BGH · VI ZR 212/04 vom 15.03.2005
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Frage, ob dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils positive Beweiskraft beizu demessen ist, ob also im erstinstanzlichen Tatbestand erwähnte Angriffs- und Verteidigungsmittel auch für die zweite Instanz im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bindungswirkung entfalten oder ob sich die Feststellungswirkung des Ersturteils nur auf durch Beweiserhebung festgestellte Tatsachen bezieht, stellt sich nicht. Dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils kommt vorliegend keine Beweiskraft gemäß § 314 ZPO zu, weil er den in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen zu der Frage, ob die Patientin am 8. Müller Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1) bis 3) in Höhe von 51 % als Gesamtschuldner, im übrigen der Kläger zu 1) allein.