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BGH

Gericht: BGH

hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28- Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br- Kleinewefers, Br- Bngels, Br-K-B«Meyer, Br- Bode und HeinrichMeyer für Reoht erkannt? zu dem 28- Dezember 1951 wurde im Anwesen des Klägers Bßßß/ßß die vom Beklagten behandelte Kuh notgeschlachtet; am 29- Dezember 1951 wurde bei dieser.Kuh die Maul- und Klauenseuche festgestellt-Bei der Notschlachtung hatten mehrere Knechte des. Entscheidungsgründet Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Grundsätze des Anscheinsbeweises den Klägern nicht zugute kommen und ihnen daher die volle BeweisfUh-rungspflicht dafür obliegt, daß der Beklagte durch mangelhafte Desinfektion die Seuche bei den Klägern eingeschleppt hat» die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß aß dies nicht getan habe»Das Berufungsgericht ist im Gegenteil nach eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beklagten eine Vernachlässigung seiner De.sinfektionspflichten nicht nachgewiesen sei« Darüber hinaus hat es-auf Grund der für glaubhaft erachteten, beschworenen Aussage der Zeugin Scb^|£ festgestellt , daß der Beklagte nach der Behandlung der schen Kuh sich zu Hause völlig umgezogen, frisch gereinigte und desinfizierte Kleidung angezogen und auch die abnehm*.-baren Bezüge und Bußmatten seines Kraftwagens desinfiziert hat« Damit habe der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, die bereits auf dem Hof des Bauern H^HI durchgeführte Desinfektion zu demindest zu Hause in voll wirksamer » Weise nachgeholt« Die Beweisschwierigkeiten der Kläger, auf die die Revision hinweist, dürfen nicht dazu führen, daß von dem Vorliegen eines typischen, der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs als der grundlegenden Voraussetzung des Anscheinsbeweises abgesehen wird« Die Beweisangebote der Kläger dafür, daß ihre Ställe wie auch der Stall des Bauern während der Inkubations zeit von fremden Personen nicht betreten worden seien, und daß zwischen dem Kläger und in der fragliche Seit kein persönlicher Verkehr stattgefunden habe, hat das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich abgelehnt, da Auf die Vernehmung des von den Klägern benannten Zeugen darüber, daß die Seuche bei:ihm nicht aufgetreten sei, .geliefert habe, kommt es ebenfalls nicht an; denn die Nicht-.Übertragung der Seuche in den Viehbestand ist noch kein Beweis dafür, daß an dem fraglichen Tage der Hof des Klägers noch seuchenfrei war. Durch das Hinüberwechseln von Tieren von einem verseuchten auf einen unverseuchten Hof kann die Seuche verschleppt werden, muß es aber nicht« Aus demselben Grunde ist es auch unerheblich, ob der Kläger am 18« Dezember 1951 noch ein Rind zu dem Decken zu dem Kläger gebracht hat« Die Revisionsrügen zu dieser Frage sind daher unbegründet« Das .Berufungsgericht hat weiterhin Mit Recht die Beweisanträge der Kläger auf Verndmung dies [Regierungsveterinärrats a.D. darüber .abgelehnt, daß die Maul- und Klauen- Dieses Beweisangebot mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, schon daran scheitern, daß bei H^H der Seuchentyp nicht festgestellt worden ist und heute,nicht mehr festge-atellt werden kann. Es kann daher dahinstehen, ob das Berufungsgericht das Beweisangebot der Klager mit Recht auch als verspätet nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat. der Sachverständige Prof»Dr» Rolle habe sich unberechtigterweise mit Beweiswürdigung befaßt, das Berufungsgericht habe daher sein Gutachten nicht berücksichtigen dürfen» Der Sachverständige sollte nach dem Beweisbeschluß des Landgerichts sich darüber gutachtlich äußern? haben» Außerdem hat das Berufungsgericht mit der bereits erwähnten Feststellung, der Beklagte habe sich nach seiner Rückkehr von dem Besuch bei dem Bauern Hause völlig umgezogen und frisch gereinigt und desinfizierte Kleidung angezogen, und der daran geknüpften Erwägung, der Beklagte habe damit die Desinfektion zu Hause ebenso wirksam nachgeholt, ersichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß eine

Zitierte Normen: § 529 ZPO
HofBerufungsgerichtKlauenseucheKuhBauerKlägerSeucheRevision

Volltext der Entscheidung

^ZÄ 212/57
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 ye r k ü n d e t 4* 28« Oktober 1958 4fnegl, Justizobersekretär Als Urkundsbeamter 4 3r Geschäftsstelle
2338 073
I m Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1c des Landwirts Eduard Bi 2o des Landwirts Anton S
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 Kläger, Berufungskläger und Hevisionekläger, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prbr* von
 gegen

ierungsveterinärrat Br- Bugen Bgpetraße#:
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, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br«
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hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28- Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br- Kleinewefers, Br- Bngels, Br-K-B«Meyer, Br- Bode und HeinrichMeyer
 für Reoht erkannt?
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 4« Zivilsenats in Augsburg des Oberlandesgerichts in München vom 12- März 1957 wird zurückgewiesen* •
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger zu fünf Zwölfteln, dem. Kläger ScftflMfezu sieben Zwölfteln auf erlegt«
Von Rephts wegen
- 2 ~
Tatbestand %
Im Herbst und Winter 1951/52 herrschte im Landkreis wo.der Beklagte als privater Tierarzt tätig war, die Maul- und Klauenseuche. Am 22- Dezember 1951 war der Beklagte zu dem Bauern	Gemeinde	Sffßßß?
gerufen worden, weil eine Kuh freßunlustig war. Er stellte hier die Maul- und Klauenseuche fest- Am Abend desselben Tages leistete er bei einer Kuh des Bauern	in
Vßßßßßßßß Geburtshilfe o Hoch in derselben Nacht wurde der Beklagte zu dem Kläger JtßßßHß- gerufen wegen eines Gebärmuttervorfalls bei einer Kuh- Bei dem Bauern Wßß/ßß wurde an der vom Beklagten behandelten Kuh sowie bei zwei weiteren Kühen am 3- Januar 1952 die Maul- und Klauenseuche festgestellto In der Nacht vom 27. zu dem 28- Dezember 1951 wurde im Anwesen des Klägers Bßßß/ßß die vom Beklagten behandelte Kuh notgeschlachtet; am 29- Dezember 1951 wurde bei dieser.Kuh die Maul- und Klauenseuche festgestellt-Bei der Notschlachtung hatten mehrere Knechte des. Klägers' Sch^BP Hilfe geleistet- Am 2« Januar 1952 wurde auch bei SchdlHfe die Seuche festgestellt.
Die Kläger verlangen vom Beklagten Ersatz des ihnen durch die Verseuchung ihres Viehs entstandenen Schadens.
Sie behaupten, der Beklagte habe weder bei dem Bauern in &ßßßß noch bei'	Seuchenschutz-
bestimmungen entsprechend seinen Körper», seine Kleidung und, seinen Kraftwagen ordnungsmäßig gereinigt und desin-fiziert und dadurch die Seuche bei dem Kläger BflflBHHHl eingeschleppt, von dessen Hof sie anläßlich der erwähnten Notschlachtung zu dem Kläger Sclßßfß weitergetragen worden sei.
5 -
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da dem ' Beklagten ein Verstoß gegen die Vorschriften über Reinigung und Desinfektion nicht nachgewiesen sei»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründet
 Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Grundsätze des Anscheinsbeweises den Klägern nicht zugute kommen und ihnen daher die volle BeweisfUh-rungspflicht dafür obliegt, daß der Beklagte durch mangelhafte Desinfektion die Seuche bei den Klägern eingeschleppt hat»
Die Revision legt ihrer hiergegen gerichteten Rüge einen Sachverhalt zugrunde, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Sie meint, das Gericht habe es offen gelassen, ob sich der Beklagte nach der Behandlung der verseuchten Kuh des Bauern	vorschriftsmäßig desin-
fiziert habe; es sea daher für. die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß aß dies nicht getan habe»Das Berufungsgericht ist im Gegenteil nach eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beklagten eine Vernachlässigung seiner De.sinfektionspflichten nicht nachgewiesen
 sei« Darüber hinaus hat es-auf Grund der für glaubhaft erachteten, beschworenen Aussage der Zeugin Scb^|£ festgestellt , daß der Beklagte nach der Behandlung der schen Kuh sich zu Hause völlig umgezogen, frisch gereinigte und desinfizierte Kleidung angezogen und auch die abnehm*.-baren Bezüge und Bußmatten seines Kraftwagens desinfiziert hat« Damit habe der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, die bereits auf dem Hof des Bauern H^HI durchgeführte Desinfektion zu demindest zu Hause in voll wirksamer » Weise nachgeholt«
Bür die Verschleppung der Maul- und Klauenseuche von Hof zu Hof bestehen nach den Erfahrungen der tierärztlichen Wissenschaft die verschiedensten Möglichkeiten«
Heben den Menschen kommen vor allem Kleintiere, insbesondere Hunde, Katzen, Bedervieh, Mäuse und Hatten als Zwischenträger für die Verbreitung der Seuche in Betracht«
Wie das Berufungsgericht, zutreffend ausführt, werden nach der Lebenserfahrung die Bauernhöfe weder gegen das Betreten durch hoffremde Personen, viel weniger noch gegen das Eindringen der genannten Kleiritiere hinreichend geschützt« Das Hinüberwechseln einiger Arten von ihnen, z.B. Katzen, Batten und Mäusen kann kaum wirksam unterbunden werden«
Die Verschleppung der Seuche durch Tiere ist daher zu demindest ebenso naheliegend wie die durch Menschen, zu demal sich die Bewegungen der Tiere nicht so kontrollieren.lassen wie die der Menschen« Es besteht danach kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Seuche von einem Tierarzt eingeschleppt worden ist, wenn sie innerhalb der Inkubationszeit an einer Kuh auftritt, die der Tierarzt, nachdem er sich ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert hat, einige Stunden nach der Tätigkeit in einem verseuchten Stall behandelt hat. L ;... Angesichts der geschilderten vielfältigen und großenteils unkontrollierbaren Verbreitungsmöglichkelten der Seuche
 
muß dies auch gelten* wenn die Seuche, wie im vorliegenden Falle in zwei Stallungen aufgetreten ist, in denen der Tierarzt nach der Behandlung von verseuchtem Vieh tätig geworden war®
Entgegen der Meinung der Revision können die in der Entscheidung des III» Zivilsenats - BGHZ 11, 227 = NJW 54,
718 - entwickelten Grundsätze vom Anscheinsheweis auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, und zwar einmal deshalb, weil die .Infektion mit Lues - um eine solche handelt es sich dort - in erster Linie durch unmittelbare Berührung von Mensch zu Mensch oder durch Bluttransfusion, dagegen nur.
in seltenen Ausnahmen durch Zwischenträger erfolgt, während
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die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche von Hof zu Hof fast ausnahmslos durch Zwischenträger verschiedenster Art vor sich geht» Hier sinS^ISr eine Übertragung der Maul- und Klauenseuche auf andere Weise als durch den Beklagten nicht nur Anhaltspunkte vorhanden, die bei der genannten Entscheidung völlig fehlen, sondern die Lebenserfahrung spricht gerade für eine Übertragung durch die verschiedenen Zwischenträger o
Die Beweisschwierigkeiten der Kläger, auf die die Revision hinweist, dürfen nicht dazu führen, daß von dem Vorliegen eines typischen, der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs als der grundlegenden Voraussetzung des Anscheinsbeweises abgesehen wird«
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Die Beweisangebote der Kläger dafür, daß ihre Ställe wie auch der Stall des Bauern	während	der	Inkubations
 zeit von fremden Personen nicht betreten worden seien, und daß zwischen dem Kläger	und	in	der	fragliche
 Seit kein persönlicher Verkehr stattgefunden habe, hat das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich abgelehnt, da
•durch diese Beweise die vielfachen anderen Möglichkeiten der Einschleppung der Seuche durch Tiere nicht ausgeschlossen .werden können.
Auf die Vernehmung des von den Klägern benannten Zeugen darüber, daß die Seuche bei:ihm nicht aufgetreten sei,
. obwohl der Kläger Schelfe ihm noch zehn Stunden vor der
.Hotschlachtung bei Briechle zwei Schweine und ein Zuchtkalb
❖ ,
.geliefert habe, kommt es ebenfalls nicht an; denn die Nicht-.Übertragung der Seuche in den Viehbestand	ist	noch	kein
 Beweis dafür, daß an dem fraglichen Tage der Hof des Klägers noch seuchenfrei war. Durch das Hinüberwechseln von Tieren von einem verseuchten auf einen unverseuchten Hof kann die Seuche verschleppt werden, muß es aber nicht« Aus demselben Grunde ist es auch unerheblich, ob der Kläger am 18« Dezember 1951 noch ein Rind zu dem Decken zu dem Kläger gebracht hat« Die Revisionsrügen zu dieser Frage sind daher unbegründet«
Das .Berufungsgericht hat weiterhin Mit Recht die Beweisanträge der Kläger auf Verndmung dies [Regierungsveterinärrats a.D.	darüber	.abgelehnt, daß die Maul- und Klauen-
seuche vom Typ A 5 in der Gemeinde S^Jflp^ bereits erloschen war, als am 22'.' Dezember 1951 die Seuche bei dem Bauern H in	(Gemeinde	festgestellt:wurde. Dieses
 Beweisangebot mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, schon daran scheitern, daß bei H^H der Seuchentyp nicht festgestellt worden ist und heute,nicht mehr festge-atellt werden kann. Steht aber dieser. Seuchentyp nicht fest, sind die aus dem Erlöschen der Seuche vom Typ A 5 gezogenen Schlußfolgerungen nicht mehr als Vermutungen. Es kann daher dahinstehen, ob das Berufungsgericht das Beweisangebot der Klager mit Recht auch als verspätet nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
Zu Unrecht beanstandet die Revision? der Sachverständige Prof»Dr» Rolle habe sich unberechtigterweise mit Beweiswürdigung befaßt, das Berufungsgericht habe daher sein Gutachten nicht berücksichtigen dürfen» Der Sachverständige sollte nach dem Beweisbeschluß des Landgerichts sich darüber gutachtlich äußern? ob die vom Beklagten ergriffenen Schutzmaßnahmen? so wie sie von den einzelnen Zeugen geschildert wurden? als ausreichend anzusehen seien» Im Sinne dieses Auf-träges hat der Sachverständige auch sein Gutachten erstattet» Die Entscheidung über die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen haben beide Tatsacheninstanzen sich selbst Vorbehalten und im Urteil auch vorgenommen»
Die Revision rügt endlich unter Bezugnahme auf Einzelangaben in der Berufungsbegründuhg? die Gutachter hätten die Vollzugsbestimmungen zu dem Viehseuchengesetz nicht erschöpft? das habe das Berufungsgericht übersehen» Auch diese Rüge geht
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fehl» Das Berufungsgericht hstt die fraglichen Beanstandungen in der Berufungsbegründung durchaus nicht übersehen? sondern sich eingehend mit ihnen unter Benutzung der fachwissenschaftlichen Ausführungen des Gutachtens Dr. Miller auseinandergesetzt mit Erwägungen, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen. Wenn zudem die Sachverständigen auch nicht jede einzelne Desinfektionsvorschrift, ausdrücklich zitiert haben? so folgt daraus .noch nicht, daß sie diese Vorschriften nicht gekannt und in ihrem Gutachten nicht berücksichtigt . haben» Außerdem hat das Berufungsgericht mit der bereits erwähnten Feststellung, der Beklagte habe sich nach seiner Rückkehr von dem Besuch bei dem Bauern	Hause	völlig
 umgezogen und frisch gereinigt und desinfizierte Kleidung angezogen, und der daran geknüpften Erwägung, der Beklagte habe damit die Desinfektion zu Hause ebenso wirksam nachgeholt, ersichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß eine
 
etwaige Säumnis des Beklagten bei der Desinfektion im Anwesen Huber fUr die Verseuchung des Viehbestandes des Klägers B^H nicht mehr ursächlich gewesen ist* Auch dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben♦
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Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne erkennbaren Hechtsverstoß die Kläger für beweisfällig erachtet. Die Revision war daher mit der Kostenfoige aus § 97 ZPO zurückzu-
weisen«	.
Br* Kleinewefers	Bitgels Br. K.Eo Meyer
 Br* Bode	Heinr«J®eyer