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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hält die Beklagte für haftbar, v/eil sie für den Zustand des Hauses verantwortlich sei und dafür zu sorgen habe, daß niemand durch vermeidbare Mängel Schaden nehme. Sie hat vorgetragen, sie habe ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt» Da sich der Unfall auf dem Rückweg des Klägers auf der von ihm begangenen Treppe ereignet habe, müsse entweder der Schaden so gering sein, daß der Kläger ihn beim Hinauf steigen nicht bemerkt habe, oder der Belag der Treppenstufe sich im Augenblick des Unfalls gelockert haben» Im übrigen wäre ein erheblicher und länger bestehender Schaden an der Treppe dem Kläger und den übrigen Mietern kaum unbekannt geblieben» Zudem seien die Mieter nach den Mietverträgen zur unverzüglichen Anzeige von Schäden verpflichtet gewesen, Ihrer Verkehrssicherungs-pflicht habe sie dadurch genügt, daß sämtliche ihr gehörenden Häuser zv/eimal jährlich von den zuständigen Hausverwaltern eingehend auf ihre Verkehrssicherheit überprüft v/orden seien; die letzte Überprüfung habe am 17, Juli 1962 stattgefunden. der Kläger nach seinem Vorbringen zu Pall gekommen sei» Ihre Verkehrssicherungspflicht dürfe nicht überspannt werden, weil sie das Hau3 zu dem Abbruch erworben habe, um eine notwendige Straßenverbreiterung auszuführen» Die Beklagte hat weiterhin behauptet, der Kläger sei nicht infolge von Umständen gestürzt5 die in den Bereich ihrer Verkehrssicherungspflicht fiel. Hilfsweise hat die Beklagte ein erhebliches Kitverschulden des Klägers geltend gemacht» Wenn die Treppe unsicher gev/esen sein sollte, sei dieser Zustand für ihn erkennbar gewesen. Der Kläger hat ein Mitverschulden in Abrede gestellt und behauptet, der Zustand der Treppe, die er fast nie benutzt habe, sei ihm unbekannt gewesen. Io Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung, sie habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und dadurch den Sturz des Klägers herbeigeführt« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte als Eigentümerin des Hauses gehalten war, für den verkehrssicheren Zustand des Hauses und damit der Treppe zu sorgen. Dieser Pflicht war 3ie auch dann nicht enthoben, wenn sie, wie sie behauptet hat, das Haus zu dem Abbruch im Rahmen einer notwendigen Straßenverbreiterung erworben hatte* Im Grundsatz ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß die Beklagte auch bei einem solchen Vorhaben aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hatte, die eine ungefährdete Benutzung der Treppe gewährleistete. Allerdings kann für das Ausmaß der Verkehrssicherungs-pflicht von Belang sein, ob es sich um alte oder in Kürze zu dem Abbruch bestimmte Bauten handelt® Unter solchen Umständen wird man nur zurückhaltend eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejahen, wenn die Gefährdung in der den heutigen Auffassungen nicht gerecht werdenden Art der Anlage begründet ist, zu demal wenn sie dem Benutzer deutlich vor Augen steht. Die Gefährdung entsprang nach den Peststellungen des Berufungsgerichts dem außergewöhnlich schlechten Unterhaltungszustand der Treppe, der vom Landgericht aufgrund einex’ Augenscheinseinnahme als so gefährlich bezeichnet worden ist, daß jederzeit erneut mit einem Unfall gerechnet werden müsse. Schon deshalb kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, eine Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht sei allenfalls entscheidungserheblich, soweit sie zur LoölÖsung des Auftrittsbrettes der Unfallstufe aus dem Verband der Treppe geführt habe. Im übrigen kann ihrer Meinung nicht zugestimmt werden, dieser Mangel scheide für die rechtliche Beurteilung deshalb aus, weil er erstmals am Unfalltage in Erscheinung getreten sei und jedenfalls nicht feststehe, daß dieses Brett schon vorher lose geY/e-sen sei, was auch der Kläger nicht behauptet habe. Den Feststellungen des Zimmermeisters iüsflHK hat es ohne Widerspruch der Beklagten entnommen, daß die zv/eite Stufe lose in den Wangen auflag und mit Leichtigkeit herausrutschen konnte, weil die Eichenlichtwange vom Wurm gänzlich zerfressen war. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht als geeignet für die Entlastung der Beklagten angesehen. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß die gebotene und gehörige Beaufsichtigung des Hausverwalters hier zur Peststellung der offenbaren Mängel der Treppe geführt hätte. b) Der Beurteilung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, wenn, wie die Beklagte vorgetragen hat, den Mietern des Hauses vertraglich die Verpflichtung zur sofortigen Meldung jeden Schadens auferlegt war. Aus der Benutzung der Treppe trotz Kenntnis ihrer baulichen Mängel oder einer ungenügenden Beobachtung ihres Zustandes leitet das Berufungsgericht deshalb kein Mitverschulden des im Erdgeschoß wohnenden Klägers her, weil es sein Vorbringen als nicht widerlegt ansieht, er habe die Treppe fast nie betreten, der Zustand sei ihm nicht bekannt gewesen* Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, auch bei Kenntnis oder Kennenmüosen der Mängel trete ein daraus folgendes Mitverschulden gegenüber dem Verschulden der Beklagten gänzlich zurück mit der Eolge, daß die An-lastung auch nur eines Teiles des Schadens nicht gerechtfertigt sei; die entscheidende Unfallursache habe die Beklagte gesetzt, indem sie den Bewohnern auf lange Zeit hinaus die Benutzung einer äußerst gefährlichen Treppe zugemutet habe* 2* Biese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand* Selbst wenn der Kläger den schlechten Zustand des Hauses und der Treppe kannte, wovon die Revision ausgehen will, mangelt es an dem erforderlichen Hach-weis, daß er die dann gebotene besondere Vorsicht nicht hat walten lassen* Hach seinem unwiderlegten Vorbringen hat er sich beim Hinabsteigen mit der rechten Hand am Treppengeländer festgehalten. Ein Verschulden des Klägers drängt sich auch im Hinblick auf den Unfallhergang nicht auf.Damit, daß das Auftrittsbrett der zweituntersten Stufe lose war und sich beim Hinabgehen nach vorne verschieben konnte, brauchte der Kläger auch dann nicht zu rechnen.

ZustandVerkehrssicherungspflichtUnfallBerufungsgerichtHausTreppeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2036 055
IM NAMEN DES VOLKES
VI^ZR_212/65
URTEIL
Verkündet am
6* Juni 1967 Kriegl, Justiz-hauptsekretär
 als Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle
 der Stadt
 in dem Rechtsstreit
, vertreten durch ihren Oberbürgermeister.,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Kurt Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
M v
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß9 Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14» Juli 1965 wird zurückgewiesen*
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wohnte im Erdgeschoß des Hauses der Beklagten in	Vl^mpstr.^	zur	Untermiete.	Am	24.	De-
zember 1962 gegen 18*30 Uhr kam er auf der schadhaften Treppe dieses Hauses beim Hinabsteigen vom ersten Stockwerk zu dem Erdgeschoß zu Fall und erlitt erhebliche Verletzungen. Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 5 000 DM gefordert und die Feststellung erbeten, daß die Beklagte ihm allen Unfallschaden zu ersetzen habe.
Er hat vorgetragen0 der Sturz sei allein darauf zurückzuführen * daß die zweitunterste Stufe der alten Holztreppe nicht in Ordnung gewesen sei. Dort habe sich die letzte Holzstufe beim Betreten vorgeschoben. Außerdem sei die Beleuchtung des Treppenhauses unzureichend gewesen.
 
Durch don Sturz sei der Ischiasnerv in die Bandscheibe eingeklemmt worden. Er habe 3ich fünf Wochen lang stationär behandeln lassen müssen. Auch heute sei er noch in seiner Bewegungsmöglichkeit beschränkt. Der Kläger hält die Beklagte für haftbar, v/eil sie für den Zustand des Hauses verantwortlich sei und dafür zu sorgen habe, daß niemand durch vermeidbare Mängel Schaden nehme. Diese Verkehr ssicherungspf licht habe die Beklagte gröblich verletzt Sie hätte die Treppe kontrollieren und die Schäden beheben lassen müssen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger unbe- ; stritten vorgetragen, die Beklagte habe inzwischen die Treppe völlig erneuert. Das sei geschehen, v/eil der zunächst mit einer Reparatur betraute Handwerker eine Ausbesserung wegen des schlechten Zustandes der Treppe abgelehnt habe»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat vorgetragen, sie habe ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt» Da sich der Unfall auf dem Rückweg des Klägers auf der von ihm begangenen Treppe ereignet habe, müsse entweder der Schaden so gering sein, daß der Kläger ihn beim Hinauf steigen nicht bemerkt habe, oder der Belag der Treppenstufe sich im Augenblick des Unfalls gelockert haben» Im übrigen wäre ein erheblicher und länger bestehender Schaden an der Treppe dem Kläger und den übrigen Mietern kaum unbekannt geblieben» Zudem seien die Mieter nach den Mietverträgen zur unverzüglichen Anzeige von Schäden verpflichtet gewesen, Ihrer Verkehrssicherungs-pflicht habe sie dadurch genügt, daß sämtliche ihr gehörenden Häuser zv/eimal jährlich von den zuständigen Hausverwaltern eingehend auf ihre Verkehrssicherheit überprüft v/orden seien; die letzte Überprüfung habe am 17, Juli 1962 stattgefunden. Bei den Kontrollen habe sich nicht die Ver-kehrsunsichorheit der Treppenstufe ergeben, auf v/elcher
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der Kläger nach seinem Vorbringen zu Pall gekommen sei» Ihre Verkehrssicherungspflicht dürfe nicht überspannt werden, weil sie das Hau3 zu dem Abbruch erworben habe, um eine notwendige Straßenverbreiterung auszuführen»
Die Beklagte hat weiterhin behauptet, der Kläger sei nicht infolge von Umständen gestürzt5 die in den Bereich ihrer Verkehrssicherungspflicht fiel. Ursache des Unfalls sei vielmehr eine körperliche Behinderung des Klägers gewesen. Dieser sei am Unfalltage, noch vor dem Unfall, in Krankenhaus behandelt worden. Sein rechter Arm sei geschwollen, fast unbeweglich und bandagiert gewesen. Deshalb habe er sich mit ihm beim Begehen der Treppe nicht am Treppenlauf festhalten können. Der Kläger sei mit den Armverband am Knauf des Treppengeländers hängen geblieben und zu Pall gekommen. Da er im linken Arm einen Pelzmantel getragen habe, habe er den Sturz nicht mit den Armen abfangen können.
Hilfsweise hat die Beklagte ein erhebliches Kitverschulden des Klägers geltend gemacht» Wenn die Treppe unsicher gev/esen sein sollte, sei dieser Zustand für ihn erkennbar gewesen. Die äußere Beschaffenheit der Treppe hätte ihn zur größten Vorsicht mahnen müssen»
Der Kläger hat ein Mitverschulden in Abrede gestellt und behauptet, der Zustand der Treppe, die er fast nie benutzt habe, sei ihm unbekannt gewesen. Das Vorbringen der Beklagten über seinen körperlichen Zustand vor dem Unfall hat er bestritten. Mit dem rechten Arm habe er sich am Treppengeländer festgehalten, während er auf dem linken Arm den Pelzmantel getragen habe»
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil das
 
Schmerzensgeldbegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen» Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der völligen Klageabweisung weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung, sie habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und dadurch den Sturz des Klägers herbeigeführt«
I» Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Treppe insgesamt in einem außergewöhnlich schlechten Zustand war» Die seitliche Holzverkleidung (Wangen), auf der die Treppe auf lag, war "total" vom Wurm zerfressen und morsch« Der Holzbelag der zweituntersten Stufe ließ sich herausziehen; auch das Auftrittbrett der dritten Stufe sah an einigen Stellen locker aus und drohte herauozu-brecheno Vom Keller her v/aren zwar Bretter zur Abstützung unterlegt worden; diese Bretter waren jedoch lose und konnten herausfallen. Das Treppengeländer war nach der Seite hin zu bewegen*
Diese Feststellungen greift die Revision nicht an»
2. Ohne Rechtsirrtum erblickt das Berufungsgericht
 oino Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin, daß die Beklagte die kreppe ohne hinreichende Vorsorge in ihrem gefährlichen Zustand belassen hat»
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte als Eigentümerin des Hauses gehalten war, für den verkehrssicheren Zustand des Hauses und damit der Treppe zu sorgen. Dieser Pflicht war 3ie auch dann nicht enthoben, wenn sie, wie sie behauptet hat, das Haus zu dem Abbruch im Rahmen einer notwendigen Straßenverbreiterung erworben hatte* Im Grundsatz ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß die Beklagte auch bei einem solchen Vorhaben aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hatte, die eine ungefährdete Benutzung der Treppe gewährleistete.
Damit wird die Pflicht der Beklagten nicht überspannt. Allerdings kann für das Ausmaß der Verkehrssicherungs-pflicht von Belang sein, ob es sich um alte oder in Kürze zu dem Abbruch bestimmte Bauten handelt® Unter solchen Umständen wird man nur zurückhaltend eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejahen, wenn die Gefährdung in der den heutigen Auffassungen nicht gerecht werdenden Art der Anlage begründet ist, zu demal wenn sie dem Benutzer deutlich vor Augen steht. So lag der Pall hier aber nicht. Die Gefährdung entsprang nach den Peststellungen des Berufungsgerichts dem außergewöhnlich schlechten Unterhaltungszustand der Treppe, der vom Landgericht aufgrund einex’ Augenscheinseinnahme als so gefährlich bezeichnet worden ist, daß jederzeit erneut mit einem Unfall gerechnet werden müsse. Die gefährliche Beschaffenheit der Treppe war zudem selbst für ständige Benutzer allenfalls allgemein erkennbar, nicht aber in ihrer konkreten Ausgestaltung, wie das Unfallgeschehen zeigt. Einen derartigen
 
Zustand hatte die Beklagte seihst dann zu beseitigen, v/enn sie das Haus zu dem Abbruch erv/orben hatte«, Das gilt umso mehr, als das Haus durchaus nicht alsbald nach Er-v/erb abgebrochen Y/urde, sondern nach wie vor beY/ohnt wird.
Schon deshalb kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, eine Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht sei allenfalls entscheidungserheblich, soweit sie zur LoölÖsung des Auftrittsbrettes der Unfallstufe aus dem Verband der Treppe geführt habe. Im übrigen kann ihrer Meinung nicht zugestimmt werden, dieser Mangel scheide für die rechtliche Beurteilung deshalb aus, weil er erstmals am Unfalltage in Erscheinung getreten sei und jedenfalls nicht feststehe, daß dieses Brett schon vorher lose geY/e-sen sei, was auch der Kläger nicht behauptet habe. Wie das Berufungsgericht feststellt, Yjar die Losung des Auftrittsbretts eine Ausv/irkung des außergewöhnlich schlechten Zustandes der Treppe. Den Feststellungen des Zimmermeisters iüsflHK hat es ohne Widerspruch der Beklagten entnommen, daß die zv/eite Stufe lose in den Wangen auflag und mit Leichtigkeit herausrutschen konnte, weil die Eichenlichtwange vom Wurm gänzlich zerfressen war.
3. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Kläger infolge der Schäden der Treppe zu Fall gekommen ist. Nach seinen Feststellungen ist er am unteren Ende der Treppe auf der loaen ZY^eitunteraten Stufe gestürzt.
Das lose und unschv/er verschiebbare Auftrittsbrett dieser Stufe verschob sich nach vorn. Hierdurch verlor der Kläger beim Hinuntergehen den Halt und stürzte. Andere Unfallursachen hat das Berufungsgericht ausgeschlossen. Insbesondere hat es sich nicht von der von der Beklagten behaupteten körperlichen Behinderung des Klägers vor dem Unfall zu überzeugen vermocht.
 
Insov/eit erhebt die Revision keine Einv/ände.
4o Schließlich bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler5 daß die Beklagte die Verletzung ihrer Ver-kehrssicherungspflicht zu vertreten hat. In möglicher Würdigung weist es darauf hin, daß die schlechte Beschaffenheit der Treppe der Beklagten nicht unbekannt geblieben sein könne. Wenn sie trotzdem nicht für den verkehrssicheren Zustand gesorgt habe, treffe sie die Verantwortung.
a) Die Beklagte hatte sich darauf berufen, daß der von ihr beauftragte Hausverv/alter regelmäßig, und zwar zv/eimal im Jahr, zuletzt am 17. Juli 1962 den Zustand des Gebäudes überprüft und ihn als verkehrssicher befunden habe. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht als geeignet für die Entlastung der Beklagten angesehen. Zutreffend geht es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß sie kraft der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht auch zur Überwachung der Tätigkeit des Verrichtungsgehilfen gehalten war« Erforderlichenfalls muß der Hauseigentümer der Verrichtungsperson zudem genaue und klare Anweisungen erteilen, deren Durchführung eine Gefährdung und Schädigung Dritter ausschließt (BGH Urteil vom 50. Januar 1962 - VI ZR 115/61 -* VersR 1962, 332).
Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß die gebotene und gehörige Beaufsichtigung des Hausverwalters hier zur Peststellung der offenbaren Mängel der Treppe geführt hätte. In möglicher Weise v/eist es darauf hin, die Mängel seien derart schwerwiegend gewesen und hätten eine solch lange Zeit über bestanden, daß schlechterdings nicht einzusehen sei, daß ordnungsgemäße Kontrollen nicht zu ihrer Entdeckung geführt hätten. Aus den gesamten Umständen
 
gelangt das Berufungsgericht zur Auffassung, die Beklagte habe es offenbar nicht für zweckmäßig gehalten, Mittel zur Instandsetzung des zu dem Abbruch bestimmten Hauses aufzuwenden •
b) Der Beurteilung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, wenn, wie die Beklagte vorgetragen hat, den Mietern des Hauses vertraglich die Verpflichtung zur sofortigen Meldung jeden Schadens auferlegt war. Abgesehen davon, daß der Kläger als Untermieter nicht Vertragspartner der Beklagten und daher dieser Vereinbarung nicht unterworfen war, wird durch die Vereinbarung einer solchen Anzeigepflicht die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber Britten nicht übertragen. Im übrigen wird die Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers Britten gegenüber grundsätzlich selbst dann nicht eingeschränkt, wenn er einzelne Aufgaben der Verkehrssicherung einem Mieter überträgt, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BUH Urteil vom 19. Bezember 1961 - VI ZR 108/61 = VersR 1962, 238). Auch unter solchen Umständen hat er durch Überwachung sicherzustellen, daß der Mieter die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.
IIo
 Bin Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht verneint.
1. Bas Berufungsgericht sieht als nicht erwiesen an, daß der Kläger sich beim Hinabgehen der Treppe nicht hinreichend gesichert hat. Bin Mitverschulden kann ihm wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, auch nicht mit der Begründung angelastet werden, er habe eine
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den Mietern auferlegte Pflicht zur Sehadenraitteilung verletzt; denn er war Untermieter eines anderen Mieters.
Aus der Benutzung der Treppe trotz Kenntnis ihrer baulichen Mängel oder einer ungenügenden Beobachtung ihres Zustandes leitet das Berufungsgericht deshalb kein Mitverschulden des im Erdgeschoß wohnenden Klägers her, weil es sein Vorbringen als nicht widerlegt ansieht, er habe die Treppe fast nie betreten, der Zustand sei ihm nicht bekannt gewesen* Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, auch bei Kenntnis oder Kennenmüosen der Mängel trete ein daraus folgendes Mitverschulden gegenüber dem Verschulden der Beklagten gänzlich zurück mit der Eolge, daß die An-lastung auch nur eines Teiles des Schadens nicht gerechtfertigt sei; die entscheidende Unfallursache habe die Beklagte gesetzt, indem sie den Bewohnern auf lange Zeit hinaus die Benutzung einer äußerst gefährlichen Treppe zugemutet habe*
2* Biese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand* Selbst wenn der Kläger den schlechten Zustand des Hauses und der Treppe kannte, wovon die Revision ausgehen will, mangelt es an dem erforderlichen Hach-weis, daß er die dann gebotene besondere Vorsicht nicht hat walten lassen* Hach seinem unwiderlegten Vorbringen hat er sich beim Hinabsteigen mit der rechten Hand am Treppengeländer festgehalten. Ein Verschulden des Klägers drängt sich auch im Hinblick auf den Unfallhergang nicht auf. Damit, daß das Auftrittsbrett der zweituntersten Stufe lose war und sich beim Hinabgehen nach vorne verschieben konnte, brauchte der Kläger auch dann nicht zu rechnen. Die Revision selbst macht in anderem Zusammenhang geltend, dieser Mangel sei erstmals am Unfalltag in Erscheinung getretene
 III.
Rach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen»
Hanebeck	Br.	Hauß	Meyer
 Br. Pfretzschner	Br.	Küßgens