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BGH · VI ZR 212/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 212/09

September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Das Urteil des Senats vom 22. Juni 2010 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
20PentzAnhörungsrügeGGKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 212/09
vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Juli 2010 gegen das Senatsurteil vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1	Die	zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil
 des Senats vom 22. Juni 2010 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2	Die	Gerichte	sind	nach	Art.	103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005,
1432). Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Galke	Zoll	Diederichsen
 Pauge
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2007 -2/18 O 172/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2009 - 23 U 34/08 -