der Beklagten ein eigenes Verschulden zur Last fällt» Wird jemand bei bestimmungs-geraäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses dadurch an einem der in § 823 Abs« 1 BGB geschützten Rechtsgüter geschädigt, daß dieses Produkt fehlerhaft hergestellt war, so ist es Sache des Herstellers, die Vorgänge aufzuklären, die den Fehler verursacht haben, und dabei darzutun, daß ihn hieran kein Verschulden triffto
I» Nicht in Frage steht, daß auch bei der “Produzent enhaftung” der Geschädigte nachzuweisen hat, daß der Schaden durch einen Fehler dos Produktes verursacht ist« Die Klägerin hatte daher zu beweisen, daß die Goflügelpest bei ihren Hühnern ausgebrochen ist, weil der von Dr» H^Ü^ verwandte Impfstoff von der Beklagten stammte und bei seiner Auslieferung aktive Viren enthielt»
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Diesen Beweis hat das Berufungsgericht als erbracht angesehen,. Hierbei stützt es sich darauf, daß es gerade die Charge ALD 210 war, nach deren Verwendung sowohl bei den Hühnern der Klägerin wie bei denen des Landwirtes im Kreise (vgl» das
Urteil des Senats vom heutigen läge in dem Parallel-Prozeß Bf/V0 - VI ZR 205/66 = 16 ü 135/65 OLG Düsseldorf) die Hühnerpest ausbrach und daß dies um dieselbe Zeit und ebenfalls nach Verwendung dieser Charge bei mehreren Landwirten im Kreise HedH0 geschah» Wenn das Berufungsgericht bei solch auffälligem Zusammentreffen den ursächlichen Zusammenhang schon nach den Grundsätzen über den Ans che ins beweis für bewiesen angesehen hat, so unterliegt das entgegen den Angriffen der Revision keinen Bedenken» Für den Nachweis der Kausalität kommt es hier nur darauf an, daß die Charge ALD 210 die Hühnerpest verursacht hatte - nicht auch auf die weitere Frage, wie dies im einzelnen zu erklären ist»
2» Das Berufungsgericht geht bei Prüfung der Frage, worauf es zurückzuführen ist, daß der Impfstoff unab-getötete Viren enthielt, von der Tatsache ausP daß sowohl das Paul-Ehrlich-Institut wie die Bundesforschungsanstalt in den von ihnen alsbald nach Ausbruch der Seuche untersuchten Flaschen Bakterien festgestellt haben» Es legt seiner Würdigung im wesentlichen zugrunde, was Prof» Dr» E||BI in seinem Gutachten ausgeführt hatte» Dieser hatte erklärt, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, daß die Bakterien beim Abfüllvorgang, nämlich bei dem im Be-
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triebe der Beklagten von Hand ausgeführten Umschütten des Impfstoffes aus den großen Behältern? in die Flaschen geraten seien„ Schon mehrfach sei beobachtet worden? daß Viren? die - wie hier - durch Zusatz von Formaldehyd abgetötet worden seien? unter bestimmten Umständen wieder aktiv geworden seien« Es sei daher möglich? daß es hier die Bakterien gewesen seien? die eine Reaktivierung der Viren ausgelöst hätten, etwa durch die bei ihrer Vermehrung freiwerdenden Stoffv/echselprodukte« Auf Grund dieser Ausführungen des Sachverständigen glaubt das Berufungsgericht feststellen zu können? daß die bakterielle Verunreinigung der Flaschen die Ursache der Reaktivierung gewesen sei« Dazu weist es darauf hin? daß durch den Teil der Charge? der nicht bakteriell verunreinigt gewesen sei? keine Schäden entstanden seien? während dies bei den Flaschen der Fall gewesen sei? die von Br« und im Kreise He^HHP
benutzt und in denen anschließend die Bakterien festgestellt wurden« Auch Br« halte es für mög-
lich? daß die Verunreinigung des Impfstoffs ’'durch menschliches Versagen"? also durch Fahrlässigkeit einer der Personen verursacht worden sei? die die Beklagte beim Abfüllen des Impfstoffes beschäftigt habe <>
3* Bie Revision greift diese Würdigung des Berufungsgerichts mit auf § 286 ZPO gestützten Rügen an» Vor allem beanstandet sie? daß das Berufungsgericht nicht das von der Beklagten erbetene weitere Gutachten eingeholt hat« Bie Rügen haben im Ergebnis keinen Erfolg«
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a) Richtig ist zwar, daß das Berufungsgericht kein Verschulden der Beklagten selbst als bewiesen angesehen hat» Vielmehr hat es lediglich angenommen, daß wahrscheinlich eine Hilfsperson der Beklagten den Schaden verschuldet habe» Eine Haftung der Beklagten gemäß § 278 BGB läßt sich indessen, wie oben dargetan, nicht aus der Anwendung des Vertragsrechts ableiten• Bas nötigt aber nicht dazu, den Rechtsstreit an den Tatrichter zurüekzuverweisen0 Denn es war auch dann Sache der Beklagten, sich zu entlasten, wenn die Klägerin sich nur auf § 823 BGB stützen kann*
aa) Dies ergibt sich schon daraus, daß der Ersatzanspruch der Klägerin auch aus § 823 Abs0 2 BGB folgt, weil die Beklagte durch die Auslieferung der gefährlichen Flaschen mit Impfstoff gegen ein Schutz-geootz verstoßen hat„ Dieser Impfstoff, ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vom 16.Mai 1961 (§ 3 Abs0 3 AMG), war geeignet, bei den Hühnern schädliche, ja tödliche Wirkungen hervorzurufen - hier gerade die Krankheit, der er Vorbeugen sollte. § 6 AMG verbietet es, derartigen Impfstoff in den Verkehr zu bringen, Diese Vorschrift stellt - nicht anders als der für gesundheitsschädliche Lebensmittel geltende § 3 LMG (vgl. RGZ 170, 155, 156 zu § 4 LMG) -ein Gesetz zu dem Schutz der gefährdeten Menschen oder Tiere dar» Ist aber ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz bewiesen, so spricht eine Vermutung dafür, daß dies schuldhaft geschehen ist« Der das Schutzgesetz Übertretende muß daher Umstände dartun und beweisen,
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die geeignet sind, die Annahme seines Verschuldens auszuräumen (Senatsurteil vom 12„ März 1968 - VI ZR 178/66 - NJW 1968, 1279)» Diesen Beweis hat aber ein Betriebsinhaber nicht geführt, wenneine mögliche Ursache ungeklärt geblieben ist, die in der Sphäre seiner Verantwortlichkeit liegt und ein schadensursächliches Verschulden enthalten würde (Senats-urtoile vom 3° Januar 1961 - VI ZR 67/60 - VersR 1961, 231 und vom 4° April 1967 - VI ZR 98/65 - VersR 1967, 685)o
bb) Diese Bewcislaotregelung würde aber auch dann gelten, wenn die Klägerin ihren Ersatzanspruch allein auf Absatz 1 des § 823 BGB stützen könnteo Auch dann war es Sache der Beklagten, sich zu entla-sten0
Zwar hat in aller Regel der Geschädigte, ‘der sich auf § 823 AbSo 1 BGB stützt, nicht nur die Kausalität zwischen seinem Schaden und dem Verhalten des Schädigers darzutun und notfalls zu beweisen, sondern auch dessen Verschulden (BGHZ 24? 21, 29)° Jedoch hängt die Möglichkeit dieses Nachweises der subjektiven Voraussetzungen erheblich davon ab, inwieweit der Geschädigte den objektiven Geschehensablauf in seinen Einzelheiten aufklären kann« Das aber ist vor allem dann mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft, wenn es um Vorgänge geht, die sich bei der Herstellung des Produkts im Betriebe abgespielt haben• Die Rechtsprechung ist daher seit langem dem Geschädigten dadurch zu Hilfe gekommen, daß sie sich mit dem Nachweis einer Kausal-
kette begnügt hat, die nach der Lebenserfahrung zunächst für ein ’’Organisationsverschulden" des Herstellers sprichto Hierbei kann jedoch für Schadens-ersatzanoprüchc aus "Produzentenhaftung" nicht stehengeblieben werdeno Allzuoft wird der Betriebsin-haber die Möglichkeit dartun, daß der Fehler des Produkts auch auf eine Y/eise verursacht worden sein kann, die den Schluß auf sein Verschulden nicht zuläßt - ein Nachweis, der zu demeist wiederum auf Vorgängen im Betriebe des Schädigers beruht, daher vom Geschädigten schwer zu widerlegen isto Infolgedessen kann der Hersteller dann, wenn es um Schäden geht, die aus dem Gefahrenbereich seines Betriebes erwachsen sind, noch nicht dadurch als entlastet angesehen werden, daß er Möglichkeiten aufzeigt, nach denen der Fehler des Produkts auch ohne ein in seinem Organisationsbereich liegendes Verschulden entstanden sein kann» Dies gebieten in den Fällen der Produzentenhaftung die schutzbedürftigen Interessen des Geschädigten - gleich ob Endabnehmer, Benutzer oder Dritter; andererseits erlauben es die schutzwürdigen Interessen des Produzenten, von ihm den Nachweis seiner Schuldlosigkeit zu verlangen0
Diese Beweisregel greift freilich erst ein, wenn der Geschädigte nachgewiesen hat, daß sein Schaden in Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers, und zwar durch einen objektiven Mangel oder Zustand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst worden ist» Dieser Beweis wird vom Geschädigten sogar dann verlangt, wenn er den Schädiger wegen Verletzung vertraglicher
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oder vorvertraglicher Schutz- und Nebenpflichten in Anspruch nimmt (Senatsurteile vom 260 September 1961 - VI ZR 92/61 - IM § 276 /Pa/Nr. 13 = NJW 1962,
31 und vom 18. Januar 1966 - VI ZR 184/64 - MPH 1966, 491)o Nichts anderes gilt, wenn er den Produzenten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch nimmt«, Hat er aber diesen Beweis geführt, so ist der Produzent "näher daran"? den Sachverhalt aufzuklären und die Polgen der Beweislosigkeit zu trageno Er überblickt die Produktionssphäre, bestimmt und organisiert den Herstellungsprozeß und die Auslieferungskontrolle der fertigen Produkte«,
Oft machen die Größe des Betriebes, seine komplizierte, verschachtelte, auf Arbeitsteilung beruhende Organisation, verwickelte technische, chemische oder biologische Vorgänge und dergleichen es dem Geschädigten praktisch unmöglich, die Ursache des schadenstiftenden Fehlers aufzuklären. Er vermag daher dem Richter den Sachverhalt nicht in solcher Weise darzulegen, daß dieser zuverlässig beurteilen kann, ob der Betriebsleitung ein Versäumnis vorzuwerfen ist oder ob es sich um einen von einem Arbeiter verschuldeten Fabrikationsfehler, um einen der immer wieder einmal vorkommenden "Ausreißer" oder gar um einen "Entwieklungsfehler" gehandelt hat, der nach dem damaligen Stand der Technik und Y/issenschaft unvorhersehbar war«. Liegt so aber die Ursache der Unauf-klärbarkeit im Bereich des Produzenten, so gehört sie auch zu seiner Risikosphäre«, Bann ist es sachgerecht und zu demutbar, daß ihn das Risiko der Nichterweislichkeit seiner::- Schuldlosigkeit trifft0
Von solcher Beweisregel ist die Rechtsprechung schon immer hei vertraglichen oder quasivertraglichen Sonderrechtsbeziehungen zwischen Geschädigtem (Gläubiger) und Schädiger (Schuldner) ausgegangen (BGHZ 48? 310, 312; BGH IM § 536 BGB Hr* 6 a = NJW 1964 p 34; BGH HJY/ 1968, 2240) 0 Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, warum diese Beweisre-gel nicht dann für nach Deliktsrecht zu entscheidende Haftungsfälle ebenso gelten soll, wenn die der Regel zugrunde liegenden Erwägungen auch hier zutref-fen0 Schon § 831 BGB erlegt dem Geschäftsherrn in bestimmten Beziehungen einen Entlastungsbeweis auf - ähnliches gilt in den Haftungsfällen der §§ 832, 833p 834 BGBo Vor allem gilt dies in den Pallen der §§ 836 ff. BGBo Hier verlangt das Gesetz zv/ar von dem durch den Einsturz eines Gebäudes Geschädigten den Beweis, daß sein Schaden "die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung1’ des Gebäudes war, erlegt aber dem Besitzer usw» den Beweis dafür auf, daß er alles getan hat, um die Gefahren, die von seinem Gebäude ausgehen konnten, abzuv/endeno Die in diesen Vorschriften angeordnete Umkehr der Behauptungs- und Beweislast geht nicht immer davon aus, das Verschulden des Schädigers sei zu vermuten» Vielmehr beruht sie überwiegend auf dem Gedanken, daß der Schädiger eher als der Geschädigte in der Lage ist, die für den Vorwurf der Fahrlässigkeit maßgebenden Vorgänge aufzuklären, daß es daher gerecht sei, ihn das Risiko einer Unaufklärbarkeit tragen zu lassen» Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 1» April 1953 (VI ZR 77/52 =LMZK) § 286/Q/H.r» 12) darauf hingewiesen, vom Kläger kön-
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ne nicht dor für ihn gewöhnlich fast unmögliche Nachweis verlangt werden? daß die schadenstiftende Sache durch ein Verschulden des Geschäftsinhabers oder seiner Angestellten in den Betrieb gekommen seio Vor allem hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17« Oktober 1967 (VI ZR 70/66 = NJW 1968, 247 = VersR 1967, 1119) ausgesprochen, es sei Sache des Produ-zonten? sich zu entlasten? wenn der Geschädigte keine Angaben darüber machen könne? in welchen Einzelpunkten schuldhafte Pflichtverletzungen der Unternehmensleitung Vorgelegen hätten. Die moderne Entwicklung der Warenproduktion? an der oft nachträglich nur schwer zu ermittelnde Personen oder Maschinen beteiligt sind und die auf nur noch vom Fachmann zu durchschauenden und zu kontrollierenden Fertigungsprozessen beruht? verlangt eine Fortbildung des Beweis-rechts in der Richtung? wie sie das Gesetz in § 836 BGB vorgezeichnet hat (vgl» Simitis? Gutachten zu dem DJ 3? 1968? Sp 92 ff; Stoll in Festschrift für von Hippol 1967? 557)o
Dabei wird es allerdings - so wie bei der für positive Vertragsverletzungen anerkannten Umkehrung der Beweisiast - stets auf die in der jeweiligen Fallgruppe gegebene Interessenlage ankommen. Die Frage? ob auch dem Inhaber eines kleineren Betriebes? des sen Herstellungsverfahren überschaubar und durchsichtig ist (Familien- und Einmannbetriebe? landwirtschaft liehe Erzeuger und dergleichen)? die Übernahme des Beweisrisikos zugemutet werden kann? bedarf hier keiner Prüfungo In den Fällen der hier vorliegenden Art ist es jedenfalls Sache des Herstellers? sich zu entlasten.
4* Biesen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht erbracht„
a; Nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Gutachten von Prof« Br« E^BBl ist es möglich, daß Unachtsamkeit einer beim Abfüllen tätigen Hilfskraft zur Verunreinigung der Flaschen geführt hat«, Er halt das Verfahren9 Gefäße über 500 cgms; also auch die an Pro gelieferten Flaschen, mittels Umschüttens
von Hand abzufüllen und sie nicht, wie dies bei den kleineren Gefäßen geschieht, mittels einer Apparatur zu füllen, für eine "ältere Methode", die zwar noch "tragbar", aber verbesserungsbedürftig sei» Für dieses Von-Hand-Abfüllen müsse zu demindest eine entsprechend höhere "Arbeitskapolle" mit UV-Ausleuchtung konstruiert werden«.Außerdem müsse die "bescheidene apparative Ausstattung" des Betriebes erweitert werden, indem Trockensterilisatoren angeschafft würden, damit die zu füllenden größeren Gefäße besser, vor allem ohne längere Unterbrechung sterilisiert werden konnten« Prof« Br« hat ferner darauf hingewie-
sen, daß mangels Temperatur- und Bruckschreiber nicht kontrolliert werden konnte, ob die beim Autoklavieren erforderliche hohe Temperatur auch wirklich erreicht wurde« Er hat daher die Verwendung von Farbumschlag-Röhrchen empfohlen« Außerdem hat er geraten, den Abfüllraum von Zeit zu Zeit durch Aufstellen von Agaroder Blutplatten auf seinen Kbimgehalt zu prüfen«
Ber Gutachter meint nun zwar trotz dieser Ver-bosserungsvorschläge, die Herstellungsmethoden der Be-
klagten seien "nicht unzulänglich" und "erfüllten die Uormalanforderungen"« Auch die Abfüllmethode verbürge ein ausreichendes Maß an Sicherheits wenn sie auch verbesserungsbedürftig sei« Abschließend meint er, die Beklagte habe keine der notwendigen Sicherungsmaß-nahmen fahrlässig außer acht gelassen« Die bakterielle Verunreinigung könne zwar durch mangelnde Beachtung der gebotenen Vorsichtsmaßnahmen verursacht, könne aber trotz Beachtung dieser Maßnahmen eingeti’eten sein« Ein absoluter Schutz gegen Verunreinigung lasse sich nämlich nicht erreichen«
b) Dieser Auffassung des Sachverständigen über das Maß der erforderlichen Sorgfalt kann nicht gefolgt werden« Auch er geht davon aus, daß bei der Herstellung von Impfstoffen, bei denen lebende Viren abgeschwächt werden müssen, "ein höchstmögliches Maß an Sicherheit" verlangt werden muß« Eben deshalb unterliegen Impfstoffwerko strenger staatlicher Überwachung (§ 19 AMD mit den nach Abs« 5 noch maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften)« Die von Prof« Dr«E^-angeführten Mängel in der Ausstattung des Betriebes der Beklagten, vor allem hinsichtlich des Abfül-lons von Hand, stehen einer Feststellung entgegen, daß der Leitung der Beklagten keine fahrlässigen Versäumnisse zur Last fielen« Die von ihm empfohlenen Änderungen lagen keineswegs fern und stellten an die Beklagto weder technisch noch finanziell unzu demutbare Anforderungen« Es ist nicht auszuschließen, daß diese zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen die Abfüllung gefährlichen Impfstoffes verhütet hätten«
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c) Angesichts dieser Umstände enthielt es keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, das von der Beklagten erbetene Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen„ Prof* Dr. hatte zwar als noch klärungsbedürftig be-
zeichnet ? wie die Bakterien die Viren wieder mobilisiert hätteno Auf diese Präge kam es aber nicht an« Die Beklagte hat selbst eingeräumt, daß die Präge, wie es zur Verunreinigung des Impfstoffes gekommen sei, ungeklärt bleiben werde, und daß es sich bei dem Gedanken, es sei durch unvorhersehbare Abläufe zu dem Schaden gekommen, nur um einen von mehreren möglichen Erklärungsversuchen handele-: (so So 16 ihrer Berufungsbegründung)« Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens abseheno Ein solches wäre nicht geeignet gewesen, die genaue Ursache des Schadens zu ermitteln, weil sich das nachträglich nicht mehr mit der nötigen Sicherheit feststellen läßt» Die Vorgänge, die sich beim Abfüllen der Plaschen damals abgespielt hatten, lassen sich nicht restlos rekonstruieren, dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte ihre Abfülleinrichtungen inzwischen verändert hat*
Es kann auch unterstellt werden, daß sich bei der Untersuchung, die das Paul-Ehrlieh-Institut und die Bundesforschungsanstalt inzwischen - Anfang 1966 - durchgeführt haben, keine Reaktivierung der Viren durch jene Bakterien gezeigt hato Ob dies angesichts des von Prof« Dr« BflHP in unmittelbarem Anschluß an die Schäden ausgesprochenen und näher begründeten Verdachts als hinreichend beweiskräftig angesehen werden könnte, kann offenbleiben«, Jedenfalls ist die Möglichkeit nicht auszuräumen, daß die Reaktivierung der Viren auf die von Prof» Dr»
angeführten Unzulänglichkeiten in Organisation und Ausstattung des Betriebes der Beklagten zurückzuführen war.
IV.
Da sich somit da3 angefochtene Urteil im Endergebnis als richtig erweist, war die Revision zurückzuweisen •
Engels Dr0 Bode Dr» Weber
Uro Nüßgens
Sonnabend