Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Laufe der Operation, die im übrigen komplikationslos verlief, kam es zu einer Schädigung des linken Nervus femoralis, die Lähmungserscheinungen im linken Bein (Gehschwäche und Sensibilitätsstörungen) zur Folge hatte. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen alle Beklagten mit Ausnahme des Beklagten zu 2), der schon im Berufungsrechtszug nicht mehr beteiligt war, weiter. Auf den Beweis des ersten Anscheins könne sich die Klägerin nicht berufen, weil der Schaden nicht nur durch ärztliche Fehler, sondern auch auf andere Weise entstanden sein könne . Diese bestehe darin, daß die Schädigung durch eine Verkettung ungünstiger Einflußfaktoren auf die räumliche Beziehung von Bauchhakenkante und Nervus femoralis herbeigeführt worden sei, wie etwa Körperkonstitutionstyp, Schmächtigkeit und Tonus der Bauchdecken, äußere und innere Beckenform, Verlauf und Einbettung des Nervus femoralis, Lage und Größe des Bauchschnitts, der Operationssitus u.a.m. Das Erkennen und Beachten solcher ungünstiger Faktoren sei auch einem mit der gebotenen Sorgfalt arbeitenden Operateur nicht in jedem Fall sicher möglich. Da das Risiko einer Schädigung des Nervus femoralis äußerst gering sei, habe es eines Hinweises darauf nicht bedurft. Auch habe die Klägerin an der Beseitigung ihrer Harninkontinenz ein erhebliches Interesse gehabt, so daß nicht angenommen werden könne, daß sie infolge der unterbliebenen Aufklärung über eine mögliche Nervschädigung die Tragweite des Eingriffs verkannt habe und dadurch ihre Willensbildung bei Erklärung der Einwilligung in die Operation beeinflußt gewesen sei. Mit Recht beanstandet die Revision die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Nachweis eines für die Nervschädigung ursächlichen Behandlungsfehlers nicht als geführt angesehen hat. hätten durchaus auch ohne ärztliches Verschulden die Schädigung des Nervus femoralis bei der Operation verursacht haben können. Denn diese Aussage bedeutet unmittelbar nur, daß der Sachverständige nicht angeben kann, ob solche Faktoren, sollten sie bei der Klägerin vorhanden gewesen sein, die Nervschädigung herbeigeführt haben. Für die Revisionsinstanz muß daher entsprechend der Behauptung der Klägerin davon ausgegangen werden, daß bei ihr die vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Faktoren nicht vorhanden waren. In einem solchen Fall hätte die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Ursachenalternative ohne ärztliches Verschulden auszuscheiden mit der Folge, daß die Feststellung eines für die Schädigung ursächlichen Behandlungsfehlers mit der bisherigen Begründung nicht abgelehnt werden kann. Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Pflicht zur Aufklärung der Klägerin über das mit dem Eingriff verbundene Risiko einer Nervschädigung verneint hat. Das Berufungsgericht meint, ein Aufklärungsbedürfnis habe hier wegen der großen Seltenheit einer Schädigung des Nervus femoralis und wegen des besonderen Interesses der Klägerin an einer Beseitigung ihrer Beschwerden nicht bestanden. Es erwähnt zwar, daß eine Verwirklichung des Operationsrisikos äußerst unwahrscheinlich gewesen sei und darüberhinaus eine Läsion des Nervus femoralis in aller Regel nach einiger Zeit vollständig behoben werden könne; es führt ferner aus, daß die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Beseitigung ihrer die Operation indizierenden Harninkontinenz gehabt habe und daher nicht angenommen werden könne, daß sie infolge der unterbliebenen Aufklärung über eine mögliche Nervschädigung die Tragweite des Eingriffs verkannt habe und dadurch ihre Willensbildung bei Erklärung der Einwilligung in die Operation beeinflußt gewesen sei. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zu weiterer Beweiserhebung über die in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Nervschädigung zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 211/91 URTEIL Verkündet am: 7. Juli 1992 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Hanni , W| Straße |—El Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. v. und gegen 1. Vorsitzenden, CI Landrat Karl vertreten durch den ZflHHB' LaVBHH Straße 2. 3. Dr. Hubertus R 4. Dr. Rudolf ZMHB, M1 5. Dr. Rita IflM, Veit-St -Weg Straße ■, Weil ■ < RI , C| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. y Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. März 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begab sich zur Behebung einer Genitalsenkung mit unwillkürlichem Harnabgang in das Landkrankenhaus C., dessen Träger der Erstbeklagte ist. Dort wurde bei einer Operation durch den Beklagten zu 3) unter Assistenz der Beklagten zu 4) und 5) am 27. März 1987 ihre Gebärmutter entfernt, der Harnblasenauslaß eleviert und eine Scheidenraffung vorgenommen. Die operative Entfernung der Gebärmutter geschah im Hinblick auf vorangegangene Operationen nicht auf vaginalem, sondern auf abdominalem Zugangsweg. Die Scheidensenkung wurde dagegen auf vaginalem Zugangsweg behoben. Im Laufe der Operation, die im übrigen komplikationslos verlief, kam es zu einer Schädigung des linken Nervus femoralis, die Lähmungserscheinungen im linken Bein (Gehschwäche und Sensibilitätsstörungen) zur Folge hatte. Die Klägerin ließ sich in der Folgezeit medikamentös, physikalisch und krankengymnastisch behandeln. Dadurch besserte sich ihr Zustand. Trotz weiterer krankengymnastischer Übungen wird sie jedoch wahrscheinlich auf Dauer gehbehindert bleiben. Die Klägerin macht geltend, die Nervenschädigung sei schuldhaft herbeigeführt worden. Außerdem sei sie auf das Risiko einer solchen Schädigung nicht hingewiesen worden. Sie verlangt deshalb von den Beklagten Schadensersatz, und zwar von den an der Operation beteiligten Ärzten, den Beklagten zu 2) bis 5), ein Schmerzensgeld von 35.000 DM sowie die Feststellung, daß sämtliche Beklagte für alle materiellen Schäden und die behandelnden Arzte für alle weiteren immateriellen Schäden einzustehen haben. 4 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen alle Beklagten mit Ausnahme des Beklagten zu 2), der schon im Berufungsrechtszug nicht mehr beteiligt war, weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Behandlungsfehler der an der Operation beteiligten Ärzte nicht feststellen können. Nach seiner Auffassung ist die Schädigung des Nervus femoralis höchstwahrscheinlich auf Druckausübung zurückzuführen. Wie es dazu gekommen sei, lasse sich nicht klären. Auf den Beweis des ersten Anscheins könne sich die Klägerin nicht berufen, weil der Schaden nicht nur durch ärztliche Fehler, sondern auch auf andere Weise entstanden sein könne . Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommen drei Möglichkeiten einer Schadensverursachung in Betracht: Zum einen bestehe die Möglichkeit, daß der Operateur beim abdominalen Operationsakt, der Hysterektomie, die Bauchhakenkante auf den Nervus femoralis gepreßt habe, indem er sich längere Zeit "sorglos" auf den Hakenhalter gelehnt habe; zu dem anderen sei es möglich, daß beim vaginalen Operationsakt der erste Operationsassistent sich längere Zeit "sorglos" auf dem gebeugten oder gespreizten Oberschenkel der Klägerin abgestützt und so Beugung und Spreizung übermäßig verstärkt habe. Eine Schadensverursachung auf diesen beiden Wegen sei auf jeden Fall behandlungsfehlerhaft. Jedoch könne eine dritte Möglichkeit, die nicht mit einem ärztlichen Verschulden verbunden sei, nicht ausgeschlossen werden. Diese bestehe darin, daß die Schädigung durch eine Verkettung ungünstiger Einflußfaktoren auf die räumliche Beziehung von Bauchhakenkante und Nervus femoralis herbeigeführt worden sei, wie etwa Körperkonstitutionstyp, Schmächtigkeit und Tonus der Bauchdecken, äußere und innere Beckenform, Verlauf und Einbettung des Nervus femoralis, Lage und Größe des Bauchschnitts, der Operationssitus u.a.m. Das Erkennen und Beachten solcher ungünstiger Faktoren sei auch einem mit der gebotenen Sorgfalt arbeitenden Operateur nicht in jedem Fall sicher möglich. Eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht verneint. Da das Risiko einer Schädigung des Nervus femoralis äußerst gering sei, habe es eines Hinweises darauf nicht bedurft. Auch habe die Klägerin an der Beseitigung ihrer Harninkontinenz ein erhebliches Interesse gehabt, so daß nicht angenommen werden könne, daß sie infolge der unterbliebenen Aufklärung über eine mögliche Nervschädigung die Tragweite des Eingriffs verkannt habe und dadurch ihre Willensbildung bei Erklärung der Einwilligung in die Operation beeinflußt gewesen sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 6 1. Mit Recht beanstandet die Revision die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Nachweis eines für die Nervschädigung ursächlichen Behandlungsfehlers nicht als geführt angesehen hat. Das Berufungsgericht nimmt an, ungünstige Faktoren wie Körperkonstitutionstyp, Schmächtigkeit, äußere und innere Beckenform usw. hätten durchaus auch ohne ärztliches Verschulden die Schädigung des Nervus femoralis bei der Operation verursacht haben können. Ob solche Faktoren bei der Klägerin Vorlagen, hat das Berufungsgericht nicht geklärt. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 10. Juli 1990 unter Antritt von Sachverständigenbeweis vorgetragen, ihre Konstitution lasse nicht den Schluß zu, daß eine Verkettung ungünstiger Einflußfaktoren mitgewirkt habe. Diesem Beweisangebot hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Einer Beweiserhebung war es nicht dadurch enthoben, daß der Sachverständige, der die Klägerin nicht untersucht hat, in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er könne durch eine körperliche Untersuchung weder bestätigen noch ausschließen, daß "hier konstitutionsbedingt durch Verkettung ungünstiger Einflußfaktoren die Nervenschädigung zustande geko-men" sei. Denn diese Aussage bedeutet unmittelbar nur, daß der Sachverständige nicht angeben kann, ob solche Faktoren, sollten sie bei der Klägerin vorhanden gewesen sein, die Nervschädigung herbeigeführt haben. Sie besagt aber nichts darüber, ob es - auch beim Fehlen derartiger Einflußfaktoren - ohne Verschulden der Ärzte zu einer Nervschädigung hätte kommen können. Für die Revisionsinstanz muß daher entsprechend der Behauptung der Klägerin davon ausgegangen werden, daß bei ihr die vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Faktoren nicht vorhanden waren. In einem solchen Fall hätte die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Ursachenalternative ohne ärztliches Verschulden auszuscheiden mit der Folge, daß die Feststellung eines für die Schädigung ursächlichen Behandlungsfehlers mit der bisherigen Begründung nicht abgelehnt werden kann. 2. Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Pflicht zur Aufklärung der Klägerin über das mit dem Eingriff verbundene Risiko einer Nervschädigung verneint hat. Das Berufungsgericht meint, ein Aufklärungsbedürfnis habe hier wegen der großen Seltenheit einer Schädigung des Nervus femoralis und wegen des besonderen Interesses der Klägerin an einer Beseitigung ihrer Beschwerden nicht bestanden. Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch über sehr seltene Risiken aufzuklären, wenn sie im Falle ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Patienten schwer belasten (BGHZ 90, 103, 107; Senatsurteil vom 7. Februar 1984 - VI ZR 188/82 -VersR 1984, 468, 469 - insoweit in BGHZ 90, 96 nicht abgedruckt; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 1987 - 8 U 238/84 - AHRS Kza. 4350/17 i.V.m. dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 31. Mai 1988 - VI ZR 196/87; OLG Oldenburg, Urteil vom 3. Juni 1987 - 3 U 45/87 - AHRS Kza. 4350/18 i.V.m. dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 8. März 1988 - VI ZR 174/87; OLG Celle, Urteil vom 3. März 8 1986 - 1 U 11/85 - AHRS Kza. 4475/8 i.V.m. dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 92/86). Auch das besondere Interesse eines Patienten an der Beseitigung seiner Beschwerden entbindet den Arzt nicht von der Pflicht, auf typische, wenn auch seltene Risiken hinzuweisen, denn er muß die Entscheidung dem Patienten darüber überlassen, ob er das Risiko auf sich nehmen will. Unterläßt der Arzt die gebotene Aufklärung, kann dies allenfalls dann nicht zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn er nachweist, daß der Patient angesichts des äußerst geringen Risikos und des Bedürfnisses nach Beseitigung seiner Beschwerden auch ohne Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte. Zur Frage der hypothetischen Einwilligung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht Stellung genommen. Es erwähnt zwar, daß eine Verwirklichung des Operationsrisikos äußerst unwahrscheinlich gewesen sei und darüberhinaus eine Läsion des Nervus femoralis in aller Regel nach einiger Zeit vollständig behoben werden könne; es führt ferner aus, daß die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Beseitigung ihrer die Operation indizierenden Harninkontinenz gehabt habe und daher nicht angenommen werden könne, daß sie infolge der unterbliebenen Aufklärung über eine mögliche Nervschädigung die Tragweite des Eingriffs verkannt habe und dadurch ihre Willensbildung bei Erklärung der Einwilligung in die Operation beeinflußt gewesen sei. Diesen Ausführungen kann aber nicht die Feststellung entnommen werden, daß die Klägerin, wofür allerdings manches sprechen mag, ihre Einwilligung auch ohne die erforderliche Aufklärung erteilt hätte. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zu weiterer Beweiserhebung über die in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Nervschädigung zurückverwiesen werden. Dr. Steffen Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller