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BGH · gten zu 2/3

Gericht: BGH · Aktenzeichen: gten zu 2/3

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr* Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt} Der Kläger betrat durch dieeeo förchen das Grundstück, kehrte aber gleich zurück« In diesem Augenblick näherte sich der Beklagte mit seinem VW auf seiner rechten, dem Haus zugekehrten Fahrbahnhälfte mit Abblendlichte Auch aus entgegengesetzter Richtung kam ein Kraftfahrzeug« Der Kläger wurde von dem Kraftfahrzeug des Beklagten erfaßt, hochgeschleudert, einige Meter von dem Fahrzeug mitgetragen und fiel dann zu Boden« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sr hat vorgetragens Er habe den Kläger nicht gesehen, obwohl er ihn hätte wahrnehraen müssen, wenn er am Straßenrand gegangen wäre« Durch das entgegenkommende Fahrzeug sei er nicht geblendet worden« Er erkläre sich den Unfall so, daß der Kläger versucht habe, die Pfütze vor dem förchen zu Überspringen, und dann unmittelbar gegen seinen Wagen gelaufen sei« Das Berufungsgericht ist nicht dem Vorbringen des Beklagten gefolgt, der Kläger habe versucht, die Pfütze vor dem l*örehen zu überspringen, und sei dann unmittelbar gegen seinen Wagen gelaufen. Es hat sich auch nicht der Darstellung des Klägers angeschlossen, er sei beim Aufprall bereits B bis 10 m vom Törehen entfernt gewesen, als er am äußersten Straßenrand erfaßt worden sei« Es ist vielmehr davon überzeugt, daß der Beklagte etwa in Höhe des Grundstücks, von dem der Kläger aus auf die Straße trat, durch ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug geblendet wurde» Veranlaßt durch die für ihn nicht plötzliche und unvermutete Blendung und in Kenntnis dessen, daß beim Begegnen von Fahrzeugen mit Scheinwerferlicht eine sogenannte Blindsekunde entsteht, die nach seinen eigenen Angaben zu einer sogenannten '‘toten Zone11 führt, fuhr der Beklagte weiter nach rechts bis zu dem rechten Fahrbahn-rand* Hierbei erfaßte er während der Blendung den Kläger, der sich zu dieser Zeit auf der Fahrbahnhälfte des Beklagten befand» In dieser Weise hätte er während der Blendung aber nur dann fahren dürfen - hier liegt der entscheidende Schuldvorwurf des Berufungsgerichts wenn er davon hätte ausgehen können, daß hierdurch keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer insbesondere von Fußgängern eintrete * Das war aber, wie der Hergang zeigt, nicht der Falle Der Beklagte hat vor der Blendung nicht bemerkt, daß der Kläger, wenn auch nur kurz vorher, vom Törehen aus zur 1,60 m entfernten Fahrbahn gegangen und dieeo betreten hatte, noch hatte er nach Blendung in Rechnung gestellt, daß sich auf dem von ihm bisher nicht beanspruchten Teil seiner Fahrbahnhälfto ein Fußgänger befinden konnte* a) Der Revision ist zuzustimmen, daß das schuldhafte Verhalten des Beklagten (Blindfahren), dessen Vorwerfbarkeit sie nicht in Abrede stellt, rechtlich nur dann von Belang ist, wenn es für den Unfall ursächlich geworden ist* Ob dem insoweit beweiebelasteten Kläger der Anscheinsbeweis zugute kommt, was die Revision bezweifelt, kann dahinstehen; einer Bejahung stunde entgegen ihrer Ansicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2?, Januar 1959 - VI 2R 50/58 = IM BOB § 825 J Kr, 11 nicht entgegen, weil dort anders als hier der ursächliche Zusammenhang zwischen Schutzgesetz-verletzung und eingetretenem Schaden in Frage stand, während das Berufungsgericht im vorliegendem Sachverhalt eine Haftung nach § 825 Abs, 1 BOB annimmt. b) Auf die Rügen der Revision, die mit dem vom Berufungsgericht gegen den Kläger angenommenen ersten Anschein Zusammenhängen, kommt es schon deshalb nicht an, weil sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts darüber hinaus bereits ein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten des Beklagten ergibt. c) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig vom Beklagten in erster Instanz augebotenen Zeugenbeweis für seine Behauptung, der Kläger sei in Höhe des XÖrchens erfaßt worden, nicht erhoben« Das Berufungsgericht brauchte die Eheleute Effing, auf die sich der Beklagte in erster Instanz berufen hatte, nicht zu vernehmen, weil der Beklagte den Beweisantritt in der Berufungsinstanz nicht erneuert hat (vgl« BGHZ 35, 103, 106)o Entgegen der Meinung der Revision konnte er hiervon nicht deshalb absehen, weil er in erster Instanz nur auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes verurteilt worden war» Denn mit der Berufung erstrebte der Kläger nicht zuletzt die Feststellung einer Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung» Io Das Berufungsgericht bejaht ein Mitverschulden des Klägers« Hierzu stellt es fest, daß der Kläger vom Wagen des Beklagten kurze Zeit nach dem Durchschreiten des 1,80 m vom Fahrbahnrand entfernten Törchena erfaßt wurde« Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger hätte sich vor dem Betreten der Straße vergewissern müssen, ob er nicht durch Fahrzeuge gefährdet würde. Diese Sorgfaltspflicht, die allgemein den die Fahrbahn betretenden und benutzenden Fußgänger trifft, hält das Berufungsgericht hier noch für besonders geboten i der Kläger habe von den Fahrzeugfahrern erst nach Durchschreiten des förchens, an das sich beiderseits eine Hecke anschloß, gesehen werden können; zudem sei der Unfallbereich nicht ausreichend beleuchtet und die Sichtweite der Fahrer im wesentlichen auf das Scheinwerferlicht ihrer Wagen beschränkt gewesen* schließlich hätte der Kläger bei gebotener Sorgfalt die beiden sich entgegenkommenden Kraftfahrzeuge bemerken können und damit rechnen müssen, daß sie sich in Höhe des Grundstücks auf der nur 6,50 m breiten Straße begegnen und er durch das Fahrzeug des Beklagten gefährdet werden könnte. Wenn der Kläger trotzdem, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Straße vor Vorbeifahrt der Fahrzeuge betreten habe, habe das eine besondere Vorsicht erfordert« Daß er bei diesem isergang vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt worden sei, apreche für die Vernachlässigung der gebotenen-Sorgfalt« Ob dieser Begründung zu folgen ist, mag dahinstehen« Jedenfalls zeigt die bereits wiedergegebene Begründung des Berufungsgerichts, daß es sich darüber hinaus von einem schuldhaften unfallursächlichen Verhalten des Klägers überzeugt hat« Im übrigen hält das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers, er sei bei dem Unfall auf dem Bückweg bereits 8 bis 10 m auf der Straße gegangen, im wesentlichen für widerlegt« hs Soweit die Anschlußrevision sich gegen das Vorbringen des Beklagten wendet, der Kläger sei plötzlich in die Fahrbahn des VW gesprungen, ist zu erwähnen, daß das Berufungsgericht eine dahingehende Feststellung zu dem Nachteil des Klägers nicht getroffen hat. Bas Kitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht in erster Linie darin gesehen, daß er die Fahrbahn betreten habe ohne hinreichende Vergewisserung, ob er nicht durch Fahrzeuge gefährdet würde. Zur genauen Anstoßstello hat das Berufungsgericht in tatriehter-licher Würdigung des ärztlichen Gutachtens aus den Unfallverletzungen des Klägers keine hinreichende Überzeugung zu gewinnen vermochtj im übrigen hat es darauf hingewiesen, daß die Lage des Klägers für den Unfallhergang nichts hergebe, weil sie von den Zeugen und W^||^ Gehr unterschiedlich angegeben würden• Im Zusammenhang mit dem als unstreitig im fatbestand des Berufungsurteils vermerkten Umstand, daß der Kläger vom Fahrzeug des Beklagten “einigo Meter1* mitgetragen wurde, ehe er zu Boden fiel, konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrenoverstoß davon ausgehen, daß der Anstoß im Bereich des lörchens erfolgt sei« ln diesem Bereich wäre eine erhöhte Aufmerksamkeit des Klägers aus den gleichen Erwägungen aber auch dann geboten gewesen, wenn er bereits einige Meter auf der Fahrbahn zurückgelegt haben sollte (vgl, Urteil dos erkennenden Senats vom 6.

Zitierte Normen: § 12 StVG § 286 ZPO
FahrbahnStraßemBerufungsgerichtFahrzeugBlendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2036 049
IM NAMEN DES VOLKES
Vl^ ZR-211/65
URTEIL
in dem Rechtsstx*eit
 Verkündet aio_
25» Mai 19&7 Kriegl, Justizhaupt sekret äi'
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kriminalbeamten Will Am
U
»
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevioionsbeklagten,
- Prozeßbevollmachtigteri Rechtsanwalt Dr*
gegen
 den Kaufmann Theodor
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Straße
f
Kläger, Berufungskläger, Re^visionsbeklagten und Ansehlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
/V I
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr* Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt}
Die Revision des Beklagten und die Anschluß-revision dee Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Qberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 11 o Oktober 1965 werden zurückgewiesen..
Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Beklagten zu 2/3» dem Kläger zu 1/3 auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand}
Am 1. November I960 gegen 20.00 Uhr ging der Kläger bei Dunkelheit in DBHB von seinem Haus 6BHB Straße 198 zu dem auf derselben Straßenseite liegenden etwa 100 m in Richtung Hervest entfernten Haus Nr. 210. Zu diesem von der Straße etwas zurückliegenden Haus gelangte man durch ein Törchen, an das sich beiderseits eine Hecke anschloß, die das Grundstück zur Straße hin abgrenzte. Das Törchen war vom Rande der etwa 6,50 m breiten, damals durch Nieselregen nässen Fahrbahn etwa 1,80 m entfernt. Vom Törchen aus fiel das Erdreich auf einer Breite von etwa 1 m zur Fahrbahn hin ab. Durch den Regen hatten sich am Fahrbahnrand und auf dem unbefestigten Randstreifen Pfützen gebildet.
 
Der Kläger betrat durch dieeeo förchen das Grundstück, kehrte aber gleich zurück« In diesem Augenblick näherte sich der Beklagte mit seinem VW auf seiner rechten, dem Haus zugekehrten Fahrbahnhälfte mit Abblendlichte Auch aus entgegengesetzter Richtung kam ein Kraftfahrzeug« Der Kläger wurde von dem Kraftfahrzeug des Beklagten erfaßt, hochgeschleudert, einige Meter von dem Fahrzeug mitgetragen und fiel dann zu Boden«
Br lag quer zur Fahrbahn, mit Kopf und Häls auf dem für den Beklagten rechten Randstreifen neben der Fahrbahn«
Der Kläger erlitt u«a» eine schwere Gehirnerschütterung, einen mehrfachen Bruch des linken Wadenbeins und einen Bruch des Schienbeins« Er war fünf Wochen ohne Bewußtsein* etwa 1 1/2 Jahre war er im Krankenhaus. Infolge des Unfalls ist er arbeitsunfähig, sein Denkvermögen ist beeinträchtigt«
Der Klüger forciert vom Beklagten Ersatz seines Unfallschadens«.Er hat behauptet, er sei auf dem Rückweg zu seiner Wohnung bereits 8 bis 10 m vom Töx^chen entfernt am äußersten für ihn linken Straßenrand vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt worden«
Der Kläger hat die 2ahlung eines Betrages von 12 596,60 DM nebst Zinsen, einer monatlichen Rente von 410,20 DM vom 1« September 1962 bis zu dem 11«Juni 1969 und eines angemessenen, mindestens jedoch 10 000 DM hohen Schmerzensgeldes begehrt« Außerdem hat er die Feststellung erbeten, daß der Beklagte ihm allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen hat vorbehaltlich
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eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungc-träger.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sr hat vorgetragens Er habe den Kläger nicht gesehen, obwohl er ihn hätte wahrnehraen müssen, wenn er am Straßenrand gegangen wäre« Durch das entgegenkommende Fahrzeug sei er nicht geblendet worden« Er erkläre sich den Unfall so, daß der Kläger versucht habe, die Pfütze vor dem förchen zu Überspringen, und dann unmittelbar gegen seinen Wagen gelaufen sei«
Das Landgericht hat den Zahlungen, Renten*- und Feststellungsanspruch im Rahmen des § 12 StVG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, vorbehaltlich eines Forderungsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungs-Oder FUrsorgeträger, und im übrigen die Klage abgewiesen«
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberiondesgericht eine Haftung des Beklagten auch aus unerlaubter Handlung, allerdings beschränkt auf die Hälfte, bejaht«
Es hat dementsprechend ausgesprochen, daß das Zahlungs-und Rentenbegehren - jeweils vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtlicho Versicherungs- oder Fürsorgeträger - im Rahmen des § 12 StVG voll, im Rahmen der Verschuldenshaftung zur Hälfte, der Schmerzensgeldanspruch unter Berücksichtigung eines ,-r - ;-. r - - -hälftigen Mitverschuldens des Klägers dem Grundo nach gerechtfertigt ist« Mit der gleichen Einschränkung hat es dem Feststellungsverlangen entsprochen« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen«
 
Der Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der Anschlußrevision seine Klageanträge auch im Rahmen der Verschuldenshaftung im vollen Umfange weiter*'
Entscheidungsgründei
 Gegenstand des Reehtssti’eits ist nicht mehr» ob der Beklagte im Rahmen des Straßenverkehregesetzes haftet, sondern nur noch, ob der Beklagte auch aus unerlaubter .Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet ist« v
Eine solche Haftung bejaht das Berufungsgericht, beschränkt sie aber wegen MitVerschuldens des Klägers auf die Hälfte. Die Revision bekämpft die Bejahung einer Haftung aus unerlaubter Handlung. Die Anschlußrevision wendet sich gegen die Annahme eines MitVerschuldens des Klägers«
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I. Das Berufungsgericht ist nicht dem Vorbringen des Beklagten gefolgt, der Kläger habe versucht, die Pfütze vor dem l*örehen zu überspringen, und sei dann unmittelbar gegen seinen Wagen gelaufen. Es hat sich auch nicht der Darstellung des Klägers angeschlossen, er sei beim Aufprall bereits B bis 10 m vom Törehen entfernt gewesen, als er am äußersten Straßenrand erfaßt worden sei« Es ist vielmehr davon überzeugt, daß
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der Beklagte etwa in Höhe des Grundstücks, von dem der Kläger aus auf die Straße trat, durch ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug geblendet wurde» Veranlaßt durch die für ihn nicht plötzliche und unvermutete Blendung und in Kenntnis dessen, daß beim Begegnen von Fahrzeugen mit Scheinwerferlicht eine sogenannte Blindsekunde entsteht, die nach seinen eigenen Angaben zu einer sogenannten '‘toten Zone11 führt, fuhr der Beklagte weiter nach rechts bis zu dem rechten Fahrbahn-rand* Hierbei erfaßte er während der Blendung den Kläger, der sich zu dieser Zeit auf der Fahrbahnhälfte des Beklagten befand»
Im übrigen hält das Berufungsgericht den Unfallhergang nicht für aufklärbar« Unmittelbare Unfallzeugen fehlen« Aus der Lage des Klagers nach dem Unfall lassen sich nach seiner Auffassung keine Schlüsse für den Unfallhergang herleiten, weil sich die genaue Lage des Klägers nicht feststellen lasse* nach den Aussagen des Zeugen	lag	der	Kläger	-	jeweils	in	der	Fahrt-
richtung des Beklagten gesehen - 5>70 m hinter dem TÖrchen, nach den Bekundungen des Zeugen W4H^1,80 m davor. Auch aus den Unfallverletzungen des Klägers seien keine sicheren Folgerungen zu ziehen» Zwar sei nach der gutachtlichen Äußerung des medizinischen Sachverständigen anzunehmen, daß sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit dem linken Unterschenkel quer zur Fahrtrichtung des Kraftfahrzeuges befunden habe. Bor Sachverständige habe aber nicht zu sagen vermocht, wie der Kläger in diese Stellung gekommen sei, ob durch seine Gehrichtung oder durch Abwenden beim erkennen der Gefahr»
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2o Aut dieser tatsächlichen Grundlage geht das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsirrtum von einem Verschulden des Beklagten aus.
Es mag dahinstehen, ob hierfür, wie das Berufungsgericht annimmt, der erste Anschein spricht, oder ob dem entgegensteht, daß der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts erst kurz vor dem Anfahren die Fahrbahn betreten hatte (vgl. auch BGH Urteil vom 6. Dezember 1966 - VI ZR 121/65 = VersR 1967, 257)*
Denn der fatrichter legt darüber hinaus im einzelnen dar, worin er das schuldhafte Fahrverhalten des Beklagten beim Unfallgeschehen erblickte
 Ein Kraftfahrzeugfahrer muß bei Blendung,mit Hindernissen auf seiner Fahrbahn rechnen, bis er mit Beendigung der Blendwirkung wieder überblick über die Fahrbahn gewinnto Anderenfalls handelt er fahrlässig«. Das folgt aus dem Grundsatz, daß schuldhaft handelt, wer eine Wegstrecke befährt, die er nicht siehtf ein Kraftfahrzeugfahrer darf nur so fahren, daß der An-halteweg nicht länger ist als die Fahrstrecke, die er zu überblicken vermag. Ein geblendeter Fahrer muß insbesondere auch damit rechnen, daß sich Fußgänger auf der Fahrbahn aufhalten. Das galt hier umso mehr, als kein Bürgersteig, sondern nur ein unbefestigter Randstreifen vorhanden war, auf dem zur Unfallzeit weithin Pfützen standen und der teilweise zur Fahrbahn hin abfiel. Bei diesen Gegebenheiten mußte der Beklagte in besonderem Maße in Rechnung stellen, daß sich Fußgänger auf der Fahrbahn befanden oder sie vom Randstreifen oder den anliegenden Häusern aus betraten.
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Dementsprechend fuhr der Beklagte, ehe er auf die Blendung reagierte, nach seinem eigenen Vorbringen mit einem Sicherheitsabstand zu dem rechten Fahrbahnrand mehr zur Mitte hin* Im Begegnungsbereich mit dem entgegenkommenden Kraftfahrzeug zog der Beklagte nun sein Fahrzeug nach rechts bis zu dem Fahrbahnrand, obgleich er in diesem Zeitraum nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blind fuhr. In dieser Weise hätte er während der Blendung aber nur dann fahren dürfen - hier liegt der entscheidende Schuldvorwurf des Berufungsgerichts wenn er davon hätte ausgehen können, daß hierdurch keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer insbesondere von Fußgängern eintrete * Das war aber, wie der Hergang zeigt, nicht der Falle Der Beklagte hat vor der Blendung nicht bemerkt, daß der Kläger, wenn auch nur kurz vorher, vom Törehen aus zur 1,60 m entfernten Fahrbahn gegangen und dieeo betreten hatte, noch hatte er nach Blendung in Rechnung gestellt, daß sich auf dem von ihm bisher nicht beanspruchten Teil seiner Fahrbahnhälfto ein Fußgänger befinden konnte*
Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Kläger fahrlässig angefahren, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
3» Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg*
a)	Der Revision ist zuzustimmen, daß das schuldhafte Verhalten des Beklagten (Blindfahren), dessen Vorwerfbarkeit sie nicht in Abrede stellt, rechtlich nur dann von Belang ist, wenn es für den Unfall ursächlich
 geworden ist* Ob dem insoweit beweiebelasteten Kläger der Anscheinsbeweis zugute kommt, was die Revision bezweifelt, kann dahinstehen; einer Bejahung stunde entgegen ihrer Ansicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2?, Januar 1959 - VI 2R 50/58 = IM BOB § 825 J Kr, 11 nicht entgegen, weil dort anders als hier der ursächliche Zusammenhang zwischen Schutzgesetz-verletzung und eingetretenem Schaden in Frage stand, während das Berufungsgericht im vorliegendem Sachverhalt eine Haftung nach § 825 Abs, 1 BOB annimmt. Denn das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung feet, daß der Beklagte dadurch den Kläger erfaßt hat, daß er während der Blendung blind zur rechten Fahrbahnhälfte bis zu dem Fahrbahnrand gefahren ist» Zu dieser Zeit befand sich nach der Überzeugung des Tatrichtero der Kläger bereits auf der rechten Föhrbahnhälfte, Damit stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger, wäre der Beklagte während seiner Blendung nicht in Abweichung von seiner bisherigen Fahrtrichtung bis zu dem rechten Fahrbahnrand gefahren, vom Kraftwagen des Beklagten nicht erfaßt worden wäre. Hätte der Beklagte pflichtgemäß mit einem Fußgänger am Rande der Fahrbahn gerechnet, dann wäre er bei gebotehem Verhalten nicht nach rechts bis zu dem Fahrbahnrand gefahren und hätte den Klüger nicht erfaßt,
b)	Auf die Rügen der Revision, die mit dem vom Berufungsgericht gegen den Kläger angenommenen ersten Anschein Zusammenhängen, kommt es schon deshalb nicht an, weil sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts darüber hinaus bereits ein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten des Beklagten ergibt.
c)	Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig vom Beklagten in erster Instanz augebotenen Zeugenbeweis für seine Behauptung, der Kläger sei in Höhe des XÖrchens erfaßt worden, nicht erhoben« Das Berufungsgericht brauchte die Eheleute Effing, auf die sich der Beklagte in erster Instanz berufen hatte, nicht zu vernehmen, weil der Beklagte den Beweisantritt in der Berufungsinstanz nicht erneuert hat (vgl« BGHZ 35, 103, 106)o Entgegen der Meinung der Revision konnte er hiervon nicht deshalb absehen, weil er in erster Instanz nur auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes verurteilt worden war» Denn mit der Berufung erstrebte der Kläger nicht zuletzt die Feststellung einer Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung»
II.
Io Das Berufungsgericht bejaht ein Mitverschulden des Klägers« Hierzu stellt es fest, daß der Kläger vom Wagen des Beklagten kurze Zeit nach dem Durchschreiten des 1,80 m vom Fahrbahnrand entfernten Törchena erfaßt wurde« Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger hätte sich vor dem Betreten der Straße vergewissern müssen, ob er nicht durch Fahrzeuge gefährdet würde. Diese Sorgfaltspflicht, die allgemein den die Fahrbahn betretenden und benutzenden Fußgänger trifft, hält das Berufungsgericht hier noch für besonders geboten i der Kläger habe von den Fahrzeugfahrern erst nach Durchschreiten des förchens, an das sich beiderseits eine Hecke anschloß, gesehen werden können; zudem
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sei der Unfallbereich nicht ausreichend beleuchtet und die Sichtweite der Fahrer im wesentlichen auf das Scheinwerferlicht ihrer Wagen beschränkt gewesen* schließlich hätte der Kläger bei gebotener Sorgfalt die beiden sich entgegenkommenden Kraftfahrzeuge bemerken können und damit rechnen müssen, daß sie sich in Höhe des Grundstücks auf der nur 6,50 m breiten Straße begegnen und er durch das Fahrzeug des Beklagten gefährdet werden könnte. Wenn der Kläger trotzdem, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Straße vor Vorbeifahrt der Fahrzeuge betreten habe, habe das eine besondere Vorsicht erfordert« Daß er bei diesem isergang vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt worden sei, apreche für die Vernachlässigung der gebotenen-Sorgfalt«
2« Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«
a)	Zu Unrecht rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe die Beweislast für das Mitverschulden des Klägers verkannt. Das Berufungsürteil geht eindeutig davon aus, daß dem Beklagten der Beweis für das Mitverschulden des Klägers obliegt. Bs hält ihn aber zunächst durch den ersten Anschein für erbracht«
Ob dieser Begründung zu folgen ist, mag dahinstehen« Jedenfalls zeigt die bereits wiedergegebene Begründung des Berufungsgerichts, daß es sich darüber hinaus von einem schuldhaften unfallursächlichen Verhalten des Klägers überzeugt hat« Im übrigen hält das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers, er sei bei dem Unfall auf dem Bückweg bereits 8 bis 10 m auf der
 Straße gegangen, im wesentlichen für widerlegt« hs
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stellt feat, daß der Kläger kurze 2eit nach Durchschreiten des Nörchens - und damit erst nach Betreten der Fahrbahn - erfaßt worden ist»
b)	Mit den Übrigen Eugen nach § 286 ZPO greift die Anschlußi'evision in die dem Tatx%ichter vorbehaltene Tatsachenwürdigung ein, die möglich und ohne Verstoß gegen Brfahrungssätze sowie Benkgesetze sind. Baß verschiedene Umstände den Beklagten zur Vorsicht mahnen mußten, schließt nicht aus, daß auch der Kläger sie bei Sorgfalt im eigenen Interesse zu beachten hatte«
Soweit die Anschlußrevision sich gegen das Vorbringen des Beklagten wendet, der Kläger sei plötzlich in die Fahrbahn des VW gesprungen, ist zu erwähnen, daß das Berufungsgericht eine dahingehende Feststellung zu dem Nachteil des Klägers nicht getroffen hat. Bas Berufungsgericht brauchte sich an seinem Vorwurf nicht hinreichender Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (mitverschulden) gegenüber dem Kläger nicht durch die Bekundungen der Zeugen ’WefK^und	gehindert	zu
 sehen. Ihre Aussagen, der Beklagte habe nach dem Unfall gesagt, der Kläger sei ’‘richtig gelaufen1*, sind wegen ihrer Allgemeinheit hierzu nicht geeignet.
c)	Bie Anschlußrevision rügt das übergehen verschiedener angebotener Beweise durch Verkehrssachverständige c Die zugrundeliegenden Behauptungen des Klägers bezweckten letztlich, ein unfallursäehliches Verschulden des Beklagten darzutun, besonders in der Eiehtung, er habe den Kläger rechtzeitig sehen können und der Kläger sei nicht plötzlich gegen das Kraftfahrzeug gelaufen}
 
das Berufungsgericht hat ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten, das sum Unfall geführt hat, bereits ohne diese Beweise bejaht«
Bas Kitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht in erster Linie darin gesehen, daß er die Fahrbahn betreten habe ohne hinreichende Vergewisserung, ob er nicht durch Fahrzeuge gefährdet würde. Zur genauen Anstoßstello hat das Berufungsgericht in tatriehter-licher Würdigung des ärztlichen Gutachtens aus den Unfallverletzungen des Klägers keine hinreichende Überzeugung zu gewinnen vermochtj im übrigen hat es darauf hingewiesen, daß die Lage des Klägers für den Unfallhergang nichts hergebe, weil sie von den Zeugen
 und W^||^ Gehr unterschiedlich angegeben würden• Im Zusammenhang mit dem als unstreitig im fatbestand des Berufungsurteils vermerkten Umstand, daß der Kläger vom Fahrzeug des Beklagten “einigo Meter1* mitgetragen wurde, ehe er zu Boden fiel, konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrenoverstoß davon ausgehen, daß der Anstoß im Bereich des lörchens erfolgt sei« ln diesem Bereich wäre eine erhöhte Aufmerksamkeit des Klägers aus den gleichen Erwägungen aber auch dann geboten gewesen, wenn er bereits einige Meter auf der Fahrbahn zurückgelegt haben sollte (vgl, Urteil dos erkennenden Senats vom 6. Besember 1966 - VI ZR 121/69 - aaO).
3o Bei der Abwägung hält das Berufungsgericht den Schaden von den Parteien im Ergebnis im gleichen Maße verursacht und hat demzufolge eine hälftige Schadens-
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teilung vorgenoameru Biese tatriehterliche Abwägung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist daher* für das Revisionsgericht bindend.
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Hach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückauweisen.
Hanebeck	Br.	Bode	Meyer
 Br. Pfretasebner
 Br o Nüßgens