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BGH · VI ZR 212/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 212/62

September ‘)958 die in ZahlungsSchwierigkeiten geratene Schrotthandlung des Kaufmanns in Von August bis November 'I960 fand eine Buch- und Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt, die sich auch auf die Zeit vor der Übernahme erstreckteo Der Kläger vertrat als Steuerberater die Interessen der Beklagten wie des Kaufmanns und macht dieserhalb Honoraransprüchc gegen die Beklagte geltend» Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm durch ihren Geschäftsführer ScflBf die Vergütung seiner Tätigkeit uneingeschränkt auch insoweit zugesichert, als sie sich auf die frühere Firma bezog« Das habe er nicht aber, daß er auf Bezahlung überhaupt verziehtIm übrigen, so hat der Kläger dargelegt, sei die Beklagte auch hin sichtlich dieses Teiles seiner Tätigkeit die wirtschaftlich allein Interessierte, weil sie für die Steuerschuld der Firma auf kommen müsse, und daher zur Begleichung des Honorars) schon aus den Gesichtspunkten der Vermögenstibernahme, der Geschäftsführung mit oder ohne Auftrag sowie.der ungerechtfertigt] ten Bereicherung verpflichtet» HflHÜfeund der Beklagten dürfe es jedenfalls nicht gestattet sein, aus der Rückstellung des Honorars in der Steuerbilanz Vorteile zu ziehen,, ohne den Betrag an den.Kläger auszukehren« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Soweit der Kläger sie selbst vertreten hat und sein Anspruch unstreitig ist, hat die Beklagte mit ihrer Forderung auf Rückgewähr des Vorschusses in entsprechender Höhe aufgerechnet» Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für HflH^hat die Beklagte behaupt tet, sie habe sich auf Anfrage des Klägers zur Honorierung für den Fall bereit erklärt, daß mit einer entsprechenden Belastung seines Kontos einverstanden sei« Der Kläger habe ihr mitgeteilt, daß er diese Einwilligung von ÜtKKKB erhalten habe; tatsächlich habe er Herholz aber versprochen, ihn unent- Das Berufungsgericht hat nicht festgestallt, daß die Beklagte einen Dienstvertrag mit dem Kläger auch insoweit geschlossen habe, als die Interessen des Kaufmanns HflH^ zu vertreten waren. Die Darstellung, daß der Kläger seine Dienste der Beklagten wie Hangeboten habe und von beiden beauftragt worden sei, läßt sich umso weniger dahin mißverstehen, als der Kläger eine entsprechende Behauptung im Rechtsstreit nicht aufgestellt hat. Bei dieser Behauptung ist er noch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 10« November I960 verblieben, mit welchem -er um die Zahlung des Resthonorars von 2«700,— DM ersuchte« Erst im Rechtsstreit hat er vorgetragen, auf das Einverständ-I nie von HflHBfe sei es nicht angekommen, weil die Beklagte ihr Zahlungsversprechen von der Möglichkeit, das Konto zu belasten, nicht abhängig gemacht habe« Die Hü ge der Revision, daß dem Kläger unmöglich ein Verzicht auf seine Gebühren für die umfangreiche Tätigkeit unterstellt werden könne, ist gegenstandslos: diese Absicht hatte er gerade nach den Feststellungen tatsächlich nicht» Dem ist im Ergebnis beizutreten, mag auch die Annahme näher liegen, die Beklagte habe das Mandat in der Weise finanzieren wollen, daß sie auf Wunsch ein Darlehn in Höhe der Gebühren gewährte, dessen Valuta abredegemäß an den Kläger zur Tilgung seiner Forderung auszusahlen war. Denn die Beklagte hatte klar zu erkennen gegeben, wie weit sie in der Wahrung dieses Interesses gehen wollte: Das Einverständnis von vorausgesetzt, war sie bereit, für diesen in Vorlage zu treten und später mit ihm abzurechnen. Sie war aber, wie sich hieraus nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts ergibt, nicht bereit, die auf entfallenden Gebühren selbst zu über- sich der Beklagten nicht mit der Begründung auferlegen, daß ihr die Dienste des Klägers, auch wenn sie unmittelbar für HgHBigeleistet wurden, soviel hätten wert sein müssen und daß '<4 Zählung vom Auftraggeber mangels seiner Zustimmung auf dem lediglich unter den Parteien vereinbarten Verrechnungswege nicht zu erlangen 3ei. Mehr als das tatsächlich Zugesagte - Zahlung zu Lasten des Kontos HfBHP bei dessen Einverständnis - kann die Be» klagte schon deshalb nicht gewollt haben, weil ihr die Honorarfrage als vollständig gelöst erscheinen mußte, nachdem ihr der Kläger die angebliche Zustimmung von übermittelt hatteo Sie hatte deshalb keine Veranlassung, den von der Revision angenommenen Schuldbeitritt - richtiger eine Mithaftung für die erst künftig anfallenden Gebühren - auch nur zu erwägen o Wie sie sich im Hinblick auf die Interessenlage verhalten hätte, wenn ihr der Kläger den Sachverhalt zutreffend geschildert hätte, kann dahinstehen. £s ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte sich selbst hätte vergewissern müssen, ob H|B| sein Einverständ» nis erklärt hatte» Mit seiner Rüge beanstandet der Kläger-9 daß die Beklagte ihm geglaubt und seiner unwahren Mitteilung Vertrauen geschenkt hat» Daraus kann, der Kläger nicht wohl etwas zu seinen Gunsten herleiten» Durch die unterlassene Erkundigung hat die Beklagte allenfalls gegen ihre eigenen Interessen verstoßen; denn sie ist nunmehr darauf angewiesen, den vermeintlich zu Lasten von gezahlten Vorschuß vom Kläger zurückzuerlangen» Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag verbietet sich schon deshalb, weil der Kläger einen klaren Auftrag hatte, nämlich das von HflHDübernommene Mandat, und in dessen Ausführung tätig geworden ist, wo* gegen die Beklagte durch die Ablehnung jeder eigenen Verpflichtung von vornherein zu erkennen gegeben hat, daß sie die Dienste des Klägers für das hier in Hede stehende Ge3Chäft| nicht in Anspruch zu nehmen wünschte«. Kann der Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt for] dem, daß die Beklagte die Rechnung begleicht, so ist nicht nur seine Klage insoweit unbegründet, sondern auch die teilweise Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rüekgewähr des Vorschusses gerechtfertigt« Da die Beklagte au Grund der unrichtigen Angaben des Klägers geglaubt hat, zur Zahlung verpflichtet zu sein, ist nicht ersichtlich, wie § 814 BGB ihrem Rückzahlungsanspruch entgegenstehen könnte« Dasselbe gilt hinsichtlich § 817 BGB. Soweit die Beklagte selbst bei der Betriebsprüfung vom Kläger vertreten worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Parteien sich hinsichtlich der Gebührenforderung auf einen Betrag von Io500,— DM unbedingl geeinigt haben.

Zitierte Normen: § 814 BGB
TätigkeitBelastungBerufungsgerichtAnspruchGebührKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2204 025
VI ZR 212/62.
Verkündet am 7o Mai 1963 Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Steuerberaters Alfred	in
 Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägera,
 rrozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.,
gegen
 dieE^^^BpS__
KMHVtraa
 HansJürgen S
esellschaft moboH. in EflHB» vertreten durch den Geschäfterunrer
 Beklagte, BerufungsKlägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof»
hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. K* Eo Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br» Pfrotzachner für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Y/estfo) vom 19- Juni 1962 wird zurückgewiesen•
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf«* erlegt.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Die Beklagte Übernahm durch Vertrag vom d. September ‘)958 die in ZahlungsSchwierigkeiten geratene Schrotthandlung des Kaufmanns	in	Von August bis November 'I960 fand
 eine Buch- und Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt, die sich auch auf die Zeit vor der Übernahme erstreckteo Der Kläger vertrat als Steuerberater die Interessen der Beklagten wie des Kaufmanns	und macht dieserhalb Honoraransprüchc gegen
 die Beklagte geltend»
Soweit der Kläger unmittelbar für die Beklagte tätig geworden ist und hierfür 2»200,--- DM berechnet hat, ist nur streitig, ob er seine Forderung nachträglich ohne den Vorbehalt der sofortigen Bezahlung aller offenen Beträge auf 1«,500,— DM ermäßigt hat«, Hinzu treten in jedem Fall noch zwei monatliche Pauschalhonorare mit zusammen 400,— DM»
Wegen seiner Tätigkeit für HflHB zahlte die Beklagte am 3o Oktober I960 an den Kläger seinem Verlangen gemäß 3*000,— DM als Vorschuß unter gleichlautender Belastung des bei ihr geführten Abrechnungskontos HMPHfc. Unter dem 15» Oktober *5960 widersprach	dieser	Belastung, weil sie ohne seine Ermächtig
 gung erfolgt und auch sachlich ungerechtfertigt sei; der Kläger habe ihm im Hinblick auf seine Zahlungsunfähigkeit und die frühere Verbindung die unentgeltliche Mitvertretung seiner Interessen versprochen» Die Beklagte lehnte es daraufhin ab, die am 17« Oktober t960 erteilte Rechnung über 5*700,— DM für die Vertretung der früheren Firma HflHItozu begleichen und forderte den Vorschuß zurück. Unstreitig hat der Kläger den Betrag von 5*700,— DM in den Rechnungsabgrenzungsposten (t6o397,43 DM) sowohl der übemahmebilanz als auch der entsprechenden, von Unterzeichneten Steuererklärung einbezogen.
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Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm durch ihren Geschäftsführer ScflBf die Vergütung seiner Tätigkeit uneingeschränkt auch insoweit zugesichert, als sie sich auf die frühere Firma	bezog«	Das	habe	er
 nicht aber, daß er auf Bezahlung überhaupt verziehtIm übrigen, so hat der Kläger dargelegt, sei die Beklagte auch hin sichtlich dieses Teiles seiner Tätigkeit die wirtschaftlich allein Interessierte, weil sie für die Steuerschuld der Firma auf kommen müsse, und daher zur Begleichung des Honorars) schon aus den Gesichtspunkten der Vermögenstibernahme, der Geschäftsführung mit oder ohne Auftrag sowie.der ungerechtfertigt] ten Bereicherung verpflichtet» HflHÜfeund der Beklagten dürfe es jedenfalls nicht gestattet sein, aus der Rückstellung des Honorars in der Steuerbilanz Vorteile zu ziehen,, ohne den Betrag an den.Kläger auszukehren«
Der Kläger hat Zahlung der nicht durch den Vorschuß gedeckten 2 «700,— DM aus der Rechnung	weiterer 2»200,~
DM gemäß der Rechnung für die Beklagte und offener 400,— DM aus Monatspauschalenj. - insgesamt 5«300,— DM - verlangt« Im zweiten Rechtszug hat er die Rechnung	U«000,— DM
und damit seinen Gesamtanspruch auf 6«3QO,-~ DM erhöht«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Soweit der Kläger sie selbst vertreten hat und sein Anspruch unstreitig ist, hat die Beklagte mit ihrer Forderung auf Rückgewähr des Vorschusses in entsprechender Höhe aufgerechnet» Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für HflH^hat die Beklagte behaupt tet, sie habe sich auf Anfrage des Klägers zur Honorierung für den Fall bereit erklärt, daß	mit	einer	entsprechenden
 Belastung seines Kontos einverstanden sei« Der Kläger habe ihr mitgeteilt, daß er diese Einwilligung von ÜtKKKB erhalten habe; tatsächlich habe er Herholz aber versprochen, ihn unent-
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geltlich zu vertreten. Ohne die ausdrücklich aufgestellte Voraussetzung, so hat die Beklagte ausgeführt, sei sie weder nach der Vereinbarung noch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten gehalten, den auch der Höhe nach bestrittenen Honoraranspruch zu erfülleno
 Das Landgericht hat der Klage in ihrem derzeitigen Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgerieht hat sie unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug erhöhten Anspruch weitere
 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestallt, daß die Beklagte einen Dienstvertrag mit dem Kläger auch insoweit geschlossen habe, als die Interessen des Kaufmanns HflH^ zu vertreten waren. Die Darstellung, daß der Kläger seine Dienste der Beklagten wie Hangeboten habe und von beiden beauftragt worden sei, läßt sich umso weniger dahin mißverstehen, als der Kläger eine entsprechende Behauptung im Rechtsstreit nicht aufgestellt hat. Soweit er mit der Rüge, daß das Berufungsgericht seinen unmittelbar gegen die Beklagte gerichteten Vergütungsanspruch nach §§ 675, 612 BGB verkannt habe, nunmehr dazu übergehen will, wäre dies als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz unbeachtlich.
Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich lediglich bereit erklärt, an den Kläger das Honorar für die
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Vertretung von HflBBl zu zahlen, falls dieser sich mit einer entsprechenden Belastung seines Abrechnungskontos einverstanden erklärte« Zu dieser Feststellung ist der Tatrichter in rechtlich nicht zu Beanstandender Würdigung des Beweisergebnisses gelangt, wobei er darauf hinweisen konnte, daß der Kläger am 12« September I960 den Vorschuß von 3»000,— IM selbst "zu Lasten von Herrn Johann	an~
gefordert hat« Hachdem die Beklagte ihre eingeschz*änkte Zahlungsbereitschuft erklärt hatte, hat der Kläger ihr rait-geteilt,	habe der vorgesehenen Regelung zugestiinmt.
Bei dieser Behauptung ist er noch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 10« November I960 verblieben, mit welchem -er um die Zahlung des Resthonorars von 2«700,— DM ersuchte« Erst im Rechtsstreit hat er vorgetragen, auf das Einverständ-I nie von HflHBfe sei es nicht angekommen, weil die Beklagte ihr Zahlungsversprechen von der Möglichkeit, das Konto zu belasten, nicht abhängig gemacht habe«
Tatsächlich hat der Kläger nach den Feststellungen die Zustimmung von	weder	erhalten noch auch nur erbeten.
Auf die unstreitige Erklärung von HfH^, daß er nichts zah-: len könne, hat der Kläger ihm unter dem 28« Juli ?960 "v/unschi gemäß bestätigt”, daß er seine Interessen entgegenkommender-! weise auf Grund der alten Bekanntschaft wahrnehmen werde«
Der Strichter hat mit Recht darauf hingewiesen, daß in dem BrioTTJein Wort von der vorgesehenen Belastung des Abrechnung^ kontos steht und daß von einem "Entgegenkommen" des Klägers keine Rede sein konnte, wenn er von der Beklagten sein volles Honorar erhielt und HflHIK im Ergebnis dafür aufkommen mußt; Dieser hat denn auch schon seiner Belastung mit dem Vorschuß, als er die Anzeige der Beklagten erhielt, sofort widersprochen
 Der Sachverhalt ist demnach dahin aufgeklärt worden, daß; der Kläger das Mandat von	erhalten hat, indem er diesem
 gegenüber den Eindruck der Unentgeltlichkeit hervorrief, während er sich in Wirklichkeit auf seine Kosten in der Weise bezahlt machen wollte, daß er die Bereitschaft und praktisch bestehende Möglichkeit der Beklagten benutzte, für IlHIHPin Vorlage zu treten . Die Hü ge der Revision, daß dem Kläger unmöglich ein Verzicht auf seine Gebühren für die umfangreiche Tätigkeit unterstellt werden könne, ist gegenstandslos: diese Absicht hatte er gerade nach den Feststellungen tatsächlich nicht»
Das Berufungsgericht hat in der Zusage der Beklagten ein bedingtes Zahlungsversprechen gesehen, dessen Bedingung— ~ die Zustimmung von HflIBB - nicht eingetreten sei und das deshalb die Beklagte zu keiner Deistung verpflichte«.
Dem ist im Ergebnis beizutreten, mag auch die Annahme näher liegen, die Beklagte habe das Mandat in der Weise finanzieren wollen, daß sie	auf	Wunsch ein Darlehn in Höhe der
 Gebühren gewährte, dessen Valuta abredegemäß an den Kläger zur Tilgung seiner Forderung auszusahlen war. Hieraus könnte der Kläger nichts gegen die Beklagte herleiten, weil Herholz weder eine Darlehnsschuld eingehen wollte noch die Beklagte angewiesen hatte, die Valuta zu dem Ausgleich eines Honoraran-spruchs zu zahlen, dessen Berechtigung er nicht anerkannte a
Die Revision kann dieses Ergebnis nicht mit dem Hinweis auf das eigene Interesse der Beklagten an der Tätigkeit dos Klägers ausräumen. Denn die Beklagte hatte klar zu erkennen gegeben, wie weit sie in der Wahrung dieses Interesses gehen wollte: Das Einverständnis von	vorausgesetzt,
 war sie bereit, für diesen in Vorlage zu treten und später mit ihm abzurechnen. Sie war aber, wie sich hieraus nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts ergibt, nicht bereit, die auf	entfallenden	Gebühren	selbst	zu	über-
nehmen. Diese eindeutig nicht gewollte Verpflichtung läßt
 
sich der Beklagten nicht mit der Begründung auferlegen, daß ihr die Dienste des Klägers, auch wenn sie unmittelbar für HgHBigeleistet wurden, soviel hätten wert sein müssen und daß '<4 Zählung vom Auftraggeber mangels seiner Zustimmung auf dem lediglich unter den Parteien vereinbarten Verrechnungswege nicht zu erlangen 3ei.
Mehr als das tatsächlich Zugesagte - Zahlung zu Lasten des Kontos HfBHP bei dessen Einverständnis - kann die Be» klagte schon deshalb nicht gewollt haben, weil ihr die Honorarfrage als vollständig gelöst erscheinen mußte, nachdem ihr der Kläger die angebliche Zustimmung von	übermittelt
 hatteo Sie hatte deshalb keine Veranlassung, den von der Revision angenommenen Schuldbeitritt - richtiger eine Mithaftung für die erst künftig anfallenden Gebühren - auch nur zu erwägen o Wie sie sich im Hinblick auf die Interessenlage verhalten hätte, wenn ihr der Kläger den Sachverhalt zutreffend geschildert hätte, kann dahinstehen.
£s ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte sich selbst hätte vergewissern müssen, ob H|B| sein Einverständ» nis erklärt hatte» Mit seiner Rüge beanstandet der Kläger-9 daß die Beklagte ihm geglaubt und seiner unwahren Mitteilung Vertrauen geschenkt hat» Daraus kann, der Kläger nicht wohl etwas zu seinen Gunsten herleiten» Durch die unterlassene Erkundigung hat die Beklagte allenfalls gegen ihre eigenen Interessen verstoßen; denn sie ist nunmehr darauf angewiesen, den vermeintlich zu Lasten von	gezahlten	Vorschuß	vom
 Kläger zurückzuerlangen»
Auch als	der Belastung mit den gezahlten 3 »000,- DH
widersprach, hielt der Kläger noch an seiner imrichtigen Darstellung fost. Entgegen der Meinung der Revision hatte die Be-klagte keinen Grund, sich mindestens zu diesem Zeitpunkt schliß
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sig zu werden, ob sie den Kläger entweder selbst honorieren oder aber nicht weit erarbeiten lassen wollte«. Der Kläger war hinsichtlich der früheren Firma	im	Auftrag	von
 nicht der Beklagten tätig. Diese konnte daher insoweit weder über die Fortsetzung seiner Arbeit befinden, noch war sie zu Erwägungen verpflichtet, ob der Kläger im Hinblick auf die zutage getretene Unstimmigkeit wohl zu seinem Honorar kommen werde. Daß sie selbst dafür keine Gebühren zahlen wollte, hatte die Beklagte von vornherein erklärt. Der Kläger konnte allenfalls versuchen, sie nunmehr im Verhandlungswege zu einer Sinnesänderung zu bewegen. Ersichtlich versprach er □ich davon nichts; denn er hat statt dessen den Geschäftsführer der Beklagten veranlaßt ,	wahrheitswidrig	vorzu-
halten, er habe doch der Beklagten unmittelbar sein Einverständnis mit der Belastung erklärt.
Ohne dieses Einverständnis konnte die Beklagte das Abrechnungskonto nicht wirksam belasten. Ob HH| sich anderwärts in Widerspruch zu seiner Weigerung verhielt, vermochte hieran nichts zu ändern. Das Berufungsgericht hat es deshalb mit Hecht dahin stehen lassen, ob HSH^erkannt hat, daß der Kläger seine Gebühren in die Rechnungsabgrenzungsposten der Ubernahmebilanz und der Steuererklärung eingestellt hatte. Daraus könnte weder die Beklagte die ihr ausdrücklich versagte Zustimmung zur Kontobelastung noch der Kläger unmit-t eibare Ansprüche gegen die Beklagte herleiten.
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Was dem Kläger auf Grund der Partei Vereinbarung nicht zusteht, kann er auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten fordern. Der Übernahme vertrag zwischen	und
 der Beklagten ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtums-frei dargelegt hat, nicht zugunsten Dritter geschlossen worden und vermag deshalb keine Ansprüche des Klägers zu begründen, gleichviel welche Verbindlichkeiten der Firma HfHHV^die Beklagte übernommen hat. Da der Gebührenanspruch des Klägers zur
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Zeit der Geschäftöübernahme noch nicht bestand, könnte der Kläger die Beklagte auch nicht nach § 4t9 BGB in Anspruch nehmen, selbst wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift im übrigen gegeben wären. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag verbietet sich schon deshalb, weil der Kläger einen klaren Auftrag hatte, nämlich das von HflHDübernommene Mandat, und in dessen Ausführung tätig geworden ist, wo* gegen die Beklagte durch die Ablehnung jeder eigenen Verpflichtung von vornherein zu erkennen gegeben hat, daß sie die Dienste des Klägers für das hier in Hede stehende Ge3Chäft| nicht in Anspruch zu nehmen wünschte«. Da der Kläger seine Dienste	zugewendet	hat und auf Grund des übernommenen
 Mandats zuwenden mußte, ist dieser und nicht die Beklagte um deren ¥/ert unmittelbar bereichert. Soweit es für die Beklagte nützlich gewesen sein sollte, daß	sich	von dem Klüger
 vertreten ließ, handelt es sich allenfalls um einen mittelbaren Vorteil, wie er ebenso eingetreten wäre, wenn die Dienste des Klägers honoriert hätte. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend auch Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint.
Kann der Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt for] dem, daß die Beklagte die Rechnung	begleicht, so ist
 nicht nur seine Klage insoweit unbegründet, sondern auch die teilweise Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rüekgewähr des Vorschusses gerechtfertigt« Da die Beklagte au Grund der unrichtigen Angaben des Klägers geglaubt hat, zur Zahlung verpflichtet zu sein, ist nicht ersichtlich, wie § 814 BGB ihrem Rückzahlungsanspruch entgegenstehen könnte« Dasselbe gilt hinsichtlich § 817 BGB. Es mag sein, daß der Kläger durch die Annahme des Betrages gegen die guten Sitten verstoßen hat, doch läßt sich nicht erkennen, inwiefern der
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Beklagten durch die Zahlung gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last gefallen wäre. Schließlich handelt die Beklagte auch nicht arglistig, wenn sie dem Kläger den ohne rechtlichen Grund gezahlten Vorschuß nicht belassen will. Sie ist hierzu insbesondere nicht durch die bilanzmäßige Rückstellung gezwungen, die der Kläger ersichtlich in Verfolg seiner Absicht vorgenoramen hat, letztlich doch zu Lasten von IlflBIK Zahlung zu erlangen. Es muß diesem überlassen bleiben, sich nach Aufklärung des Sachverhalts einer Nachversteuerung zu unterwerfen.

Soweit die Beklagte selbst bei der Betriebsprüfung vom Kläger vertreten worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Parteien sich hinsichtlich der Gebührenforderung auf einen Betrag von Io500,— DM unbedingl geeinigt haben. Die von der Revision aufgeworfene Frage der Bev/eislast stellt sich demnach nicht» Im übrigen greifen ihre Rügen nur unzulässig die Beweiswürdigung des Tatrichters an,
 Nach alledem war die Revision als unbegründet zurüek-zuweioen«, Ihre Kosten fallen dem Kläger nach § 97 ZPO zur Last,
 Engels	Dr,	K.E.	Meyer	Hanebeck
 Dr* Bode
 Dr«, Pfretzschner