* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 197/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 197/62

RVO § 1542; ZPO § 523 Geht der Schadensersatzanspruch, der einer geschiedenen Frau nach dem Unfalltode ihres geschiedenen Mannes nach § 844 Abs«, 2 BGB gegen den Schädiger zusteht, gemäß § 1542 RVO auf den Träger der Sozialversicherung Uher, so v/ird von diesem gesetzlichen Forderungsübergang im Umfang der Leistungen des Versicherungsträgors auch das Rocht der Frau ergriffen, \egen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels zu verlangen (Ergänzung zu dem Urteil vom 9- Juli 1963 - VI ZR 197/62 -NJW 1963, 2076)o Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28«April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. die zunächst monatlich 262,70 DM betrug, im Jahre 1966 auf 284,60 DM je Monat erhöht wurde und seit dem 10 Januar 1967 307,30 DM monatlich ausmacht» Sie hat unter Hinweis auf § 1542 RVQ die auf sie üb er gegangenen Schadensersatzansprüche der Frau Margarete aus § 844 Abs« 2 BGB gegen den Beklagten geltend gemacht und vorgotragcn, der Beklagte habe den Unfall verschuldet» Gegen dieses Urteil hat die Nebenintervenientin als Haftpflichtversicherer dos Beklagten Berufung eingologto Sie i3t mit diesem Rechtsmittel ohne Widerspruch der Klägerin auf seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten und hat beantragt, das Urteil des Landgerichts insov/eit zu ändern und die Klage insoweit abzuwoisen, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin mehr als 780 IM nebst Zinsen und für die Zeit ab 1. Durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15« Dezember 1950 wurde der nach dem Vergleich zu zahlende Betrag auf 5 DM umgestellte Die Streitgehilfin ist der Ansicht, daß Brau nach dem gerichtlichen Vergleich, der nicht geändert worden sei, gegen ihren Mann nur ein Anspruch auf Zahlung von wöchentlich 5 DM zugestanden hätte und daß der Anspruch daher nur in dieser Höhe auf die Klägerin habe übergehen können« Auf die Berufung der Nebenintervenientin hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 780 DM nebst Zinsen sov/ie ab 1, Juni 1970 bis zur Wied er Verheiratung oder bis zu dem Sode der Brau Margarete längstens jedoch bis zu dem 31« Oktober 1970, eine monatliche Rente von 67,54 DA zu zahlen« Im übrigen hat es die Klage abgewi esen« Io Zwischen der Klägerin und der Streitgehilfin des Beklagten besteht kein Streit darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, den durch den Tod des Rentners Karl entstandenen Schaden einschließlich des Unter-haltscchaden3 der schuldlos geschiedenen Frau Margarete (§ 844 AbSo 2 BGB) in vollem Umfang zu ersetzen» Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zuzustiromeno Ihnen ist die Nebenintervenientin weder im Berufungn- noch im Revisionsverfahren ent gegengetreten • Io Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgogangen, daß der Ersatzanspruch der geschiedenen Frau nach § 1542 RVO auf die Klägerin über gegangen ist und daß die Klägerin durch den Forderungsübergang nicht mehr Rechte erworben hat, als sie der geschiedenen Frau zustanden. Biese hätte nach § 844 Abs» 2 BGB von dem Beklagten eine Schadens ersatz rente in der Höhe beanspruchen können, in der ihr geschiedener Mann, wenn er weiter gelebt hätte, nach § 58 EheG verpflichtet gewesen wäre, ihr Unterhalt zu gewähren. Von dem gesetzlichen Forderungsübergang des § 1542 RVÖ werde auch das Recht des Versicherten, wegen veränderter Verhältnisse eine Änderung des Vergleichs zu verlangen, roitergriffen» Daß Frau Margarete im Verhältnis zu ihrem geschiedenen Monn bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Wege der Abänderungsklage eine Erhöhung der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhalts-rento hätte verlangen können, stehe außer Frage (§§ 323 AbSo 1 und 4, 794 Abs» 1 Nr„ 1 ZPO)„ Ebenso unterliege die nach § 844 Abs« 2 BGB festgesetzte oder in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Schadenoersatzrente der Abänderungsklage des § 323 ZPO, und zwar auch dann, wenn der Ersatzanspruch nach § 1542 RVO auf einen Ver sicherungs träger über ge gangen sei (BGH NJW 1963, 2076, 2078)« Daraus folge, daß auch die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO eine höhere Rente beanspruchen könne, als sie von den geschiedenen Eheleuten in dem Vergleich aus dem Jahre 1942 vereinbart worden sei« Eine Erhöhung der Rente komme aber mit Rücksicht auf § 64 EheG erst ab Rechtshängigkeit, mithin vom 1«Juni 1967 an in Betracht« Für diese Zeit sei die in dem Vergleich vom 30«. Die zuvor ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Berlin vom 1.August 1941 zeige jedoch, daß das Gericht von einem erzielbaren wöchentlichen Verdienst der Brau von 12 RM und einem Arbeitseinkommen des Mannes von wöchentlich 43 HM ausgegangen sei und daß es bei diesen Verhältnissen nach § 66 des damaligen EheG (jetzt § 58 EheG) eine Untcrhaltsrente von wöchentlich 10 HM für angemessen gehalten habe. nachzugehen, hätte ihr geschiedener Ehemann jetzt nach § 58 EheG auch unter Berücksichtigung der Grundlagen des Vergleichs vom 30, Januar 1942 den vollen angemessenen Unterhalt gev/ähren müssen, Hierzu sei jetzt der Beklagte im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, Bei der Pestsetzung der zu zahlenden Rente ist das Berufungsgericht der Berechnung gefolgt, die das Landgericht in seinem Urteil gegeben hat; 3 a) Die Revision bittet in erster Linie um Prüfüng, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen ist, daß eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte oder nach § 844 Abs* 2 BGB festgesetzte Rente auch dann der Abänderungsklage des § 325 ZPO unterliegt, v/enn der Ersatzanspruch nach § 1542 RVO auf einen Ver sicherungs trag er über gegangen ist. BGHZ 48, 181)« Das steht* aber nicht der .Annahme entgegen, daß der Versipherungsträger mit der Ersatzforderung auch das von dem Eorderungs-recht nicht trennbare Recht erwirbt, gegenüber einem Vergleich, der von den früher Beteiligten geschlossen wurde, bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse das sich aus dem Vertrage ergebende Änderungsrecht nach Maßgabe dos § 323 ZPO geltend zu machen* Der gesetzliche Porderungsübcrgang vollzieht sich zunächst nur dem Grunde nach, denn im Zeitpunkt des Unfalls ist regelmäßig noch ungewiß, in welcher Höhe der Schädiger Ersatz zu leisten und inwieweit der Versicherungs-träger dem Verletzten Leistungen zu erbringen hato In welchem Umfang der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger nach § 1542 RVO auf den Versicherungstiüger übergeht, hängt mithin auch sonst von der künftigen Entwicklung ab» Das gilt besonders« wenn es sich wie hier um Schadens er satzansprüc he wegen Verlustes von gesetzlichen Unterhalts an Sprüchen handelt. Hatte die Frau gegenüber ihrem geschiedenen Mann das Recht, nach § 323 ZPO eine höhere Unterhaltsrente zu verlangen, so ist auch der Versicherungsträger, auf den nach dem Unfalltod dos Mannes der Ersatzanspruch der Frau aus § 844 Abs«, 2 BGB übergeht, berechtigt, im Umfang seiner Leistungen von dem Schädiger über die Vergleichssumme hinaus die den wesentlich veränderten Verhältnissen entsprechende Schadonsersatzrente zu beanspruchen» Daher steht die Tatsache, daß Karl bis zu seinem Tode an seine geschiedene Frau nicht mehr als den im Vergleich vorgesehenen Betrag von wöchentlich 5 DM gezahlt hat, der Mehrforderung der Klägerin nicht entgegen® halt sansprüchc, soweit sie Über den Betrag von wöchentlich 5 IM hinauogehen, verzichtet hätte« Der Schädiger hat nur in dem Umfang Schadensersatz zu leisten, in dem der Unterhaltsverpflichtete rechtlich verpflichtet war, Unterhalt zu leisten« An einer solchen Verpflichtung fehlt es, soweit der Berechtigte auf seine Unterhaltsansprüchc verzichtet hat« Zwar kann nach § 1614 BGB für die Zukunft nicht auf den Unterhalt verzichtet werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß dieser Vergleich nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn nur einen Verzicht auf die Rechte aus dem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts enthält. forderung zwei vollstreckbare Schuldtitel gegen ihren geschiedenen Mann besessen hätte.Dem Vergleich ist nichts dafür zu entnehmen, daß Frau auch auf die Rechte verzichtet hätte, die sich im Blickpunkt auf § 323 ZPO in Zukunft aus einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu ihren Gunsten ergeben konnten, daß 3ie sich also unabhängig von der künftigen Das kann aber noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß sie den Willen gehabt habe, auch für die Zukunft auf weitere Ansprüche und auf ihr Recht, die Änderung des Vergleichs zu verlangen (§ 323 ZPO), habe verzichten wollen. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der vom Beklagten zu zahlenden Schadensersatzrente die gesamten Bezüge der geschiedenen Ehegatten, wie sie sich bei einem Weiter loben des Mannes ergeben hätten, derart aufgeteilt, daß 3/5 dem Mann und 2/5 der Brau verblieben* Damit hat cs sich an den Verteilungsmodus gehalten, der auch dem früher on Unterhalt sur teil zugrund elag.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 323 ZPO § 66d EheG § 323 ZPO § 1614 BGB § 58 EheG § 323 ZPO
RechtunterhaltenvergleichenRentegeschiedenVerhältnisKlägerin

Volltext der Entscheidung

0 07
Nachschlagevrerk: ja BGH Zj___________  nein
RVO § 1542; ZPO § 523
Geht der Schadensersatzanspruch, der einer geschiedenen Frau nach dem Unfalltode ihres geschiedenen Mannes nach § 844 Abs«, 2 BGB gegen den Schädiger zusteht, gemäß § 1542 RVO auf den Träger der Sozialversicherung Uher, so v/ird von diesem gesetzlichen Forderungsübergang im Umfang der Leistungen des Versicherungsträgors auch das Rocht der Frau ergriffen, \egen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels zu verlangen (Ergänzung zu dem Urteil vom 9- Juli 1963 - VI ZR 197/62 -NJW 1963, 2076)o
BGH Urt, Vo 28oApril 1970 - VI ZR 211/68 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28o April 1970 Kr i e gl
 Justi zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
21.1/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Io
Beklagten
- Prozoßbevollraächtigter; Rech I. Instanz;	B
Streithelfei’in des Beklagten vur'* und Kevisionsklägerin,
- Prozeß bevollmächtigt er: Recht sanv/alt
 gegen
die
 Bezirkslci tung B
m/0.
Klägerin und Revisions beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*2)roh«c«
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28«April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dx’.Nüßgens und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 16« Mai 1968 wird zurückgewi esen.
Die Kosten der Revision hat die Nebenintervenientin zu tragen.
Von Rechts v/egen Tatbestand:
Der Beklagte fuhr am 11. Mai 1964 auf dem Friedhof der I^Hp-Gemeinde in	rai'fc
 einem Pritschenlieferwägen rückwärts von einem Lagerplatz auf einen Gehweg des Friedhofs. Dort erfaßte er den bei der Klägerin versicherten Rentner Karl Dieser wurde verletzt und starb noch am selben Tage im Krank enhauo.
war in erster Ehe mit Margarete verheiratet. Die Jähe ist im Jahre 1940 aus dem Verschulden des Männos geschieden worden.
 
Die Klägerin zahlt seit dem 1» Juni 1964 an Margarete	ei ne Witwenrente? die zunächst
 monatlich 262,70 DM betrug, im Jahre 1966 auf 284,60 DM je Monat erhöht wurde und seit dem 10 Januar 1967 307,30 DM monatlich ausmacht» Sie hat unter Hinweis auf § 1542 RVQ die auf sie üb er gegangenen Schadensersatzansprüche der Frau Margarete	aus	§	844
Abs« 2 BGB gegen den Beklagten geltend gemacht und vorgotragcn, der Beklagte habe den Unfall verschuldet»
Die Klägerin hat die Unterhalts an spräche, die der Frau Margarete	in	der Zeit vom 1« Juni
1964 bis zu dem 31 «Mai 1967 gegen ihren geschiedenen Mann zugeotanden hätten, auf 2»095,82 DM errechnet»
Mit der Klage .hat sie von dem Beklagten Zahlung dieses Betrages nebst' Zinsen verlangt» Ferner hat sie für die Zeit vom 1»Juni 1967 an bis zur Wieder Verheiratung oder bis zu dem Tode der am 31 «> August 1896 geborenen Margarete	längstens	jedoch bis zu dem 31 o Oktober
1970 eine monatliche Rente von 67,54 IM verlangt»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzu-weisen»
Er hat ein Verschulden an dem Unfall geleugnet und bestritten, daß der Dod des Karl Kigmgp auf den Unfall zurückzuführen sei» Ferner hat er geltend gemacht, daß	ein	eigenes Verschulden treffe»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten entsprechend den Anträgen der Klägerin zur Zahlung verurteilt»
 
Gegen dieses Urteil hat die Nebenintervenientin als Haftpflichtversicherer dos Beklagten Berufung eingologto Sie i3t mit diesem Rechtsmittel ohne Widerspruch der Klägerin auf seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten und hat beantragt, das Urteil des Landgerichts insov/eit zu ändern und die Klage insoweit abzuwoisen, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin mehr als 780 IM nebst Zinsen und für die Zeit ab 1. Juni 1967 bis zu den im Urteil angegebenen Zeitpunkten mehr als eine Rente von wöchentlich 5 DM zu zahlen .
Bic Streitgehilfin hat die Berufung auf folgenden unstreitigen'' Sachverhalt gestützt;
Nachdem die Eheleute Karl und Margarete
 durch das Urteil des Kammergerichts vom 12«
Dez ember 1940 geschieden waren, verlangte Frau
 von ihrem geschiedenen Mann Zahlung von Unterhalt« Sic erv/irkte ein Urteil des Amtsgerichts Berlin vom 1« August 19419 durch das Karl	verur-
teilt wurde, an seine geschiedene Frau ab JU Januar 1941 eine wöchentliche Unterhaltsrente von 10 Reichsmark zu zahlen. Auf die von	-	offen-
bar nach seiner WiederVerheiratung-' - erhobene Ab-ändorungsklage schlossen die geschiedenen Eheleute am 30. Januar 1942 vor dem Amtsgericht Berlin einen Vergleich, nach dem Karl K^|H^ sich verpflichtete, an seine geschiedene Frau vom 31. Januar 1942 an eine Rente von wöchentlich 5 Reichsmark zu zahlen. Frau	verzichtete	auf ihre Rechte aus dem
 vorerwähnten Unterhaltsurteil. Durch Beschluß des
 Amtsgerichts Charlottenburg vom 15« Dezember 1950 wurde der nach dem Vergleich zu zahlende Betrag auf 5 DM umgestellte
 Die Streitgehilfin ist der Ansicht, daß Brau nach dem gerichtlichen Vergleich, der nicht geändert worden sei, gegen ihren Mann nur ein Anspruch auf Zahlung von wöchentlich 5 DM zugestanden hätte und daß der Anspruch daher nur in dieser Höhe auf die Klägerin habe übergehen können«
Auf die Berufung der Nebenintervenientin hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 780 DM nebst Zinsen sov/ie ab 1, Juni 1970 bis zur Wied er Verheiratung oder bis zu dem Sode der Brau Margarete	längstens
 jedoch bis zu dem 31« Oktober 1970, eine monatliche Rente von 67,54 DA zu zahlen« Im übrigen hat es die Klage abgewi esen«
Mit c'.er zugelassenen Revision verfolgt die Streitgehilfin des Beklagten hinsichtlich der laufenden Rente ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter*
Die Klägerin beantragt, die Revision zurUckzuv/oison,
 
Ent scheidungsgründ e s
Io
 Zwischen der Klägerin und der Streitgehilfin des Beklagten besteht kein Streit darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, den durch den Tod des Rentners Karl
 entstandenen Schaden einschließlich des Unter-haltscchaden3 der schuldlos geschiedenen Frau Margarete (§ 844 AbSo 2 BGB) in vollem Umfang zu ersetzen» Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zuzustiromeno Ihnen ist die Nebenintervenientin weder im Berufungn- noch im Revisionsverfahren ent gegengetreten •
II o
Io Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgogangen, daß der Ersatzanspruch der geschiedenen Frau nach § 1542 RVO auf die Klägerin über gegangen ist und daß die Klägerin durch den Forderungsübergang nicht mehr Rechte erworben hat, als sie der geschiedenen Frau zustanden. Biese hätte nach § 844 Abs» 2 BGB von dem Beklagten eine Schadens ersatz rente in der Höhe beanspruchen können, in der ihr geschiedener Mann, wenn er weiter gelebt hätte, nach § 58 EheG verpflichtet gewesen wäre, ihr Unterhalt zu gewähren.
Sicher wäre Karl	verpflichtet	gewesen,
 die im Vergleich festgelegte Unterhaltsrente von wöchentlich 5 IM weiter an seine geschiedene Frau zu zahlen. Baß der Beklagte insoweit nach § 844 Abo. 2 BGB verpflichtet ist, den Unterhalts schaden zu ersetzen, zweifolt auch dio Nebenintervenientin nicht an.
 
2« Der Stroit der Prozeßbeteiligten geht nur noch darum5 oh die Klägerin für die Zeit ab 1« Juni 1967 von dem Belegten die von ihr beanspruchte höhere Rente - monatlich 67 ,54 DM - verlangen kann« Das hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen bejaht?
Von dem gesetzlichen Forderungsübergang des § 1542 RVÖ werde auch das Recht des Versicherten, wegen veränderter Verhältnisse eine Änderung des Vergleichs zu verlangen, roitergriffen» Daß Frau Margarete	im Verhältnis zu ihrem geschiedenen
 Monn bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Wege der Abänderungsklage eine Erhöhung der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhalts-rento hätte verlangen können, stehe außer Frage (§§ 323 AbSo 1 und 4, 794 Abs» 1 Nr„ 1 ZPO)„ Ebenso unterliege die nach § 844 Abs« 2 BGB festgesetzte oder in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Schadenoersatzrente der Abänderungsklage des § 323 ZPO, und zwar auch dann, wenn der Ersatzanspruch nach § 1542 RVO auf einen Ver sicherungs träger über ge gangen sei (BGH NJW 1963, 2076, 2078)« Daraus folge, daß auch die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO eine höhere Rente beanspruchen könne, als sie von den geschiedenen Eheleuten in dem Vergleich aus dem Jahre 1942 vereinbart worden sei« Eine Erhöhung der Rente komme aber mit Rücksicht auf § 64 EheG erst ab Rechtshängigkeit, mithin vom 1«Juni 1967 an in Betracht« Für diese Zeit sei die in dem Vergleich vom 30«. Januar 1942 vereinbarte Rente den seit der damaligen Zeit eingetretenen wesentlichen Veränderungen des Lohnund Preis ver-
 
hältnicacs anzupassen, Daß es sich dabei um wesentliche Veränderungen handele, zeige ein Vergleich der damaligen mit den heutigen Preisen und des damaligen Einkommens des Karl	von monat-
lich 188 UM mit der Rente von monatlich 502 DH, die er jetzt erhielte, wenn er noch lebte. Dem Text des Vergleichs lasse sich unmittelbar nicht entnehmen, aufgrund welcher Erklärungen die Eheleute Kaschups eine Unterhaltsrente von wöchentlich 5 HM vereinbart hätten. Die zuvor ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Berlin vom 1.August 1941 zeige jedoch, daß das Gericht von einem erzielbaren wöchentlichen Verdienst der Brau von 12 RM und einem Arbeitseinkommen des Mannes von wöchentlich 43 HM ausgegangen sei und daß es bei diesen Verhältnissen nach § 66 des damaligen EheG (jetzt § 58 EheG) eine Untcrhaltsrente von wöchentlich 10 HM für angemessen gehalten habe. Daß die Eheleute bei dem späteren Abschluß des Vergleichs andere Verhältnisse zugrunde gelegt hätten mit Ausnahme der von Karl	Im	Ytege	der	Ab-
änderungsklag c geltend gemachten Minderung seiner Zahlungsfähigkeit - offenbar nach seiner Yfieder*-verheiratung - sei nicht anzunehmen. Daraus folge, daß die Eheleute von der Verpflichtung des Mannes ausgegangen seien, seiner geschiedenen Prau den angemessenen Unterhalt zu leisten, eingeschränkt durch die damals angenommene Fähigkeit der Prau, einen geringen Teil ihrer Bedürfnisse durch die Erträgnisse eigener Erwerbstätigkeit auszugleichen.
Da Prau Margarete	jedenfalls	seit	dem
 loJuni 1964 infolge ihres Alters weder verpflichtet noch imstande gev/esen sei, einer Erv/crbstätigkeit
 
nachzugehen, hätte ihr geschiedener Ehemann jetzt nach § 58 EheG auch unter Berücksichtigung der Grundlagen des Vergleichs vom 30, Januar 1942 den vollen angemessenen Unterhalt gev/ähren müssen, Hierzu sei jetzt der Beklagte im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, Bei der Pestsetzung der zu zahlenden Rente ist das Berufungsgericht der Berechnung gefolgt, die das Landgericht in seinem Urteil gegeben hat;
502,00 DM
222j,J0^J^_
724,10 m 289,64 "
222j10J!___
67,54 DM
3 a) Die Revision bittet in erster Linie um Prüfüng, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen ist, daß eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte oder nach § 844 Abs* 2 BGB festgesetzte Rente auch dann der Abänderungsklage des § 325 ZPO unterliegt, v/enn der Ersatzanspruch nach § 1542 RVO auf einen Ver sicherungs trag er über gegangen ist.
Sie verweist darauf, daß die Forderung schon im Zeitpunkt der Entstehung auf den Versicherungsträger übergehe, und meint, es erscheine systenwidrig, v/enn eine erst künftig entstehende Forderung des Geschädigten übergehen solle.
Diese Bedenken gegen die Rechtsraeinung des Berufungsgerichts sind unberechtigt, Fr.öilich gehen die Ersatzansprüche des Geschädigten schon im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, regelmäßig also im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht
 Rente des Karl Rente der Margarete Gesamteinkommen davon 2/5 für Margarete abzügl, Rente der Margarete K(
ergeben monatlich
10	-
 auslöst, nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger über (u*a. BGHZ 48, 181)« Das steht* aber nicht der .Annahme entgegen, daß der Versipherungsträger mit der Ersatzforderung auch das von dem Eorderungs-recht nicht trennbare Recht erwirbt, gegenüber einem Vergleich, der von den früher Beteiligten geschlossen wurde, bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse das sich aus dem Vertrage ergebende Änderungsrecht nach Maßgabe dos § 323 ZPO geltend zu machen* Der gesetzliche Porderungsübcrgang vollzieht sich zunächst nur dem Grunde nach, denn im Zeitpunkt des Unfalls ist regelmäßig noch ungewiß, in welcher Höhe der Schädiger Ersatz zu leisten und inwieweit der Versicherungs-träger dem Verletzten Leistungen zu erbringen hato In welchem Umfang der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger nach § 1542 RVO auf den Versicherungstiüger übergeht, hängt mithin auch sonst von der künftigen Entwicklung ab» Das gilt besonders« wenn es sich wie hier um Schadens er satzansprüc he wegen Verlustes von gesetzlichen Unterhalts an Sprüchen handelt. (§ 844 Abs«
 2 BGB)«, Sic haben als Ansprüche auf zukünftige wieder-k ehr ende Leistungen die Besonderheit, daß ihr Bestand, ihre Hohe und ihre Dauer von der künftigen Gestaltung der Verhältnisse abhängt* Diese Ansprüche gehen deshalb in dem Bestände über, in dem sich die Unterhaltsforderungen entsprechend den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten entwickelt hätten«. Der Borderungs über gang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22* Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9* Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078)*
11
Dementsprechend muß der Sozial versicherungsträgor, wie der erkennende Senat in dem zuletzt genannten Urteil ausgesprochen hat, im Umfang der Versicherungsleistungen auch die Abänderung eines Vergleichs verlangen können, den der Geschädigte mit dem Ersatzpflichtigen geschlossen hato Das Gleiche muß gelten, wenn es wie in dem jetzt zu entscheidenden Palle darum geht, einen Vergleich, den eine geschiedene Ehefrau mit ihrem später ums Leben gekommenen geschiedenen Mann über dessen Unterhalt slei stung en geschlossen hatte, den veränderten Verhältnissen anzupassen. Hatte die Frau gegenüber ihrem geschiedenen Mann das Recht, nach § 323 ZPO eine höhere Unterhaltsrente zu verlangen, so ist auch der Versicherungsträger, auf den nach dem Unfalltod dos Mannes der Ersatzanspruch der Frau aus § 844 Abs«, 2 BGB übergeht, berechtigt, im Umfang seiner Leistungen von dem Schädiger über die Vergleichssumme hinaus die den wesentlich veränderten Verhältnissen entsprechende Schadonsersatzrente zu beanspruchen»
b)	Für die Bemessung der Schadens ersatz rente aus § 844 Abs» 2 BGB kommt es nicht darauf an, weichen Unterhalt der Verpflichtete zu seinen Lebzeiten tatsächlich geleistet hat. Maßgebend ist nach der eindeutigen Gesetzesfassung vielmehr der Unterhalt, zu dessen Gevährung er während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre (RG JW 1936, 2306). Daher steht die Tatsache, daß Karl bis zu seinem Tode an seine geschiedene Frau nicht mehr als den im Vergleich vorgesehenen Betrag von wöchentlich 5 DM gezahlt hat, der Mehrforderung der Klägerin nicht entgegen®
12	-
c)	Von Bedeutung müßte es indes sein, v/enn Frau Margarete	wie	die	Revision	meint, auf Unter-
halt sansprüchc, soweit sie Über den Betrag von wöchentlich 5 IM hinauogehen, verzichtet hätte« Der Schädiger hat nur in dem Umfang Schadensersatz zu leisten, in dem der Unterhaltsverpflichtete rechtlich verpflichtet war, Unterhalt zu leisten« An einer solchen Verpflichtung fehlt es, soweit der Berechtigte auf seine Unterhaltsansprüchc verzichtet hat« Zwar kann nach § 1614 BGB für die Zukunft nicht auf den Unterhalt verzichtet werden. Biese Bestimmung gilt aber nur für die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch herzuleitenden Unterhalt sansprüchc. Ist der Unterhalt nach § 58 EheG einem geschiedenen Ehegatten zu gewähren, so ist ein Verzicht auch für die Zukunft zulässig.
Die Revision will schon aus dem Vergleich der Eheleute	vom 30. Januar 1942 her leiten, daß
 Frau	auf weitere Unterhaltsansprüche ver-
zichtet habe. Hierin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß dieser Vergleich nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn nur einen Verzicht auf die Rechte aus dem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts enthält. Dieser Verzicht war nötig und angebracht, weil Brau	sonst für ihre Unterhalts-
forderung zwei vollstreckbare Schuldtitel gegen ihren geschiedenen Mann besessen hätte.Dem Vergleich ist nichts dafür zu entnehmen, daß Frau	auch	auf
 die Rechte verzichtet hätte, die sich im Blickpunkt auf § 323 ZPO in Zukunft aus einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu ihren Gunsten ergeben konnten, daß 3ie sich also unabhängig von der künftigen
 
Entwicklung auf die Dauer mit einer Unterhaltarente von wöchentlich 5 IW hätte "begnügen wollen«,
Daa Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß
 Rechte verzichtet hat«, Dagegen ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nichts einzuwenden«,
Mannes keine Erhöhung der Unterhaltsrente verlangt und damit zu erkennen gegohen, daß sie "bis dahin keine weiteren Ansprüche gegen ihren geschiedenen Mann erheben wollte. Das kann aber noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß sie den Willen gehabt habe, auch für die Zukunft auf weitere Ansprüche und auf ihr Recht, die Änderung des Vergleichs zu verlangen (§ 323 ZPO), habe verzichten wollen. Auf einen solchen Verzichts willen könnte nur geschlossen werden, wenn ein besonderer Grund erkennbar wäre, der sie zu einem solchen Entgegenkommen gegenüber ihrem geschiedenen Mann veranlaßte. Daß jemand auf ein ihn erwachsenes Recht verzichten will, ist nicht zu vermuten, sondern nur dann anzunehmen, v/enn besondere Umstände auf einen Verzichtswillen schließen lassen (RGZ 116, 311, 316). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht dar getan. Insbesondere ist nichts dafür vor-getragen worden, daß Frau	etwa	mit Rück-
sicht auf vermehrte Bedürfnisse ihres geschiedenen Ehemannes darauf verzichtet hätte, ein Recht auf Erhöhung des Untorhaltobeitrags aus dem Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Ehefrau herzuleiten.
Frau K
auch später nicht auf ihre zustehenden
 Allerdingo hat Frau
 bis zu dem Tode ihres
14 -
i
I.
d)	Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei der Anpassung des zu zahlenden Betrages an die veränderten Verhältnisse fohlorhaft verfahren sei .
Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der vom Beklagten zu zahlenden Schadensersatzrente die gesamten Bezüge der geschiedenen Ehegatten, wie sie sich bei einem Weiter loben des Mannes ergeben hätten, derart aufgeteilt, daß 3/5 dem Mann und 2/5 der Brau verblieben* Damit hat cs sich an den Verteilungsmodus gehalten, der auch dem früher on Unterhalt sur teil zugrund elag.
Nach alledem kann die Revision der Nebenintervenientin keinen Erfolg haben.
Pehle	Dr.	Bode	Dr.	Weber
 Nüßgens
 Bunz