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BGH · mehr als 2/3

Gericht: BGH · Aktenzeichen: mehr als 2/3

1. Y/ährcnd das Landgericht zu der Auffassung gelangt war, daß die Beklagte den Klägern aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig geworden sei, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, ob dieser rechtliche Gesichtspunkt begründet ist. Aus dom Vertrag habe sich für die Beklagte die llobenverpf lichtung ergeben, dafür zu sorgen, daß der Plattenweg von der Eingangspforte des Grundstücks bis zur Haustür bei Glatteis bestreut werde. Soweit über den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach erkannt ist, muß das Berufungsurteil daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-vorwiosen werden. Sie hat dafür cinzuctchen, wenn ihr Hausmeister ein nach der Sachlage gebotenes Streuen unterließ und die Kläger infolgedessen zu Schaden kamen ( §§ 276, 278 BGB). Obwohl sich das Berufungsgoricht in einleitenden Bemerkungen über Fragen der Beweislast geäußert hat, sind Gesichtspunkte der Beweislast und Beweisfälligkeit für seine Entscheidung über das Bestehen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Mietverträge nicht maßgebend gewesen; die Beurteilung geht vielmehr von den tatsächlichen Feststellungen aus, die das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffen hat. Festgestellt hat das Berufungsgericht, daß für den Sturz der Klägerin Glattois ursächlich geworden ist, das sich zu bilden begonnen hatte, als es nach einer Kälteperiode, bei der Bodenfrost bis zu 20 cm Tiefe in die Erde eingedrungen war, am Unfalltage gegen Unverkennbar hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß die Glattoisbildung, die nach der Auskunft dos Deutschen Wetterdienstes in H^||f) mit dem um 18,30 Uhr Die Revision kann den Sachverhalt, den das Berufungsgericht für erwiesen gehalten hat, nicht damit au3schalten, daß sie als möglich hin-otollt, die Vereisung des Plattenweges sei erst gegen 20,30 Uhr oingetreten. Erforderlich wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts gewesen, die Eisglätte auf dem Plattenweg durch grobe Streumittcl abzustumpfen<> Notfalls hätte bei weiterer Eisbildung durch den anhaltenden Regen abstumpfendes Material wiederholt ausgestreut werden müsseno Könne von einem Streupflichtigen auch nicht verlangt werden, daß er bei eintretendem Glatteis schon sofort die nötigen Gegenmaßnahmen ergreife, so sei der angemessene Zeitraum, der ihm hierfür belassen bleiben müsse, doch verstrichen gewesen, als der Hausmeister der Beklagten auch nach etwa einer Stunde - also gegen 19.30 Uhr - zur Sicherung des Zugangs noch nichts getan habe» Daß nach der Hamburger WegercinigungsverOrdnung vom 1. hätten vorliegend die Voraussetzungen für das Streuen bereits längere Zeit vorher bestandene Ersichtlich ist das Berufungsgericht der Überzeugung, daß es nicht zu dem Unfall der Klägerin gekommen wäre, wenn der Hausmeister der Beklagten in der gebotenen Y/oisc gestreut hätte» Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht sehr v/ohl bedacht, daß durch Streuen eine weitere Eisbildung bei fortdauerndem Regen nicht verhindert werden konnte. Daß der Hausmeister der Beklagten den Eingang ununterbrochen hätte beobachten müssen, hat das Berufungsgericht nicht verlangt. Wenn die Revision meint, ihm habe für die Durchführung erforderlicher weiterer Maßnahmen ein angemessener Zeitraum von 1/4- bis 1/2 Stunde zur Verfügung stehen müssen, so spricht nichls dafür, daß das Berufungsgericht anderer Auffassung gewesen sei. Da die Beklagte den Klägern gegenüber auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Mietvertrages verpflichtet war, für die Sicherung des Hauszugangs zu sorgen, lassen sich rechtlich begründete Bedenken auch dagegen nicht erheben, daß das Berufungsgericht in Anbetracht der Gegebenheiten des Palles eine Streupflicht der Beklagten auch noch für die Zeit der Heimkehr der Klägerin um Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auf vertraglicher Grundlage für begründet gehalten. 4* Daß der Klägerin ein eigenes Verschulden an ihrem Unfall zur Last falle, hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verneint. 5» Soweit wegen des Schmerzensgeldanspruchs eine erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht erforderlich ist, kann auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungs-Verfahrens nicht bestehen bleiben und wird das Berufungsgericht über öie neu zu befinden haben» Insoweit muß ihm auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Vorbehalten bleiben» Im übrigen fallen die Kosten der Revision nach § 97 ZPO der Beklagten zur La3t^»

Zitierte Normen: § 847 BGB
GrundBerufungsgerichtPlattenwegUhrEisbildungKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

B^ZR_ 212/63
Verkündet am 22. Dezember 1964 Kriegl, Juotizobersokretär als Urkundsboamtor der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dom Rechtsstreit
 der Frau Elsa E El
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägeriirr
- Prozeßbevollnächtigtor:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
die Ehefrau Hildegard den Professor Theo Oi
 oide H
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzoßbcvollmUchtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Sonatspräsidonton Dr. Engels und der Bundes-richtcr Hanebcck, Dr. Bode, Hoinr. Meyer und Dr. Nüßgens für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Juni 1963 insoweit aufgehoben, als über den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin erkannt worden ist und der Beklagten mehr als 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden sind.
2
In diesem Umfang wird die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiesen»
Im übrigen wird die Revision zurückgev/iesen0
Die Kosten dos Revisionsverfahrens worden zu 2/3 der Beklagten auferlegt; die Entscheidung über die übrigen Kosten dos Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger wohnen im ersten Stockwerk des Hauocs der Beklagten B^^^^ £ in H^^J^ zur Miete. Von der Straße führt ein mit Steinplatten belegter Weg durch den Vorgarten zu den Eingangsotufon des Y/ohn-hausoo»
Am Sonnabend, den 28. Januar 1961 gegen 20.30 Uhr kam die Klägerin bei der Heimkehr auf diesem Wege unmittelbar am Vorgartentör zu Pall; sie zog sich erhebliche Verletzungen der linken Hand zu.
Die Kläger haben die Beklagte für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht, weil Glatteis die Ursache des Sturzes gewesen sei und die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den Gehweg mit abstumpfendem Material bestreuen zu lassen. Zum Ersatz des aus der UnfallVerletzung entstandenen Schadens haben sie Zahlung von 909,20 DM nebst Zinsen an die klagende Ehefrau und 5 400 DM nebst Zinsen an den klagenden Ehemann verlangt; weiter haben sie ein angemessenes Schmerzensgeld für die klagende Ehefrau beansprucht und festzustellen beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern allen aus dem Unfall noch weiter entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat bestritten, daß zur Unfallzeit Glatteis auf dem Plattenweg zu dem Hause bestanden habe; ihr langjährig erprobter Hausmeister	habe	abends
 den Weg noch gefegt und keine Glätte bemerkt.
 
Es habe stark geregnet; durch Streuen von Asche habe eine etwaige Glatteisbildung daher auch gar nicht verhindert werden können. Das Hinfallen der Klägerin sei darauf zurückzuführen, daß sie es an der nötigen Vorsicht habe fohlen lassen; sie habe Schuhe mit "Pfennigabsätzen" getragen.
Die Kläger haben dies bestritten.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt sie weiterhin Klageab-woisung.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Y/ährcnd das Landgericht zu der Auffassung gelangt war, daß die Beklagte den Klägern aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig geworden sei, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, ob dieser rechtliche Gesichtspunkt begründet ist. Auf das Entlastungsvorbringen und Beweisorbieten, mit dem die Beklagte ihrer Inanspruchnahme aus unerlaubter Handlung im Berufungsver-
 
fahren entgegentrat, ist das Berufungsgericht nicht eingogangon. Es ist der Meinung, daß die mit der Klage geltend gemachten Leistungsanoprüche dem Grunde nach auf Grund dos Mietvertrages der Parteien gerechtfertigt seien. Aus dom Vertrag habe sich für die Beklagte die llobenverpf lichtung ergeben, dafür zu sorgen, daß der Plattenweg von der Eingangspforte des Grundstücks bis zur Haustür bei Glatteis bestreut werde. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht habe sie sich ihres Hausmeisters V/j^^ bedient. Dieser habe es fahrlässig verabsäumt, der Streupflicht zu genügen, und hierdurch den Unfall der Klägerin verursacht,
2.	Mit dieser Begründung kann die Bejahung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht aufrecht erhalten werden. Schmerzensgeld könnte die Klägerin nur verlangen, wenn die Beklagte eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung träfe ( § 847 BGB). Ob dies der Pall ist,
 läßt sich bei dem gegenwärtigen Stande des Rechtsstreits nicht schon sagen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es weiterer tatrichterlicher Erörterungen und Feststellungen. Soweit über den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach erkannt ist, muß das Berufungsurteil daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-vorwiosen werden.
3.	Dagegen kann die Revision im übrigen keinen Erfolg haben.
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte auf Grund des Mietvertrages
 
den Klägern gegenüber verpflichtet war, für die Sicherheit doo Hauszugangs bei Glatteis durch Bestreuen des Plattenwegs mit ab3tumpfondcm Material zu sorgen ( § 536 BGB). Sie hat dafür cinzuctchen, wenn ihr Hausmeister ein nach der Sachlage gebotenes Streuen unterließ und die Kläger infolgedessen zu Schaden kamen ( §§ 276, 278 BGB).
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für gegeben gehalten.
Obwohl sich das Berufungsgoricht in einleitenden Bemerkungen über Fragen der Beweislast geäußert hat, sind Gesichtspunkte der Beweislast und Beweisfälligkeit für seine Entscheidung über das Bestehen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Mietverträge nicht maßgebend gewesen; die Beurteilung geht vielmehr von den tatsächlichen Feststellungen aus, die das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffen hat. Es erübrigt sich daher, auf die Bedenken einzugehen, die von der Revision gegen jene einleitenden Bemerkungen erhoben worden sind.
Festgestellt hat das Berufungsgericht, daß für den Sturz der Klägerin Glattois ursächlich geworden ist, das sich zu bilden begonnen hatte, als es nach einer Kälteperiode, bei der Bodenfrost bis zu 20 cm Tiefe in die Erde eingedrungen war, am Unfalltage gegen
18.30	Uhr bei einer Temperatur von + 1°C anfing zu
 
regnen, und das sich unter dem anhaltenden Regen auf dem Gehweg zu dem Hause bis zur Unfallzoit zu einer gefährlichen gleichmässig starken Eisdecke entwickelt hatte.
Die Revision knüpft an diese Feststellungen Zweifel und Einwendungen, Sic sind unbegründet. Unverkennbar hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß die Glattoisbildung, die nach der Auskunft dos Deutschen Wetterdienstes in H^||f) mit dem um 18,30 Uhr
__beginnenden Regen verbreitet einset-zte, zu gleicher
 Zeit auch auf dem Plattenweg vor sich gegangen ist.
Hierüber erst noch einen Sachverständigen zu hören, war das Berufungsgericht nicht genötigt; Umstände, die für eine verzögerte Eisbildung auf dem Plattenweg hätten sprechen können und dom Berufungsgericht aus Mangel an eigener Sachkunde die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten nahe legen müssen, sind nicht horvorgetroten. Die Revision kann den Sachverhalt, den das Berufungsgericht für erwiesen gehalten hat, nicht damit au3schalten, daß sie als möglich hin-otollt, die Vereisung des Plattenweges sei erst gegen 20,30 Uhr oingetreten.
Pestgestellt hat das Berufungsgericht weiter, daß der Hausmeister der Beklagten trotz der seit
18,30	Uhr entstehenden Glatteisbildung bis zu dem Unfall der Klägerin um 20.30 Uhr keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, um den Gefahren zu begegnen, die der Zugang zu dem Hause wegen des Glatteises auf dem Plattenweg in sich barg.
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Mit Recht hat das Berufungsgericht hierin ein Versäumnis gesehen, das die verkehrserforderliche Sorgfalt hintansetzte.
Erforderlich wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts gewesen, die Eisglätte auf dem Plattenweg durch grobe Streumittcl abzustumpfen<> Notfalls hätte bei weiterer Eisbildung durch den anhaltenden Regen abstumpfendes Material wiederholt ausgestreut werden müsseno Könne von einem Streupflichtigen auch nicht verlangt werden, daß er bei eintretendem Glatteis schon sofort die nötigen Gegenmaßnahmen ergreife, so sei der angemessene Zeitraum, der ihm hierfür belassen bleiben müsse, doch verstrichen gewesen, als der Hausmeister der Beklagten auch nach etwa einer Stunde - also gegen 19.30 Uhr - zur Sicherung des Zugangs noch nichts getan habe» Daß nach der Hamburger WegercinigungsverOrdnung vom 1. Oktober 1940 die für öffentliche V/ege und Straßen geltende Streupflicht des Grundstückseigentümers um 20.00 Uhr ende, könne bei den stärkeren Auswirkungen vertraglicher Beziehungen nicht schematisch auch auf die Streupflicht bezogen werden, die der Beklagten auf ihrem Privatgründetück im Verhältnis zu ihron Mietern obgclegen habe« Möge die Grenze für die in der Streupflicht bestehende vertragliche Sorgfalt des Vermieters auch nicht bis in die spätesten Naclifotunden erstreckt werden können, so falle unter den gegebenen Umständen ein um 20.30 Uhr geschehener Unfall doch noch in den Verantwortungsbereich dos Grundstückseigentümers und Vermieters. Überdies
 
hätten vorliegend die Voraussetzungen für das Streuen bereits längere Zeit vorher bestandene Ersichtlich ist das Berufungsgericht der Überzeugung, daß es nicht zu dem Unfall der Klägerin gekommen wäre, wenn der Hausmeister der Beklagten in der gebotenen Y/oisc gestreut hätte»
Biese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen»
Otrdas Streugut, wie die Revision geltend macht, sofort weggeschwemmt worden wäre, wenn es ohne Eisbildung anhaltend geregnet hätte, trifft nicht den hier festgestellten Sachverhalt. Hier ist es festgestelltermaßen sogleich zur Eisbildung gekommen, als der Regen auf den tiefgefroronen u Boden niederging. Bas Berufungsgericht mußte nicht annehmen, daß unter diesen Umständen das Streugut nicht haften geblieben wäre.
Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht sehr v/ohl bedacht, daß durch Streuen eine weitere Eisbildung bei fortdauerndem Regen nicht verhindert werden konnte. Barum mußte es aber das Ausstreuen von abstumpfendem Material nicht für zwecklos halten. Nur damit war zu rechnen, daß sich die abstumpfende Wirkung dos aufgebrachten Streugutes durch weitere Eisbildung abschwächte. Eben deshalb hat es das Berufungsgericht für erforderlich gehalten, die Entwicklung im Auge zu behalten und notfalls erneut zu streuen. Hiergegen ist recht-
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lich nichts einzuwenden. Daß der Hausmeister der Beklagten den Eingang ununterbrochen hätte beobachten müssen, hat das Berufungsgericht nicht verlangt. Wenn die Revision meint, ihm habe für die Durchführung erforderlicher weiterer Maßnahmen ein angemessener Zeitraum von 1/4- bis 1/2 Stunde zur Verfügung stehen müssen, so spricht nichls dafür, daß das Berufungsgericht anderer Auffassung gewesen sei.
Da die Beklagte den Klägern gegenüber auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Mietvertrages verpflichtet war, für die Sicherung des Hauszugangs zu sorgen, lassen sich rechtlich begründete Bedenken auch dagegen nicht erheben, daß das Berufungsgericht in Anbetracht der Gegebenheiten des Palles eine Streupflicht der Beklagten auch noch für die Zeit der Heimkehr der Klägerin um
20,30	Uhr bejaht hat.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auf vertraglicher Grundlage für begründet gehalten.
4* Daß der Klägerin ein eigenes Verschulden an ihrem Unfall zur Last falle, hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verneint. In dieser Y/ürdigung tritt kein Rechtsfehlor zutage.
5» Soweit wegen des Schmerzensgeldanspruchs eine erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht erforderlich ist, kann auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungs-Verfahrens nicht bestehen bleiben und wird das Berufungsgericht über öie neu zu befinden haben» Insoweit muß ihm auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Vorbehalten bleiben» Im übrigen fallen die Kosten der Revision nach § 97 ZPO der Beklagten zur La3t^»
Engels
 Hanebeck	Dr»	Bode
 Heinr» Meyer
 Dr» Nüßgens