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BGH · VI ZR 212/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 212/58

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegte Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger befuhr am Morgen des 26, Mai 1954 mit seinem Kraftrad die Bundesstraße 221 in Richtung Heinsberg, Auf dem Soziussitz saß der Wachmann In Unterbruch kam ihnen der vom Zweitbeklagten gelenkte Personenwagen (VW) des Erstbeklagten entgegen. Er befand sich in diesem Augenblick in der Höhe des Anhängers des Lastzuges, Eben zu dieser Zeit war der Kläger aus einer leichten Rechtskurve der Bundesstraße von der Gegenrichtung herangekom-men« Sein Versuch, zwischen dem VW und dem Lastzug durchzufahren, mißlang, weil der Zweitbeklagte, der das Kraftrad gesehen hatte, von der linken wieder auf die rechte Straßenseite fuhr, um sich dort hinter den Lastzug zu setzen. Dann werfen sie ihm vor, daß er zur Mitte der Fahrbahn gefahren sei Der Kläger habe, so behaupten sie, die sich anbahnende Verkehrslage aus einer Entfernung von mindestens i20 m erkennen können- Er habe genügend Zeit gehabt, sachgemäß zu reagieren, nämlich entweder zu bremsen oder sich ganz rechts zu halten und notfalls auf den rechts von ihm neben der Straße befindlichen 3 m breiten Geländestreifen auszuweichen. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen«, Es hat dabei die Einschränkung gemacht, daß der Erstbeklagte nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes haftet und daß der Übergang von Forderungen auf öffentliche Versicherungs-träger zu berücksichtigen ist.. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und^.uf die Anschlußberufung ausgesprochen, daß der Zweitbeklagte dem Kläger über bereits gezahlte 2 250 DM hinaus -in weiteres Schmerzensgeld von 1 750 DM zu leisten hat,-. Es ist der Auffassung, daß der Unfall für den Kläger auch bei größter Sorgfalt unvermeidbar war In dieser Richtung führt das Berufungsgericht aus.’s Ausser zwei oder drei Radfahrern, von denen der Kläger einen überholt hatte, war neben dem ordnungsmässig fahrenden Lastzug und dem VW der Beklagten kein v/eiterer Verkehr auf der Straße. Fuhr der VW auf die linke Straßenseite, wie der Kläger beobachtete, so konnte dies für ihn nur bedeuten, daß der Zweitbeklagte dort auf den unbefestigten 3 m breiten Streifen neben der Fahrbahn einfahren oder am Straßenrand parken wollte-. Es lag kein Anlaß zu der Annahme vor, der Zweitbeklagte werde plötzlich wieder zu seiner rechten Fahrbahnseite fahren und dem Kraftrad die Fahrbahn blockieren. Der Zweitbeklagte ist erst nach rechts eingeschwenkt, als der von ihm gesehene Kläger schon auf 50 m herangekommen war. kraftwagens die Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt, so trete doch die alsdann dem Kläger anzurechnende Betriebsgefahr seines Kraftrades in der ursächlichen Bedeutung für den Unfall völlig zurück gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Zweitbeklagten und der Betriebsgefahr des erst auf der linken und dann plötzlich zur Straßenmitte fahrenden Personenkraftwagens. Wach dem für die Beklagten ungünstigen Ergebnis der Beweiswürdigung war offenbar kein Anlaß gegeben*, den Zweitbeklagten von Amts wegen als Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen Einer Erwähnung dieser Bestimmung in den Urteilsgründen bedurfte es nichto Die besonderen Verhältnisse der Örtlichkeit, die übrigens in einem landgerichtlichen Protokoll nach Einnahme des Augenscheins niedergeie,gt waren, sind vom Berufungsgericht ausreichend gewürdigt worden« Bas Vorbringen der Beklagten brauchte dem Berufungsgericht keinen Anlaß geben, die Einnahme des richterlichen Augenscheins anzuordnen. Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung begründet, daß das Kraftrad nicht infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern gekommen oder unabhängig von dem VT7 zur Straßenmitte geraten ist. Zwar wäre der Kläger zu einer wesentlichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit oder gar zu dem Anhalten rerpflichtet gewesen, wenn die Fahrweise des Zweitbeklag ten auf eine drohende Gefährdung hingewiesen hätte» So hat der erkennende Senat insbesondere eine solche Verpflichtung in einem Falle bejaht, in dem das entgegenkommende Fahrzeug in Schlangenlinien fuhr (Urteil vom 9* Mai 1958 - VI ZR '2&-/51 -VersR 1958, 484). Im vorliegenden Falle mußte sich aber dem Kläger nach den vom Berufungsgericht gewürdigten örtlichen Verhältnissen der Eindruck aufdrängen, der Zweitbeklagte wolle auf den Vorplatz vor den Häusern einfahren oder auf seiner linken Fahrbahnseite parken« Der Kläger konnte daher, da eine Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs aussenied, sein Kraftrad zur Mitte der Straße lenken, um in dem genügend breiten Raum zwischen Personenkraftwagen und Lastzug durchsufah-rsn (vgl. Es liegt nahe, daß ein besonders vorsichtiger Fahrer seine Geschwindigkeit beim Erkennen des auf der falschen Straßenseite fahrenden Personenkraftwagens eher herabgesetzt hätte Lurch diese Erwägung wird jedoch das Ergebnis nicht berühr!:. Lie Beklagten haben die erhebliche Betriebsgefahr des Personenkraftwagens zu vertreten, der erst auf der falschen Straßenseite fuhr und dann plötzlich wieder kurz vor dem Kraftrad nach rechts einlenkte. Unter diesen Umständen läßt es sich rechtlich nicht’ beanstanden, daß das Berufungsgericht die volle Schadensersatzpflicht den Beklagten auf erlegt hat.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 448 ZPO § 10 StVO § 7 StVG § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

VI ZR 212/58
24*6 083
Verkündeb am 1. Dezember 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle *
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1, des Verwaltungsangestellten Heinrich B in	ogHBB,
2 , des Gastwirts Josef P flHHHi in W|
An gHÜ (ft,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Bergmann Peter V
in D
9
Klager, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode ,Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6, Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegte
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger befuhr am Morgen des 26, Mai 1954 mit seinem Kraftrad die Bundesstraße 221 in Richtung Heinsberg, Auf dem Soziussitz saß der Wachmann	In	Unterbruch kam ihnen
 der vom Zweitbeklagten gelenkte Personenwagen (VW) des Erstbeklagten entgegen. Der Zweitbeklagte wollte in Unterbruch einen gerade auf der rechten Straßenseite angefahrenen Lastkraftwagen mit Anhänger überholen, Er fühlte sich hieran durch eine Radfahrerin gehindert, die kurze Zeit vorher ven links in die Bundesstraße eingebogen war und dann verkehrswidrig in gleicher Richtung wie der VW die linke Straßenseite befuhr. Auf die Warnzeichen des V.7 fuhr sie lediglich in die am linken Fahrbahnrand ^erlaufende Gosse, da sie ein etwas weiter an der linken Straßenseite gelegenes Geschäft zu dem Einkäufen erreichen wollte. Der durch dieses Verhalten verärgerte Zweitbeklagte fuhr zur linken Straßenseite hinüber und rief der Radfahrerin im Vorbeifahren aus dem linken Fenster zus "Bist Du noch zu retten?". Er befand sich in diesem Augenblick in der Höhe des Anhängers des Lastzuges, Eben zu dieser Zeit war der Kläger aus einer leichten Rechtskurve der Bundesstraße von der Gegenrichtung herangekom-men« Sein Versuch, zwischen dem VW und dem Lastzug durchzufahren, mißlang, weil der Zweitbeklagte, der das Kraftrad gesehen hatte, von der linken wieder auf die rechte Straßenseite fuhr, um sich dort hinter den Lastzug zu setzen. Das Kraftrad stieß mit dem Personenkraftwagen zusammen, wobei der Kläger und sein Soziusfahrer erheblich verletzt wurden.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Ersatzforderung vorgetragen s Er habe angenommen, der VW wolle auf einen neben der Straße vor einer Gastwirtschaft liegenden Geländestreifen ein-
 
fahren-. Deshalb habe er es in dem kurzen zur Überlegung ~"er-bleibenden Zeit-raum für richtig gehalten, sein Kraftrad nach links zu lenken, um zwischen Personenkraftwagen und Lastzug durchzufahren. Völlig unerwartet sei dann der VW unter Kreuzung der Fahrbahn in einem Augenblick nach rechts eingebogen, als sich die Fahrzeuge schon sehr nahe gewesen seien. In diesem Zeitpunkt sei der Zusammenstoß unvermeidbar gewesen-
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung -on 9 9*8,35 DM und einer Rente von monatlich 320 DM ab 1, Juni 195 bis 3'l * Dezember 1959 zu verurteilen«. Ferner hat er um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten und dis Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt,
 Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie räumen ein Verschulden des Zweitbeklagten ein, sind aber der Ansicht, der Kläger sei an dem Unfall mitschuldig. Dieser sei einmal zu schnell gefahren. Dann werfen sie ihm vor, daß er zur Mitte der Fahrbahn gefahren sei Der Kläger habe, so behaupten sie, die sich anbahnende Verkehrslage aus einer Entfernung von mindestens i20 m erkennen können- Er habe genügend Zeit gehabt, sachgemäß zu reagieren, nämlich entweder zu bremsen oder sich ganz rechts zu halten und notfalls auf den rechts von ihm neben der Straße befindlichen 3 m breiten Geländestreifen auszuweichen. Der Versuch, zwischen dem bereits zur Straßenmitte einfahrenden Personenkraftwagen und dem Lastzug durchzukommen, sei leichtfertig gewesen, .
 
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen«, Es hat dabei die Einschränkung gemacht, daß der Erstbeklagte nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes haftet und daß der Übergang von Forderungen auf öffentliche Versicherungs-träger zu berücksichtigen ist..
Mit der Berufung haben die Beklagten beantragt, ihre Haftung nur zur Hälfte der klägerischen Schadensersatzansprüche abzüglich der Hälfte des Schadensersatzes auszusprechen, den sie dem Soziusfahrer des Klägers	zu leisten hätten. Der
 Kläger hat mit der Anschlußberufung um ziffernmässige Festsetzung des Schmerzensgeldes in der Berufungsinstanz gebeten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und^.uf die Anschlußberufung ausgesprochen, daß der Zweitbeklagte dem Kläger über bereits gezahlte 2 250 DM hinaus -in weiteres Schmerzensgeld von 1 750 DM zu leisten hat,-.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den im Berufvngs-rechtszug gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent schei dungsgründe s
1.	Das Verschulden des Zweitbeklagten an dem Unfall steht ausser Zweifel. Fraglich kann nur sein, ob der Kläger mitschuldig ist oder - mangels Entlastung aus § 7 Abs. 2 StVG -wenigstens die Betriebsgefahr seines Kraftrades, bei einer
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Schadensabwägung zu vertreten hat. Das Berufungsgericht hat diese Prägen verneint. Es ist der Auffassung, daß der Unfall für den Kläger auch bei größter Sorgfalt unvermeidbar war In dieser Richtung führt das Berufungsgericht aus.’s
Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/at Diese Geschwindigkeit war nicht überhöht. Der Kläger mußte zwar zwei flache Straßenkurven durchfahren, konnte aber den weiteren Verlauf der an der Unfallstelle 7,70 m breiten Bundesstraßo genügend übersehen. Ausser zwei oder drei Radfahrern, von denen der Kläger einen überholt hatte, war neben dem ordnungsmässig fahrenden Lastzug und dem VW der Beklagten kein v/eiterer Verkehr auf der Straße. Fuhr der VW auf die linke Straßenseite, wie der Kläger beobachtete, so konnte dies für ihn nur bedeuten, daß der Zweitbeklagte dort auf den unbefestigten 3 m breiten Streifen neben der Fahrbahn einfahren oder am Straßenrand parken wollte-. Dieser Eindruck drängte sich für den mit den Örtlichen Verhältnissen vertrauten Kläger umso mehr auf, weil sich an dieser Straßenseite hinter dem Geländestreifen zwei Gastwirtschaften und ein Geschäftshaus befanden Jedenfalls läßt sich kein Verschuldensvorwurf daraus herleiten, daß der Kläger dio sonst unerklärliche Fahrweise des VW in dieser naheliegenden Weise deutete. Er brauchte also seine Geschwindigkeit noch nicht herabsetzen, sondern konnte darauf vertrauen, daß ihm der Platz für die Durchfahrt nicht versperrt wurde. Es lag kein Anlaß zu der Annahme vor, der Zweitbeklagte werde plötzlich wieder zu seiner rechten Fahrbahnseite fahren und dem Kraftrad die Fahrbahn blockieren. Der Zweitbeklagte ist erst nach rechts eingeschwenkt, als der von ihm gesehene Kläger schon auf 50 m herangekommen war. Der Zweitbeklagte rechnete selbst
 
damit, der Kläger werde noch zwischen dem VW und dem Lastzug durchfahren können. Der Kläger reagierte also so, wie cs der grob verkehrswidrig fahrende Zweitbeklagte erwartete. In dem kurzen verbleibenden Zeitraum war es zu einem Abbremsen des Kraftrades zu spät; das hätte den Anstoß nicht mehr verhindert. Der Küäger konnte aber auch nicht nach rechts auf den Seitenstreifen ausweichen, weil dort ein Omnibus parkte. Die Reaktion des Klägers war sachgemäß, zu dem mindesten kann sie ihm unter Berücksichtigung der Überraschungssituation nicht zu dem Schuldvorwurf gereichen.
Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht folgendes:;
Sei man der Ansicht, ein besonders vorsichtiger Fahrer habe schon
 bei Sicht des auf der falschen Straßenseite fahrenden Personen-■»
kraftwagens die Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt, so trete doch die alsdann dem Kläger anzurechnende Betriebsgefahr seines Kraftrades in der ursächlichen Bedeutung für den Unfall völlig zurück gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Zweitbeklagten und der Betriebsgefahr des erst auf der linken und dann plötzlich zur Straßenmitte fahrenden Personenkraftwagens. Demgemäß erscheine es angemessen, den Beklagten die volle Haftung aufzuerlegen, die nur beim Erstbeklagten durch die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt sei.
2.	Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision sind unbegründet;. Es ist allein eine Frage tatrichterlicher Würdigung, welchen Wert den Angaben beigemessen wurde,die der Zweitbeklagte nach dem Unfall zu Protokoll-der Polizei gemacht hatte. Wach dem für die Beklagten ungünstigen Ergebnis der Beweiswürdigung war offenbar kein Anlaß gegeben*, den Zweitbeklagten
 von Amts wegen als Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen Einer Erwähnung dieser Bestimmung in den Urteilsgründen bedurfte es nichto Die besonderen Verhältnisse der Örtlichkeit, die übrigens in einem landgerichtlichen Protokoll nach Einnahme des Augenscheins niedergeie,gt waren, sind vom Berufungsgericht ausreichend gewürdigt worden« Bas Vorbringen der Beklagten brauchte dem Berufungsgericht keinen Anlaß geben, die Einnahme des richterlichen Augenscheins anzuordnen. Bas Berufungsgericht hat seine Überzeugung begründet, daß das Kraftrad nicht infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern gekommen oder unabhängig von dem VT7 zur Straßenmitte geraten ist. Wenn davon ausgegangen ist, der Kläger habe die Fahrbahn in weiter Entfernung übersehen können, so steht diese Feststellung im Einklag gerade mit dem Vortrag der Beklagten. Im Ergebnis Jtommt es im übrigen nicht darauf an, ob der Kläger schon beobachten konnte, wie der VW nach links gefahren ist. Baß die Stelle genau zu ermitteln war, wo der parkende Omnibus gestanden hat, ergeben die in der Revisionsschrift angeführten Beweisanträge der Beklagten nicht. Ben Schriftsätzen der Beklagten war ferner nicht zu entnehmen, daß die Zeugen Em^d deren Aussagen bereits in einem landgerichtlichen Protokoll festgehalten waren, weitere beweiserhebliche Tatsachen bekunden konnten. Ebensowenig bestand für das Berufungsgericht ein Anlaß, Beweis darüber zu erheben, ob das Kraftrad vor dem Zusammenstoß mit dem Personenkraftwagen den Lastkraftwagen gestreift hat. Hierauf kam es, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt,' für die abschlieflwlde Würdigung nicht an.
Bie auf Grund sorgfältiger und erschöpfender Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen sind demgemäß für das Revisionege« richt bindend.
 
3,	G®ht man von dem festgestellten Sächverhalt aus, so ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß dem Kläger ein Verschulden nicht zur Last fällt. Zwar wäre der Kläger zu einer wesentlichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit oder gar zu dem Anhalten rerpflichtet gewesen, wenn die Fahrweise des Zweitbeklag ten auf eine drohende Gefährdung hingewiesen hätte» So hat der erkennende Senat insbesondere eine solche Verpflichtung in einem Falle bejaht, in dem das entgegenkommende Fahrzeug in Schlangenlinien fuhr (Urteil vom 9* Mai 1958 - VI ZR '2&-/51 -VersR 1958, 484). Im vorliegenden Falle mußte sich aber dem Kläger nach den vom Berufungsgericht gewürdigten örtlichen Verhältnissen der Eindruck aufdrängen, der Zweitbeklagte wolle auf den Vorplatz vor den Häusern einfahren oder auf seiner linken Fahrbahnseite parken« Der Kläger konnte daher, da eine Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs aussenied, sein Kraftrad zur Mitte der Straße lenken, um in dem genügend breiten Raum zwischen Personenkraftwagen und Lastzug durchsufah-rsn (vgl. Floegel/Hartung, Sbraßenverkehrsrecht 11« Aufl-Anm. 5 zu § 10 StVO). Kennzeichnend ist, daß der Zweitbeklagbe selbst mit einer solchen Fahrweise des Klägers rechnete.-Daß der Zweitbeklagte 50 m vor dem mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/st herankommenden Kraftrad plötzlich zur Straßenmitte einschwenkte und dem Kraftrad die Fahrbahn versperrte, war in keiner Weise voraussehbar (vgl. OLG München VAE 1956,
 552 = DAR 1956, 252; RG DAR 1958, 167)o Unter Berücksichtigung der unverschuldeten plötzlichen Gefahrenlage und der dem Kläger zuzubilligenden Schrecksekunde läßt sich auch aus der Fahrweise unmittelbar vor dem Zusammenstoß kein Vorwurf herleiten. Daß es zu einem rechtzeitigen Abbremsen zu spät war, hat das
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Berufungsgericht festgestellt. Der Versuch eines Ausweichens war

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mehr oder weniger Glücksache, da nicht ahzusehen war, wie der Personenkraftwagen weiterfahren würde.
Rechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Be-rufunga gcricht den Kläger auch gemäß § 7 Abs. 2 StVG für entlassen hält. Es liegt nahe, daß ein besonders vorsichtiger Fahrer seine Geschwindigkeit beim Erkennen des auf der falschen Straßenseite fahrenden Personenkraftwagens eher herabgesetzt hätte Lurch diese Erwägung wird jedoch das Ergebnis nicht berühr!:. Lenn die Entscheidung des Berufungsgerichts wird di;rch die Hilfserwägung getragen. Lie Beklagten haben die erhebliche Betriebsgefahr des Personenkraftwagens zu vertreten, der erst auf der falschen Straßenseite fuhr und dann plötzlich wieder kurz vor dem Kraftrad nach rechts einlenkte. Mit Tiecht ist das Berufungsgericht bei der Würdigung davon ausgegangen, dal eine besonders grobe Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten vorliegt. Lie wesentliche Ursache für den Unfall liegt zweifelsfrei in der ^erkehrsgcfährdenden Fahrweise des Personenkraftwagens Lieser,.gegenüber tritt die Betriebsgefahr des Kraftrades in ihrer ursächlichen Bedeutung durchaus zurück. Unter diesen Umständen läßt es sich rechtlich nicht’ beanstanden, daß das Berufungsgericht die volle Schadensersatzpflicht den Beklagten auf erlegt hat. Lemgemäß war auch kein Raum für eine AusgleicJ vegelung des Schadens, den die Beklagten an den verletzten Randerath zu leisten haben (§ 17 Abs. 1 Satz i StVG).
J, Die Revision der Beklagten war daher mit der Kosten folge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Br. Kleinewefers	Br, Bode
 Br. Hauß	H.Meyer