Die Hechtsgrundsätze, nach denen die Haftung eines Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, der bei gefahrbehafteter Arbeit fahrlässig den Unfall eines Arbeitskameraden verursacht (BAG 5, 1; BGHZ 27, 62), sind nicht anzuwenden, wenn Strafgefangene in einem Betriebe arbeiten und dort durch das Verschulden eines Betriebsangehörigen verletzt oder getötet werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13« Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten Otto St^H^ und Willi gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts Erankenthal vom 3* Dezember 1959 wird insoweit zurückgewiesen, als über den Zahlungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach entschieden worden ist« Soweit über den lestStellungsanspruch der Klägerin erkannt worden ist, wird das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten St4B^^ und auf- Juni 1956 hat das land Rheinland-Pfalz auf Grund der §§ 1,4 des Gesetzes betreffend die ünfailfürsorge für Gefangene vom 30. Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten 6.496,60 DM als Ersatz für die bis 31» August 1958 gezahlten Kentenbeträge verlangt und beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr.alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen* die sie aus Anlaß des Unfalls vom 14» Mai 1956 für die Hinterbliebenen des KflHP zu machen hat. Die Beklagten haben ihre Ersatzpflicht bestritten und hilfsweise geltend gemacht, daß den Karl-Heinz KflH^ ein erhebliches Mitverschulden treffe, weil er entgegen der Anweisung, die ihm gegeben worden sei, beim Herannahen des Greifers nicht zur Seite getreten sei. Das Landgericht hat folgendes Zwischenurteil erlassen: "Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt vorbehaltlich der -von den Beklagten erhobenen Einrede des eigenen Verschuldens des KOM» (§ 234 BGB)"» Soweit die Klägerin Ansprüche gegen diese Beklagten aus eigenem Recht her leiten will, kommt als rechtliche Stütze der Klage nur § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Hiernach haften diejenigen Unternehmer sowie deren Vertreter und Beauftragte, gegen die durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall eines Strafgefangenen vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung der Aufmerksamkeit herbeigeführt haben, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind für alle AufWendungen, die infolge des Unfalls auf Grund des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene oder des Krankenversicherungsgesetzes von Gemeinden, Armenverbänden oder von Kranken- und sonstigen Unterstützungskassen (§ 20 Abs.1) gemacht worden sind. 606) aus dem Strafgesetzbuch verschwunden sei, so daß die vom Gesetz geforderte strafrichterliche Feststellung überhaupt nicht mehr getroffen werden könne» Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß aus diesem Grunde § 24 des Gesetzes über die ünfallfürsorge für Gefangene nicht mehr anzuwenden sei, kann nicht gebilligt werden» Der Bundesgerichtshof hat schon mehrmals entschieden, daß der im wesentlichen gleichlautende § 903 EVO nicht deshalb unanwendbar geworden ist, weil die früheren §§ 222 Abs. 2 und 230 Abs. 2 StGB (Berufsfahrlässigkeit) durch die Strafrechtsänderung vom 2» April 1940 aufgehoben worden sind (Urteile vom 29» April 1958 - VI ZK 260/58 - RJW.1958, Die Abschaffung des erhöhten Strafrahmens für berufs-fahrlässiges Verhalten hat daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Folge, daß damit die Regressansprüche gegen den Unternehmer entfallen. Sie bewirkt vielmehr nur, daß es jetzt Aufgabe des Zivilrichters ist, nach Strafrecht« liehen Gesichtspunkten zu prüfen, ob der Unternehmer oder seine Vertreter und Beauftragte den Unfall fahrlässig unter Außerachtlassung der Sorgfalt herbeigeführt haben, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet waren. Kann dem Berufungsgericht hiernach in diesem Punkte nicht gefolgt werden, so ist seine Annahme, daß der Klägerin keine Rückgriffsansprüche aus § 24 des Unfallfürsorgegesetzes für Gefangene zustehen, gleichwohl im Ergebnis zu billigen, denn diese Ansprüche sind, wie das Berufungsgericht in seinen weiteren Erwägungen zutreffend hervorgehoben hat, schon aus den Gründen zu verneinen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHZ 26,16 für § 903 RVO dargelegt hat» Nach diesem Urteil können die Landesversicherungsanstalten wegen der Leistungen aus der Invalidenversicherung keinen Rückgriff nach § 903 RVO nehmen, weil sie nicht zu dem Kreis derer gehören, denen das Gesetz ein Rückgriffsrecht gewährt» Das Gleiche gilt für § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene» Auch in dieser Bestimmung sind nur die Gemeinden, Armenverbände sowie die Kranken- und sonstigen Unterstützungs-kassen, nicht aber die Versicherungsanstalten als anspruchsberechtigt genannt. Zudem ist der Rückgriff nur wegen der Aufwendungen zugelassen, die infolge des Unfalls auf Grund des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes gemacht worden sind, nicht aber für die Leistungen aus der Invalidenversicherung, wie sie von der Klägerin erbracht worden sind und erbracht werden. den Begriff der im Gesetz erwähnten u sonstigen Unter st Utzu:,Gj^ kassen" zu bringen, hat sich der erkennense Senat schon in seinem Urteil BGHZ 26, 16 auseinandergesetzt * Daher kann auf die Entecheidungsgründe dieses Urteils verwiesen werden* Von ihnen abzugehen besteht kein Anlaß* Da ihm ebenfalls nur zur Last gelegt wird, durch Fahrlässigkeit zur Entstehung des Unfalls beigetragen zu haben, kann auch er nach § 23 des Gesetzes für die Unfallfolgen nicht zur Verantwortung gezogen werden* Das sei aber Voraussetzung für den Ausschluß der Haftung, wie sich daraus ergebe, daß in § 23 unmittelbar nach dem Wort "Unternehmer11 auf § 7 Abs* 4 des Gesetzes hingewiesen werde. Allerdings sollen die Unternehmer grundsätzlich zur Unfallfürsorge für die von ihnen beschäftigten und bei solcher Beschäftigung verunglückten Gefangenen herangezogen werden* Das kann aber, wie § 7 Abs.4 des Gesetzes zeigt, nicht nur in Form von Beiträgen geschehen, sondern auch durch Heranziehung zu den Kosten des einzelnen Unfalls. die ihr aus dem Unfall des KfMB^ auf Grund des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene erwachsen sind« Daß die Zahlungen durch den Haftpflicht Versicherer der Unternehmerin geleistet worden sind, ist dabei unerheblich. Ebenso wie die §§ 898, 899 KVO keinerlei privatrechtliche Ansprüche gegen den Unternehmer und die ihm gleich gestellten Personen zulassen, auch nicht aus Vertrag (lauter-bach, Unfallversicherung, § 898 RVO An. 1), stellt § 23 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene den Unternehme in gleichem Maße von jeder privatrechtlicheh Haftung frei. Die Beklagte GflBHfe GmbH kann daher entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus dem zwischen ihr und der Strafanstalt abgeschlossenen Vertrage in Anspruch genommen werden. Nach alledem ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klägerin keine Ansprüche gegen die GflBK GmbH und gegen den Werkmeister Egor Dem Beklagten A(fl|^ hat das Berufungsgericht zur Last gelegt, daß er den Kran bedient habe, ohne hierzu beauftragt gewesen zu sein und obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß Krananlagen nach den Unfallverhütungsvorschriften nur vom Kranführer im Dienst und von besonders beauftragten Personen betreten werden dürfen. Das Berufungsgericht meint, hier seien die Voraussetzungen gegeben, unter denen der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 25« September 1957 BAG 5, 1 -die Haftung des Arbeitnehmers eingeschränkt hat« Nach diesem Beschluß haftet ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes verursacht hat, dem Geschädigten nicht, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadensersatzansprüchen deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist (vgl« auch BGHZ 27, 62)« Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Auch als Strafgefangener sei Mitarbeiter der anderen Werksangehörigen gewesen« Daß er unter Bewachung gestanden habe, rechtfertige es nicht, seine Mitarbeitersteilung in Frage zu stellen« Der Unfall des KflNP sei bei gefahrbehafteter Arbeit entstanden, denn es könne nicht zweifelhaft sein, daß das Bedienen eines Kranes mit erheblichen Gefahren verbunden sei« Mit Rücksicht auf die Größe dieser Gefahren sei auch die Schuld der Beklagten StPIIB und Af^P nicht schwer« Ihr Verschulden sei vielmehr nur als einfache Fahrlässigkeit zu werten. Sie werden, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Besonderheiten nicht gerecht, die sich ergeben, wenn ein Strafgefangener im Betriebe eines Unternehmers beschäftigt wird und dabei durch fahrlässiges Verhalten eines Betriebsangehörigen verletzt wird. oder seinen Hinterbliebenen ein Ersatzanspruch gegen den Betriebsangehörigen gewährt, so hat dieser einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, obwohl § 23 des Gesetzes über die Urifallfürsorge für Gefangene den Unternehmer von der Haftung gegenüber den nach dem Gesetz entschädigungsberechtigten Personen freistellt« Biese Schwierigkeiten können aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht auf dem Wege gelöst werden, den das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß BAG 5» 1 gewiesen hat, denn hier fehlt es an Gründen, die es rechtfertigen könnten, dem Strafgefangenen oder seinen Hinterbliebenen Ersatzansprüche aus §§ 823 ff BGB gegen den Schädiger zu versagen. Dieser Gedankengang des Bundesarbeitsgerichts kann nicht auf die Fälle übertragen werden, in denen Strafgefangene in einem Betriebe arbeiten und dabei durch das Verschulden eines Betriebsangehörigen verletzt werden. Die Gefangenen stellen ihre Arbeitskraft nicht in freier Selbstbestimmung iii den Dienst eines Unternehmers, sondern werden von der Anstaltsleitung zur Arbeitsleistung in einem von ihr bestimmten Betrieb kommandiert» Auch in dem jetzt zu entscheidenden Falle hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen und der Beklagten GflH9 GmbH kein Arbeitsvertrag bestanden« war vielmehr auf Grund des Vertrages tätig, den die Anstaltsleitung mit der Betriebsunternehmerin abgeschlossen hat« Er stand auch während seiner Tätigkeit im Betrieb unter der Befehlsgewalt der Anstalt und unter der Bewachung des die Gefangenen begleitenden Anstaltsbeamten. Berücksichtigt man weiter, daß sie auch nicht den Lohn eines freien Arbeiters, sondern nur eine geringe Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, so ist es nicht gerechtfertigt, ihnen oder ihren Hinterbliebenen gegen die Arbeitnehmer des Betriebes, die fahrlässig eine unerlaubte Handlung begangen haben, Ansprüche aus §§ 823 ff BGB zu versagen (vgl. Ersichtlich hat es angenommen, daß ein Mitverschulden im vorliegenden Falle nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Haftung führen würde (Urteil des BGH vom 14. Palle ist für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO kein Kaum (3GHZ 7, 331)- Aber auch durch ein^l'eilurteil (Endurteil) nach § 301 ZPO konnte über den PestStellungsanspruch noch nicht entschieden werden, denn dieser Anspruch war zur Endentscheidung erst reif, wenn feststand, ob und in welchem Umfang den KtBBB ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein BGB § 823 D, E; RVO §§ 898, 899 Die Hechtsgrundsätze, nach denen die Haftung eines Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, der bei gefahrbehafteter Arbeit fahrlässig den Unfall eines Arbeitskameraden verursacht (BAG 5, 1; BGHZ 27, 62), sind nicht anzuwenden, wenn Strafgefangene in einem Betriebe arbeiten und dort durch das Verschulden eines Betriebsangehörigen verletzt oder getötet werden. BGH, Urt. v. 13. Juni 1961 _ VI ZR 212/60 - OLG Heustadt/Beinatr. LG Erankenthal VI ZR 212/60 Verkündet am 13. Juni 1961' Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der landesversicherungsanetalt Speyer am Rhein, vertreten durch den Vorstand,; Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt .Br. g ege n 1. die Birma GmbH, Chemische Babrik, Bf AlMBIstraße ^ vertreten durch ihre Geschäftsführer Br« -Prhr. von Sl und Br. GJ 2 „ den lerkmeisfer.:.Egon >B( ' Straße 0L h Ruchheim/pfalz: 3. den Arbeiter' .Otto StWWPi, jetzt wohnhaft in Gr (Bayern) , PoilHm b. HeigÄ: iBahdkreis "Pa- 4o . den Hilfsarbeiter Willi hJBB, Ge4MHH|ttBBP; Sc h " Beklagte, imd Re vis ibhsbeklagte, h - - Brozeßbevollmächtigter zu 1) und 2):,Rechtsanwalt Br, - Brozeßbevollmächtigter zu 3): Rechtsanwalt Br, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz zu 4):. Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13« Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: I. Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom H. Juli I960 wird zurück- gewiesen, soweit sie gegen die Abweisung der gegen die Beklagten GflHBI GmbH und Egon BflHIV erhobenen Klage gerichtet ist» IIo Im übrigen wird das unter I genannte Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben« Die Berufung der Beklagten Otto St^H^ und Willi gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts Erankenthal vom 3* Dezember 1959 wird insoweit zurückgewiesen, als über den Zahlungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach entschieden worden ist« Soweit über den lestStellungsanspruch der Klägerin erkannt worden ist, wird das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten St4B^^ und auf- gehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen o III, Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten, die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und die gesamten außerge-richtlichen Kosten der Beklagten GmbH und Egon BflHB* zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten, Von Rechts wegen r Tatbestands Der Eisenbieger Karl-Heinz KflK war am 1956 von der Strafanstalt in wo er eine Gefängnis- strafe verbüßte, mit zwei anderen Strafgefangenen zu dem Arbeitseinsatz in die Pyrogenfabrik der Beklagten GmbH ab- komxnandiert*! Dort ist er am Vormittag dieses Tages tödlich verunglückt. Während er in einem Salzsilo verhärtetes Salz loshackte, fiel ein 800 kg schwerer Greifer aus großer Höhe auf ihn herab und erschlug ihn. Nach dem Bescheid des Gene-ralstaatsanwaits in Neustadt aodoW. vom 22. Juni 1956 hat das land Rheinland-Pfalz auf Grund der §§ 1,4 des Gesetzes betreffend die ünfailfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 - RGBl I 536 - an die Hinterbliebenen des KflBK - Witwe und zwei minderjährige Kinder - eine Rente zu zahlen. Außerdem gewährt die Klägerin den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Sie verlangt Erstattung ihrer Deistungen von den Beklagten. Der Beklagte B^HBB war als Werkmeister für den Arbeitseinsatz der Strafgefangenen verantwortlich und hatte dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen eingehalten wurden. Am Tage des Unfalls hatte er den Strafgefangenen ihren Arbeitsplatz zugewiesen. Als die Gefangenen in dem Salzsilo arbeiteten, wurde ein daneben stehender Eisenbahnwagen mit Hilfe eines Greifers entladen, dessen Transportweg über den Silo führte. Als Führer dieses Kranes war der Beklagte eingeteilt. Er hatte sich un- mittelbar vor dem Unfall in den Eisenbahnwaggon begeben, um dort das restliche Salz, das entladen werden sollte, zusammen-zuschaufeln. Aus Gefälligkeit ihm gegenüber bediente nun der Beklagte der an einer Becker-Baufkatze ausgebildet, jetzt aber als Laborant im Betriebe beschäftigt war, den Kran. Bei dieser Tätigkeit bemerkte er, daß ein Kabel des Krans von der Führungsrolle abgeglitten war. Als er versuchte, das Kabel wieder auf die Führungsrolle zu legen, bewegte sich der Greifer über die Höhe hinaus, die sonst durch eine automatische Endauslösung begrenzt wird. Pa der behelfsmässig eingebaute Endausschalter nicht funktionierte, glitt der Greifer in die Höhe, schlug an die Seiltrommel und stürzte, weil das Seil riss, über dem Silo in die Tiefe. Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten 6.496,60 DM als Ersatz für die bis 31» August 1958 gezahlten Kentenbeträge verlangt und beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr.alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen* die sie aus Anlaß des Unfalls vom 14» Mai 1956 für die Hinterbliebenen des KflHP zu machen hat. Die Beklagten haben ihre Ersatzpflicht bestritten und hilfsweise geltend gemacht, daß den Karl-Heinz KflH^ ein erhebliches Mitverschulden treffe, weil er entgegen der Anweisung, die ihm gegeben worden sei, beim Herannahen des Greifers nicht zur Seite getreten sei. Das Landgericht hat folgendes Zwischenurteil erlassen: "Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt vorbehaltlich der -von den Beklagten erhobenen Einrede des eigenen Verschuldens des KOM» (§ 234 BGB)"» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die im Revisionsrechtszug vertretenen Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe $ A. Zur Haftung der Beklagten GGmbH und I | , I I I I I I. Soweit die Klägerin Ansprüche gegen diese Beklagten aus eigenem Recht her leiten will, kommt als rechtliche Stütze der Klage nur § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 in Betracht. Hiernach haften diejenigen Unternehmer sowie deren Vertreter und Beauftragte, gegen die durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall eines Strafgefangenen vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung der Aufmerksamkeit herbeigeführt haben, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind für alle AufWendungen, die infolge des Unfalls auf Grund des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene oder des Krankenversicherungsgesetzes von Gemeinden, Armenverbänden oder von Kranken- und sonstigen Unterstützungskassen (§ 20 Abs. 1) gemacht worden sind. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser Bestim mung in erster Linie mit der Begründung verneint, daß die sogenannte Berufsfahrlässigkeit, von der das Gesetztausgehe, seit der Strafrechts-Änderungs-Verordnung vom 2. April 1940 (RGBl I S. 606) aus dem Strafgesetzbuch verschwunden sei, so daß die vom Gesetz geforderte strafrichterliche Feststellung überhaupt nicht mehr getroffen werden könne» Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß aus diesem Grunde § 24 des Gesetzes über die ünfallfürsorge für Gefangene nicht mehr anzuwenden sei, kann nicht gebilligt werden» Der Bundesgerichtshof hat schon mehrmals entschieden, daß der im wesentlichen gleichlautende § 903 EVO nicht deshalb unanwendbar geworden ist, weil die früheren §§ 222 Abs. 2 und 230 Abs. 2 StGB (Berufsfahrlässigkeit) durch die Strafrechtsänderung vom 2» April 1940 aufgehoben worden sind (Urteile vom 29» April 1958 - VI ZK 260/58 - RJW.1958, 1088 » MDR 1958, 506 = VersR 1958, 415; vom 28. April 1959 - VI ZR 42/58 - NJW 1959, 1779 = MDR. 1959, 1002 = VRS 17, 172 - VersR 1959, 715 und vom 19» Januar I960 - VI ZR 10/59 - VRS 18, 260 * VersR I960, 210). Die Grundsätze dieser Entscheidungen müssen, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24» Januar .1961 - VI ZR 61/60 = VersR 1961, 370 - ausgesprochen hat, in gleicher Weise für den §. 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene gelten. Die Abschaffung des erhöhten Strafrahmens für berufs-fahrlässiges Verhalten hat daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Folge, daß damit die Regressansprüche gegen den Unternehmer entfallen. Sie bewirkt vielmehr nur, daß es jetzt Aufgabe des Zivilrichters ist, nach Strafrecht« liehen Gesichtspunkten zu prüfen, ob der Unternehmer oder seine Vertreter und Beauftragte den Unfall fahrlässig unter Außerachtlassung der Sorgfalt herbeigeführt haben, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet waren. , Kann dem Berufungsgericht hiernach in diesem Punkte nicht gefolgt werden, so ist seine Annahme, daß der Klägerin keine Rückgriffsansprüche aus § 24 des Unfallfürsorgegesetzes für Gefangene zustehen, gleichwohl im Ergebnis zu billigen, denn diese Ansprüche sind, wie das Berufungsgericht in seinen weiteren Erwägungen zutreffend hervorgehoben hat, schon aus den Gründen zu verneinen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHZ 26,16 für § 903 RVO dargelegt hat» Nach diesem Urteil können die Landesversicherungsanstalten wegen der Leistungen aus der Invalidenversicherung keinen Rückgriff nach § 903 RVO nehmen, weil sie nicht zu dem Kreis derer gehören, denen das Gesetz ein Rückgriffsrecht gewährt» Das Gleiche gilt für § 24 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene» Auch in dieser Bestimmung sind nur die Gemeinden, Armenverbände sowie die Kranken- und sonstigen Unterstützungs-kassen, nicht aber die Versicherungsanstalten als anspruchsberechtigt genannt. Zudem ist der Rückgriff nur wegen der Aufwendungen zugelassen, die infolge des Unfalls auf Grund des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes gemacht worden sind, nicht aber für die Leistungen aus der Invalidenversicherung, wie sie von der Klägerin erbracht worden sind und erbracht werden. Daß die Grundsätze des Urteils BGHZ 26,16 in gleicher Weise auch hier gelten, ist umso mehr anzunehmen, als beide Bestimmungen dem § 96 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (RGBl 69) und ähnlichen Vorschriften nachgebildet sind und beide die glei-chen Ziele verfolgen (vgl. BGHZ 26, 16 /~19J und die Begründung des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene in den stenographischen Berichten Uber die Verhandlungen des Reichstages 10. Legislaturperiode I. Session 1898/1900, Vierter Anlageband Seite 3313 ff)«* Mit den Bedenken, die die Revision hiergegen erhebt, vor allem mit der Ansicht, die Versicherungsanstalten seien unter den Begriff der im Gesetz erwähnten u sonstigen Unter st Utzu:,Gj^ kassen" zu bringen, hat sich der erkennense Senat schon in seinem Urteil BGHZ 26, 16 auseinandergesetzt * Daher kann auf die Entecheidungsgründe dieses Urteils verwiesen werden* Von ihnen abzugehen besteht kein Anlaß* Zusammenfassend ist der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin keine Ansprüche aus § 24 des Gefangenenunfallfürsorgegesetzes herleiten kann, im Ergebnis zuzustimmen* II* Soweit die Klägerin unter Hinweis auf § 1542 RVO die auf sie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen des Kremer geltend machen will, hat das Berufungsgericht angenommen, daß den Hinterbliebenen des Kund damit auch der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die Gfl|B8 GmbH und den "Werkmeister BflHIH» zustehen, weil diese Beklagten durch § 25 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene von der Haftung freigestellt seien* Nach dieser Bestimmung können die nach dem Gesetz entschädigungsberechtigten Personen und deren Hinterbliebene einen Anspruch auf Ersatz des infolge eines Unfalls erlittenen Schadens gegen den Unternehmer (§7 Abs* 4), dessen Vertreter und Beauftragte nur dann geltend machen, wenn gegen diese Personen durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben* Daß es sich bei dem Unfall des KMB^ um einen Arbeitsunfall im Betriebe der Beklagten GSHBI GmbH gehandelt hat, für den nach dem Gesetz über die Unfallfürsorge für Gefangene Entschädigung zu leisten ist» hat der General Staatsanwalt in seinem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 22. Juni 1956 für das Prozessgericht bindend festgestellt (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes). Da weiterhin feststeht, daß die Beklagte GflHfe GmbH als Unternehmerin nicht vorsätzlich gehandelt hat - auch die Klägerin wirft ihr nur fahrlässiges Verhalten vor - sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen das Gesetz die Haftung des Unternehmers ausschließt. Das Gleiche gilt für den Beklagten Auch die Hevision zweifelt nicht an, daß er im Betriebe der GmbH die Stellung eines Beauftragten hatte«, Das hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei daraus gefolgert, daß ihm als V/erkmeister im Arbeitsbereich der Strafgefangenen die Verantwortung für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften übertragen war» Da ihm ebenfalls nur zur Last gelegt wird, durch Fahrlässigkeit zur Entstehung des Unfalls beigetragen zu haben, kann auch er nach § 23 des Gesetzes für die Unfallfolgen nicht zur Verantwortung gezogen werden* Was die Revision hiergegen vorbringt, kann ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen* Die Revision meint: § 23 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene sei hier nicht anwendbar, weil nicht festgestellt sei, daß die GflHP GmbH nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu Beiträgen herangezogen werde. Das sei aber Voraussetzung für den Ausschluß der Haftung, wie sich daraus ergebe, daß in § 23 unmittelbar nach dem Wort "Unternehmer11 auf § 7 Abs* 4 des Gesetzes hingewiesen werde. Dieser Einwand kann keinen Erfolg haben. Allerdings sollen die Unternehmer grundsätzlich zur Unfallfürsorge für die von ihnen beschäftigten und bei solcher Beschäftigung verunglückten Gefangenen herangezogen werden* Das kann aber, wie § 7 Abs. 4 des Gesetzes zeigt, nicht nur in Form von Beiträgen geschehen, sondern auch durch Heranziehung zu den Kosten des einzelnen Unfalls. So war es aber hier, denn es steht fest, daß die Beklagte GmbH dem Lande Rheinland-Pf alz die Aufwendungen erstattet hat, 10 - die ihr aus dem Unfall des KfMB^ auf Grund des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene erwachsen sind« Daß die Zahlungen durch den Haftpflicht Versicherer der Unternehmerin geleistet worden sind, ist dabei unerheblich. Des weiteren ist die Revision der Ansicht, der Klägerin stehe jedenfalls der nach § 154-2 RVO auf sie Ubergegangene vertragliche Anspruch der Hinterbliebenen des Kg|BP gegen die GMH^B GmbH zu. Auch das Berufungsgericht habe dem Vertrage, der zwischen der Strafanstalt FHHHHH und der GflHBl GmbH abgeschlossen worden sei, entnommen, daß den Strafgefangenen die gleichen Fürsorgemaßnahmen zuteil werden sollten wie den eigenen Werksangehörigen. Dann sei der Schutz dieses Vertrages aber auch dem KMIV und seinen Hinterbliebe nen unmittelbar zugute gekommen. Dieser Auslegung des Vertrages ist zuzustimmen. Die Revision irrt aber, wenn sie meint, daß diese vertragliche Haftung nicht auch von dem gesetzlichen Haftungsausschluß umfaßt werde. Ebenso wie die §§ 898, 899 KVO keinerlei privatrechtliche Ansprüche gegen den Unternehmer und die ihm gleich gestellten Personen zulassen, auch nicht aus Vertrag (lauter-bach, Unfallversicherung, § 898 RVO Anm. 1), stellt § 23 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene den Unternehme in gleichem Maße von jeder privatrechtlicheh Haftung frei. Die Beklagte GflBHfe GmbH kann daher entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus dem zwischen ihr und der Strafanstalt abgeschlossenen Vertrage in Anspruch genommen werden. XII. Nach alledem ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klägerin keine Ansprüche gegen die GflBK GmbH und gegen den Werkmeister Egor 1 ? Bmmm zustehen. Es hat daher insoweit die Klage mit Hecht abgewiesen, so daß die Hevision der Klägerin in diesem Punkte zurückzuweisen war. Bc Zur Haftung der Beklagten Otto StfBMP und Willi Die Revision ist dagegen gerechtfertigt, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Haftung der Be-klagten S-MB und ebenfalls verneint hat», I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben St^HP und A^^ den Unfall des Strafgefangenen K^|p fahrlässig verursacht. St4H0 habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, als Kranführer bei gehöriger Aufmerksamkeit den Fehler an der Krananlage erkennen müssen. Ihm sei die große Gefahr, die mit dem Fehlen einer automatischen Endausschaltung verbunden sei, bekannt gewesen. Er habe dafür sorgen müssen, daß während seiner vorübergehenden Verhinderung der Kran von keinem Unbefugten bedient wurde. Daß er das Tätigwerden des Beklagten am Kran nicht bemerkt habe, könne ihm nicht geglaubt werden. Dem Beklagten A(fl|^ hat das Berufungsgericht zur Last gelegt, daß er den Kran bedient habe, ohne hierzu beauftragt gewesen zu sein und obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß Krananlagen nach den Unfallverhütungsvorschriften nur vom Kranführer im Dienst und von besonders beauftragten Personen betreten werden dürfen. Afl^ habe auch, wie er aus seiner Ausbildung an einer Becker-laufkatze gewußt habe, keinesfalls während der Tätigkeit des Krans versuchen dürfen, das abgeglittene Kabel wieder auf die Führungsrolle zurückzubringen. 12 Das Berufungsgericht meint, hier seien die Voraussetzungen gegeben, unter denen der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 25« September 1957 BAG 5, 1 -die Haftung des Arbeitnehmers eingeschränkt hat« Nach diesem Beschluß haftet ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes verursacht hat, dem Geschädigten nicht, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadensersatzansprüchen deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist (vgl« auch BGHZ 27, 62)« Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Auch als Strafgefangener sei Mitarbeiter der anderen Werksangehörigen gewesen« Daß er unter Bewachung gestanden habe, rechtfertige es nicht, seine Mitarbeitersteilung in Frage zu stellen« Der Unfall des KflNP sei bei gefahrbehafteter Arbeit entstanden, denn es könne nicht zweifelhaft sein, daß das Bedienen eines Kranes mit erheblichen Gefahren verbunden sei« Mit Rücksicht auf die Größe dieser Gefahren sei auch die Schuld der Beklagten StPIIB und Af^P nicht schwer« Ihr Verschulden sei vielmehr nur als einfache Fahrlässigkeit zu werten. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts können nicht in allen Teilen gebilligt werden. Sie werden, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Besonderheiten nicht gerecht, die sich ergeben, wenn ein Strafgefangener im Betriebe eines Unternehmers beschäftigt wird und dabei durch fahrlässiges Verhalten eines Betriebsangehörigen verletzt wird. Allerdings bestehen auch hier die Schwierigkeiten, die sich aus dem Nebeneinander von bürgerlichem Recht, Arbeitsrecht und dem Unfallfürsorgerecht für Gefangene ergeben. Wird dem Strafgefangenen 13 oder seinen Hinterbliebenen ein Ersatzanspruch gegen den Betriebsangehörigen gewährt, so hat dieser einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, obwohl § 23 des Gesetzes über die Urifallfürsorge für Gefangene den Unternehmer von der Haftung gegenüber den nach dem Gesetz entschädigungsberechtigten Personen freistellt« Biese Schwierigkeiten können aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht auf dem Wege gelöst werden, den das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß BAG 5» 1 gewiesen hat, denn hier fehlt es an Gründen, die es rechtfertigen könnten, dem Strafgefangenen oder seinen Hinterbliebenen Ersatzansprüche aus §§ 823 ff BGB gegen den Schädiger zu versagen. Bas Bundesarbeitsgericht hält es aus dem Gesichtspunkt der BetriebsVerbundenheit für gerechtfertigt, die Haftung der Arbeitnehmer untereinander für die Folgen eines fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfalls zu beschränken. Es hat das mit folgenden Erwägungen begründet: Bie Arbeit im gleichen Betrieb .schaffe ein mehr oder weniger enges Gemeinschaftsverhält-nis der Arbeitnehmer untereinander, nicht nur als soziologische Erscheinung, sondern auch mit gewissen Rechtsfolgen. Ber Arbeitnehmer trete in die Arbeitnehmerschaft des Betriebes und damit in die gesamte Organisation des Betriebes ein, dessen Ergebnis in gemeinschaftlichem Zusammenwirken von Ar- . beitgeber und Arbeitnehmerschaft gewonnen werde. Bie Rechtswirkung, die bei der Tätigkeit einer Vielzahl von Arbeitnehmern in einem Betrieb eintrete, erschöpfe sich nicht in einer der Zahl der Beschäftigten entsprechenden Summe von verbin-dungslos nebeneinander bestehenden Einzelarbeitsverträgen. Vielmehr wirke die Betriebsverbundenheit auf die Rechtsstellung des einzelnen Arbeitnehmers ein. Bie Arbeitnehmer eines Betriebes müssten aufeinander besondere Rücksicht nehmen. Sie -14- müssten aber bei gefahrgeneigter Arbeit auch einmal mit leichten Versehen ihrer Arbeitskameraden rechnen» Mit dieser Verbundenheit der Arbeiter des Betriebes untereinander sei es nicht vereinbar, wenn der durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer, der eine ausreichende Unfallversorgung von der Berufsgenossenschaft bekomme, noch darüber hinaus Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitskameraden stellen könnte, die ihm selbst gar nicht oder kaum zugute kämen» Dieser Gedankengang des Bundesarbeitsgerichts kann nicht auf die Fälle übertragen werden, in denen Strafgefangene in einem Betriebe arbeiten und dabei durch das Verschulden eines Betriebsangehörigen verletzt werden. Die Gefangenen stellen ihre Arbeitskraft nicht in freier Selbstbestimmung iii den Dienst eines Unternehmers, sondern werden von der Anstaltsleitung zur Arbeitsleistung in einem von ihr bestimmten Betrieb kommandiert» Auch in dem jetzt zu entscheidenden Falle hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen und der Beklagten GflH9 GmbH kein Arbeitsvertrag bestanden« war vielmehr auf Grund des Vertrages tätig, den die Anstaltsleitung mit der Betriebsunternehmerin abgeschlossen hat« Er stand auch während seiner Tätigkeit im Betrieb unter der Befehlsgewalt der Anstalt und unter der Bewachung des die Gefangenen begleitenden Anstaltsbeamten. Gewiß waren und die beiden anderen Strafgefangenen bei ihrer Tätigkeit in gewissem Umfang in den Arbeitsprozeß des Betriebes eingegliedert und es mag daher auch berechtigt sein, sie als Mitarbeiter des Betriebes zu bezeichnen, wie es das Berufungsgericht tut. Dadurch allein wird aber noch nicht jene betriebliche Verbundenheit geschaffen, auf die es das Bundesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung abgestellt hat. Bei den Bedingungen, unter denen Gefangene in dem Betriebe arbeiten. fehlt es an dieser Verbundenheit sowohl zu dem Betrieb selbst, als auch zu den Arbeitnehmern des Betriebes«. Die Gefangenen stehen vielmehr weitgehend außerhalb des im Betriebe bestehenden arbeitsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Berücksichtigt man weiter, daß sie auch nicht den Lohn eines freien Arbeiters, sondern nur eine geringe Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, so ist es nicht gerechtfertigt, ihnen oder ihren Hinterbliebenen gegen die Arbeitnehmer des Betriebes, die fahrlässig eine unerlaubte Handlung begangen haben, Ansprüche aus §§ 823 ff BGB zu versagen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29* Juni 1956 -VC 321/58 -VRS 18, 74 Nr. 32). Das gilt in gleichem Maße, wenn man die Haftungsbeschränkung der Arbeitnehmer untereinander nicht aus dem Gesichtspunkt der zwischen ihnen bestehenden Betriebsverbundenheit ableitet, sondern es mit Schultz (JR I960, 361 /~366, 367^7) darauf abstellt, ob der bei einem Betriebsunfall verletzte Arbeitnehmer aus der Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet ist, die ihm nach haftungsreöhtliehen Gesichtspunkten zustehenden Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Arbeitnehmer des Betriebes nicht geltend zu machen, wenn und soweit dadurch Regressansprüche des Schadensersatzpflichtigen gegen den Arbeitgeber ausgelöst würden. Dieser Gesichtspunkt scheidet bei einem Strafgefangenen, der bei der Arbeit im Betriebe verletzt wird, ebenfalls aus, denn bei den oben geschilderten Bedingungen, unter denen er im Betriebe tätig wird, kann von einer so weitgehenden Treuepflicht gegenüber dem Unternehmer keine Rede sein. III. Hiernach kann das Berufungsurteil insoweit nicht bestehen bleiben, als die Klage gegen StflH* und A^^ abgewiesen worden ist. 16 Das Landgericht hat den gegen sie gerichteten Zahlungsanspruch mit Hecht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat ebenso wie das Oberlandesgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, daß St#||^ und AflH) den Tod des fahrlässig verursacht haben. Ihnen kommt die Haftungsfreistellung des § 23 des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene nicht zugute, denn sie waren anders als keine Beauftragten der Unternehmerin. Laß als Kranführer die Stellung eines Beauftragten gehabt habe, kann der Revision nicht zugegeben v/erden. Les Y/eiteren ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Entscheidung über das Mitverschulden des dem Verfahren über die Höhe des Zahlungs- anspruchs Vorbehalten hat. Ersichtlich hat es angenommen, daß ein Mitverschulden im vorliegenden Falle nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Haftung führen würde (Urteil des BGH vom 14. Mai 1959 - VII ZR H1/58 - VersH 1959 r 920). Daher war in diesem Punkte die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und damit hinsichtlich des Zahlungsanspruchs das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Im übrigen läßt das Urteil des Landgerichts nicht erkennen, ob auch hinsichtlich de’s Feststellungsanspruchs ein Grundurteil nach § 304 ZPO ergehen oder ob insoweit ein Urteil erlassen werden sollte, das dem Feststellungsantrag vorbehaltlich der Entscheidung über das Mitverschulden des KflHB» stattgibt. In beiden Fällen ist das vom Landgericht gewählte Verfahren zu beanstanden. Ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO konnte über den Feststellungsanspruch nicht ergehen, weil es sich hier nicht um einen nach Grund und Betrag streitigen Anspruch handelt. Die Feststellungsklage sollte nach dem Anträge der Klägerin garnicht zu einem Ausspruch über die Höhe des Schadens führen, zu demal sie noch nicht feststeht. In einem solchen -17- Palle ist für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO kein Kaum (3GHZ 7, 331)- Aber auch durch ein^l'eilurteil (Endurteil) nach § 301 ZPO konnte über den PestStellungsanspruch noch nicht entschieden werden, denn dieser Anspruch war zur Endentscheidung erst reif, wenn feststand, ob und in welchem Umfang den KtBBB ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft. Wegen dieses Verfahrensmangels war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten St#|^B> und aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweiseno Soweit der Senat über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, beruht die Entscheidung auf §§ 91, 97 ZPO- Die Entscheidung über die weiteren Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten. Engels ^ Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Heinrich Meyer