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BGH · VI ZR 211/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 211/67

Der damals sechs Jahre alte Kläger war ein Stück in das Feld des Beklagten hineingetreten, wo er im Gras niederkniete und seine Schuhe säuberte. Während der Dauer de3 Strafverfahrens verständigten sich der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger und der hinter dom Beklagten stehende Haftpflicht-Versicherer mehrfach im voraus darüber, daß der Beklagte die Verjährungscinrodo bis zu jeweils bestimmt festgelegten Zeitpunkten nicht erhoben werde. März 1966 teilte der Bevollmächtigte dos Klägers dem Haftpflicht-Versicherer des Beklagten die bezifferten Ansprüche wegen des Sachschadens und der Heilungskooten sowie die Schmerzensgeldforderung mit. März 1966 die Ansprüche dem Grunde nach ohne Einschränkungen anzuerkennen und die geforderten Zahlungen zu leisten, andernfalls Klage erhoben werden würde; gleichzeitig fragte er an, ob der Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf geführt werden könne. "hach Durchsicht der Ausführungen des Sachverständigen werden Sie sicherlich Verständnis dafür haben, daß ein Anerkenntnis zu dem Anspruchs grund für uns überhaupt nicht diskutabel ist. Die Präge, welche Sorgfaltspflicht von den mit der Feldbestellung beschäftigten Landwirten billigerwcisc erwartet werden kann, ist für uns von grundsätzlicher Bedeutung und wir sind der Meinung, daß die im Strafverfahren ergangene Entscheidung die an einen Landwirt zu stellenden Anforderungen weit überspannt. Eine vergleichsweise Einigung käme für uns nur unter den Gesichtspunkt in Betracht, daß die Zahlung eines 3cträges in Erwägung gezogen werden kann, der dem Xostenrisiko eines langjährigen Hechtsstroits entspricht. Mai 1966, daß er zu einem kurzfristigen Vergleichsgospräch bereit sei, sich aber für den Fall dos Schoiterns auf Verjährung berufe. Mit der Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 745»55 DM für Sachschäden und Hoilungskostcn, ferner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeld-Kapitals und einer monatlichen Schmerzons-goldrcnte von 100 DM seit dem Unfalltag sov/ie die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schoden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialveroicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Zu der Frage der Verjährung hat das Berufungsgericht ausgeführts Bor Kläger könne sich zwar nicht auf eine Zusage des Beklagten oder dessen Haftpflicht-Versicherers berufen, die Verjährungseinrede nicht zu erheben; eine solche Zusage sei nämlich nur für die Zeit bis zu dem 30. Der Kläger habe jedoch auf Grund des Schriftv/echsels mit dem Haftpflichtversicheror Anlaß gehabt., die Klageerhebung Endo April 1966 noch zurückzustellen. Gleichwohl habe der Kläger eine für seine Entschließungen entscheidende Bedeutung dem in dem Schreiben vom 1. Deshalb sei Anlaß gegeben gewesen, die Klageerhebung von dem Ergebnis einer mündlichen Verglcichsverhandlung abhängig zu machen, der sich der Haftpflichtversicherer vernünftigerweise weder habe entziehen können und zu der er, wie sich aus seinem Schreiben vom 20. Frühestens mit Erhalt dieses Schreibens habe sich die Lage für den Kläger geändert, der dann unverzüglich die Klageschrift eingereicht habe. Diese objektive Situation mache die Berufung des Beklagten auf Verjährung arglistig, auch wenn nicht festgestellt werden könne, daß sein Haftpflichtver-sichorer den Kläger geflissentlich von der rechtzeitigen Klageorhebung abgehalten habe« a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der Kläger zwar nicht auf eine von dem Beklagten durch dessen Haftpflichtvorsichercr gegebene Zusage berufen dürfe, die Verjährungseinrede nicht zu erheben, weil eine solche Zusage nur für die Zeit bis zu dem 30. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe Anlaß gehabt, die Klagoerhebung Ende April 1966 noch zurückzustellen, d.h. den von dem Haftpflichtversicherer gesetzten Endtermin vom 30. Auf den Vorschlag, die Sache demnächst unverbindlich mündlich zu erörtern, war der Bevollmächtigte des Klägers sandt und erklärt hatte, ein Anerkenntnis des Anspruchs-grundes sei für ihn überhaupt nicht diskutabel, bat der Bevollmächtigte des Klägers, dessen Mutter zwischenzeitlich Kenntnis von dem Sachverständigengutachten erhalten hatte, unter dom 25. April und 20, Mai 1966 zu dem Ausdruck gebracht hatte, er ziehe lediglich die Zahlung einer Summe in Betracht, die dem Kostenrisiko eines langjährigen Rechtsstreits entspreche, so durfte der Kläger dennoch mit der Möglichkeit rechnen, daß es ihm gelingen werde, vergleichsweise eine für ihn erträgliche Einigung zu erzielen. In diesem Schreiben brachte er zu dem Ausdruck, er lege Wert darauf, daß die von dem Bevollmächtigten dos Klägers vorgeschlagene Besprechung noch im Laufe des Mai 1966 stattfinde, um dem möglichen Einwand zu begegnen, die Verjährungseinrede sei arglistig; falls es in diesem Zeitraum nicht zu einer Einigung koirjac, werde er "die Vergleichsv.erhandlung endgültig als gescheitert betrachten" und sich auf 1. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten des Beklagten unterstellt, daß dieser bei normaler Sitzhaltung und Geradeaussicht den im Gras knieendon Kläger in keinem Augenblick in seinem zentralen Sichtfeld wahrnehmen konnte. Das Berufungsgericht hat jedoch den Beklagten für verpflichtet gehalten, den Peldstrcifen zu beobachten, der durch den Grasmäher bestrichen werden sollte; der Beklagte habe sich nicht darauf beschränken dürfen, geradeaus zu blicken. Diese besondere Sorgfalt sei nach Lage der Umstände erforderlich gewesen; der Beklagte hätte durch prüfende Blicke nach rechts den Kläger wahrnehmen und den Unfall vermeiden können. Anlaß zu besonderer Sorgfalt sei deswegen gegebeii gewesen, weil der Beklagte links vor sich auf dem Feldweg einen acht Jahre alten Jungen gesehen habe und in Erwägung hätte ziehen müssen, daß noch Spielgefährten dieses Jungen in der Nähe seien, die sich in dem zu mähenden Feldstück aufhielten. 3. Das Berufungsgericht hat eingehend die Frage geprüft, ob unter dem Gesichtspunkt der §§ 254, 829 BGB die Verurteilung des Beklagten insoweit, als sie sich auf Zukunftsschäden bezieht, durch den Vorbehalt einer etwigen Sclbstbeteiligung dos Klägers einzuschränken ist. Dac Berufungsgericht hat diese Präge in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint; seine Ausführungen hierzu zeigen, daß es die für die nach § 829 BGB anzuaiclicndcn Billigkeitserwägungon maßgebenden Umstände rechtlich nicht verkannt hat* Im einzelnen sind diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Erwägungen der Nachprüfung durch das Rovisionsgericht entzogen, so daß die von dor Revision insoweit erhobenen Rügen nicht durchgreifon können.

Zitierte Normen: § 829 BGB
VerjährungBerufungsgerichtdosSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

2 7?/c	^	J
U6 048
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 211/67	URTEIL	Verkünde!	am
17* Dezember 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 de
Gr
s Landwirt3 Everhardt •Bai
 Straße 0,
- Prozeßbevollmächtigtor:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Hechtsanwalt Dr.
gegen
 den minderjährigen Theodor Hubert S t Grfl^Hnfe-BaflUHHK, JflBstraße B,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Witwe Anna Maria StflBK gcb.	ebenda,
- Prozcßbcvollraächtigter;
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr,
2
Dor VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidonton Dr. Engels sowie der Bundesrichtcr Dr. Y/eber, Dr. Hüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil dos 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
maschine ein ihm gehöriges, mit einer Gras-Klee-Wicken-Mischung bestelltes Feld. Er steuerte den Traktor zunächst über einen neben dem Feld verlaufenden Wog. Hierbei liefen die rechten Räder hart am Fcldrand entlang; die weiter-reichendo Mähmaschine, deren Schneidewerkzeuge etwa 1.20 m über die seitliche Begrenzung des Traktors hinausragten, erreichte und schnitt den äußersten Grasstreifen des Feldes, dessen Bewuchs eine Höhe von etwa 80 cm hatte. Der damals sechs Jahre alte Kläger war ein Stück in das Feld des Beklagten hineingetreten, wo er im Gras niederkniete und seine Schuhe säuberte. Die Mähmaschine erfaßte ihn und schnitt seinen linken Arm oberhalb des Ellenbogens ob.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte mähte am 25. Mai 1961 in Gr
 mit einer an seinen Traktor angehängten Mäh-
 
Der Beklagte ist in einem Strafverfahren, das sich bis zu dem 22. Dezember 1965 hinzog, wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe und für den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden hafte.
Während der Dauer de3 Strafverfahrens verständigten sich der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger und der hinter dom Beklagten stehende Haftpflicht-Versicherer mehrfach im voraus darüber, daß der Beklagte die Verjährungscinrodo bis zu jeweils bestimmt festgelegten Zeitpunkten nicht erhoben werde. Im Dezember 1965 wurde als letztes Datum der 30. April 1966 fest-gelegt. Mit Schreiben vom 1. März 1966 teilte der Bevollmächtigte dos Klägers dem Haftpflicht-Versicherer des Beklagten die bezifferten Ansprüche wegen des Sachschadens und der Heilungskooten sowie die Schmerzensgeldforderung mit. Der Haftpflichtversicherer antwortete unter dem 7. März 1966, er sei auf Grund eines inzwischen eingeholten verkehretechnischen Gutachtens der Überzeugung, daß ein Zivilgoricht zu einem anderen Ergebnis als der Strafrichter kommen werde, er sei aber bereit, die Sache demnächst unverbindlich mündlich zu erörtern. Mit Schreiben vom 14. März 1966 verlangte sodann der Bevollmächtigte, des Klägers, bis spätestens 25. März 1966 die Ansprüche dem Grunde nach ohne Einschränkungen anzuerkennen und die geforderten Zahlungen zu leisten, andernfalls Klage erhoben werden würde; gleichzeitig fragte er an, ob der Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf geführt werden könne. Der Haftpfllchtvcrsichorer übersandte daraufhin am 1. April 1966 das von ihm oingeholte Gutachten des Kraftfahrzougsachverstandigen	vom	14.	Dezember
1965 und führte hierzu folgendes aus;
 
"hach Durchsicht der Ausführungen des Sachverständigen werden Sie sicherlich Verständnis dafür haben, daß ein Anerkenntnis zu dem Anspruchs grund für uns überhaupt nicht diskutabel ist.
Die Präge, welche Sorgfaltspflicht von den mit der Feldbestellung beschäftigten Landwirten billigerwcisc erwartet werden kann, ist für uns von grundsätzlicher Bedeutung und wir sind der Meinung, daß die im Strafverfahren ergangene Entscheidung die an einen Landwirt zu stellenden Anforderungen weit überspannt.
Eine vergleichsweise Einigung käme für uns nur unter den Gesichtspunkt in Betracht, daß die Zahlung eines 3cträges in Erwägung gezogen werden kann, der dem Xostenrisiko eines langjährigen Hechtsstroits entspricht.
Mit der Führung deo Rechtsstreits beim Landgericht Düsseldorf sind wir einverstanden.
Der Bevollmächtigte dos Klägers bat am 25. April und 6. I/Iai 1966 den Haftpflichtversichorer um die Vereinbarung eines Besprechungstermins. Der Haftpflicht-vorsicherei antwortete unter dom 20. Mai 1966, daß er zu einem kurzfristigen Vergleichsgospräch bereit sei, sich aber für den Fall dos Schoiterns auf Verjährung berufe. Daraufhin hat der Kläger am 24. Mai 1966 die Klageschrift oingcrcicht, die dem Beklagten am 7. Juni 1966 zugestellt worden ist. Mit der Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 745»55 DM für Sachschäden und Hoilungskostcn, ferner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeld-Kapitals und einer monatlichen Schmerzons-goldrcnte von 100 DM seit dem Unfalltag sov/ie die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schoden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialveroicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hot die Zahlungsansprüche dem Grunde
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nach für gcrechtfer igt erklärt und dem Feststollungs-
 
begehren 3tattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Ent schei düngsgründej_
I.
1.	In Gegensatz zu dem Landgericht, das ohne Prüfung des Anspruchsgrundes die Klage deshalb abgewiesen hat, weil der Klagcanspruch verjährt sei und gegenüber der von dem Beklagten erhobenen Vorjährungsoinrede der seitens dos Klägers geltend gemachte Einwand der Arglist nicht durchgreife, hat das Berufungsgericht ein Verschulden und die Haftung dos Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht und die Ansicht vertreten, daß die Erhebung der Vorjährungsoinrede seitens des Beklagten arglistig sei.
Zu der Frage der Verjährung hat das Berufungsgericht ausgeführts Bor Kläger könne sich zwar nicht auf eine Zusage des Beklagten oder dessen Haftpflicht-Versicherers berufen, die Verjährungseinrede nicht zu erheben; eine solche Zusage sei nämlich nur für die Zeit bis zu dem 30. April 1966 erteilt worden. Der Kläger habe jedoch auf Grund des Schriftv/echsels mit dem Haftpflichtversicheror Anlaß gehabt., die Klageerhebung Endo April 1966 noch zurückzustellen. Der Haftpflicht-Versicherer habe allerdings am 1. April 1966 .ein Anerkenntnis zu dem Anspruchsgrund abgelohnt und die Möglichkeit eines Rechtsstreits in Kauf genommen. Gleichwohl habe der Kläger eine für seine Entschließungen entscheidende Bedeutung dem in dem Schreiben vom 1. April 1966 enthaltenen Satz beimessen dürfen, mit welchem der Haftpflichtversicherer erklärte, eine vergleichsweise
 
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Einigung käme für ihn nur unter dem Gesichtspunkt der Zahlung eines Betrages in Betracht, der dem Kootcnrisiko eines längjährigen Bechtsstrcits entspreche. Dieser Satz habe zwar nicht besagt, daß ohne Hechtsstreit mit einer vollständigen Anerkennung der Ansprüche zu rechnen sei; er habe aber doch der begründeten Hoffnung für eine Einigung mit erträglichem Ergebnis Raum gelassen. Der Kläger habe dabei in Rechnung setzen dürfen, daß der Haftpflichtver-sichorer das Kostonrisilco eines langjährigen Rechtsstreits auf Grund des Ausgangs des Strafverfahrens nicht gering bewerten werde; er habe ferner berücksichtigen dürfen, daß ein Versicherer nicht von vornherein die wahren Grenzen seiner Vergleichsbereitschaft aufzudecken pflege. Deshalb sei Anlaß gegeben gewesen, die Klageerhebung von dem Ergebnis einer mündlichen Verglcichsverhandlung abhängig zu machen, der sich der Haftpflichtversicherer vernünftigerweise weder habe entziehen können und zu der er, wie sich aus seinem Schreiben vom 20. Mai 1966 ergebe, auch bereit gewesen sei. Frühestens mit Erhalt dieses Schreibens habe sich die Lage für den Kläger geändert, der dann unverzüglich die Klageschrift eingereicht habe.
Diese objektive Situation mache die Berufung des Beklagten auf Verjährung arglistig, auch wenn nicht festgestellt werden könne, daß sein Haftpflichtver-sichorer den Kläger geflissentlich von der rechtzeitigen Klageorhebung abgehalten habe«
2.	Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen diese Beurteilung.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der Kläger zwar nicht auf eine von dem Beklagten durch dessen Haftpflichtvorsichercr gegebene Zusage berufen dürfe, die Verjährungseinrede nicht zu erheben, weil eine solche Zusage nur für die Zeit bis zu dem 30. April 1966 erteilt war. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe Anlaß gehabt, die Klagoerhebung Ende April 1966 noch zurückzustellen, d.h. den von dem Haftpflichtversicherer gesetzten Endtermin vom 30. April verstreichen zu lassen. Das Berufungsgericht leitet diese Auffassung aus dem zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zwischen dem 1. März und 20. Mai 1966 geführten Schriftv/echsel her.
Die Auslegung, die hierbei die Erklärungen des Haft-pflichtvorsicherers des Beklagten finden, ist angesichts der Besonderheit des Palles eine hinreichende Grundlage für die von dem Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede arglistig ist.
Im Schreiben vom 7. März 1966 hatte der Haftpflichtversicherer seine Verhandlungsbereitschaft erklärt. Auf den Vorschlag, die Sache demnächst unverbindlich mündlich zu erörtern, war der Bevollmächtigte des Klägers
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in Deinen Antwortschreiben vom 14. März 1966 allerdings nicht eingegangen, sondern hatte unter Klageandrohung eine Prist gesetzt zur Anerkennung der Ansprüche dem Grunde nach. Als dann jedoch der Haft-pflichtvcrsichercr mit Schreiben vom 1. April 1966 das Privatgutachton dOD Sachverständigen	über-
sandt und erklärt hatte, ein Anerkenntnis des Anspruchs-grundes sei für ihn überhaupt nicht diskutabel, bat der Bevollmächtigte des Klägers, dessen Mutter zwischenzeitlich Kenntnis von dem Sachverständigengutachten erhalten hatte, unter dom 25. April 1966 den Haftpflicht-Versicherer um die von diesem selbst im Schreiben vom 7. März 1966 vorgeochlagene Besprechung, zu der dieser sich dann in seinem Schreiben vom 20. Mai 1966 bereiterklärte. Y/enn auch der Haftpflichtvorsicherer in seinem Schreiben vom 1. April und 20, Mai 1966 zu dem Ausdruck gebracht hatte, er ziehe lediglich die Zahlung einer Summe in Betracht, die dem Kostenrisiko eines langjährigen Rechtsstreits entspreche, so durfte der Kläger dennoch mit der Möglichkeit rechnen, daß es ihm gelingen werde, vergleichsweise eine für ihn erträgliche Einigung zu erzielen. Diese Vergleichs-Verhandlungen gingen über den 30. April 1966 hinaus, zu demal auch der Haftpflichtversicherer in seinem Schreiben vom 20. Mai 1966 seine - wenn auch im Hinblick auf das von ihm ins Äuge gefaßte Ergebnis begrenzte und zeitlich befristete - Verhandlungsbereitschaft wiederholte. In diesem Schreiben brachte er zu dem Ausdruck, er lege Wert darauf, daß die von dem Bevollmächtigten dos Klägers vorgeschlagene Besprechung noch im Laufe des Mai 1966 stattfinde, um dem möglichen Einwand zu begegnen, die Verjährungseinrede sei arglistig; falls es in diesem Zeitraum nicht zu einer Einigung koirjac, werde er "die Vergleichsv.erhandlung endgültig als gescheitert betrachten" und sich auf
 
Verjährung berufen. Er sah also am 20. Mai 1966 die Vergleichsverhandlungen selbst noch nicht als endgültig gescheitert an. Er war sich auch bewußt, daß der Arglisteinwand gegenüber der Verjährungseinrede nahe lag, und wollte sich hiergegen durch seine nochmalige, befristete Bereitschaft zu einer Besprechung schützen.
Der Bevollmächtigte des Klägers nahm das Schreiben des Haftpflichtversicherors vom 20. Mai 1966 zu dem Anlaß, am 24* Mai 1966 die Klageschrift einzureichen, ohne daß er vorher noch einmal mit ihm über eine vergleichsweise Regelung verhandelt hatte.
b) Zu Rocht hat das Berufungsgericht das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 20. Mai 1966 erst als das Ereignis angesehen, das 2iunmehr eine angemessene Prist zur Klagecrhcbung in Lauf setzte.
Die Präge, wann einer an sich berechtigten Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann, sofern zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen geschwebt haben, hat die Rechtsprechung seit langem beschäftigt. Durch solche Verhandlungen wird zwar die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt; dem Verpflichteten ist jedoch noch dem Abbruch der Verhandlungen die Erhebung der Vorjährungscinrede solange versagt, wie die Berufung auf die Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Allerdings muß der Berechtigte dann innerhalb einer angemessenen, in der Regel aber nur kurz zu bemessonden Prist seinen Anspruch geltend machen, um die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGH VersR 1955,
 454 und 695; I960, 1094; 1967, 972).
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Diego kurz bemessene Prist zur Klageerhebung nach Abbruch der Verhandlungen ist dadurch gewahrt worden, daß der Kläger am 24. Mai 1966 die Klageschrift eingereicht hat, die dem Beklagten am 7. Juni 1966, also 11 demnächst11 im Sinne von § 261 b Abs. 3 ZPO, zugestellt worden ist.
II.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe fahrlässig und widerrechtlich den Kläger verletzt und sei daher gemäß §§ 823, 847 3GB zu dem Ersatz der daraus entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet.
1. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten des Beklagten unterstellt, daß dieser bei normaler Sitzhaltung und Geradeaussicht den im Gras knieendon Kläger in keinem Augenblick in seinem zentralen Sichtfeld wahrnehmen konnte. Das Berufungsgericht hat jedoch den Beklagten für verpflichtet gehalten, den Peldstrcifen zu beobachten, der durch den Grasmäher bestrichen werden sollte; der Beklagte habe sich nicht darauf beschränken dürfen, geradeaus zu blicken. Diese besondere Sorgfalt sei nach Lage der Umstände erforderlich gewesen; der Beklagte hätte durch prüfende Blicke nach rechts den Kläger wahrnehmen und den Unfall vermeiden können. Anlaß zu besonderer Sorgfalt sei deswegen gegebeii gewesen, weil der Beklagte links vor sich auf dem Feldweg einen acht Jahre alten Jungen gesehen habe und in Erwägung hätte ziehen müssen, daß noch Spielgefährten dieses Jungen in der Nähe seien, die sich in dem zu mähenden Feldstück aufhielten. Der Beklagte sei gehalten gewesen, zu demindest be'; dem ersten Anschnitt darauf zu achten, ob sich in dem zunächst betroffenen Randstreifen ein
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Kind aufhielt. Sr hohe sich sagen müssen, daß sich ein etwa im Gras verstecktes Kind nicht durch den über den angrenzenden Feldweg fahrenden Traktor gefährdet fühlen werde, zu demal da es vorher noch nicht hätte vvahrnehmen können, daß nun gemäht werde und wie Traktor und Grasmäher miteinander arbeiteten.
2.	Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe an die Sorgfaltspflicht des Beklagten zu hohe Anforderungen gestellt. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß besondere Umstände vorlogen, die ein besonders vorsichtiges Verhalten des Beklagten verlangten. Hätte sich der Unfall mitten im Feld ereignet, so würde ein fahrlässiges Verhalten dos Beklagten nicht anzunehmon sein, weil er nicht damit zu rechnen brauchte, daß sich an dieser Stelle ein Kind aufhielt. Jedoch schuf der Umstand, daß der Beklagte, mit dem Traktor auf dem Feldweg fahrend, den Grasmäher hinter sich herzog und dadurch den unmittelbar an den Feldweg angrenzenden, etwa 80 cm hohen Pflanzenbewuchs schnitt, die besondere, von dem Berufungsgericht zutreffend beurteilte Gefahrenlago für Kinder, mit deren Vorhandensein er an dieser Stelle rechnen mußte, zu demal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennbar war, daß der Traktor nicht nur den Feldwog befuhr? sondern gleichzeitig den ins Feld hineingreifenden Grasmäher hinter sich herzog.
3.	Das Berufungsgericht hat eingehend die Frage geprüft, ob unter dem Gesichtspunkt der §§ 254, 829 BGB die Verurteilung des Beklagten insoweit, als sie sich auf Zukunftsschäden bezieht, durch den Vorbehalt einer etwigen Sclbstbeteiligung dos Klägers einzuschränken ist.
 
Ä-J
Dac Berufungsgericht hat diese Präge in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint; seine Ausführungen hierzu zeigen, daß es die für die nach § 829 BGB anzuaiclicndcn Billigkeitserwägungon maßgebenden Umstände rechtlich nicht verkannt hat* Im einzelnen sind diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Erwägungen der Nachprüfung durch das Rovisionsgericht entzogen, so daß die von dor Revision insoweit erhobenen Rügen nicht durchgreifon können.
Engels
 Sonnabend
Dr. Weber
 Dunz
Dr. Uüßgcns