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BGH · VI ZR 212/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 212/08

Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
15StuttgartZPOKlägerinAzzollenPauge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 212/08
vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
OLG Stuttgart - Az. 7 U 75/08 vom 10.07.2008; LG Stuttgart - Az. 17 0 638/06 vom 08.02.2008;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 129.981,50 €
Galke	Zoll	Diederichsen
 Pauge	von	Pentz