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BGH · VI ZK 211/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 211/69

1« Die Berufung des Erst beklagten gegen das Urteil der 4« Zivilkammer des Land-gerlchts Osnabrück vom 10« April 1968 wird aurttckgewlesen« Der Kläger hat, gestützt auf §§ 823, 830 BGB, die beiden Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen« Hach seiner Darstellung war der fragliche Stein nicht von seinem Freund Christoph geworfen worden, weil dieser in jenem Augenblick hinter ihm gestanden habe« Aber auch das Kind Hel no müsse aus scheiden, denn er habe nicht so weit geworfen, auch nie getroffen« Zudem zeige die Wucht des Wurfes, der außer der Augenverletzung eine Gehirnerschütterung zur Folge gehabt habe, daß der kleine und nicht sonderlich kräftige Hei no nicht der Urheber des Schadens gewesen sein könne« Hand einen Stock gehalten zu haben, um die Hunde abzuwehren, habe also gar nicht mit Steinen werfen können« Außerdem bringen beide Beklagte vor, der Kläger sei in Wirklichkeit von einem der von Hei no geworfenen Steine verletzt worden« Schon deshalb könne sich der Kläger, da somit seine Verletzung auch durch einen Nicht-Haftpflichtigen verursacht sein könne, nicht auf § 830 Abs« 1 Satz 2 BGB berufen« Bas Landgericht hat die begehrte Feststellung getroffen, die Haftung der Beklagten indes auf die Hälfte beschränkt, weil dem Kläger ein Mit verschulden zur Last zu legen sei; als Schmerzensgeld hat es ihm 3.000 DM zugesprochen« Das Berufungsgericht sieht sich so wie das Landgericht trotz der von diesem und von ihm seihst durchgeführten Beweisaufnahme außerstande, mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, welcher der Jungen den Stein geworfen hatte, der den Kläger verletzt hat« Das Berufungsgericht verneint daher, daß der Kläger die Beklagten schon aufgrund der allgemeinen Regeln nach §§ 823 , 847 BGB in Anspruch nehmen könne« Auch die Anwendbarkeit des § 830 Abs« 1 BGB sei zu verneinen, so meint das Berufungsgericht, weil sich die Voraussetzung des Satzes 1 dieser Bestimmung, eine von beiden Beklagten gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung, nicht feststellen lasse« Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme könne sich der Kläger aber auch nicht auf Satz 2 dieser Bestimmung stützen, so daß dahingestellt bleiben könne, ob auch der Zweitbeklagte geworfen habe« Denn auch wenn er neben dem Erstbeklagten als Urheber der Verletzung des Klägers in Betracht komme, scheide die Anwendung der Beweiserleichterung des § 830 Abs«1 Satz 2 BGB hier deshalb aus, weil der Stein ebenso gut von dem damals noch nicht 7 Jahre alten Hei no geworfen sein könne« Der Behauptung des Klägers, nach den Umständen könne der Stein nicht aus dessen Wurf herrühren, könne nicht gefolgt werden« Komme aber, so meint das Berufungsgericht, das nicht verantwortliche Kind Heino (§ 828 Abs« 1 BGB) als einer der Beteiligten ebenso wie die beiden Beklagten in Betracht, so fehle es an der Vor aus Setzung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, daß der Schaden von diesen mehreren Beteiligten durch eine von jedem von ihnen begangene unerlaubte, also nicht nur rechtswidrige, sondern auch schuldhafte Handlung verursacht sein könne. Die Revision greift mit auf § 286 ZPO gestützten Rügen die Peststellung des Berufungsgerichts an, daß der Stein, der den Klüger verletzt hat, auch von Heino geworfen sein könne. Hinsichtlich der Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgesprochen, daß dann, wenn einer der Beteiligten rechtmäßig gehandelt hat - etwa aufgrund befugten Waffengebrauchs -, nicht nur dessen Haftung ausscheidet, sondern auch die Inanspruchnahme des anderen Beteiligten aus dieser gesetzlichen Bestimmung (Senatsurteil vom 17* Dezember 1952 - VI ZR 6/52 - LM § 830 BGB Nr. 2). -rv Hier wird» wenn auch ohne nähere Auseinandersetzung mit dem besonders liegenden Fall der Beteiligung eines Schuldunfähigen, teils die Ansicht vertreten, daß, wenn einer der Beteiligten nicht schuldhaft gehandelt hat, nur dessen Inanspruchnahme ausscheide, nicht aber die der Übrigen Beteiligten (so Schäfer in Staudinger, B6B 10./11. Denn die beiden Beklagten haften auch dann, wenn zu ihren Gunsten angenommen wird, daß der Stein, der den Kläger verletzt hat, von Hel no geworfen worden 1st. Die Beklagten haben gemeinschaftlich mit Hei no, als die eine Partei, auf den Kläger und seinen Freund, als die andere Partei, Steine geworfen mit dem Ziel, diese zu treffen. 1* Bei diesem Sachverhalt kann sich vielmehr schon fragen, ob die Beklagten nicht bereits unmittelbar aus § 823 Abs« 1 BGB, also ohne Rückgriff auf § 830 BGB, dem Kläger haften« Dazu meint das Berufungsgericht, die Haftung entfalle, weil ungewiß geblieben sei, ”ob und wer von den Beklagten” den Stein, der den Kläger verletzt hat, geworfen habe« Diese Betrachtung trägt den Besonderheiten solcher Steinschlachten nicht genügend Rechnung« Die Jungen waren zwar wegen der Hunde, die sie bei sich hatten, in Streit geraten« Sie warfen mit den Steinen aber nicht wechselseitig auf den Hund ihres jeweiligen Gegners, sondern auf diese selbst« Das taten sie nicht nur, um sie zu erschrecken, sie zu vertreiben oder am Veitergehen zu hindern, sondern um sie zu treffen« Dabei war jeder Treffer eines Jungen ein Treffer seiner Bartei« Selbst wenn, wie der Kläger behauptet, Heino zu klein gewesen war, um ihn oder seinen Freund zu treffen und dabei gar zu verletzen, so war er ebenso sein Gegner wie die beiden Beklagten; denn er warf so wie diese mit Steinen« Seine Würfe konnten zu demindest objektiv dazu dienen, den Kläger und seinen Freund bei ihren eigenen Würfen abzulenken, sie in ihrer Aufmerksamkeit, vor allem beim Ausweichen vor einem Stein, zu stören, sie auch zu hindern, sich nach allen Seiten frei zu bewegen« So gesehen haben die Beklagten auch dann die Terletzung des Klägers im Sinne des § 823 Abs« 1 BGB verursacht, wenn der fragliche Stein nicht von ihnen, sondern von Helno geworfen war. Daß der Kläger dem Stein nicht ausgewichen war, sondern getroffen wurde, kann dadurch verursacht worden sein, daß die beiden Beklagten in diesem kritischen Augenblick ebenfalls auf den Kläger zielten und warfen« a) Voraussetzung der Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung, daß die Mittäter so wie Mittäter im Sinne des Strafrechts (§47 StGB) bewußt und gewollt zusammengewirkt haben (BGHZ 8, 288, 292; BGH Urteil vom 30. Bas 1st an sich richtig, rechtfertigt aber bei dem hier fest gestellten Geschehen, wie die Revision mit Recht rügt, nicht die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der überdies zweifelhaft ist, ob es sich um eine tatsächliche Feststellung oder nicht vielmehr um eine Rechtsausführung bandelt. Dem Zusammenhang des Berufungsurteils ist ferner die Feststellung zu entnehmen, daß nicht etwa ein außerhalb der im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinschaftlich handelnden Gruppe stehenderDritte, wie etwa der auf der Seite des Klägers beteiligte Christoph, den Stein, durch den der Kläger verletzt worden ist, geworfen hat. Anders als im "Knallerbsen-Fall" des Reichsgerichts (RGZ 38, 357), bei dem die damals Verklagten, wie das Reichsgericht hervorhebt (insoweit nur ln JW 1904, 486 Hr. 10 abgedruokt), nicht zielbewußt rv auf Menschen geworfen hatten, wollten hier die Beklagten und Heino den Kläger treffen* Damit aber übertraten sie als Mittäter (§47 StGB) die Strafbestimmung des § 366 Kr* 7 StGB, handelten also gemeinschaftlich einem Gesetz zuwider, das den Kläger schützen wollte (§ 823 Abs* 2 BGB)* Infolgedessen haften sie nicht nur für den Schaden, den jeder von ihnen nachgewiesenermaßen verursacht hat, sondern gemäß § 830 Abs* 1 Satz 1 BGB für jeden Schaden, der durch diese gemeinschaftliche Handlung verursacht worden ist* Diese Haftung tritt auch dann ein, wenn der Stein, der den Kläger verletzt hatte, von Heino geworfen war (vgl* RG Recht 1923 Kr* 646 * Gruch 67, 167)« Darauf, ob sie die Augenverletzung, die Folge der von ihnen begangenen Verletzung des Schutzgesetzes, voraussehen konnten, kommt es nicht an (vgl* RGZ 69 , 340 , 344; Senatsurteil vom 12* März 1968 - VI ZR 178/66 - LM § 823 /Bf7 Kr. 48 = VersR 1968, 593). Wer gemeinschaftlich mit anderen den Körper oder die Gesundheit eines Dritten verletzt, haftet nach § 823 BGB für alle Schäden, die aus dieser Verletzung entstanden sind, es sei denn, daß dieser Schaden nicht mehr als adäquate Folge der Verletzung anzusehen wäre (vgl. Infolgedessen haften die Beklagten auch dann, wenn die Verletzung, die der Kläger erlitten hat, nicht von ihnen, sondern von Heino verursacht worden war (§ 830 Abs.1 Satz 1 BGB). Bei der Entscheidung des vorliegenden Falls darauf abzustellen, ob die Beklagten und Hei no gar auch die Augen Verletzung des Klägers gemeinschaftlich, also bewußt und gewollt, begangen haben, wäre zu eng. Es genügt, daß eie die unerlaubte Handlung, nämlich die Körperverletzung des Klägers, gewollt haben, durch die es zu dem Schaden gekommen 1st« An welcher Körperstelle der Kläger getroffen wurde und welcher Art die Verletzung war, spielt haftungsrechtlich keine Rolle (vgl. Klägers» gegen das er sich mit seiner Berufung nicht gewandt hat» nur zur Hälfte« An der Haftung des Erst beklagten würde sich auch dann nichts ändern» wenn sich demnächst ergeben sollte» daB nur er und Hei no als Mittäter anzusehen sind« War es sein Stein gewesen» der den Kläger verletzt hatte» so hat er als (unmittelbarer) Täter eine Körperverletzung begangen (§ 223 StGB); war es ein von Hei no geworfener Stein» so war der Erstbeklagte mittelbarer Täter (vgl« RGSt 63» 104) der Körperverletzung« In jedem dieser Fälle wäre auch seine zivilrechtliche Haftung gegeben (vgl. Da der Kläger nit seiner Berufung die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes Terlangt hat, war der Rechtsstreit insoweit auch in Bezug auf den Erstbeklagten an das Berufungsgeri cht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 828 BGB § 286 ZPO § 830 BGB § 47 StGB § 830 BGB § 47 StGB § 823 BGB § 224 StGB § 823 BGB § 223 StGB
BGBSteingemeinschaftlichBerufungsgerichtHaftungKlägerVerletzungSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 830 Ahe« 1 Sate 1
Bewerfen sich Jugendliche wechselseitig mit Steinen, so haftet jeder Teilnehmer dieser Steinschlacht für die Verletzung, die einer seiner Gegner davon trägt, mag er diese Art der Verletzung (hier: Augen-Verletzung) auch nicht gewollt haben«
BGH, Urt. v. 11. Hai 1971 - VI ZK 211/69 -
OLG Oldenburg LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 211/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. Mai 1971 K r i e g 1 Am ts i ns pe kt or
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Schülers Paul
„ Ki
___ traße^^ geb. am
 gesetzlich vertreten durch seine Eltern Paul K( Ehefrau Ruth, geb. S^HHHB,
1959,
und
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.Dr.h.c.
gegen
1. de^Schüler Bernhard P	geb.	am	HHHHv	1939»
HflBBHP» KHHBstraßife
 gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Schlächtermeister Hubert PflP und Ehefrau Herta geb.
, geb • am	1
setzlich vertreten durch sei: verw. hSHHP, geb.
2. den Schüler Wilfried H
Itf^Btraße Mutter Frau Elisabeth B!
(MBS Nr. 4P,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter zu 1.: Rechtsanwalt Dr.
-	Prozeßbevollmächtigter zu 2.: Rechtsanwalt Br.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« April 1971 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Duns und Sehe ff en
 für Recht erkannt:
I« Auf die Revision des Hägers wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4* Juli 1969 aufgehoben«
1« Die Berufung des Erst beklagten gegen das Urteil der 4« Zivilkammer des Land-gerlchts Osnabrück vom 10« April 1968 wird aurttckgewlesen«
2« Hinsichtlich der Berufung des Zweitbeklagten und der AnschlufiberufUng des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird der Rechtsstreit zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwi e sen«
II« Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 19« März 1967 spielte der damals 7-jährige Kläger zusammen mit seinem damals 9-jährigen Freund Christoph auf der Straße; sie hatten einen Hund bei sich« Cm diese Zelt führten der damals fast 8 Jahre alte Erst beklagte und der gut 10 Jahre alte Zweitbe-klagte zusammen mit dessen damals noch nicht ganz 6- jährigem Bruder Hel no einen Terrier aus« Als die Hunde zueinander drängten, obschon die Jungen sie jeweils an der Leine führten, gerieten diese ln Streit und bewarfen sich wechselseitig mit Steinen« Finer der Steine - wer ihn geworfen hat, ließ sich nicht ermitteln - traf den Kläger am rechten Auge« Sein Sehvermögen ist erheblich beeinträchtigt«
Der Kläger hat, gestützt auf §§ 823, 830 BGB, die beiden Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen« Hach seiner Darstellung war der fragliche Stein nicht von seinem Freund Christoph geworfen worden, weil dieser in jenem Augenblick hinter ihm gestanden habe« Aber auch das Kind Hel no müsse aus scheiden, denn er habe nicht so weit geworfen, auch nie getroffen« Zudem zeige die Wucht des Wurfes, der außer der Augenverletzung eine Gehirnerschütterung zur Folge gehabt habe, daß der kleine und nicht sonderlich kräftige Hei no nicht der Urheber des Schadens gewesen sein könne«
Die Beklagten haben ihre Haftung geleugnet«
Der Erstbeklagte hat bestritten, daß er es gewesen sei, der den fraglichen Stein geworfen habe; der Zweitbeklagte hat behauptet, während der Steinschlacht in jeder
 
Hand einen Stock gehalten zu haben, um die Hunde abzuwehren, habe also gar nicht mit Steinen werfen können« Außerdem bringen beide Beklagte vor, der Kläger sei in Wirklichkeit von einem der von Hei no geworfenen Steine verletzt worden« Schon deshalb könne sich der Kläger, da somit seine Verletzung auch durch einen Nicht-Haftpflichtigen verursacht sein könne, nicht auf § 830 Abs« 1 Satz 2 BGB berufen«
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm allen künftigen Schaden ersetzen müßten, ferner deren Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes«
Bas Landgericht hat die begehrte Feststellung getroffen, die Haftung der Beklagten indes auf die Hälfte beschränkt, weil dem Kläger ein Mit verschulden zur Last zu legen sei; als Schmerzensgeld hat es ihm 3.000 DM zugesprochen«
Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Kläger wie die Beklagten Berufung eingelegt, der Kläger allerdings nur wegen der Höhe des ihm zugebilligten Schmerzensgeldes« Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Rechtsmittel der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfange weiter«
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht sich so wie das Landgericht trotz der von diesem und von ihm seihst durchgeführten Beweisaufnahme außerstande, mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, welcher der Jungen den Stein geworfen hatte, der den Kläger verletzt hat« Das Berufungsgericht verneint daher, daß der Kläger die Beklagten schon aufgrund der allgemeinen Regeln nach §§ 823 , 847 BGB in Anspruch nehmen könne« Auch die Anwendbarkeit des § 830 Abs« 1 BGB sei zu verneinen, so meint das Berufungsgericht, weil sich die Voraussetzung des Satzes 1 dieser Bestimmung, eine von beiden Beklagten gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung, nicht feststellen lasse« Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme könne sich der Kläger aber auch nicht auf Satz 2 dieser Bestimmung stützen, so daß dahingestellt bleiben könne, ob auch der Zweitbeklagte geworfen habe« Denn auch wenn er neben dem Erstbeklagten als Urheber der Verletzung des Klägers in Betracht komme, scheide die Anwendung der Beweiserleichterung des § 830 Abs«1 Satz 2 BGB hier deshalb aus, weil der Stein ebenso gut von dem damals noch nicht 7 Jahre alten Hei no geworfen sein könne« Der Behauptung des Klägers, nach den Umständen könne der Stein nicht aus dessen Wurf herrühren, könne nicht gefolgt werden« Komme aber, so meint das Berufungsgericht, das nicht verantwortliche Kind Heino (§ 828 Abs« 1 BGB) als einer der Beteiligten
 
ebenso wie die beiden Beklagten in Betracht, so fehle es an der Vor aus Setzung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, daß der Schaden von diesen mehreren Beteiligten durch eine von jedem von ihnen begangene unerlaubte, also nicht nur rechtswidrige, sondern auch schuldhafte Handlung verursacht sein könne.
II.
Die Revision greift mit auf § 286 ZPO gestützten Rügen die Peststellung des Berufungsgerichts an, daß der Stein, der den Klüger verletzt hat, auch von Heino geworfen sein könne. Ob bereits diese Rügen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hätten führen müssen, kann unentschieden bleiben. Schon die sachlich-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Rachprüfung nicht stand.
Hinsichtlich der Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgesprochen, daß dann, wenn einer der Beteiligten rechtmäßig gehandelt hat - etwa aufgrund befugten Waffengebrauchs -, nicht nur dessen Haftung ausscheidet, sondern auch die Inanspruchnahme des anderen Beteiligten aus dieser gesetzlichen Bestimmung (Senatsurteil vom 17* Dezember 1952 - VI ZR 6/52 - LM § 830 BGB Nr. 2). Das Berufungsgericht meint, was für den Pall mangelnder Rechtswidrigkeit gelte, könne für den hier vorliegenden Pall mangelnder Sohuldfähigkeit nicht anders beurteilt werden. Diese Präge ist, soweit ersichtlich, bisher von den Gerichten noch nicht entschieden worden. Im Schrifttum wird sie teilweise erörtert, aber verschieden beantwortet (vgl. Gernhuber JZ 1961, 148,149/150).
 
u
-rv
 Hier wird» wenn auch ohne nähere Auseinandersetzung mit dem besonders liegenden Fall der Beteiligung eines Schuldunfähigen, teils die Ansicht vertreten, daß, wenn einer der Beteiligten nicht schuldhaft gehandelt hat, nur dessen Inanspruchnahme ausscheide, nicht aber die der Übrigen Beteiligten (so Schäfer in Staudinger, B6B 10./11. Aufl. § 830 Rdnr. 28;
Larenz, Schuldrecht II, 9* Aufl. { 68 I b S. 458).
Andere Schriftsteller sind, allerdings ohne besondere Hervorhebung des Falles fehlender Schuldfähigkei t, der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht (Esser, Schuldrecht, 3. Aufl. Bd. II § 112 I 1 b S. 447;
Bauer JZ 1971, 7 bei Fn. 52; Welser, ZeitschrfRVgL 1968, 40; Buxbaum, Solidarische Schadenshaftung bei ungeklärter Verursachung 1965 S. 124/125)* Grundsätzliche Erörterungen zu dem Problem finden sich bei Bydlinski in seiner Schrift Probleme der Schadens Verursachung 1964 S. 77 ff. (vgl. auch in JB1. 1959, 13 und in AcP 158, 426, 427).
Der hier zur Entscheidung stehende Fall einer "Steinschlacht" nötigt nicht, die Frage zu entscheiden. Denn die beiden Beklagten haften auch dann, wenn zu ihren Gunsten angenommen wird, daß der Stein, der den Kläger verletzt hat, von Hel no geworfen worden 1st. Die Beklagten haben gemeinschaftlich mit Hei no, als die eine Partei, auf den Kläger und seinen Freund, als die andere Partei, Steine geworfen mit dem Ziel, diese zu treffen. Bei dieser Sachlage ist der Kläger nicht gezwungen, sich der Beweis er 1 ei chterung des Satz 2 im § 830 Abs. 1 BGB zu bedienen.
 
1* Bei diesem Sachverhalt kann sich vielmehr schon fragen, ob die Beklagten nicht bereits unmittelbar aus § 823 Abs« 1 BGB, also ohne Rückgriff auf § 830 BGB, dem Kläger haften« Dazu meint das Berufungsgericht, die Haftung entfalle, weil ungewiß geblieben sei, ”ob und wer von den Beklagten” den Stein, der den Kläger verletzt hat, geworfen habe« Diese Betrachtung trägt den Besonderheiten solcher Steinschlachten nicht genügend Rechnung« Die Jungen waren zwar wegen der Hunde, die sie bei sich hatten, in Streit geraten« Sie warfen mit den Steinen aber nicht wechselseitig auf den Hund ihres jeweiligen Gegners, sondern auf diese selbst« Das taten sie nicht nur, um sie zu erschrecken, sie zu vertreiben oder am Veitergehen zu hindern, sondern um sie zu treffen« Dabei war jeder Treffer eines Jungen ein Treffer seiner Bartei« Selbst wenn, wie der Kläger behauptet, Heino zu klein gewesen war, um ihn oder seinen Freund zu treffen und dabei gar zu verletzen, so war er ebenso sein Gegner wie die beiden Beklagten; denn er warf so wie diese mit Steinen« Seine Würfe konnten zu demindest objektiv dazu dienen, den Kläger und seinen Freund bei ihren eigenen Würfen abzulenken, sie in ihrer Aufmerksamkeit, vor allem beim Ausweichen vor einem Stein, zu stören, sie auch zu hindern, sich nach allen Seiten frei zu bewegen« So gesehen haben die Beklagten auch dann die Terletzung des Klägers im Sinne des § 823 Abs« 1 BGB verursacht, wenn der fragliche Stein nicht von ihnen, sondern von Helno geworfen war. Daß der Kläger dem Stein nicht ausgewichen war, sondern getroffen wurde, kann dadurch verursacht worden sein, daß die beiden Beklagten in diesem kritischen Augenblick ebenfalls auf den Kläger zielten und warfen«
 
2. Indes kann offenbleiben, ob der Kläger, will er die Haftung der Beklagten unmittelbar aus § 823 Abs* 1 BGB herleiten, den ihm dann obliegenden Hachweis der Kausalität des Handelns der Beklagten erbracht hat. Die soeben angesteilten Erwägungen machen jedenfalls deutlich, daß die Beklagten aufgrund des § 830 BGB und zwar aufgrund dessen Abs. 1 Satz 1 haften. Denn sie haben den Schaden des Klägers durch gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung verursacht.
a) Voraussetzung der Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung, daß die Mittäter so wie Mittäter im Sinne des Strafrechts (§47 StGB) bewußt und gewollt zusammengewirkt haben (BGHZ 8, 288, 292; BGH Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 185/64 - VersR 1967 , 471, 473). Bas Berufungsgericht beschränkt sich hierzu auf die Bemerkung, bloße Gleichzeitigkeit des Tuns reiche nicht aus, zwischen den Tätern eine innere Verbindung im Sinne eines gemeinschaftlichen Wollens anzunehmen. Bas 1st an sich richtig, rechtfertigt aber bei dem hier fest gestellten Geschehen, wie die Revision mit Recht rügt, nicht die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der überdies zweifelhaft ist, ob es sich um eine tatsächliche Feststellung oder nicht vielmehr um eine Rechtsausführung bandelt. Freilich besteht auch bei den Stein- oder Schneeballschlachten Jugendlicher, bei Raufhändeln, Schlägereien und dergL. die Möglichkeit, daß die Täter ohne innere Verbindung und bloß gleichzeitig, also jeder für sich durch selbständige, nur zufällig zeitlich zusammentreffende Einzelhandlungen (vgL. BGHZ 30, 203, 206) gehandelt
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haben» wie dies etwa bei der Steinschlacht in Betracht kam» mit der sich das Urteil des Reichsgerichts in JW 1909» 136 Kr. 11 befaßt hatte. Hier aber haben die Beklagten und Hei no wissentlich und willentlich gemeinsam mit Steinen geworfen» also "gemeinsame Sache gemacht” (vgl• Senatsurteil vom 19. Januar I960 - 71 ZR 9/59 - VersR I960, 326, 327). Daher liegt der vorliegende Fall auch entscheidend anders als der Fall einer Steinschlacht, den der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar I960 (VI ZR 55/59 - LM § 830 BGB Br. 8 * VersR I960, 367) entschieden hat. Dort gehörte der Beklagte, der nach der Behauptung des Klägers ihn getroffen hatte, nicht zu den Jungen, die ihn und seine Kameraden beworfen hatten, sondern hatte hinter ihm, als einer seiner Mitkämpfer, gestanden und über ihn weg auf die Gegner geworfen, so daß es zwischen ihm und seinen Mitkämpfern ln Richtung auf den Kläger gesehen an einem bewußten und gewollten Zusammenwirken fehlte. Im hier zu entscheidenden Fall dagegen haben die Beklagten zusammen mit Hei no gemeinschaftlich auf den Kläger geworfen, waren daher Mittäter. Dem Zusammenhang des Berufungsurteils ist ferner die Feststellung zu entnehmen, daß nicht etwa ein außerhalb der im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinschaftlich handelnden Gruppe stehenderDritte, wie etwa der auf der Seite des Klägers beteiligte Christoph, den Stein, durch den der Kläger verletzt worden ist, geworfen hat.
Anders als im "Knallerbsen-Fall" des Reichsgerichts (RGZ 38, 357), bei dem die damals Verklagten, wie das Reichsgericht hervorhebt (insoweit nur ln JW 1904, 486 Hr. 10 abgedruokt), nicht zielbewußt
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 auf Menschen geworfen hatten, wollten hier die Beklagten und Heino den Kläger treffen* Damit aber übertraten sie als Mittäter (§47 StGB) die Strafbestimmung des § 366 Kr* 7 StGB, handelten also gemeinschaftlich einem Gesetz zuwider, das den Kläger schützen wollte (§ 823 Abs* 2 BGB)* Infolgedessen haften sie nicht nur für den Schaden, den jeder von ihnen nachgewiesenermaßen verursacht hat, sondern gemäß § 830 Abs* 1 Satz 1 BGB für jeden Schaden, der durch diese gemeinschaftliche Handlung verursacht worden ist* Diese Haftung tritt auch dann ein, wenn der Stein, der den Kläger verletzt hatte, von Heino geworfen war (vgl* RG Recht 1923 Kr* 646 * Gruch 67, 167)« Darauf, ob sie die Augenverletzung, die Folge der von ihnen begangenen Verletzung des Schutzgesetzes, voraussehen konnten, kommt es nicht an (vgl* RGZ 69 , 340 , 344; Senatsurteil vom 12* März 1968 - VI ZR 178/66 - LM § 823 /Bf7 Kr. 48 = VersR 1968, 593).
k) Die Beklagten sind aber auch, abgesehen von dieser Mittäterschaft im strafrechtlichen Sinne, Mittäter einer unerlaubten Handlung des § 823 Abs* 1 BGB* Ihr gemeinschaftliches Handeln umfaßte nicht nur das Werfen der Steine* Vielmehr erstreckte sich, wie ausgeführt, ihr Vorsatz auch darauf, daß die Steine den Kläger oder seinen Freund trafen, also auf eine Verletzung des Körpers des Klägers (§ 823 Abs* 1 BGB)* Sie haben ihn nicht nur an seinen durch die Kleidung, das Schuhwerk usw« geschützten Körperstellen treffen wollen, mögen sie wohl auch nur unerhebliche Verletzungen (kleinere Hautrisse, Abschürfungen, sog* blaue Flecken) billigend in Kauf genommen haben*
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Auch diese von ihnen gewollten Verletzungen stellen eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Darauf, ob die Beklagten auch die Augenverletzung des Klägers ln Kauf genommen haben, kommt es nicht an - so wenig wie darauf, ob sie, wären sie strafrechtlich verantwortlich, eines gemeinschaftlichen Verstosses gegen § 224 StGB schuldig wären. Wer gemeinschaftlich mit anderen den Körper oder die Gesundheit eines Dritten verletzt, haftet nach § 823 BGB für alle Schäden, die aus dieser Verletzung entstanden sind, es sei denn, daß dieser Schaden nicht mehr als adäquate Folge der Verletzung anzusehen wäre (vgl. Träger, Der Kausalbegriff, 1904 S. 200; Enneccerus/ Lehmann, Schuldrecht, 13« Aufl. § 247 IIS. 994).
Stirbt der Verletzte etwa an einer aus einem Hautriß hervor gehenden Blutvergiftung, so haftet der Schädiger auch dann, wenn er ihm nur diesen kleinen Hautriß hatte zufügen wollen. Darauf, ob er diese schwere Folge vorausgesehen hat oder doch voraussehen konnte, kommt es auch bei Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB nicht an (vgl. RGZ 66, 251, 253).
Infolgedessen haften die Beklagten auch dann, wenn die Verletzung, die der Kläger erlitten hat, nicht von ihnen, sondern von Heino verursacht worden war (§ 830 Abs.1 Satz 1 BGB). Schon ihr gemeinschaftlicher Wille erzeugt die gemeinschaftliche Verursachung, so daß es gleichgültig 1st, wieviel der einzelne Mittäter zu dem Schaden beigetragen hat (vgl.
 BGHZ17, 327, 333). Weil jeder Mittäter den Willen hat, durch seine Handlung zugleich dieselbe Tat des anderen als eigene zu verwirklichen, haftet er gemäß
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§ 830 Abs. 1 Satz 1 B6B ohne Rücksicht darauf, ob nun er oder der andere den Schaden verursacht hat (vgl.
 RG Varn 1929 Hr. 144; BGH Senatsurteil vom 23. Februar I960 - VI ZR 87/59 - VersR I960, 540). Bei der Entscheidung des vorliegenden Falls darauf abzustellen, ob die Beklagten und Hei no gar auch die Augen Verletzung des Klägers gemeinschaftlich, also bewußt und gewollt, begangen haben, wäre zu eng. Es genügt, daß eie die unerlaubte Handlung, nämlich die Körperverletzung des Klägers, gewollt haben, durch die es zu dem Schaden gekommen 1st« An welcher Körperstelle der Kläger getroffen wurde und welcher Art die Verletzung war, spielt haftungsrechtlich keine Rolle (vgl. das soeben angeführte Senatsurteil vom 23. Februar I960 und das Urteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 236/62 - VersR 1962, 70, 72).
III.
Bas Berufungsurteil, das die Klage abgewiesen hat, kann daher nicht bestehen bleiben.
1.	Hinsichtlich des Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob auch er an dem gemeinschaftlichen Werfen teilgenommen hat. Baher muß insoweit die Sache in vollem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2.	Bagegen steht die Haftung des Erst beklagten fest - wenn auch wegen des Mit Verschuldens des
 
Klägers» gegen das er sich mit seiner Berufung nicht gewandt hat» nur zur Hälfte« An der Haftung des Erst beklagten würde sich auch dann nichts ändern» wenn sich demnächst ergeben sollte» daB nur er und Hei no als Mittäter anzusehen sind« War es sein Stein gewesen» der den Kläger verletzt hatte» so hat er als (unmittelbarer) Täter eine Körperverletzung begangen (§ 223 StGB); war es ein von Hei no geworfener Stein» so war der Erstbeklagte mittelbarer Täter (vgl«
 RGSt 63» 104) der Körperverletzung« In jedem dieser Fälle wäre auch seine zivilrechtliche Haftung gegeben (vgl. RGH-Komm« zu dem BGB» 11« Aufl« Anm. 4 a«E« und Staudinger/Schäfer» aaO Rdnr« 12 und 4 a«E«» beide zu § 830)«
 
N
Da der Kläger nit seiner Berufung die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes Terlangt hat, war der Rechtsstreit insoweit auch in Bezug auf den Erstbeklagten an das Berufungsgeri cht zurückzuverweisen.
3.	Die Kostenentscheidung war den Berufungsgericht vorzubehalten, da sie von endgültigen Ausgang der Sache beeinfluBt wird.
Pehle	Br.	Bode	Br.	Weber
 Bunz	Schaffen