September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Das Urteil des Senats vom 22. Juni 2010 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 212/09 vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Juli 2010 gegen das Senatsurteil vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: 1 Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 22. Juni 2010 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2007 -2/18 O 172/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2009 - 23 U 34/08 -